Autor
Rolf Fischer
Herausgeber
lehrer nrw
Verband für den Sekundarbereich
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Inhalt
Vorwort 4
A. Grundlagenwissen in Kürze 5
1. Öffentliche Schulen –
private Schulen 5
2. Was sind und was wollen
freie Schulen 5
3. Rechtsgrundlagen der
Privatschulfreiheit 8
4. Das Einstellungsgespräch 10
B. Das Beschäftigungsverhältnis
von Lehrkräften an staatlich
genehmigten Ersatzschulen 12
I Vorbemerkungen 12
II Die rechtlichen Grundlagen
der Beschäftigungsverhältnisse 12
1. Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz 12
2. Die Kommentare 13
III Die Rechtslage in
Nordrhein-Westfalen 14
1. Das Schulgesetz NRW 14
2.0 Die Vertragsmuster 17
2.1 Arbeitsverhältnisse im
Rahmen des TV-L 17
2.2 Höhergruppierung 19
2.3 Befristete Verträge 20
2.4 Arbeitsverhältnisse
außerhalb des TV-L 20
2.5 Planstellenvorvertrag 20
2.6 Planstellenverhältnisse 21
2.7 Ersatzschullehrer als Beamte
der evangelischen Landeskirche 24
C. Die Laufbahn des
Ersatzschullehrers 28
1. Eintritt in den Ersatzschuldienst –
Wechsel in den Ersatzschuldienst 28
2. Beförderung 28
3. Das Personalvertretungsrecht
an Ersatzschulen 29
4. Wechsel in den Landesdienst 29
5. Schließung einer Ersatzschule 31
6. Der Referent für
Privat- und Ersatzschulen
im Verband
lehrer nrw
32
3
4
Vorwort
Der Dienst an Privat- und Ersatzschulen ist attraktiver denn
je: Gerade in einer Zeit, die von der Reform des tradier-
ten mehrgliedrigen Schulsystems geprägt ist, ver-
mitteln Ersatzschulen das Gefühl innovativer Me-
thodik ebenso wie werteorientierter Bestän-
digkeit.
lehrer nrw
gibt den Kolleginnen und Kol-
legen an Schulen in privater Träger-
schaft und allen Interessierten Antwor-
ten auf häufig gestellte, wichtige Fra-
gen. Rolf Fischer, vor seiner Pensio-
nierung langjähriger Schulleiter ei-
ner Realschule in Kath. Trägerschaft
und dem Verband als Referent für
Privat- und Ersatzschulen auch zu-
künftig eng verbunden, hat die Ih-
nen vorliegende Broschüre aktuali-
siert und überarbeitet, die Ihnen
einen interessanten Aspekt unse-
res Berufes näher bringen soll und
wertvolle Tipps aus der schulischen
Praxis gibt.
Brigitte Balbach
Vorsitzende
lehrer nrw
A. Grundlagenwissen in Kürze
1. Öffentliche Schulen – private/freie Schulen
Öffentliche Schulen sind alle Schulen, für die Städte und Gemeinden, ein
Gemeindeverband oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger
sind. In der Bundesrepublik Deutschland sind öffentliche Schulen zah-
lenmäßig die Regel, sie besitzen jedoch keineswegs das Schulmonopol;
denn ein solches gibt es auf dem Boden des Grundgesetzes nicht.
Schulen in Trägerschaft der Kirchen, kirchlicher Orden, Stiftungen, Ge-
sellschaften, Genossenschaften, Privatpersonen und Vereinen etc. sind
Privatschulen.
Im Schuljahr 2012/2013 gab es in Nordrhein-Westfalen 510 Private Schu-
len mit 212 915 Schülerinnen und Schülern. Die privaten Realschulen
wurden von 23 224 Schülerinnen und Schülern besucht. Im Sekundarbe-
reich gibt es als private Ersatzschule neben den 56 Realschulen noch drei
Sekundarschulen, zwanzig Gesamtschulen, sieben Hauptschulen und ei-
ne Volksschule. Weiterhin existieren in Nordrhein-Westfalen als Ersatz-
schule 114 Gymnasien, 79 Förderschulen, 119 Berufskollegs und Weiter-
bildungskollegs. An den Ersatzschulen aller Schulformen sind in Nord-
rhein-Westfalen annähernd 18.000 Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt.
Anstelle des Begriffs ‘Privatschule’ hat sich in den vergangenen Jahr-
zehnten der Terminus ‘Freie Schule’ oder ‘Schule in freier Trägerschaft’
durchgesetzt, ‘frei’ deswegen, weil sie nicht vom Staat oder seinen Glie-
derungen getragen werden. Das ist eine wichtige Unterscheidung. Denn
der freie Träger hat Rechte, die über die organisatorisch-finanzielle Ver-
antwortung eines öffentlichen Trägers weit hinausgehen. Freie Träger
sind nicht nur zuständig für die sogenannten äußeren Schulangelegen-
heiten, sie sind auch - ein eminenter Unterschied - Arbeitgeber, Dienst-
geber oder Dienstherren ihrer Lehrer. Das bedeutet, dass Ersatzschulleh-
rer in keinerlei Dienstverhältnis zum Land stehen, sie sind insbesondere
keine Landesbeamten. Auch ist es der freie Träger, der die Erziehungs-
und Bildungsziele seiner Schule(n) festlegt. Daher kann man mit Recht
behaupten: Die Freiheit der freien Schulen ist die Freiheit der freien Trä-
ger.
Privatschulen sind Ergänzungs- oder Ersatzschulen. Ersatzschulen hei-
ßen sie, wenn im Lande entsprechende Schulen allgemein bestehen
oder vorgesehen sind. Sie bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde. Sind sie genehmigt, haben ihre Zeugnisse und
Abschlüsse denselben Wert wie die der entsprechenden öffentlichen
Schulen. In dieser Hinsicht übernehmen Ersatzschulen also die Funktion
einer öffentlichen Schule.
2. Was sind und was wollen freie Schulen?
Freie Schulen sind oftmals Ausdruck einer Weltanschauung oder Ver-
wirklichung einer pädagogischen Idee, zu deren Realisierung eigene We-
ge beschritten werden oder zumindest zentrale Akzente anders gesetzt
5
werden müssen als an vergleichbaren öffentlichen Schulen. Der dadurch
entstehende Pluralismus im Schulwesen ist vom Grundgesetz gewollt.
Ihr verfassungsmäßiger Freiraum erlaubt es den Freien Schulen auch,
bestimmten Tendenzen, die das Schulwesen allgemein einzuengen dro-
hen, erfolgreich gegensteuern zu können oder sie wenigstens in ihrer
Wirkung abzumildern. Um diese Wirkung entfalten und das Schulwesen
des Landes erfolgreich mit eigenen Ideen bereichern zu können, brau-
chen die Freien Schulen mutige und risikofreudige Träger sowie einfalls-
reiche, einsatzfreudige und selbstbewusste Lehrer, die den Dienst an ei-
ner Freien Schule als reale Chance im Dienste der Bildung und
Erziehung unserer Jugend im Rahmen einer einheitli-
chen pädagogischen Idee und in relativer Un-
abhängigkeit von den oft ideologisch be-
gründeten staatlichen Vorgaben für das
Schulwesen begreifen.
