Jahressonderdruck
Gesamt-, Sekundar- und PRIMUS-Schulen
2023/2024
IHRE LEHRERNRW MITGLIEDER BERATEN SIE GERN!
Nadja Nassowitz
Bezirkspersonalrätin
Christel
Wieland-Schneider
Ersatzmitglied im
Bezirkspersonalrat
Wencke Müller
Kandidatin für den
Bezirks- und
Hauptpersonalrat
Geschäftsstelle
Graf-Adolf-Str. 84, 40210 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 164 09 71 Fax: 0211 - 164 09 72
www.lehrernrw.de e-mail: info@lehrernrw.de
Ihre lehrer nrw Ansprechpartnerinnen im BPR Münster
Name
Dienstort
Telefon privat
e-mail
Nadja Nassowitz
Sekundarschule Hohe Mark,
Reken
Tel.: 0151 - 40 44 91 66
nassowitz@lehrernrw.de
Christel
Wieland-Schneider
Teamschule - Sekundarstufe -
Drensteinfurt
christel.wieland-schneider@skdren
steinfurt.de
Ihre lehrer nrw Ansprechpartnerin im Hauptpersonalrat
Ellen Bollig
Gesamtschule Oberpleis,
Königswinter
Ihre lehrer nrw Ansprechpartnerin
Wencke Müller
Sekundarschule Hohe Mark,
Reken
Der Jahressonderdruck 2023/2024 wird von Nadja Nassowitz, lehrer nrw-Mitglied im
Personalrat Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen bei der Bezirksregierung
Münster, und Wencke Müller, lehrer nrw-Mitglied, aus dem Kreisverband 66 für den Bezirk
Münster herausgegeben.
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Inhaltsverzeichnis
Personalratswahlen 2024..........................................................................................................4
Kandidatinnen von lehrer nrw.......................................................................................... 4
Was ist eigentlich der Personalrat?................................................................................... 6
Rechte und Pflichten im Schulalltag....................................................................................... 7
Die Bedeutung und Rolle des Lehrerrates........................................................................7
Die Rechte der Lehrerkonferenz....................................................................................... 8
Gesundheit und Entlastung................................................................................................9
Schwerbehindertenvertretung......................................................................................... 11
Abwesenheit wegen Krankheit........................................................................................ 12
Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM].........................................................12
Mutterschutz......................................................................................................................14
Elternzeit............................................................................................................................15
Arbeiten im Multiprofessionellen Team [MPT]............................................................. 18
Arbeitszeiten...................................................................................................................... 20
Beitrittserklärung....................................................................................................................22
Unsere Leistungen...................................................................................................................23
Schule ist toll
mit uns erst recht!
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Personalratswahlen 2024
Personalräte haben die Aufgabe, darüber zu wachen, dass alle
Lehrkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Sie beraten
die Beschäftigten in allen Angelegenheiten des schulischen Alltags
und vertreten deren Anliegen beim Schulministerium als
Hauptpersonalrat [HPR] und bei den Bezirksregierungen als
Bezirkspersonalrat [BPR]. Im Konfliktfall stehen sie den
Kolleginnen und Kollegen zur Seite und stärken ihnen den
Rücken.
Wir brauchen mehr denn je eine kraftvolle Personalvertretung!
Bitte nutzen Sie die Chance und machen Sie von Ihrem Wahlrecht
im Juni 2024 Gebrauch.
Wir kämpfen unermüdlich für Sie! Wählen Sie lehrer nrw, damit wir das weiter mit starker
Stimme tun können!
Kandidatinnen von lehrer nrw
Nadja Nassowitz - „Eure Ansprechpartnerin im Lehrkräftealltag“
Mein Name ist Nadja Nassowitz. Ich bin 50 Jahre alt, Mutter zweier
Kinder und seit 25 Jahren als verbeamtete Lehrerin im Dienst.
Mein Referendariat absolvierte ich am Gymnasium Remigianum in
Borken. Meine erste Stelle als Lehrerin (Sek. II/I) fand ich an der
bilingualen Elisabeth-von-Thüringen Realschule in Reken. Seit 10
Jahren unterrichte ich nun an der Sekundarschule Hohe Mark im Kreis
Borken, und ich nahm damals am Schulformwechsel als
Gründungsmitglied teil.
Ich wurde bei den Personalratswahlen 2020 als Spitzenkandidatin
unseres Verbandes gleich bei der ersten Kandidatur direkt in den Personalrat für
Gesamtschulen, Sekundarschulen und Primusschulen bei der Bezirksregierung Münster
gewählt.
Als Personalrätin werde ich seither immer wieder mit den verschiedensten Schwierigkeiten,
Problemen und Fragen von Lehrkräften konfrontiert.
Die hohe Arbeitsdichte, der gleichzeitige Lehrermangel und der gesellschaftliche Wandel
zeigen sich im Lehrberuf sehr deutlich. Die Probleme an den Schulen werden größer und
treten deutlicher hervor. Lehrkräfte treten daher mit den verschiedensten Fragen an mich
heran: Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich als Lehrkraft oder Lehrerrat in
verschiedensten Situationen und Lebenslagen? Wer ist mein Ansprechpartner bei der
Bezirksregierung? Wie kann ich in Teilzeit gehen? Wie ist die Vorgehensweise im
BEM-Verfahren? Bei diesen und weiteren Themen unterstütze ich gern und begleite die
Lehrkräfte.
Ferner nehme ich wöchentlich an Sitzungen des Personalrats in den Räumen der
Bezirksregierung Münster teil. Als einzige Vertreterin von lehrer nrw spreche ich mich mit den
Mitgliedern der anderen Fraktionen immer wieder ab, um gute Ergebnisse z. B. bei der
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Besprechung und Beratung von Einzelfällen zu gewährleisten, auch um diverse Maßnahmen
von Stellenausschreibungen, Einstellungen, Abordnungen, Versetzungen, Kündigungen usw.
zu besprechen und zu entscheiden.
Da mir diese Tätigkeit viel Freude bereitet, werde ich mich 2024 erneut für euch zur Wahl
stellen. Ich möchte mich stark machen für eure Belange und bitte um eure Stimme, damit ich
weiterhin eure Ansprechpartnerin im Lehrkräftealltag sein kann.
