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Dienstliche Beurteilung
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Dienstliche Beurteilung bildet der Rund-
erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 19. Juli 2017 –
213-1.18.07.03-6214 ’Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Leh-
rerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen
Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule
zuständigen Ministeriums’, BASS 21-02 Nr. 2.
Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung
Bei der Besetzung aller öffentlichen Stellen in Deutschland gilt das Leis-
tungsprinzip: Nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz und § 9 Beamten-
statusgesetz richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie de-
ren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Diese drei Kriterien müssen beurteilt werden, um es Dienstvorgesetzten
zu ermöglichen, Entscheidungen über die Beförderung nach dem
Grundsatz der Bestenauslese zu treffen. Daneben dienen dienstliche
Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger Personalmaßnahmen, etwa
durch die Feststellung der Bewährung in Probezeiten oder als Erkennt-
nisquelle für Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen.
Geltungsbereich
Die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung gelten nicht nur
für die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Zentren für
schulpraktische Ausbildung im Beamtenstatus, sondern auch entspre-
chend für diejenigen, die in einem tarifvertraglich geregelten Arbeits-
verhältnis stehen.
Bei der Beurteilung vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit ist
eine dienstliche Beurteilung nach diesen Beurteilungsrichtlinien nur bei
unbefristet eingestellten Lehrerinnen und Lehrern zu erstellen.
Anlass und Zeitpunkt der Beurteilung
Beurteilungen werden ausschließlich zu bestimmten Anlässen erstellt.
Diese sind:
1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit,
2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamts einer Laufbahn
(soweit kein Leitungsamt nach § 60 Absatz 1 Schulgesetz NRW
(SchulG NRW),
3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (BASS 21-12 Nr. 3),
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
oder zu vergleichbaren Aufgaben,
4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
5. vor einer nicht mit einer Beförderung verbundenen Übertragung
eines Amtes als Fachleiterin oder Fachleiter an einem Zentrum für
schulpraktische Lehrerausbildung,
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6. vor der Übertragung eines Beförderungsamts (soweit nicht von
Alternative 1. umfasst),
7. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst zur Übernahme
einer Funktionsstelle,
8. vor der Erteilung eines Dienstzeugnisses,
9. auf Wunsch vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, vor ei-
ner Abordnung von mehr als einem Jahr sowie vor Beginn der Mut-
terschutzfrist, Antritt einer Elternzeit, vor Antritt eines Urlaubs oder
einer Freistellung, wenn die Abwesenheit oder Beurlaubung voraus-
sichtlich länger als ein Jahr andauert oder vor einer vollen Freistel-
lung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) oder dem
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
10. vor dem Ende der Probezeit im Leitungsamt auf Probe,
11. vor dem Ende einer Erprobungszeit,
12. vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf
aktuelle Kenntnisse der dienstlichen Leistungen verzichtet werden
kann.
Von einer Beurteilung kann abgesehen werden, wenn eine für den An-
lass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Vergleich
mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsver-
gleich ermöglicht.
Zuständigkeit und Zeitpunkt der Beurteilung
Die Beurteilung erstellt die oder der Dienstvorgesetzte, die beziehungs-
weise der nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinar-
rechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbe-
reich zuständigen Ministeriums zuständig ist, BASS 10-32 Nr.44, soweit
nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Im Auftrag der oder des Dienstvorgesetzten übernimmt im Regelfall die
zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige
schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung.
Falls es sich um eine Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Pro-
bezeit, vor der Übertragung ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn
(soweit kein Leitungsamt nach § 60 Absatz 1 SchulG NRW), vor einer
Beurlaubung zum Auslandsschuldienst oder vor einer Verwendung im
Hochschuldienst handelt, liegt die Zuständigkeit für die Erstellung der
Beurteilung gemäß § 59 Absatz 4 SchulG NRW bei der Schulleiterin be-
ziehungsweise dem Schulleiter.
Dies ist die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter der Stamm-
schule.
Ist die zu beurteilende Lehrkraft mehr als 18 Monate mit mehr als der
Hälfte des Beschäftigungsumfangs abgeordnet, handelt es sich um
die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter der aufnehmenden
Schule.