Genehmigte Ersatzschulen ertei-
len dieselben Berechtigungen,
unterrichten i.d.R. nach den-
selben Lehrplänen und schei-
nen nicht selten, vor allem
wenn sie zu einem größeren
System anwachsen, diesel-
ben organisatorischen oder
personellen Probleme zu
haben wie vergleichbare öffentliche Schulen. Daher ist es für Beobach-
ter nicht immer leicht, das Spezifikum einer Ersatzschule zu erkennen
und sie von den in ihrer Nachbarschaft arbeitenden öffentlichen Schu-
len zu unterscheiden. Selbst den Lehrkräften scheint es bisweilen
schwer zu fallen, die Charakteristika ihrer Schule einem Außenstehen-
den klarzumachen. Das sollte nicht zur Verwunderung Anlass geben,
denn in der stürmischen Aufbauphase der 60er und 70er Jahre standen
vielfach die organisatorischen Fragen im
6
Vordergrund, und merkwürdigerweise wurde die vom Grundgesetz ge-
forderte Gleichwertigkeit gern als Forderung nach Gleichartigkeit um-
gedeutet, nicht nur von den damaligen Schulaufsichtsbehörden. Es war
damals offenbar auch für Träger und Lehrer mancher Ersatzschulen ein-
facher, den Fragen nach ihrem Proprium aus dem Wege zu gehen oder
sie mit dem Hinweis auf die bloße Existenz der Schule und die Zahl ih-
rer Schüler für beantwortet zu halten. Heute aber gibt es wohl keine
freie Schule mehr, die nicht ihre Eigenheit, ihren Weg und ihre Idee in
aller Offenheit darstellt: ‘Flagge zeigen’ heißt deshalb seit vielen Jahren
die Parole.
Diese Wesenssuche wird gerade von den kirchlichen Schulträgern geför-
dert, denen bewusst geworden ist, dass Schulen in ihrer Trägerschaft
nicht nur an der Verfassungsgarantie des Art. 7 IV GG teilnehmen, wie
das alle Privatschulen tun, sondern als kirchliche Schulen unter einem
Auftrag stehen, den das Grundgesetz dadurch würdigt und respektiert,
dass es den Kirchen in Art. 140 GG ein umfassendes Selbstbestim-
mungsrecht in ihren eigenen Angelegenheiten gewährt.
Im Schnittpunkt der staatlichen Anforderungen und der kirchlichen Er-
wartungen steht der Lehrer: Ihm sichert die Privatschulgarantie einen
nicht unerheblichen Freiraum gegenüber staatlichen Ansprüchen zu.
Sein vertraglich vereinbarter und gesetzlich geforderter Status als Plan-
stelleninhaber oder evangelischer Kirchenbeamter verleiht ihm eine star-
ke Stellung. Kirchliche Mitarbeitervertretungen und Betriebsräte wurden
geschaffen, um im Dienstalltag diese Rechte durchzusetzen.
Die Träger aller freien Schulen messen ihren Lehrern heute für die Reali-
sierung ihrer Ideen einen höheren Stellenwert zu als früher und überlas-
sen ihren Schulen innerhalb des generellen Rahmens nicht selten einen
weiten, eigenverantwortlich auszufüllenden Spielraum zur Entwicklung
eines eigenen Profils. Das lässt sich unter anderem auch an der Aus-
schreibung von Beförderungsstellen ablesen, denn es scheint so zu sein,
dass die für Beförderungsstellen entworfenen Funktionen an Ersatzschu-
len besonders stark auf die Darstellung und Entwicklung des pädagogi-
schen Profils abheben.
Wer also einen Wechsel vom öffentlichen in den privaten Schuldienst er-
wägt, sollte sich nicht nur vom Ort der angestrebten Schule oder dem
dort als sicher angesehenen Arbeitsplatz bestimmen lassen, sondern
stets auch den Charakteristika der Schule und des Trägers einen vorran-
gigen Platz in seinen Überlegungen einräumen. Dabei sollte er ebenfalls
die an ihn gerichteten speziellen Erwartungen bedenken. Zur Erleichte-
rung bei derartigen Überlegungen sind hier einige besonders wichtige
Merkmale Freier Schulen beispielhaft genannt:
In die ganzheitliche Erziehung bezieht man bewusst die weltanschau-
lich-religiöse Komponente mit ein. Außerunterrichtlichen Veranstal-
tungen der verschiedensten Art misst man großen Wert bei und geht
nicht selten eigene Wege der Erziehung.
Viele Schulen wurzeln in der christlichen Tradition oder begründen ih-
re Arbeit mit einem philosophischen oder pädagogischen Leitbild.
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Viele Schulen sind auch in den Zeiten des starken Schülerzustroms be-
wusst kleinere, überschaubare Einheiten geblieben, in denen der Ein-
zelne in der Masse nicht untergeht und die Lehrkräfte als Erzieher auch
außerhalb des Unterrichts präsent bleibt. Ob dies in den Fällen, in de-
nen gewachsene Schulstrukturen in neue Schulformen (z.B. Sekundar-
schulen) umgewandelt werden, so bleibt, bleibt jedoch abzuwarten.
Dem Auf- und Ausbau eines harmonischen und bei aller nötigen Plu-
ralität doch homogenen Kollegiums misst man besondere Wichtigkeit
bei und legt, seitdem Schulen nicht mehr so stark expandieren, grö-
ßeren Wert auf eine weitsichtige, die eigenen Wesenszüge unterstüt-
zende Personalpolitik als auf die schnelle Befriedigung eines viel-
leicht nur vorübergehenden Personalbedarfs. Nicht unproblematisch
ist allerdings die in den beiden vergangenen Jahren von einigen Er-
satzschulträgern begonnene Entwicklung neuer Arbeitszeitmodelle.
Lehrer an freien Schulen sind weder Landesbeamte, noch Angestellte
im Öffentlichen Dienst. An den genehmigten Ersatzschulen in Nord-
rhein-Westfalen sind sie in der Regel mit beamtenähnlichen Rechten
ausgestattete Bedienstete des jeweiligen Schulträgers (Planstellen-
inhaber). Soweit die Träger den Status einer Körperschaft des öffent-
lichen Rechts und damit Dienstherreneigenschaft besitzen - dies
trifft auf die verfassten Kirchen zu - können sie ihre Lehrer als Kir-
chenbeamte beschäftigen. In Nordrhein-Westfalen machen das die
evangelischen Landeskirchen, die katholischen (Erz-Bistümer) haben
sich dazu jedoch nicht entschließen können.
Wie an den öffentlichen Schulen, gibt es auch an Ersatzschulen Leh-
rer im Tarif-Beschäftigtenverhältnis nach dem Tarifvertrag der Länder
TV-L (analog).
In ihrem Bemühen für die selbst gesteckten, hohen Ziele stellen pri-
vate Träger mit Recht hohe Anforderungen an die Identifikationsbe-
reitschaft ihrer Lehrer, tun sich allerdings nach wie vor schwer, in die-
sen vorbehaltlos auch den Arbeitnehmer im modernen Sinne des
Wortes zu erkennen. Daher sind Lehrkräfte an Ersatzschulen gut be-
raten, sich gewerkschaftlich zu organisieren und sich in der Mitarbei-
tervertretung oder im Betriebsrat zu engagieren.
Auch für Ersatzschullehrer gilt: Der Gesetzeswortlaut ist das eine, die
Praxis des Dienstalltags das andere. Da Ersatzschullehrer in keinerlei
Dienstverhältnis zum Lande stehen, sind die dortigen Lehrerpersonalräte
für sie auch nicht zuständig. Brauchen Ersatzschullehrer Hilfe, müssen
sie diese über ihre eigenen Mitarbeitervertretungen und Betriebsräte su-
chen. Dabei finden sie im Verband
lehrer nrw
traditionell einen kompe-
tenten und durchsetzungsfähigen Mitstreiter in allen beruflichen Fragen.
3. Rechtsgrundlagen der Privatschulfreiheit
Gewährleistet wird das Recht zur Errichtung von Privatschulen durch
Grundgesetz und Landesverfassung.
Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) bedürfen
nach Art. 7 IV GG der Genehmigung durch den Staat und unterstehen
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den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen
drei Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissen-
schaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen.
2. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
darf nicht gefördert werden.
3. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genü-
gend gesichert sein.
Art. 7 IV Grundgesetz findet seine Entsprechung in Art. 8 IV Landesver-
fassung NRW.