Wencke Müller - „Eure Kandidatin für den Bezirks- und Hauptpersonalrat”
Ich heiße Wencke Müller und bin 45 Jahre alt. Als Studentin zog es
mich zunächst nach Frankreich, wo ich das Referendariat für den
französischen Schuldienst absolvierte und 10 Jahre lang als
verbeamtete Lehrerin an einem Collège tätig war. 2014 wechselte ich
dann an das Pascal-Gymnasium Münster, um dort auch die deutsche
Lehrbefähigung zu erlangen, und arbeite seit 2016 an der
Sekundarschule Hohe Mark Reken als verbeamtete Lehrerin in den
Fächern Deutsch und Französisch.
Seit 3 Jahren engagiere ich mich hier im Lehrerrat und konnte so
vielfältige Erfahrungen in der Zusammenarbeit und im Austausch mit
Kollegium, Schulleitung, Personalrat und Dienststelle sammeln. Besondere Aufgabenfelder
waren während dieser Zeit u.a. die Erarbeitung und Umsetzung eines Vertretungskonzeptes,
Entlastungsmöglichkeiten der Lehrkräfte, COPSOQ sowie die Unterstützung von Lehrkräften
bei Gesprächen zur beruflichen Wiedereingliederung.
Auch an anderen Gesamt-, Primus- und Sekundarschulen in unseren Bezirken und in NRW
im Allgemeinen stehen wir vor großen Herausforderungen: Personalmangel, Digitalisierung,
steigende Belastungen im Schulalltag. Personalratsarbeit bedeutet für mich, für unsere
Rechte einzustehen, auch wenn es nicht immer bequem und Hartnäckigkeit nötig ist. Ich
möchte Kollegien und Lehrerräte vor Ort stärken, mich an zukunfts- und lösungsorientierten
Entscheidungen beteiligen und unsere beruflichen Perspektiven verantwortungsvoll
mitgestalten - auch im Hinblick auf konkrete Maßnahmen und Erlasse, die auf Ebene der
Bezirksregierung oder des Schulministeriums beraten werden.
Aus diesem Grund stelle ich mich 2024 für den Hauptpersonalrat und für den
Bezirkspersonalrat zur Wahl und bitte um eure Stimme für lehrer nrw.
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Was ist eigentlich der Personalrat?
Der Personalrat achtet darauf, dass bestehende Bestimmungen zum Nutzen der
Beschäftigten angewendet werden. Hier kann er beratend und unterstützend tätig werden.
Dies gilt zum Beispiel für folgende Bereiche:
Teilzeit, auch Teilzeit im Blockmodell / Sabbatjahr
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Dienstrecht
Durchführung eines BEM (Wiedereingliederungsmaßnahmen, BEM-Gespräche etc.)
Versetzung
Arbeitsschutz
Eingruppierung bei Tarifbeschäftigten
Kündigung
Verbeamtung
Konflikte im beruflichen Feld
Beförderungsverfahren
Einstellungsverfahren
Individuelle Beratung
Aber:
Anders als Juristen kann und darf der Personalrat keine rechtsverbindlichen
Auskünfte geben.
Auf Entscheidungen von Lehrer- und Schulkonferenzen hat der Personalrat
grundsätzlich keine Einflussmöglichkeiten.
Für Fragen zur Schwerbehinderung oder zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten
nehmen Sie bitte direkt Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung auf.
Für Auskünfte zu finanziellen Fragen, die z.B. Versicherungsleistungen,
Beihilfezahlungen, Pensionsansprüche oder Kredite betreffen, ist der Personalrat
nicht zuständig.
lehrer nrw - Mitglieder haben aber darüber hinaus die Möglichkeit, die informationsreichen
Broschüren des Verbandes zu nutzen. Dazu gehen Sie bitte auf die Homepage von lehrer
nrw, loggen sich mit Ihrem Namen und Ihrer Mitgliedsnummer ein und suchen den für Sie
relevanten Bereich.
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Rechte und Pflichten im Schulalltag
Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen hilfreiche Informationen, Tipps
& Tricks für Ihren Schulalltag mitgeben. Diese richten sich sowohl an
Lehrkräfte als auch an MPT-Kräfte.
Für weitere Beratungen und für den Erfahrungsaustausch stehen Ihnen die
Ansprechpartnerinnen von lehrer nrw gern zur Seite.
Die Bedeutung und Rolle des Lehrerrates
Viele Themen und Probleme, die im alltäglichen Schulbetrieb auftauchen, lassen sich mit
Hilfe und unter Vermittlung des Lehrerrates nicht nur lösen, sondern gar vermeiden.
Der Lehrerrat hat Anspruch auf erforderliche Informationen, um das Kollegium zu vertreten,
ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.
Ebenso kann der Lehrerrat Konzepte und Grundsätze wie das Teilzeit- und
Vertretungskonzept, Grundsätze der Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung und viele
weitere Richtlinien mit der Lehrerkonferenz auf den Weg bringen.
So sind die Arbeitsbedingungen an jeder einzelnen Schule im Rahmen der Gesetzeslage
möglichst unmissverständlich auszuformulieren und jeder Kollegin und jedem Kollegen sowie
der Schulleitung transparent zu machen. Die Frage nach Bereitschaftsstunden, freien Zeiten
für Teilzeitkräfte usw. lassen sich also schon so vereinbaren, dass nicht immer erneut
ähnliche Fragen entstehen.
Es bleibt dem Lehrerrat unbenommen, einen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung zu
stellen, um eine gemeinsame Lösung mit der Schulleitung zu finden. Sollte keine
gemeinsame Lösung gefunden werden, müsste im weiteren Vorgehen mit der Dienststelle
unter Beteiligung des Personalrats verhandelt werden.
Ergänzend obliegen dem Lehrerrat Mitbestimmungsrechte, z.B. bei der Anordnung,
Genehmigung und dem Widerruf von regelmäßiger bzw. vorhersehbarer Mehrarbeit und bei
der Einstellung von Vertretungslehrkräften.
Vor allem jedoch fungiert der Lehrerrat als Vermittlung zwischen Schulleitung und Kollegium
auf Augenhöhe. Kolleginnen und Kollegen können zu dienstlichen Gesprächen jederzeit eine
Person aus dem Lehrerrat hinzuziehen oder sich zum Gespräch begleiten lassen. Mitglieder
des Lehrerrates unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.