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Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter sind überdies bei der
Vorbereitung der späteren Beratung hinzuzuziehen (insbesondere soll
sie beziehungsweise der einen schriftlichen Leistungsbericht
anfertigen).
Besondere Fälle der Zuständigkeit für Beurteilungen regeln die Nummern
4.4 bis 4.9 der Richtlinie für die Dienstliche Beurteilung.
Aufgaben, besondere Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie Fortbildung
Die Beurteilung enthält eine Auflistung der prägenden Aufgaben, die
die oder der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum wahrgenommen
hat. Sie soll den unterrichtlichen Einsatz erkennen lassen und auch auf
besondere Funktionen und Aufgaben eingehen.
Die Teilnahme an Fortbildungen sowie besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten sind ohne Bewertung anzugeben.
Beurteilungsmerkmale und Form
der Beurteilung
Für die Beurteilung sind Vordrucke zu verwenden. Diese sind den Richt-
linien für die Dienstliche Beurteilung angefügt.
Für den Bereich ’Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben oder Ausbildung’
sind Leistung und Befähigung in den Beurteilungsmerkmalen
Unterricht oder Ausbildung
Diagnostik und Beurteilung
Erziehung und Beratung
Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung
Zusammenarbeit und
soziale Kompetenz
zu bewerten.
Zusätzlich sind für Funktionsämter Leistung und Befähigung für den
Bereich ’Leitung und Koordination’ in den Beurteilungsmerkmalen
Organisation und Verwaltung
Beratung und
Personalführung und -entwicklung
zu bewerten.
Aus Anlass einer Bewerbung um bestimmte Funktionsämter wie bei-
spielsweise Schulleitung oder Leitung eines Zentrums für schulprakti-
sche Lehrerausbildung, Seminarleitung oder andere muss die Beurtei-
lung aufgabenbezogen auch Aufschluss über Leistung und Befähigung
in jeweils ganz konkreten Bereichen der genannten drei Merkmale ge-
ben. Diese zählen die Beurteilungsrichtlinien unter 6.3 im Einzelnen
auf.
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Grundsätze für die Bewertung
Beurteilt wird der Zeitraum seit Ende des Beurteilungszeitraums der
vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als
drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurtei-
len. Dies gilt nicht für Beurteilungen während Probezeiten.
Besonderheiten wie beispielsweise Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung
aus familiären Gründen, Tätigkeiten im Personal- beziehungsweise Leh-
rerrat oder in Schwerbehindertenvertretung dürfen sich nicht nachteilig
auf die Beurteilung auswirken.
Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die
Bildung des Gesamturteils ist folgende Skala zu verwenden:
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte,
übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte,
entspricht den Anforderungen: 3 Punkte,
entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen: 2 Punkte,
entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt.
Das Gesamturteil ist aus der Bewertung und Gewichtung der Beurtei-
lungsmerkmale und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in
Punkten festzusetzen.
Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Merkmale ist ein Punkt-
wert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen
Merkmale ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes
einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt nach § 60 SchulG NRW) ha-
ben die Merkmale ’Unterricht’, ’Diagnostik und Beurteilung’ und ’Erzie-
hung und Beratung’ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Be-
deutung.
Geht es um Führungs- und Funktionsämter, haben die Merkmale ’Zu-
sammenarbeit’, ’Organisation und Verwaltung’, ’Beratung’ und ’Perso-
nalführung und -entwicklung’ für das Gesamturteil besondere Bedeu-
tung.
Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in der
Regel darzulegen.
Zur Personalentwicklung können Vorschläge auf zukünftige weitere
Verwendungsmöglichkeiten gegeben werden.
Hintergrund:
Durch Einführung des Punktesystems in den aktuellen Richtlinien
für die Dienstliche Beurteilung wurden die Anforderungen der
Rechtsprechung an Aktualität und Vergleichbarkeit von dienstlichen
Beurteilungen im Unterschied zu früheren Richtlinien verbessert.
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Erkenntnisquellen
Als Erkenntnisquellen, um ein Bild über Leistung und Befähigung im
Beurteilungszeitraum sowie über die Eignung für das angestrebte Amt
zu gewinnen, dienen generell Unterrichtsbesuche, Leistungsberichte
und Beurteilungsbeiträge.