Konkretisiert wird die verfassungsrechtliche Privatschulgarantie durch
die entsprechenden Landesgesetze und die dazu gehörenden Rechtsver-
ordnungen und Ausführungsbestimmungen. So verlangt das Schulgesetz
NRW in den §§ 100 und 101, Ersatzschulen müssten den entsprechen-
den öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Gleichwertigkeit bedeutet
allerdings, was manchmal übersehen wird, keineswegs Gleichartigkeit.
Auch hinsichtlich der mit den Lehrern abzuschließenden Dienstverträge
macht der Landesgesetzgeber den privaten Trägern ganz konkrete Aufla-
gen. Aufgrund solcher Auflagen kommt den so genannten Planstellenin-
habern, d.h. den hauptberuflich und auf Lebenszeit angestellten Lehr-
kräften, eine Stellung zu, die der des beamteten Lehrers einer vergleich-
baren öffentlichen Schule entspricht.
Zur Gewährleistung der Genehmigungsvoraussetzungen übt der Staat
eine allgemeine Aufsicht über Unterricht und Prüfungen aus. Adressat
dieser Aufsicht ist nicht der einzelne Lehrer, sondern der Träger.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
1. Art. 7 I und 4 Grundgesetz
2. Art. 8 Abs. 4 Landesverfassung NRW
3. §§100 bis 115 Schulgesetz NRW
4. Das Einstellungsgespräch
Der erste Kontakt mit der angestrebten Schule wird wohl in
der Regel über den Schulleiter erfolgen. Da dieser nur in sel-
tenen Fällen der Schulträger ist, tritt neben das Gespräch
mit dem Leiter auch ein Gespräch mit dem Träger. Der Lei-
ter wird mehr nach dem fragen, was für den Schulalltag
von Belang ist: Fächer, Examina, berufliche Erfahrungen,
Einstellung zum Lehrerberuf, Bereitschaft zur Übernahme
zusätzlicher Aufgaben, Gründe für den Wunsch nach Ar-
beit an einer Ersatzschule, Referenzen. Dagegen dürfte
der Träger die weltanschauIiche Komponente ins Spiel
bringen und die Konsequenzen aufzeigen, die im Rahmen
der Vertragsverpflichtungen aus dem Proprium der Schule
zu ziehen sind für Unterricht, Erziehung und den Lehrer-
dienst als Ganzes bis hin in die private Lebensführung,
wenn es sich um eine kirchliche Schule handelt.
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Je enger die Bindung ist, die vertraglich eingegangen werden soll - be-
fristet, unbefristet, auf Lebenszeit -, desto genauer wird bereits der
Schulleiter darauf achten müssen, dass Klarheit herrscht über die für
beide Seiten wichtigen Punkte. Und da es nach der Entlassung aus dem
staatlichen Schuldienst keine automatische Rückkehr gibt, sollte es im
eigenen Interesse jeder Lehrkraft liegen, vor dem Übertritt in den Ersatz-
schuldienst sich selbst, die Schule und den Träger auf das Wesentliche
hin zu prüfen und alles anzusprechen, worüber Unklarheit besteht.
Die besonderen Bildungs- und Erziehungsziele, die eine Freie Schule ver-
folgt, lassen sich nur durch die dort tätigen Lehrer realisieren. Darum le-
gen freie Träger, besonders die kirchlichen, großes Gewicht auf die Aus-
wahl ihrer Lehrer. Dieser Aufgabe können und dürfen sie sich nicht ent-
ziehen; denn da sie von ihren Lehrern per Vertrag oder Kirchenbeamten-
gesetz den Einsatz der vollen Arbeitskraft im Geiste der spezifischen
Schulziele verlangen und schwere Verstöße gegen dienstliche und au-
ßerdienstliche Pflichten Kündigungstatbestände darstellen, fordert es
die Fürsorgepflicht vom Dienstgeber bzw. Dienstherrn, zum Schutz mög-
licher Mitarbeiter keine Lehrer einzustellen, die ihren Pflichten nicht im
vollen Sinne nachkommen können oder wollen. Ein anderes Vorgehen
würde den Konfliktfall vorprogrammieren und entspräche nicht dem
Ethos eines kirchlichen Trägers.
Der Lehrer selbst mag zum Zeitpunkt des Einstellungsgesprächs keine
oder nur wenige Berührungspunkte zwischen den von ihm vertretenen
Fächern und den besonderen Bildungszielen, die der Träger verfolgt, er-
kennen. Er sollte jedoch bedenken, dass der Träger ihn keineswegs nur
als Fachlehrer einstellt, sondern mehr noch als Erzieher, von dem erwar-
tet wird, dass er vorlebt, was die jeweilige Schule an Werten und Einstel-
lungen vermitteln will. Gerade die Kirchen sehen das heute nach man-
cherlei schmerzlichen Erfahrungen so und haben ihre Vorstellungen von
Kirchendienst im allgemeinen und Lehrerdienst im besonderen in vielerlei
Dokumenten formuliert und zum Teil sogar als Kirchengesetz festgelegt.
Möglicherweise könnte es sie stören, wenn der Träger im Gespräch mit
Ihnen auf Dinge zu sprechen kommt, die Sie als ausschließlich Ihrer Pri-
vatsphäre vorbehalten ansehen. Bedenken Sie jedoch, dass es in Ihrem
ureigensten Interesse liegt, vorher genau zu erfahren, was der ange-
strebte Dienst an Pflichten für Sie bereithält, Pflichten unter Umständen
auch in der persönlichen Lebensführung. Der Verband
lehrer nrw
rät da-
her, den Kontakt mit den Lehrern der Schule, an die Sie wollen, zu su-
chen, damit Sie im Gespräch mit den zukünftigen Kollegen Ihren ersten
Eindruck der Schule abrunden können.
Dabei sollte sich jede Lehrkraft über die folgenden Punkte Klarheit ver-
schaffen:
Welches sind die besonderen Bildungs- und Erziehungsziele, die der
Träger verfolgt? Wo sind sie schriftlich und verbindlich niedergelegt?
Was ist in den Augen des Trägers ein schwerer Verstoß gegen dienstli-
che und außerdienstliche Pflichten des Lehrers im Sinne des Anstel-
lungsvertrages bzw. des Kirchenbeamtengesetzes?
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Was tut der Träger, um den Konfliktfall zu vermeiden oder mögliche
Konfliktfälle in ihrer Auswirkung abzumildern?
Wie führt der Träger neue Lehrer in den Geist seines Dienstes ein?
Wie ist das Personalvertretungsrecht bei ihm geregelt?
Wie ist die schulische Mitwirkung geregelt?
Wie ist die Besoldung bzw. Vergütung?
Wie hält es der Träger mit Teilzeitbeschäftigung?
Wie steht es mit Weiterbildungsmöglichkeiten an der Schule?
Ist in der nächsten Zeit eine Umwandlung der Schulform geplant?
B. Das Beschäftigungsverhältnis
von Lehrkräften an staatlich
genehmigten Ersatzschulen
I. VORBEMERKUNGEN
Soweit es sich um Ersatzschulen handelt, deren Träger keine kirchliche
Institution ist, gilt für die zwischen den Schulträgern und den Beschäftig-
ten abgeschlossenen Arbeitsverträge das staatliche Arbeitsrecht genuin.
Für streitige Auseinandersetzungen zwischen den beiden Vertragspartei-
en sind die ordentlichen Arbeitsgerichte zuständig, nicht die Verwal-
tungsgerichte.