Für sämtliche Mitglieder des Lehrerrates empfiehlt sich außerdem die regelmäßige
Lehrerräteschulung, die auch unser Verband lehrer nrw anbietet, um die eigene Rolle zu
stärken, aber auch um immer auf dem neuesten Stand zu sein.
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Die Rechte der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz besteht aus den Lehrkräften, der Schulleitung und dem pädagogischen
bzw. sozialpädagogischen Personal.
Die Lehrerinnen und Lehrer entscheiden laut Schulgesetz über wichtige Grundsätze:
Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts-
und Vertretungsplänen
Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben und Anrechnungsstunden auf
Vorschlag der Schulleitung
Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleitung
Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte
auf Vorschlag der Schulleitung
Zusätzlich entscheiden die Lehrkräfte, auf Vorschlag der Schulleitung, über die Teilnahme
der Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle. Sie machen Vorschläge an die
Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. Ohne dass der Vorschlag von der
Schulleitung kommen muss, können sie in weiteren Angelegenheiten, die ausschließlich oder
überwiegend unmittelbar die Lehrkräfte und das pädagogische und sozialpädagogische
Personal betreffen, entscheiden.
Außerdem wählt die Lehrerkonferenz die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der
Lehrkräfte für die Schulkonferenz.
Jedes Mitglied darf Anträge an die Lehrerkonferenz stellen, sogar Mitglieder, die nur eine
beratende Stimme haben.
Schon an dieser Kurzübersicht sieht man, dass die Lehrerkonferenz bei wichtigen
Beschlüssen mitberaten und -entscheiden kann, die mit ihren Auswirkungen den Schulalltag
und die Arbeitssituation der Lehrkräfte positiv beeinflussen können.
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Gesundheit und Entlastung
Die Arbeit in der Schule ist mit großen Anstrengungen und Herausforderungen verbunden.
Es gibt zahlreiche Belastungen für alle in der Schule Tätigen. Digitalisierung und
gesellschaftliche Entwicklung treiben Lehrkräfte an, ihre Arbeit immer wieder den Umständen
anzupassen. Der Lehrermangel und nicht besetzte Stellen führen jedoch zur Überlastung der
Lehrkräfte und Unterrichtskürzungen. Auch verbale oder physische Gewalt und
Herausforderungen im Klassenmanagement stellen Lehrkräfte immer wieder vor neue
Aufgaben.
Welche Entlastungsmöglichkeiten habe ich in der Schule, um
meine Aufgaben zu meistern, meine Gesundheit
aufrechtzuerhalten und den Spagat zwischen Beruf, Familie und
Work-Life-Balance zu schaffen? Und was kann an der Schule
selbst organisatorisch geändert oder verbessert werden? Welche
Maßnahmen und Hilfestellungen bietet nicht zuletzt die
Dienststelle? Hier haben Ihre Ansprechpartnerinnen im Verband
lehrer nrw - Nadja Nassowitz und Wencke Müller - einige
zielführende Aspekte zusammengetragen, mit denen sie sich bei
ihrer Arbeit im Lehrerrat bzw. im BPR selbst auseinandersetzen
mussten.
Im Allgemeinen sind selbstverständlich Unterstützung, Austausch, Absprachen und
Teamarbeit unter Lehrkräften wichtige Voraussetzungen.
Im Einzelnen können Beratungsgespräche mit dem Lehrerrat, der Ansprechpartnerin
für Gleichstellungsfragen oder zwischen Schulleitung und Lehrkraft geeignete
Maßnahmen darstellen, sodass Entlastungsmöglichkeiten gefunden werden.
Des Weiteren können einzelne Lehrkräfte oder das Gesamtkollegium auch
außerschulische Beratungsangebote nutzen, z.B. über den B.A.D., über
Fortbildungsangebote oder die Dienststelle (BEM, s.u.).
Hilfreiche Anregungen liefern außerdem die Handlungsempfehlungen der
Bezirksregierung Münster zu Entlastungsmöglichkeiten im Schulalltag. Die
aufgeführten Maßnahmen können mit Schulleitung, Lehrerkonferenz oder Fachschaft
beraten und umgesetzt werden. Die Entlastungsbroschüre ist auf der Website der
Bezirksregierung zu finden.
Die Praxis zeigt auch die Relevanz eines sinnvollen Vertretungskonzeptes. Die
Grundsätze für dieses werden in der Lehrerkonferenz beraten und verabschiedet und
können z.B. darauf abzielen, sog. Aufsichten vom Nebenraum und eine hohe Anzahl von
Vertretungsstunden zu vermeiden, Lehrkräften im Tagesbetrieb möglichst viele „echte”
Pausen zu erhalten und achtsam mit der Lehrergesundheit umzugehen.
Mit Beginn dieses Schuljahres wird die Unterrichtsstatistik „UntStat" als Instrument der
Erfassung von erteiltem und ausgefallenem Unterricht wieder eingeführt (s. Schulmail
des MSB NRW vom 05.06.23). Für alle öffentlichen Schulen der beteiligten Schulformen
ist die Teilnahme am Verfahren verpflichtend. Sie erhalten zur Kompensation des mit der
Erhebung verbundenen Aufwands weiterhin eine Entlastungsstunde. Demnach sollte
jede Schulleitung den Lehrkräften mitteilen können, welche Vertretungssituation an der
eigenen Schule herrscht, um Transparenz zu schaffen und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Zusätzlich zeigt das zentrale Schulinformations- und Planungssystem für die
Schulaufsicht in NRW [SchIPS] auf, wie viele Stunden zur Vermeidung von
Unterrichtsausfall [UA-Stelle] der Schule zur Verfügung stehen. Diese zusätzlich
bereitgestellten Stunden sind ausschließlich zur Vermeidung von
adhoc-Unterrichtsausfall und für die individuelle Förderung einzusetzen. Eine
Verwendung der Stellen zum Beispiel zur Verringerung von Klassengrößen ist
unzulässig. Die Einplanung solcher Stellenreservestunden darf nicht für den
Unterrichtsbedarf der Stundentafeln erfolgen. Diese Stunden könnten aber als
Vertretungsreserve in den Stundenplänen der Lehrkräfte eingebaut werden. Die Stunden
gehören im Übrigen zum wöchentlichen Stundendeputat. [Quelle: Ministerium für Schule
und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen - Erläuterungen zum Entwurf des
Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 - Einzelplan 05 - Personal- und
Sachhaushalt, S. 93-96]
Auch die Grundsätze zur Verteilung der Anrechnungsstunden (Arbeitszeiten, s.u.)
müssen in der Lehrerkonferenz abgestimmt werden und können damit Lehrkräfte mit
zusätzlichen Aufgaben entlasten und wertschätzen.