Unterrichtsbesuche sind mindestens zwei Wochen vorher anzumelden.
Auf Wunsch der oder des zu Beurteilenden kann eine von ihr oder ihm
benannte Lehrkraft des Vertrauens teil- und Stellung nehmen. Unter-
richtsbesuche, dürfen nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, um als
Grundlage einer dienstlichen Beurteilung verwendet zu werden.
Die Schulleitung ist bei der Beurteilung durch die Schulaufsicht zur Be-
ratung hinzuzuziehen. Insbesondere soll ein Leistungsbericht angefer-
tigt werden. Für die Tätigkeit an den Zentren für schulpraktische Lehrer-
ausbildung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums die
entsprechenden Aufgaben. Die Richtlinien für die Dienstliche Beurtei-
lung enthalten ein Muster für einen Leistungsbericht.
Beurteilungsbeiträge dienen dazu, die im Beurteilungszeitraum gezeig-
ten Leistungen und Befähigungen lückenlos zu erfassen. Kann die Beur-
teilerin oder der Beurteiler die erbrachten Leistungen und Befähigun-
gen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie oder er sich die
erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Leistungsberichte und Beurteilungsbeiträge sind schriftlich abzufassen
und sollen kein Gesamturteil enthalten.
Im Einzelnen unterscheiden sich die Erkenntnisquellen darüber hinaus
nach den konkreten Beurteilungsanlässen. Die Richtlinien für die
Dienstliche Beurteilung führen unter 9. die jeweiligen zu berücksichti-
genden Erkenntnisquellen anlassbezogen auf.
So bedarf es beispielsweise anlässlich der Beurteilung vor dem ersten
Beförderungsamt – soweit dieses kein Leitungsamt ist zweier Unter-
richtsbesuche und eines schulfachlichen Gespräches, das maximal 45
Minuten dauert und das sich an den Beurteilungsmerkmalen orientiert.
Dagegen sind für die Beurteilung vor der Übertragung des Amtes der
stellvertretenden Schulleitung zum Beispiel ein Leistungsbericht der
Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, ein Un-
terrichtsbesuch der Schulaufsicht, eine kollegiale Beratung, die sich auf
einen Unterrichtsbesuch bezieht, eine Konferenzleitung und ein schul-
fachliches Gespräch nötig.
Besonderheit im Schuljahr 2020/2021:
Erlassweise gilt im Schuljahr 2020/2021 der Coronapandemie ge-
schuldet, dass die vorgeschriebenen Erkenntnisquellen so weit wie
möglich herangezogen werden sollen. Die besondere Situation ist
jeweils bei der Bewertung zu berücksichtigen, so beispielsweise
wenn ein Unterrichtsbesuch vor einer für zu beurteilenden Person
fremden Klasse oder digital stattfinden muss.
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Beurteilungsgespräch, Bekanntgabe und
geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung
Vor Abfassung der Beurteilung sowie des Leistungsberichts ist mit der
oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, um deren bezieh-
ungsweise dessen Einschätzung berücksichtigen zu können. Auch hier
ist eine Lehrkraft des Vertrauens zuzulassen.
Die Beurteilung ist der oder dem zu Beurteilenden nach Abschluss des
Beurteilungsverfahrens und vor Aufnahme in die Personalakte bekannt
zu geben. Der oder dem zu Beurteilenden ist auf Wunsch Gelegenheit
zu geben, die Beurteilung zu besprechen. Sie beziehungsweise er kön-
nen eine Gegenäußerung abgeben (§ 92 Absatz 1 Satz 6 LBG).
Beurteilungen, Leistungsberichte und schriftliche Beurteilungsbeiträge
sowie Gegenäußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
Ergänzende Regelungen für Beurteilungen
während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Auch für diese Beurteilung enthalten die Richtlinien für die Dienstliche
Beurteilung einen Vordruck.
Bei Probezeiten, die länger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt
zu beurteilen.
Bei Beurteilungen während der Probezeit erfolgt lediglich eine Bewäh-
rungsfeststellung.
Näheres regeln die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung
unter 11.
Stand: März 2021
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