Anders sieht die Rechtslage dann aus, wenn der Träger einer solchen Er-
satzschule eine Kirche im Sinne von Artikel 137 Weimarer Reichsverfas-
sung ist. Denn gemäß Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in
Verbindung mit Artikel 140 Grundgesetz haben die Kirchen das Recht,
ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten und das hierzu notwendige
Personal einzustellen. Allerdings gilt hier der Gesetzesvorbehalt für alle
geltenden Gesetze. Damit gelten die einschlägigen Regeln des bürgerli-
chen Rechts und des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer der kirchlichen
Schulträger. Es sind also auch hier die Arbeitsgerichte zuständig, über
die Einhaltung der staatlichen Normen im Zusammenhang mit solchen
Beschäftigungsverhältnissen zu wachen. Kirchen als Ersatzschulträger
werden insoweit vom Recht nicht anders behandelt als andere Arbeitge-
ber in diesem Bereich.
II. DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN
DER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE
1. Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz
Ausgangspunkt aller Überlegungen zu den Beschäftigungsverhältnissen
von Lehrkräften an staatlich genehmigten Ersatzschulen ist Artikel 7
Abs. 4 GG. Er umschreibt die Stellung von Lehrkräften an privaten Schu-
len, insbesondere an staatlich genehmigten Ersatzschulen. Nur diese
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sollen in der Folge bezüglich der dort Beschäftigten näher dargestellt
werden.
Artikel 7 Abs. 4 Satz 4 GG, der sich mit den staatlich genehmigten Ersatz-
schulen befasst, legt fest, dass eine Lehrkraft, die an einer solchen Schu-
le tätig ist, rechtlich und wirtschaftlich genügend zu sichern ist. Das Vor-
liegen einer solchen rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherung ist Vor-
aussetzung für die Genehmigung zum Betrieb einer staatlich genehmig-
ten Ersatzschule. Wo diese Grundlage nicht vorliegt, darf diese Schule
nicht errichtet werden. Ist die Schule bereits existent in Betrieb, muss sie
infolge des Verlustes der Betriebsgenehmigung geschlossen werden. Die
rechtliche und wirtschaftliche Sicherung von Lehrkräften an solchen Er-
satzschulen ist also nicht nur Angelegenheit der Beschäftigten, sondern
sie berührt die ureigensten Interessen des entsprechenden Schulträgers.
2. Die Kommentare
Wirft man einen Blick auf die Kommentierung der vorgenannten Vor-
schrift, so zeigt sich, dass hier erstaunlich wenig zu diesem Sachverhalt
geschrieben worden ist. Am besten gibt der Kommentar von Maunz-Dü-
rig zu Art. 7 GG den aktuellen Meinungsstand wieder. Die rechtliche Si-
cherung soll danach bereits dann gegeben sein, wenn ein schriftlicher
Arbeitsvertrag existiert. Dieser muss folgende Punkte enthalten:
die Zahl der von der Lehrkraft zu leistenden Pflichtstunden;
den Gehaltsanspruch der Höhe nach sowie dessen Fälligkeit;
Regelungen bezüglich des der Lehrkraft zustehenden Erholungsur-
laubs;
die Bedingungen, unter denen das Beschäftigungsverhältnis beendet
werden kann;
Regelungen über die Alterssicherung.
Die meisten dieser Vertragsbedingungen sind in ihrem Inhalt durch Ge-
setze festgelegt. Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Frage der Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses. Es gibt Bestimmungen über
den Mindesturlaub und die Arbeitszeit, und auch die Frage der Alterssi-
cherung wurde durch den Gesetzgeber verbindlich entschieden. Zur Zahl
der Pflichtstunden, wobei die Gesamtarbeitszeit auch gesetzlich festge-
legt ist, sowie zur Frage der Höhe der Vergütung gibt es entweder ge-
setzliche Bestimmungen oder tarifvertragliche Regelungen, so dass ein
Spielraum für die Vertragsparteien hier ebenfalls in der Regel nicht be-
steht.
Die Frage der genügenden wirtschaftlichen Sicherung von Lehrkräften
an staatlich genehmigten Ersatzschulen findet in dem vorgenannten
Kommentar dadurch eine Antwort, dass darauf verwiesen wird, dass die
Leistungen des privaten Schulträgers denen des Staates annähernd ent-
sprechen müssen. Für die Regelung der Versorgung werden die Grund-
sätze der Deutschen Rentenversicherung als Mindeststandard angese-
hen. Die Formulierung »annähernd entsprechend« ist wenig konkret
und im Hinblick auf die im Grundgesetz verwendete Formulierung »ge-
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nügende wirtschaftliche Sicherung« keineswegs ausreichend inhaltlich
bestimmt. Es soll daher an der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen deut-
lich gemacht werden, welche Interpretationen des Grundgesetzes in die-
sem Bereich durch einen Landesgesetzgeber und die Tarifvertragspartei-
en möglich sind.
III. DIE RECHTSLAGE IN NORDRHEIN-WESTFALEN
1. Das Schulgesetz NRW
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar
2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012, befasst
sich in seinem elften Teil mit den Schulen in freier Trägerschaft:
Die §§100-105 SchulG NRW regeln die Rechte und Pflichten der Ersatz-
schulträger, §§116-119 SchulG NRW beschreiben die rechtlichen Grund-
lagen der Arbeit von Ergänzungsschulen.
In §102 SchulG NRW werden die Voraussetzungen für die Tätigkeit von
Lehrerinnen und Lehrern an Ersatzschulen formuliert und deren Rechts-
stellung definiert.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
muss nach § 102 Abs. 3 SchulG NRW nunmehr der der Lehrerinnen und
Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleich wertig sein. Damit
wird sichergestellt, dass sowohl im Bereich der fiskalischen Ausgestal-
tung des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch was die sonstigen
Rechte und Pflichten betrifft, sowohl An gestellte als auch Planstel-
leninhaberinnen und Planstelleninhaber sich in einem Vertragsver-
hältnis befinden müssen, das dem an öffentlichen Schulen gleichwer-
tig ist.
Für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber wird festgelegt,
dass nicht nur bei der Berufung in das Dienstverhältnis, sondern
auch bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funk tions-
ämter sowie bei der Beendigung des Dienstverhältnisses die allge-
meinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, soweit sie
nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Damit wer-
den an Realschulen die Funktionen des zweiten Realschulkonrektors
bzw. der zweiten Realschulkonrektorin, des Realschulkonrektors, der
Realschul konrektorin sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters in
den gleichen Verfahren zu vergeben seien, wie dies an staatlichen
Schulen geschieht. Insoweit sind die Schulträger nunmehr gebunden,
wenn sie für die entsprechenden Stellen die Refinanzierung in An-
spruch nehmen wollen. Die Lehrkräfte, die hiervon betroffen sind,
sollten sich informieren, wie die Auswahlverfahren an öffentlichen
Schulen ablaufen, insbesondere welche rechtlichen Vorgaben es gibt,
etwa die Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung, und darauf ach ten,
dass diese Vorschriften auch bei der Besetzung entsprechender Lei-
tungsfunktionen bei den Schulträgern Beachtung finden. Gegebe-
nenfalls muss dies in einem arbeitsgerichtlichem Verfahren, auch Eil-
verfahren, durchgesetzt werden.
In § 103 SchulG NRW wird der Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern
aus dem Ersatz schuldienst in den staatlichen Schuldienst geregelt. Als
Voraussetzung für die Übernahme von Planstelleninhaberinnen und
Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst wird das Vorhan den-
sein freier und besetzbarer Stellen in dem jeweiligen Amt genannt. Die
Übernahme kann nach dieser Vorschrift auch in einem Beförderungsamt
erfolgen.
Erfreulich aus der Sicht der Betroffenen ist die Klarstellung, dass die an
Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten bei der Einstellung in den öf-
fentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzei ten in vollem
Umfang angerechnet werden. Ferner wird geregelt, dass die Beurlau-
bungen von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern auf Tätig-
keiten außer-
15
16
halb des Ersatzschuldienstes von der Schulaufsicht als ruhegehaltsfähig
anerkannt werden können.
Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen kann für eine Tätigkeit an Ersatz-
schulen in Nordrhein- Westfalen eine Beurlaubung bis zu fünf Jahren oh-
ne Dienstbezüge ausgesprochen werden. Dieser Zeit raum wird auf die ru-
hegehaltsfähige Dienstzeit in vollem Umfang angerechnet.
Gemäß §104 SchulG NRW hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, dass
die Ersatzschulträger diese Vorgaben des Schulgesetzes bei der Begrün-
dung und Ausgestaltung von Beschäftigungsver hältnissen mit Ersatz-
schullehrerinnen und Ersatzschullehrern einhalten.
In §111 SchulG NRW werden die Rechtsfragen geklärt, die mit der Auflö-
sung von Ersatzschulen verbunden sind. § 111 Abs. 1 SchulG NRW be-
stimmt, dass die entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Leh re-
rinnen und Lehrer zunächst Aufgabe des bisherigen oder eines anderen
Ersatzschulträgers ist. Nur wenn das nicht möglich ist, entsteht eine Ver-
pflichtung des Landes, die Betroffenen auf freien Stel len im öffentlichen
Schulkapitel zumutbar unterzubringen. Die Zumutbarkeit bedeutet in die-
sem Falle, dass Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in ein Be-
amtenverhältnis zu übernehmen sind, eine Absenkung in der Besoldungs-
gruppe um eine Stufe wird für möglich gehalten.
Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber werden ansonsten in den
einstweiligen Ruhestand versetzt und erhalten das ihnen zustehende Ru-
hegehalt in vollem Umfang, also unter Berücksichtigung der Eigenleistung
des Schulträgers, selbst wenn dieser nicht mehr existent ist. Lehnt eine
Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber eine zumutbare Be-
schäftigung im Ersatz schuldienst oder im öffentlichen Schuldienst ab,
verliert er seinen Ruhegehaltsanspruch. Die Schul aufsichtsbehörde ist zu-
ständig, die Feststellung zu treffen, ob der Verlust der Versorgungsbezü-
ge eintritt.
Die Rechtstellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen wird also
unmittelbar durch das Gesetz geregelt. Bei der Übernahme in den öffent-
lichen Schuldienst aus dem Ersatzschuldienst er folgt eine rechtliche Bes-
serstellung der Betroffenen im Vergleich zur Situation vor dem Jahr 2005.
Die sich aus dem Schulgesetz ergebenden Fragen, wie etwa die Definiti-
on der Zumutbarkeit in §111 SchulG NRW, werden im Einzelfall eventu-
ell durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren geklärt werden müssen.
An den Ersatzschulen finden Musterverträge Verwendung, sofern
nicht – wie im Bereich der evangeli schen Landeskirchen – Kirchenbe-
amtenrecht zur Anwendung kommt. In den Verträgen wird kraft ver-
traglicher Übereinkunft festgelegt, dass die Lehrkräfte dieser Schulträ-
ger so zu behandeln sind, wie die Lehrkräfte an entsprechenden staat-
lichen Schulen. Damit haben sich die entsprechenden Schulträger, un-
abhängig von der Frage, inwieweit die Regelungen des Schulgesetzes
verfassungsgemäß sind, ge genüber den einzelnen Lehrkräften arbeits-
vertraglich relevant gebunden. Denn unabhängig von den vorhandenen
gesetzlichen Vorschriften und der Frage, inwieweit diese im Bereich der
privaten Schul träger Wirksamkeit entfalten oder nicht, ist der konkrete
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Arbeitsvertrag mit der einzelnen Lehrkraft Grundlage der Rechtsbezie-
hung zwischen dieser und dem Schulträger. Hier finden die Umsetzung
und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen auf das konkrete Be-
schäftigungsverhältnis statt. Voraussetzung für ein Zustandekommen ist
der Konsens der beiden beteiligten Parteien über den Inhalt des Ver-
tragsverhältnisses. Dies bedeutet, dass der Vertrag die gegenseitigen
Rechte und Pflichten festlegt.
2.0 Die Vertragsmuster
Daraus ergibt sich, dass der zwischen den gleichberechtigten Parteien,
dem Schulträger und der Lehrkraft geschlossenen Vertrag für diese
rechtsverbindlich ist. Eine Änderung oder Veränderung des bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses kann nur insoweit erfolgen, als diese im
Vertrag selbst vorgesehen ist oder eine einvernehmliche Regelung bei-
der Parteien zustande kommt.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gibt es unterschiedliche Mu-
sterverträge, mit denen der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die
bei einem privaten Schulträger möglichen Beschäftigungsverhältnisse
sich in ihrem Inhalt unterscheiden können.
Im Wesentlichen gibt es vier Ausführungen eines solchen Beschäftigungs-
verhältnisses. Es sind dies der Planstellenvorvertrag und das Planstellen-
verhältnis (Planstelleninhabervertrag), daneben die Angestelltentätigkeit
im Sinne des TV-L sowie ein Nebenbeschäftigungsverhältnis.
Allen vier Vertragstypen ist gemein, dass durch sie ein Angestelltenver-
hältnis im Sinne des Arbeits gerichtsgesetzes begründet wird. Streitigkei-
ten aus diesen Beschäftigungsverhältnissen sind daher vor den ordentli-
chen Arbeitsgerichten auszutragen.
2.1 Arbeitsverhältnisse im Rahmen des TV-L
In der Regel werden Beschäftigungsverhältnisse für angestellte Lehrkräf-
te unter Hinweis auf die Geltung des TV-L vereinbart. Dies gilt sowohl
für den TV-L als Manteltarifvertrag als auch für die ergänzenden Rege-
lungen der Vergütung durch die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder für
angestellte Lehrkräfte. Gerade die Vorschriften über die Kündigung und
die Kündigungsfristen haben für die Beschäftigten eine besondere Be-
deutung. Insbesondere der Umstand, dass in § 34 Abs. 2 TV-L eine be-
triebsbedingte Kündigung dann ausgeschlossen wird, wenn eine Be-
schäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber erreicht wur-
de und das vierzigste Lebensjahr überschritten ist, spielt in diesem Zu-
sammenhang eine besondere Rolle. Damit ist eine betriebsbedingte Kün-
digung - dies bedeutet eine Kündigung unter Hinweis auf einen
fehlenden Arbeitsplatz - für diese Personengruppe ausgeschlossen. Bitte
beachten Sie: Beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sollten Sie
darauf achten, dass als »besondere Vereinbarung« die Anrechnung der
Vordienstzeit mit in den Vertrag aufgenommen wird. Eine personenbezo-
gene Kündigung, also eine Kündigung, die in der Person des Beschäftig-
ten oder in seinem Verhalten liegt, ist hierdurch jedoch nicht ausge-
schlossen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Beschäftigungsver-
hältnisses infolge der Schließung der Schule.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständ-
lich das Kündigungsschutzgesetz auch auf Arbeitsverträge mit Ersatz-
schulträgern Anwendung findet. Die Betroffenen können sich gegen ei-
ne ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung durch Erheben einer
Kündigungsschutzklage wehren.
Der TV-L als Manteltarifvertrag enthält aber nicht nur Regelungen be-
züglich der Kündigung. Vielmehr ist eine ganze Reihe von anderen Sach-
bereichen durch diese tarifvertragliche Vereinbarung bestimmt. Ange-
fangen von den Pflichten des Arbeitnehmers - wie die Schweigepflicht -
bis hin zu seinen Rechten auf Dienstbefreiung enthält das Vertragswerk
einen Katalog der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Anwendung
des TV-L auf Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ersatzschulträgern
und Lehrkräften bedeutet daher eine wesentliche rechtliche und wirt-
schaftliche Sicherstellung der Beschäftigten. Das gleiche gilt für die ent-
sprechenden Vergütungsregelungen, die die Zahlung von Urlaubsgeld,
eine Sonderzuwendung sowie Zuschüsse zur Vermögensbildung enthal-
ten.