Sollten Maßnahmen und Gespräche ausgeschöpft sein, bleibt jeder Lehrkraft die
Möglichkeit, eine Remonstration oder eine Überlastungsanzeige zu stellen. Weitere
Informationen und Vorlagen dazu finden Sie auf der Website der Bezirksregierung und
bei den Personalräten.
Eine weitere Möglichkeit, individuell Entlastung zu schaffen, ist die
Teilzeitbeschäftigung.
Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder
Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen
Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres können Lehrerinnen und Lehrer im
Beamtenverhältnis bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als
Altersteilzeit mit 65 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit stellen, der sich bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muss.
Teilzeitbeschäftigung kann auch auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen durch die
zuständige Bezirksregierung gewährt werden und ist bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit zulässig, wenn dienstliche Belange (wie z.B. ein fachbezogener
Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Diese voraussetzungslose Teilzeit wird
allerdings aktuell im Kontext von Lehrkräftemangel selten gewährt.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt im Übrigen: Bei der Wahrnehmung sonstiger
dienstlicher Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechtage,
Schulveranstaltungen und Schulfahrten) ist gem. § 17 Abs. 2 ADO eine der
Arbeitszeitermäßigung entsprechende proportionale Reduzierung dieser Aufgaben
anzustreben. Ein entsprechendes schulinternes Teilzeitkonzept kann durch die
Lehrerkonferenz verabschiedet werden und Transparenz schaffen.
Die Schulministerin hat Maßnahmen gegen Lehrermangel und Belastungen
im Schulalltag angekündigt, z.B. die Kürzung der Anzahl von
Klassenarbeiten in den Jahrgängen 7 und 8. Als Verband und als Ihre
Vertreterinnen im BPR und HPR werden wir dazu weiterhin und zukünftig
Stellung beziehen und uns für die Belange von Lehrkräften einsetzen.
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Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung
für schwerbehinderte Lehrkräfte
und pädagogisches Personal
bei der Bezirksregierung Münster
Nehmen Sie Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung auf, wenn Sie
gesundheitlich beeinträchtigt sind und überlegen, einen Antrag auf Feststellung
Ihrer Schwerbehinderung zu stellen;
schwerbehindert sind und eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung beantragen
möchten;
schwerbehindert sind und zur Ausübung Ihres Dienstes besondere Hilfsmittel
benötigen;
schwerbehindert sind und abgeordnet oder versetzt werden sollen;
schwerbehindert sind und eine vorzeitige Zurruhesetzung planen;
eine Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM-Gespräch) erhalten haben oder
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, jedoch unter 50, einen Antrag
auf Gleichstellung stellen möchten.
Was kann die Schwerbehindertenvertretung für Sie tun?
Die Schwerbehindertenvertretung
vertritt die Interessen des schwerbehinderten pädagogischen Personals an Schulen;
unterstützt Kolleginnen und Kollegen bei Anträgen auf Feststellung ihrer
Behinderung;
überwacht die Einhaltung aller bestehenden Bestimmungen zugunsten
schwerbehinderter Beschäftigter;
informiert schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen sowie ihre Vorgesetzten über
mögliche Nachteilsausgleiche zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zum
Erhalt der Dienstfähigkeit;
hilft bei der Beantragung von Maßnahmen (auch zum Zwecke der Prävention), die
den schwerbehinderten Menschen dienen;
nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Kolleginnen und
Kollegen entgegen und wirkt ggf. durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine
Lösung hin;
fördert die Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte in den Schuldienst.
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Abwesenheit wegen Krankheit
Kann eine Kollegin/ein Kollege wegen Krankheit den Dienstpflichten nicht nachkommen,
muss sie/er unverzüglich die Schulleitung benachrichtigen. Dabei muss zwar der Grund der
Abwesenheit (Krankheit), jedoch nicht die Art der Erkrankung angegeben werden.
Regelung für Beamte:
Dauert bei Beamten/Beamtinnen das Dienstversäumnis länger als 3 Arbeitstage (das
Wochenende bzw. Feiertage nicht eingerechnet), so ist eine ärztliche Bescheinigung mit
Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vorzulegen.
Beispiel: Beginnt die Erkrankung am Freitag und dauert bis einschließlich Montag oder
Dienstag, so ist der Schulleitung keine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dauert die
Erkrankung bis einschließlich Mittwoch, so ist am Mittwoch eine ärztliche Bescheinigung
einzureichen. Bei einer Dauer über den Zeitraum der Bescheinigung hinaus ist eine neue
Bescheinigung einzureichen.
Regelung für Tarifbeschäftigte:
Auch Tarifbeschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit der Schulleitung unverzüglich mitteilen.
Eine ärztliche Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung ist
der Schulleitung bei einem Dienstversäumnis von mehr als 3 Kalendertagen vorzulegen. Hier
werden sowohl das Wochenende wie auch Feiertage mit hinzugerechnet.
Beispiel: Beginnt die Erkrankung am Freitag und dauert bis einschließlich Montag, so ist der
Schulleitung am Montag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (siehe § 5,
Entgeltfortzahlungsgesetz).
Auch Tarifbeschäftigte müssen bei einer Krankheitsdauer über den Zeitraum der
Bescheinigung hinaus eine weitere Bescheinigung einreichen.
Quelle: lehrer nrw Sonderdruck 2022, Bezirk Köln
Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM]
BEM steht für Betriebliches Eingliederungs-Management und umfasst alle Maßnahmen, die
dazu dienen, Lehrkräfte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen wieder
dauerhaft an ihrem Arbeitsplatz einzusetzen. Es ist nicht gleichzusetzen mit der stufenweisen
Wiedereingliederung, die jedoch ein Teil des BEM-Verfahrens sein kann.
Wen betrifft ein BEM-Verfahren und wann erfolgt ein BEM?
