
● Zusätzlich zeigt das zentrale Schulinformations- und Planungssystem für die
Schulaufsicht in NRW [SchIPS] auf, wie viele Stunden zur Vermeidung von
Unterrichtsausfall [UA-Stelle] der Schule zur Verfügung stehen. Diese zusätzlich
bereitgestellten Stunden sind ausschließlich zur Vermeidung von
adhoc-Unterrichtsausfall und für die individuelle Förderung einzusetzen. Eine
Verwendung der Stellen zum Beispiel zur Verringerung von Klassengrößen ist
unzulässig. Die Einplanung solcher Stellenreservestunden darf nicht für den
Unterrichtsbedarf der Stundentafeln erfolgen. Diese Stunden könnten aber als
Vertretungsreserve in den Stundenplänen der Lehrkräfte eingebaut werden. Die Stunden
gehören im Übrigen zum wöchentlichen Stundendeputat. [Quelle: Ministerium für Schule
und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen - Erläuterungen zum Entwurf des
Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 - Einzelplan 05 - Personal- und
Sachhaushalt, S. 93-96]
● Auch die Grundsätze zur Verteilung der Anrechnungsstunden (Arbeitszeiten, s.u.)
müssen in der Lehrerkonferenz abgestimmt werden und können damit Lehrkräfte mit
zusätzlichen Aufgaben entlasten und wertschätzen.
● Sollten Maßnahmen und Gespräche ausgeschöpft sein, bleibt jeder Lehrkraft die
Möglichkeit, eine Remonstration oder eine Überlastungsanzeige zu stellen. Weitere
Informationen und Vorlagen dazu finden Sie auf der Website der Bezirksregierung und
bei den Personalräten.
● Eine weitere Möglichkeit, individuell Entlastung zu schaffen, ist die
Teilzeitbeschäftigung.
Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder
Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen
Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres können Lehrerinnen und Lehrer im
Beamtenverhältnis bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als
Altersteilzeit mit 65 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit stellen, der sich bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muss.
Teilzeitbeschäftigung kann auch auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen durch die
zuständige Bezirksregierung gewährt werden und ist bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit zulässig, wenn dienstliche Belange (wie z.B. ein fachbezogener
Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Diese voraussetzungslose Teilzeit wird
allerdings aktuell im Kontext von Lehrkräftemangel selten gewährt.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt im Übrigen: Bei der Wahrnehmung sonstiger
dienstlicher Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechtage,
Schulveranstaltungen und Schulfahrten) ist gem. § 17 Abs. 2 ADO eine der
Arbeitszeitermäßigung entsprechende proportionale Reduzierung dieser Aufgaben
anzustreben. Ein entsprechendes schulinternes Teilzeitkonzept kann durch die
Lehrerkonferenz verabschiedet werden und Transparenz schaffen.
Die Schulministerin hat Maßnahmen gegen Lehrermangel und Belastungen
im Schulalltag angekündigt, z.B. die Kürzung der Anzahl von
Klassenarbeiten in den Jahrgängen 7 und 8. Als Verband und als Ihre
Vertreterinnen im BPR und HPR werden wir dazu weiterhin und zukünftig
Stellung beziehen und uns für die Belange von Lehrkräften einsetzen.
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Jahressonderdruck 2023/2024 – Ihr lehrer nrw - Team berät Sie gern!