Seit Inkrafttreten des Beschäftigungs-Förderungsgesetzes 1985 und in-
folge der darauf basierenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in vielen
Bereichen nicht mehr möglich - angefangen bei dem Anspruch auf ent-
sprechende anteilige finanzielle Leistungen bis hin zur Pflicht des Arbeit-
18
19
gebers, Zahlungen in die Zusatzversorgungskasse auch für Teilzeitbe-
schäftigte zu leisten. Auch hier ist daher durch die Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte eine nicht unwesentliche Verbesserung der Position der
Beschäftigten erreicht worden, die auch Lehrkräften an Ersatzschulen zu-
gute kommen.
Seitdem der BAT am 1. November 2006 durch den TV-L ersetzt wurde,
kann sich für Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, beim
Wechsel zwischen dem öffentlichen Schuldienst und dem Ersatzschul-
dienst oder beim Wechsel zwischen verschiedenen Schulträgern inner-
halb des Ersatzschuldienstes ein spezielles Problem ergeben: Wenn der
Betreffende eine individuelle Zulage nach dem Überleitungstarifvertrag
erhält, die ihm das gleiche Gehalt sichert wie er es nach dem BAT be-
kommen hatte (dies trifft auf alle Angestellten zu, die vor dem 1. Novem-
ber 2007 ihren Dienst begonnen haben), muss mit dem neuen Dienstge-
ber, also dem Träger der Ersatzschule, geklärt werden, dass dieser die in-
dividuelle Zulage ebenfalls zahlt, damit der Beschäftigte keinen Einkom-
mensverlust hinnehmen muss. Eventuell benötigt der Schulträger deshalb
etwas Zeit, um mit der zuständigen Bezirksregierung die Refinanzierung
zu klären.
2.2. Höhergruppierung
Die Eingruppierung von angestellten Lehrkräften ist aus den Regelungen
des TV-L herausgenommen. Sie erfolgt aufgrund zweier Runderlasse des
Kultusministeriumsr das Land Nordrhein-Westfalen, die auf einer Verein-
barung der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder in diesem Sachbereich be-
ruhen. Einmal handelt es sich um einen Erlass vom 16. November 1981
(‘Erfüller-Erlass’), der die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis be-
schäftigten Lehrerinnen und Lehrer regelt, die die volle Lehrbefähigung
besitzen. Im Bereich der Realschulen ist eine Höhergruppierung für den
Fall vorgesehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die vergleichbare
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis für eine Beförderung nach A13 erfüllen
müssen, und eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 zur Verfügung
steht.
Soweit die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte die volle
Lehrbefähigung nicht besitzen, richtet sich die Eingruppierung nach dem
Erlass vom 20. November 1981 (‘Nichterfüller-Erlass’). Hier sind die
Möglichkeiten der Höhergruppierung in der Regelung einzeln aufge-
führt. Dabei ist die Möglichkeit des so genannten Bewährungsaufstiegs
mit eingearbeitet. Dies bedeutet, dass die betroffene Lehrkraft, wenn sie
sich in der entsprechenden Vergütungsgruppe bewährt hat, einen recht-
lich durchsetzbaren Anspruch auf Höhergruppierung hat. Und dies unab-
hängig davon, ob eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht oder
nicht.
In ständiger Rechtsprechung gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass
dieser Bewährungsaufstieg zwingend voraussetzt, dass die Geltung der
entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Will
eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei einem Ersatzschulträger von
der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs Gebrauch machen, muss sie
20
bei Abschluss des Arbeitsvertrages also sicherstellen, dass dieser einen
entsprechenden Hinweis auf die vorgenannten Runderlasse enthält.
2.3 Befristete Verträge
Unter dem Druck haushaltsrechtlicher Zwänge vergeben Ersatzschulträ-
ger seit längerem auch befristete Verträge. Solche Arbeitsverhältnisse
sind nur dann rechtskonform, wenn ihnen ein befristungsfähiger, im Ver-
trag expressis verbis genannter Sachverhalt zugrunde liegt! Nach Ablauf
findet ein befristetes Beschäftigungsverhältnis sein Ende, ohne dass es
einer Kündigung bedürfte. Erkundigen Sie sich also rechtzeitig nach
eventuellen Chancen für eine Verlängerung Ihrer Beschäftigung. Gege-
benenfalls sollten Sie sich auch mit der Mitarbeitervertretung oder dem
Betriebsrat Ihrer Schule beraten.
In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Befri-
stung des Beschäftigungsverhältnisses nur dort zulässig, wo diese Befri-
stung rechtswirksam begründet wird. Diese Befristungsbegründung
muss bei Verträgen, die unter Hinweis auf den TV-L abgeschlossen wer-
den, schriftlich im Vertrag selbst enthalten sein. Hat eine bei einem Er-
satzschulträger mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellte Lehr-
kraft Zweifel, ob diese Befristung ihres Beschäftigungsverhältnisses
rechtmäßig ist, kann sie die Zulässigkeit der Befristungsabrede in einem
arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. Eine Klage auf Entfri-
stung des Beschäftigungsverhältnisses muss spätestens drei Wochen
nach Ablauf des Vertrages beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
2.4 Arbeitsverhältnisse außerhalb des TV-L
Eine nebenberufliche Beschäftigung von Lehrkräften, deren soziale Si-
cherung durch eine andere (Haupt-) Tätigkeit erreicht wird, gestattet es
dem Schulträger, die Anwendung des TV-L auf diesen Arbeitsvertrag aus-
zuschließen. Die Bedingungen sind in vielen Bereichen schlechter als
solche im Rahmen eines TV-L-Beschäftigungsverhältnisses. Sie können
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt werden. In
einem Punkt hat allerdings das Bundesarbeitsgericht in seiner Entschei-
dung vom 25. Januar 1989 zu Az. 5 AZR 311/88 dieses Dispositionsrecht
der Vertragsparteien eingeschränkt. Es hat unter Berufung auf das be-
reits genannte Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 erklärt, dass auch
bei Vergütung von nebenberuflichen Lehrkräften anteilmäßig BAT-Ver-
gütung (jetzt TV-L) zu gewähren ist.
2.5 Planstellenvorvertrag
Die Begründung eines Planstellenvorvertragsverhältnisses erfolgt mit
dem Zweck, analog dem Probe-Beamtenverhältnis im öffentlichen Schul-
dienst, die Bewährung des Betroffenen oder der Betroffenen als Lehrkraft
in einem bestimmten Amt festzustellen. Dies setzt zunächst voraus, dass
eine besetzbare Planstelle vorhanden ist. Die Planstellenvorvertragsinha-
ber werden immer auf einer solchen Planstelle geführt. Wichtig für die
Betroffenen ist, dass sie sich in einem bestimmten Amt bewähren müs-
sen. Im Rahmen der neu gestalteten Lehrerausbildung gewinnt dies ins-
besondere an Bedeutung für jene, die die Qualifikation sowohl für die Se-
21
kundarstufe I als auch die Sekundarstufe II besitzen. Die Tätigkeit in einer
der beiden Schulstufen ist jeweils einem anderen Amt zugeordnet. Als
Lehrkraft für die SekundarstufeI ist man in einem Amt der Besoldungs-
gruppe A12 – gehobener Dienst – tätig. Als Lehrkraft für die Sekundar-
stufeII wird man im höheren Dienst –A13 mit Zulage – eingestellt, so-
fern man mindestens fünfzig Prozent der Unterrichtsstunden in der Se-
kundarstufe II erteilt. Die Bewährung muss in dem jeweiligen Amt statt-
finden. Nur in dem Amt, in dem man sich auch tatsächlich bewährt hat,
kann man in ein lebenszeitliches Verhältnis übernommen werden.