Das BEM ist als gesetzliche Vorgabe im § 84 Abs.2 SGB IX verankert und betrifft alle
Lehrerinnen und Lehrer. Der Arbeitgeber ist zum Angebot eines BEM verpflichtet, wenn eine
Lehrkraft länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt ist. Das gilt
auch für häufigere kürzere Erkrankungen im Umfang von insgesamt 6 Wochen.
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Ein BEM-Gespräch erfolgt nur mit Zustimmung der Lehrkraft. Es findet im Allgemeinen kurz
vor der Wiederaufnahme des Dienstes statt.
Wie ist der Ablauf des BEM?
Die Bezirksregierung macht von sich aus ein Gesprächsangebot, wenn entsprechende
Fehlzeiten vorliegen. Ein BEM-Gespräch kann aber auch von der Lehrkraft bei Bedarf selbst
beantragt werden. Bei schwerbehinderten Lehrkräften ist eine vorherige Beratung durch die
Schwerbehindertenvertretung sinnvoll.
Alternative 1: Die Lehrkraft stimmt dem BEM auf dem beiliegenden Antwortbogen nicht zu.
In diesem Fall ist das BEM-Verfahren beendet. Bei der Ablehnung des BEM-Angebots droht
eine amtsärztliche Untersuchung zur endgültigen Feststellung der Dienstfähigkeit.
Alternative 2: Die Lehrkraft stimmt dem Gespräch zu und wählt die Gesprächsführung.
Grundsätzlich gilt zunächst, dass BEM-Gespräche in der Schule mit der Schulleitung geführt
werden sollten, da schulorganisatorische Belange dort geklärt werden müssen. Nur bei
Dissonanzen mit der Schulleitung ist ein BEM-Gespräch in der Bezirksregierung angebracht.
Das Präventionsteam (Schulleitung bzw. Vertreter/-innen der Dienststelle bei der
Bezirksregierung, ggf. Personalrat, ggf. Schwerbehindertenvertretung) erarbeitet mit der
Lehrkraft gemeinsam Lösungen und hält sie in einem präventiven Maßnahmenkatalog fest,
z. B.:
Anpassung bei der Unterrichtsverteilung und der Stundenplangestaltung
Entlastung bei Klassenleitung, Klassenfahrten, Aufsichten
Berufsbegleitende Rehabilitationsmaßnahmen
Stufenweise Wiedereingliederung
Altersteilzeit, Teilzeit oder (über den Amtsarzt) Teildienstfähigkeit
Technische Arbeitsplatzgestaltung
In Ausnahmefällen Abordnung / Versetzungen (auf eigenen Wunsch)
Fortbildung, Supervision, Beratung
Findet das BEM-Gespräch in der Schule statt, liegt die Gesprächsführung beim Schulleiter
oder bei der Schulleiterin, der/die auch das Protokoll führt. Der Lehrkraft steht es frei, zu dem
Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen, z. B. einen Kollegen, ein Lehrerrats-
oder ein Personalratsmitglied und/oder die Schwerbehindertenvertretung, falls eine
Schwerbehinderung vorliegt. Das gilt auch für einen Grad der Behinderung von 30, 40 oder
bei einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
Bei der Rückantwort auf die Anhörung zum BEM-Verfahren ist darauf zu achten, dass immer
eine positive Perspektive, insbesondere auch zeitlicher Art, angegeben wird.
So sollte man es möglichst nicht dabei belassen, „zurzeit nicht sinnvoll“ zu schreiben. Dauert
die Krankheit zu lange an, wird der Amtsarzt zur Feststellung der Dienstfähigkeit
eingeschaltet.
Tipp: Lassen Sie sich immer vor einer Zustimmung oder einer Ablehnung des
BEM-Verfahrens von einem Personalratsmitglied bzw. auch von der
Schwerbehindertenvertretung umfassend beraten.
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Wann ist das BEM beendet?
Die Maßnahme war erfolgreich, wenn die volle Dienstfähigkeit erreicht wird und die Lehrkraft
wieder mit ihrer individuellen Pflichtstundenzahl unterrichtet.
Mutterschutz
Mitteilungspflicht
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist die Schulleitung zu informieren. Die
Personalstelle benötigt eine Kopie des Mutterpasses oder ein ärztliches Attest.
Die Geburt des Kindes muss der Dienststelle und dem Landesamt für Besoldung und
Versorgung (LBV) unter Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde mitgeteilt werden.
Beschäftigungsverbote
Die Schulleitungen müssen bei der Bekanntgabe einer Schwangerschaft umgehend eine
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und ggf. die betroffene Lehrkraft mit sofortiger Wirkung
von der Unterrichtsverpflichtung und weiteren Aufgaben in der Schule entbinden. Während
der Schwangerschaft und in der Stillzeit können bestimmte Maßnahmen die Belastung für
die betroffenen Lehrerinnen verringern. Zur Ermittlung dieser Maßnahmen dient die
Gefährdungsbeurteilung. Konkrete Beispiele für diese Maßnahmen:
Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans bzw. regelmäßiger Einsatz (kein
Einsatz als ‘Springerin’)
keine ad-hoc-Mehrarbeit oder Präsenzpflicht
kein Arbeitstag in der Schule, der länger als 8,5 Stunden beträgt (evtl.
Befreiung von Abendterminen oder Konferenzen)
kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependancen an einem Tag
Aufsichten nur in geschützten Bereichen mit Sitzmöglichkeit, auf Antrag
Befreiung von der Hofaufsicht
Anspruch auf Mittagspause
Ausschluss möglicher Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder
Technikunterricht (ggf. durch Einsatz anderer Mitglieder des Kollegiums) bzw.
Entpflichtung von dienstlichen Aufgaben, die subjektiv als gefährdend
angesehen werden
keine Teilnahmeverpflichtung an Klassenfahrten oder Wandertag
Nach Information durch die Schulleitung beauftragt die zuständige Sachbearbeitung bei der
Bezirksregierung den BAD (Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
www.bad-gbmh.de), den Impfstatus der Kollegin zu überprüfen.
Die Schulleitung ist verpflichtet, die Schwangere über ggf. auftretende ansteckende
Krankheiten in der Schule zu informieren.
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Ein Beschäftigungsverbot und eine erneute Überprüfung des Immunstatus müssen ebenfalls
beim Auftreten von endemischen Krankheiten in der Schule erfolgen, zum Beispiel bei
Masern, Mumps, Windpocken, Ringelröteln, Hepatitis A oder B, Scharlach, Keuchhusten,
Grippe (Influenza) und ab der 21. Schwangerschaftswoche auch bei Röteln.