Die Bewährungszeit (Probezeit) beträgt gemäß §14 Landesbeamtenge-
setz NRW drei Jahre. Da im Planstellenvorvertrag darauf Bezug genom-
men wird, gilt dies auch für Planstellenvorverträge im Ersatzschuldienst.
Nach Ablauf der Bewährungszeit muss die Bewährung durch eine dienst-
liche Beurteilung, in der Regel im Zusammenhang mit einer Hospitation,
festgestellt werden. Ist der Bewährungszeitraum erfolgreich abgelaufen,
so hat der oder die Betroffene einen Anspruch darauf, in ein entsprechen-
des Planstellenverhältnis übernommen zu werden. Der Einwand des
Schulträgers, es sei im Augenblick keine besetzbare Planstelle vorhanden,
kann im Hinblick auf das zu Beginn Gesagte nicht durchgreifen.
2.6. Planstellenverhältnisse
§102 Abs. 3 SchulG NRW umschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für
die Begründung von Planstelleninhaberverhältnissen an Ersatzschulen.
Da es sich bei der Planstelle um das Regel-Beschäftigungsverhältnis an
staatlich genehmigten Ersatzschulen handelt, soll dieses in der Folge nä-
her dargestellt werden.
Die Planstelle ist zunächst ein haushaltsrechtlicher Sachverhalt. Es ist
ein Titel im Haushalt, der Finanzmittel einer bestimmten Person zuord-
net.
Auch bei Planstelleninhabern handelt es sich um Beschäftigte, die ihrem
Status nach Angestellte sind und daher Streitigkeiten mit ihrem Arbeit-
geber vor den Arbeitsgerichten austragen müssen. Allerdings findet auf
dieses Beschäftigungsverhältnis eine Reihe von Regelungen aus dem
Beamtenbereich Anwendung. Hierbei handelt es sich um solche Vor-
schriften, die bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei der Been-
digung des Dienstverhältnisses den allgemeinen beamtenrechtlichen
Regelungen entsprechen, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffent-
lichen Dienstes beruhen. Damit gelten alle beamtenrechtlichen Regelun-
gen, die bestehende laufende Dienstverhältnisse betreffen, zunächst
nicht. Zu den Vorschriften, die auf den Planstelleninhaber nach den vor-
genannten Vorgaben nicht anzuwenden sind, gehört insbesondere die
Regelung über Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Nebenbeschäftigung,
aber auch die Vorschriften über die jederzeitige Versetzbarkeit des Be-
amten sowie die Pflicht, unbezahlte Überstunden zu leisten und die ein-
geschränkte Residenzpflicht und das Disziplinarrecht. Welches aber sind
die Regelungen, die im Rahmen eines solchen Planstellenvertrages rele-
vant sind? Nach §3 LBG NRW muss der Bewerber die Vorbildung für die
22
für ihn angestrebte Laufbahn besitzen. Die Auslese muss analog zu §9
Beamtenstatusgesetz NRW nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung stattfinden.
Hier stellt sich die Frage, ob der private Schulträger an die Einstellungs-
praxis des Landes, nach den Examensnoten einzustellen, gebunden ist.
Es ist von der staatlichen Schulaufsicht unbestritten, dass der Ersatz-
schulträger den Begriff »Eignung« und »Befähigung« nach eigenen Vor-
stellungen mit Inhalt füllen kann. Er kann also von den Erfordernissen,
den Bewerber mit der besten Examensnote einzustellen, abgehen und
nach Kriterien auswählen, die eigenen Befähigungen im Hinblick auf
das von ihm zugrunde gelegte spezifische Profil der Schule entsprechen.
Ferner muss in analoger Anwendung des §10 LBG NRW dem Planstel-
lenverhältnis auf Lebenszeit ein Probeverhältnis vorangehen. Strittig ist,
ob die in der Laufbahnverordnung NRW vorgegebenen Altersgrenzen in
der gleichen Weise auf Lehrkräfte an Ersatzschulen Anwendung finden
müssen, wie das Land Nordrhein-Westfalen dies für die öffentlichen
Schulen vorsieht. Gemäß §84 Laufbahnverordnung NRW kann von dem
Erfordernis der Altersgrenze eine Ausnahmegenehmigung erteilt wer-
den. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden,
für staatliche Lehrkräfte der jeweiligen Bezirksregierungen. Aufgrund fi-
nanzieller Vorgaben durch das Finanzministerium werden solche Aus-
nahmegenehmigungen im staatlichen Schuldienst derzeit nur in klar de-
finierten Grenzen, etwa durch Berücksichtigung des Wehrdienstes, er-
teilt.
Für ein Planstellenverhältnis im oben genannten Sinne ist auch charak-
teristisch, dass bei der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses be-
stimmte beamtenrechtliche Regelungen beachtet werden müssen. Dies
bedeutet, dass die §§31 bis 41 LBG NRW entsprechend anzuwenden
sind. Es gelten also die gleichen Bedingungen, unter denen auch ein
staatlicher Beamter in den Ruhestand treten kann. Dies ist auch im Hin-
blick auf die so genannte Antragsaltersgrenze von Bedeutung für Lehr-
kräfte an Ersatzschulen.
Nach §23 Beamtenstatusgesetz NRW kann ein Beamter jederzeit seine
Entlassung aus dem Dienst verlangen. Sie kann vom Dienstherrn zwecks
Erledigung der Amtsgeschäfte längstens drei Monate hinausgeschoben
werden. Bitte beachten Sie: Auf Planstelleninhaber ist diese Regelung
nicht anwendbar, er muss seinen Dienstvertrag gegebenen falls kündi-
gen und dabei die vereinbarten Fristen einhalten. In der Regel muss bis
zum 31. Januar eines Jahres gekündigt worden sein, damit man die
Schule zum 1. August des selben Jahres verlassen kann.
Es wurde bereits darauf verwiesen, dass die Vorschriften des Landesbe-
amtengesetzes über die Zurruhesetzung von Beamten auch auf Planstel-
leninhaber entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch für die Mög-
lichkeit des §34 Abs. 1 LBG NRW, aufgrund bestehender Dienstunfähig-
keit vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Die in der Vergangenheit ge-
machten Erfahrungen lassen es dringend angeraten sein, eine solche
Dienstunfähigkeit als Grundlage einer Zurruhesetzung auch bei Lehrkräf-
ten an Ersatzschulen durch einen Amtsarzt feststellen zu lassen. Eine
Auseinandersetzung zwischen dem Schulträger und der Bezirksregierung
im Rahmen der Refinanzierung solcher Versorgungsbezüge bezüglich der
Berechtigung der Zurruhesetzung kann dann nicht auf dem Rücken und
zu Ungunsten der betroffenen Lehrkraft entstehen. Ist die Dienstfähigkeit
eines Planstelleninhabers wieder hergestellt, so muss er dies dem Schul-
träger mitteilen, der dann darüber zu befinden hat, ob er die Arbeitslei-
stung der Lehrkraft wieder in Anspruch nimmt oder nicht.