*Bei Auftreten von endemischen Krankheiten in der Schule muss der schwangeren
Lehrerin sofort die Möglichkeit zur Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gegeben
werden (eventuell Beschäftigungsverbot; auch bei Krankheiten, die nicht im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelistet sind, wie zum Beispiel Ringelröteln oder
Virusgrippe).
Die reine Mutterschutzfrist erstreckt sich über die letzten sechs Wochen vor und acht
Wochen nach der Geburt, bzw. auf zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Besoldung
Beschäftigungsverbote haben keinen Einfluss auf Dienst- oder Anwärterbezüge.
Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung sowie Behandlungskosten sind
beihilfefähig.
Entlassungsschutz
Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt ein
Kündigungsschutz.
Quellen: Junge lehrer nrw (Hrsg.): Informationsbroschüre für neueingestellte Lehrkräfte, 14.
Auflage November 2021
Elternzeit
Anspruch
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1.
Januar 2007 in Kraft.
Wenn ein Kind im Haushalt lebt und betreut wird 9 FrUrlV NRW in
Verbindung mit § 15 Abs. 1 BEEG) besteht die Möglichkeit, in
Elternzeit zu gehen. Dies gilt für Eltern, Adoptiveltern sowie
Großeltern, wenn das Enkelkind im eigenen Haushalt lebt und ein
Elternteil minderjährig oder in der Ausbildung ist.
Zeitlicher Umfang / Übertragung
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, unabhängig von der Dauer
des Anspruchs auf Elterngeld, genommen werden.
Ein Anteil von maximal 24 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres übertragen werden.
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Jahressonderdruck 2023/2024 Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!
Aufteilung der Elternzeit / gemeinsame Elternzeit
Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen unabhängig voneinander auf drei Zeitabschnitte
je Kind verteilt werden. Sie kann für Mütter erst nach dem Mutterschutz beginnen, welcher
jedoch auf die dreijährige Gesamtdauer angerechnet wird. Die Elternzeit des Vaters kann
während des Mutterschutzes beginnen.
Fristen und Zeiträume
Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich eingehen und die Zeiträume (bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres) müssen dort verbindlich festgelegt werden, weitere
Zeiträume ab dem dritten Lebensjahr binnen einer Frist von dreizehn Wochen. Bei der Wahl
von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht
ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
Der Arbeitgeber muss die beantragte Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr binnen vier
Wochen ablehnen, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gilt eine Frist von acht
Wochen. Ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.
Mit Zustimmung der Dienststelle kann eine genehmigte Elternzeit vorzeitig beendet werden.
Im Falle einer erneuten Schwangerschaft beendet der Beginn der Mutterschutzfristen die
Elternzeit. So können Monate für das ältere Kind für später gewonnen werden. Sollte
während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren werden, wird die neue Elternzeit an die
erste Elternzeit gehängt und entfällt somit nicht.
Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit
Während der Elternzeit darf in einem bestimmten Umfang gearbeitet werden: Auf Antrag
maximal drei Viertel einer Vollzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn oder mit
Genehmigung des/der Dienstvorgesetzten auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
oder in Selbstständigkeit in gleichem zeitlichen Umfang. Es ist also durchaus möglich, sich
selbst mit wenigen Stunden in der Schule zu vertreten und dabei anteilig bezahlt zu werden.
Der Beginn und das Ende der Elternzeit müssen einen zeitlichen Abstand zu den Ferien
haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Elternzeit mit dem Wegfall des Elterngeldes oder
nach drei Jahren regulär beendet wird.
Rückkehr in den Dienst
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur in besonderen Härtefällen und mit
Zustimmung der Bezirksregierung möglich, lehrernrw empfiehlt in derartigen Fällen,
umgehend die Personaldezernenten bei der Bezirksregierung unter Begleitung durch den
Personalrat einzubinden. Die Bezirksregierungen sind gehalten, bei einer Rückkehr aus der
Elternzeit eine wohnortnahe Unterbringung zu ermöglichen. Jede Lehrkraft hat nach acht
Monaten einen Anspruch auf wohnortnahe Versetzung, wenn dies gewünscht ist und nur
dann. Ansonsten behält die Lehrkraft das Recht auf Rückkehr aus der Elternzeit an ihre alte
Schule bei Dauer der Beurlaubung bis zu einem Jahr. Jede Kollegin kann entscheiden, ob
die Mutterschutzfrist in die oben genannten Fristen miteingerechnet werden soll oder nicht.
Soll die Mutterschutzfrist nicht eingerechnet werden, muss dies bei der Bezirksregierung
beantragt werden.
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Besoldung
Während der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gezahlt. Sonderzahlungen werden um
den Anteil von 1/12 pro vollen Monat in der Elternzeit gekürzt. Vermögenswirksame
Leistungen werden nicht gezahlt.
Gesundheitsfürsorge
Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt und finanzieren die private
Krankenversicherung weiterhin selbst. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen
Zuschuss in Höhe von 31 Euro monatlich zur Krankenversicherung. Der Antrag ist mit einer
Bescheinigung der Krankenkasse an das LBV zu richten. Dies gilt auch während der Zahlung
des Elterngeldes. Während der Elternzeit entfällt die Kostendämpfungspauschale. Deshalb
sollte erst nach Beginn der Elternzeit der erste Beihilfeantrag gestellt werden.
Angestellte bleiben in ihrer Krankenkasse, da das Beschäftigungsverhältnis formal weiter
besteht, dabei werden krankenversicherungspflichtige Angestellte in der Beurlaubungszeit
beitragsfrei weiterversichert. Bei freiwillig Versicherten ändert sich gegebenenfalls die
Beitragshöhe und erfordert eine Abklärung mit der jeweiligen Krankenkasse.
Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Die Probezeit wird um die Elternzeit verlängert. Bei Teilzeitbeschäftigten mit mindestens der
halben Stundenzahl wird die Zeit voll auf die Probezeit angerechnet. Maximal zwei Jahre der
Elternzeit werden bei der Dienstzeit oder bei der Berechnung des Allgemeinen Dienstalters
(ADA) angerechnet 11 Abs. 3 Nr. 4 LVO). Auf die Bewährungszeit bei Tarifbeschäftigten
wird die Elternzeit nicht angerechnet.
Quellen:
1) Finanzministerium NRW (Hrsg.), Informationen für Beamtinnen und Beamte zu
Schwangerschaft, Geburt und Kinderbetreuungszeiten, Oktober 2012.
2) www.bmfsfj.de
3) www.bezreg-koeln.nrw.de
Auf der Website von lehrer nrw stehen Ihnen weitere Informationen zum
Thema Mutterschutz und Elternzeit zur Verfügung, z.B. die Broschüre
Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld” für Mitglieder im Download-
Bereich.
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Arbeiten im Multiprofessionellen Team [MPT]
Hinweise zum Erlass „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an
Grundschulen und weiterführenden Schulen vom 5. Mai 2021“ (Stand: 15. Februar
2022)
Stellenausschreibung Bewerbung Probezeit
Die Stellenausschreibungen sind im Portal ANDREAS unter www.andreas.nrw.de zu finden.
Die Bewerbungen werden auf dem Postweg ausschließlich direkt an die ausschreibende
Schule geschickt. Die Stellenausschreibung und das Auswahlverfahren erfolgen gemäß den
Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Sofern ein Einsatz
an einer weiteren Schule in Betracht kommt, soll hierauf in der Stellenausschreibung
hingewiesen werden. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Dienstvorgesetzte Personalrat Arbeitszeit
MPT-Kräfte sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im
Sinne des § 44 TV-L. Insofern finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die
Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die
Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Zuständig für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der MPT-Kräfte
einschließlich der Personalaktenführung sind die Schulämter (Grundschule) bzw. die
Bezirksregierungen (alle anderen Schulformen).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der
Schule tätigen Personen also auch der MPT-Kräfte. Die Schulleitung ist auch für den
Stundenplan zuständig.
MPT-Kräfte sind pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58
Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes
NRW (LPVG NRW). Somit ist der Personalrat der jeweiligen Schulform zuständig.
Schwerbehinderte oder gleichgestellte MPT-Kräfte werden ebenfalls von der
Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.
Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallkasse
NRW ist zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Nordrhein-Westfalen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der MPT-Kräfte ist im Arbeitsvertrag zu regeln
44 S. 3 TV-L). Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte 41 Stunden. MPT-Kräfte haben wie alle
Tarifbeschäftigte Anspruch auf Altersermäßigung. Schwerbehinderte MPT-Kräfte haben
Anspruch auf Nachteilsausgleiche.
Der Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den
Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und
Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher
Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der
letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Beschäftigten
zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische
Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die
Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für schulinterne Fortbildungen.
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Aufgabenschwerpunkte
MPT-Fachkräfte vermitteln selbständig und eigenverantwortlich
Kenntnisse und Fertigkeiten, unterstützen den Unterricht und tragen
durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des
Unterrichtserfolges bei. Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler
selbstständig und eigenverantwortlich und wirken bei sonstigen
Schulveranstaltungen mit.
Genauere Aufgaben der MPT-Kräfte sind im entsprechenden Erlass beschrieben: Ziel ist die
Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch
Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch
kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht,
Mitwirkung bei der Durchführung von Lernausgangslagen- und Lernprozessdiagnostik
und der Erstellung entsprechender Förderpläne,
Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer
und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, deren
Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen besondere Entwicklungsbedarfe
aufweisen,
Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei
der Elternberatung,
Arbeitsgruppenangebote für Schülerinnen und Schüler in Klassen des Gemeinsamen
Lernens zum schrittweisen Aufbau von Schlüsselqualifikationen,
Akquise, Vorbereitung, Betreuung und Nachbereitung von Praxisphasen der
Schülerinnen und Schüler in Klassen des Gemeinsamen Lernens,
Mitwirkung bei der Umsetzung der Standardelemente in Klassen des Gemeinsamen
Lernens, insbesondere der prozessorientierten Begleitung und Beratung, im Rahmen
der Beruflichen Orientierung,
Kooperation mit außerschulischen Partnern wie Betrieben,
Institutionen der Wirtschaftsregion, Agentur für Arbeit,
Jugendberufshilfe,
Dokumentation des Verbleibs der Absolventinnen und
Absolventen der Klassen des Gemeinsamen Lernens nach
der Schulentlassung.
MPT-Kräfte sind keine Lehrkräfte gemäß § 57 SchulG. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt
zwar in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im
Rahmen des Schulbetriebs, sie üben diese Tätigkeit jedoch immer unter der
übergreifenden Verantwortung einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium 57 SchulG) aus.
Diese trägt daher die übergreifende Verantwortung für das Fach bzw. den
Fachunterricht. Dies gilt auch für die sonderpädagogische Förderung im
Gemeinsamen Lernen.
MPT-Kräfte dürfen…
an Wahlen (zum Lehrerrat / zur Schulkonferenz) teilnehmen und sind als Mitglieder der
Lehrerkonferenz bzw. Schulkonferenz wählbar. Personalvertretungsrechtlich gelten sie
gem. § 58 SchulG als Lehrkräfte.
grundsätzlich auch als AfG oder deren Stellvertreterin bestellt werden (gilt nur für
weibliche MPT-Kräfte). Zugleich sollte aber auch eine Lehrkraft als AfG oder
Stellvertreterin bestellt sein.
Pausenaufsichten übernehmen.
im Ganztagsbereich eingesetzt werden.
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Klassenfahrten und Exkursionen begleiten allerdings nur als weitere Begleitung neben
mindestens einer Lehrkraft.
an Fortbildungen (z.B. der Kompetenzteams) teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies
ermöglicht. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der
Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt.
Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.
auch „mal“ ad hoc eine Vertretungsstunde übernehmen, insbesondere, wenn die
Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft nach § 57 SchulG geplant und vorbereitet wurde.
MPT-Kräfte dürfen nicht…
Leitungstätigkeiten auch keine Klassenleitungen übernehmen.
eigenverantwortliche Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung
des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung übernehmen. Sie können jedoch im
Rahmen der auf sie delegierten Aufgaben und nach vorheriger Absprache mit der
verantwortlichen Lehrkraft an der Vorbereitung von Entscheidungen in
AO-SF-Verfahren mitwirken
zur alleinigen Abdeckung der Stundentafel eingesetzt werden. Die übergreifende
Verantwortung für den Unterricht trägt die Lehrkraft i.S.d. § 57 SchulG.
Quelle: www.schulministerium.nrw
Arbeitszeiten
Pflichtstunden
Seit dem 1. Februar 2004 umfassen die wöchentlichen Pflichtstunden an Realschulen und
Hauptschulen 28 Unterrichtsstunden, an Gesamtschulen und Sekundarschulen 25,5
Unterrichtsstunden. Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Zahl der wöchentlichen
Pflichtstunden um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Beträgt die
Überschreitung mehr als zwei Stunden und dauert länger als zwei Wochen an, soll sie in der
Regel nicht ohne Zustimmung des betroffenen Lehrers erfolgen 13 Abs. 2 ADO). Zu viel
oder zu wenig erteilte Unterrichtsstunden sollen innerhalb eines Schulhalbjahres bzw. im
folgenden Schulhalbjahr ausgeglichen werden. An jeder Schule ist daher ein System etabliert,
das diesen Umständen Rechnung trägt. Es wird versucht, eine gerechte Arbeitszeitverteilung
innerhalb des Lehrerkollegiums sicherzustellen.
Anrechnungsstunden
Zur ständigen Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich
besonderer unterrichtlicher Belastungen (zum Beispiel Klassenleitung, Beratungstätigkeiten,
Sammlungsleitung etc.) können Schulen über ein beschränktes Kontingent an
Anrechnungsstunden verfügen. Die konkreten Aufgaben und Kriterien, nach denen diese
vergeben werden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeschlagen, müssen
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aber durch die Lehrerkonferenz beschlossen werden. Findet der Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters nicht die Zustimmung der Lehrerkonferenz, so unterbreitet sie oder er
der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vorschlag. Die Zuständigkeit für die
Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen, d.h. die Entscheidung über die zu
entlastende Lehrkraft, liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(Quelle: Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022)
Mehrarbeit, Überstunden
Mehrarbeit sind alle zu erteilenden Unterrichtsstunden, die über die individuelle
Unterrichtsverpflichtung hinausgehen. Nach § 61 LBG sind verbeamtete Lehrer zur
Mehrarbeit verpflichtet, wenn „zwingende dienstliche Verhältnisse“ (Erledigung
unaufschiebbarer, vorübergehender Aufgaben, zum Beispiel zur Sicherung der
Aufsichtspflicht) es erfordern. Grundsätzlich soll Mehrarbeit für Beamte sowie für
Tarifbeschäftigte durch Freizeit ausgeglichen werden. Da dies für den Schuldienst nicht
möglich ist, wird ab der vierten Mehrarbeitsstunde pro Monat die Mehrarbeit ab der ersten
Stunde bezahlt. Eine Ausnahme der obigen Regel gilt bei
Teilzeitbeschäftigung: Hier haben Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf Vergütung jeder
geleisteten Mehrarbeitsstunde. Bei teilzeitbeschäftigten Kollegen im
Beamtenverhältnis erfolgt die Vergütung von zusätzlich geleisteten Stunden nach den
Vergütungssätzen für Mehrarbeit (MVergV) erst nach Erreichen des Vollzeitdeputats, d.h.
die bis dahin zusätzlich geleisteten Stunden werden als Zusatzstunden anteilig vergütet.
WICHTIG:
Die Mehrarbeitsvergütung muss auf gesonderten Formularen beantragt werden, die
Sie in Ihrer Schule erhalten und selbst ausfüllen müssen. Das LBV hat ansonsten
keine Kenntnis von Ihrem Arbeitsaufwand und Sie erhalten keine Zahlung!
Vertreten Sie einen Kollegen, wenn Ihr eigener Unterricht zum Beispiel wegen
Abwesenheit der Schüler durch Klassenfahrt ausfällt, so können Sie dies nicht als
Mehrarbeit abrechnen. Auch sogenannte Bereitschaftsstunden, in denen Sie nicht
unterrichten, sind nicht als Mehrarbeit zu werten.
Nicht anrechenbare Ausfallstunden (zum Beispiel durch wetterbedingten Unterrichtsausfall,
Praktika etc.) müssen mit den Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Anrechenbare
Ausfallstunden (zum Beispiel durch Schulveranstaltungen, Eltern- und Schülersprechtage
etc.) werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet und somit nicht bei der Mehrarbeit
verrechnet. Lesen Sie dazu bitte den Runderlass in BASS 21-22 Nr. 21, wo das Verfahren
explizit dargestellt wird.
Bei Fragen zu Vertretungs- und Bereitschaftsstunden wenden Sie sich
gern an Ihre Ansprechpartnerinnen von lehrer nrw bzw. Ihren
Personalrat, die bereit sind, Ihnen Auskunft zu Möglichkeiten und
Grenzen zu geben. Für Verbandsmitglieder stehen außerdem eine
kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen beruflichen Fragen
zur Verfügung.
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Beitrittserklärung
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Unsere Leistungen
Unser Service
Kostenlose Rechtsberatung in allen beruflichen Fragen - persönlich, individuell, schnell
Umfangreiches Seminar- und Fortbildungsprogramm zu aktuellen Themen
Beratung in besonderen Belastungssituationen - schnell und unkompliziert
Kostenloses XXL-Versicherungspaket, inklusive Diensthaftpflichtversicherung, Schulschlüsselversicherung,
Rechtsschutz, Freizeitunfallversicherung
Ständig aktuelle Informationen, z. B.
- über unsere Homepage www.lehrernrw.de
- über unsere kostenlose Mitgliederzeitschrift lehrer nrw
- über Newsletter und Service-Broschüren
Günstige Mitgliedsbeiträge - das erste halbe Jahr ist beitragsfrei!
Unsere Ziele
Wir stehen für ein vielfältiges Bildungsangebot, in dem jedes Kind einen den individuellen Fähigkeiten
entsprechenden Schulabschluss erreichen kann.
Hierzu gehören:
Neigungs- und Leistungsdifferenzierung
Modern ausgestattete Schulen, gesunde Arbeitsbedingungen
Stärkung der Lehrerrolle
Pädagogische Freiheit
Förderung der Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit
Qualitätsanforderungen für Schüler
Stärkere Wertschätzung des Mittleren Bildungsabschlusses
Profilbildung, Profilklassen (z. B. MINT, bilingual, musisch-künstlerisch)
Kein Aktionismus im Bildungsbereich - Bildung braucht Kontinuität und behutsame Entwicklung
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