Wie bereits angesprochen wurde, ist nicht alles, was zwischen der Be-
gründung und der Beendigung des Planstellenverhältnisses an Rechten
und Pflichten für die betroffene Lehrkraft möglicherweise besteht, dem
bereits genannten § 102 SchulG NRW zu entnehmen. Um zu vermeiden,
dass ein schier endloser Katalog dieser gegenseitigen Rechte und Pflich-
ten aus dem Beschäftigungsverhältnis in die vertragliche Regelung
selbst aufgenommen
werden muss, verweisen die bereits angesprochenen Musterverträge auf
die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichba-
ren öffentlichen Schulen maßgeblichen Bestimmungen, soweit diese
nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Bereits die Ver-
wendung des Begriffs »entsprechende hauptamtliche Lehrer« zeigt,
dass hier an die Lehrkraft im Beamtenverhältnis im staatlichen Schul-
dienst gedacht ist. Denn nur diese hat ein Amt inne. Dies wird insbeson-
dere in den neuen Mustern der Anstellungs- und Arbeitsverträge für
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen deutlich, die zwischen der ka-
tholischen Kirche als Schulträgerin und dem Ministerium für Schule und
Weiterbildung 1995 vereinbart wurden. Dort wird in §2 ausdrücklich auf
die »entsprechende hauptamtlich im Beamtenverhältnis stehende Lehr-
kraft« verwiesen. Als Bezugspunkt im Rahmen eines solchen Beschäfti-
gungsverhältnisses gilt also die beamtete Lehrkraft an den entsprechen-
23
24
den staatlichen Schulen. Deren Rechte und Pflichten sind Grundlage des
Anstellungsvertrages zwischen dem Ersatzschulträger und seiner Lehr-
kraft. Von daher sind etwa die Regelungen über die Teilzeitbeschäfti-
gung und Beurlaubung, Sonderurlaub, Arbeitszeit und vieles mehr für Er-
satzschulträger und seiner Lehrkraft verbindlich. Das gilt auch für finan-
zielle Leistungen wie Beihilfe und Sonderzuwendungen. Zu den Rege-
lungen, die für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an staat-
lichen genehmigten Ersatzschulen Anwendung finden, gehören auch die
Möglichkeiten, Altersteilzeit oder eine Jahresfreistellung (früher: Sabbat-
jahr) in Anspruch zu nehmen.
Umgekehrt obliegen den Lehrkräften all jene Pflichten wie einem Beam-
ten an einer staatlichen Schule. Dazu gehört die Wahrnehmung aller
Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit liegen. Das
gleiche gilt für Verpflichtungen, im Krankheitsfalle entsprechende ärztli-
che Nachweise zu erbringen. Dies schließt das Recht des Schulträgers
ein, eine vertrauensärztliche bzw. amtsärztliche Untersuchung für seine
Lehrkräfte anzuordnen.
Wichtig für Planstelleninhaber ist ferner, dass die Berechnung der Ver-
sorgungsbezüge nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie dies bei
staatlichen Beamten der Fall ist. Hierbei muss der Schulträger den Ei-
genanteil an den Versorgungsleistungen aufbringen (zur Zeit sechs Pro-
zent, wenn Schulräume und Einrichtungen vom Schulträger gestellt wer-
den). Allerdings wird das Risiko der Versorgungslasten für Planstellenin-
haber im Falle der Schließung einer Ersatzschule gemäß §111 SchulG
NRW auf das Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Land muss also
in jedem Fall die gesamten Versorgungslasten des Schulträgers tragen.
Von daher mag es verständlich erscheinen, dass das Land bei der Beru-
fung von Lehrkräften an staatlich genehmigten Ersatzschulen in ein
PlansteIlenvertragsverhäItnis ein Mitspracherecht reklamiert. Muss es
doch im Falle einer solchen Schließung der Schule möglicherweise für
den Schulträger bezüglich der Versorgungsbezüge voll einstehen. Fried-
rich Müller vertritt in seinem bereits zitierten Werk über die Ersatzschu-
len die Auffassung, dass dieses rein fiskalische Interesse des Landes
nicht dazu ausreicht, um eine umfassende Inhaltskontrolle der entspre-
chenden Einstellungsverträge zu rechtfertigen. Da sich das Risiko des
Landes in der Tat nur bei Schließung einer Schule realisiert, ansonsten
sich der Schulträger aber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
an der Altersversorgung beteiligen muss, kann dieses Argument letztlich
eine tiefgreifende Kontrolle der zwischen Schulträger und dem einzel-
nen Beschäftigten abzuschließenden Verträge nicht rechtfertigen.
2.7 Ersatzschullehrer als Beamte
der evangelischen Landeskirchen
Die verfassten Kirchen und ihre Gliederungen, die Bistümer, Landeskir-
chen, Kirchengemeinden etc. sind gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Kraft dieser Eigenschaft kommt ihnen die Dienstherrenfähigkeit
zu, also das Recht, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen
und somit Kirchenbeamte zu berufen. Das Grundgesetz erlaubt den Kir-
chen des Weiteren, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst-
ständig zu ordnen. Folgerichtig spricht das Beamtenstatusgesetz NRW im
§2 den Kirchen Dienstherrenfähigkeit zu. Von dieser Möglichkeit macht
die evangelische Kirche in Deutschland mit ihren Landeskirchen auf der
Grundlage einer langen Tradition Gebrauch.
Das im Zusammenhang dieser Kurzdarstellung anzusprechende Kirchen-
beamtengesetz ist dasjenige der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD), das für die drei nordrhein-westfälischen Landeskirchen als Gliedkir-
chen ebenfalls gilt. Zur Ergänzung wird jeweiliges Landesrecht sinngemäß
angewandt, soweit kirchliches Recht nicht entgegensteht. In Anlehnung
an staatliches Recht haben die Landeskirchen auch eine eigene Diszipli-
nar- und Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen.
Eigene Wege gehen die Landeskirchen ebenfalls beim Personalvertre-
tungsrecht. Hier folgen sie dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertre-
tungen in der EKD (MVG), das sie mit nur wenigen Änderungen für ih-
ren Bereich übernommen haben, die EKiR beispielsweise durch das Kir-
chengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen
Dienststellen in der EKiR vom 12. Januar 1994. Mit ihren Mitarbeiter-
vertretungsgesetzen entfernen sich die Landeskirchen wie die katholi-
schen Bismer deutlich und fühlbar von den personalvertretungsrecht-
lichen Regelungen des Bundes und des Landes; zum Grundsätzlichen
lesen Sie bitte Kapitel C 3 (Das Personalvertretungsrecht an Ersatzschu-
len).
Das Kirchenbeamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis – wie jedes Beamtendienstverhältnis. Die Berufung in
das Kirchenbeamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung eines
Dienstes von besonderer kirchlicher Verantwortung. Verschiedene Be-
stimmungen des Kirchenbeamtengesetzes lassen daher keinen Zweifel
darüber aufkommen, dass Kirchenbeamte ein Amt wahrnehmen, in dem
sie ihrer Kirche und deren religiös-geistlichem Auftrag unmittelbar die-
nen.
Als Träger von Ersatzschulen berufen die evangelischen Landeskirchen
ihre Lehrer in der Regel zu Kirchenbeamten. Nur in Einzelfällen – so zum
Beispiel wenn ein Lehrer nicht der ev. Kirche angehört – unterbleibt die
kirchliche Verbeamtung und werden Lehrer wie an anderen Ersatzschu-
len aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages ein- und angestellt.
Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es von dieser Regel Ausnahmen
gibt: So dürfen etwa zur Abdeckung des Religionsunterrichts dringend
benötigte Religionslehrer einer anderen Konfession dennoch in das
evangelische Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden.
Die Berufung erfolgt wie im öffentlichen Dienst durch Überreichung ei-
ner Urkunde. Rechte und Pflichten des Kirchenbeamten werden also
nicht vertraglich vereinbart, sie werden von der jeweiligen Landeskir-
che hoheitlich durch Kirchengesetz festgesetzt. Vor der erstmaligen
Überreichung einer Berufungsurkunde hat der/die zu Berufende ein Ge-
löbnis abzulegen, das bei Konfessionsverschiedenheit eine besondere
Form erhält.
25
26
Bitte beachten Sie: Trotz der evidenten Ähnlichkeiten in Rechtsstellung
und Titulatur gilt auch für den Ersatzschullehrer als Kirchenbeamten, dass
er kein Landesbeamter ist. Will er also in den öffentlichen Schuldienst
überwechseln, besteht auch für ihn kein Automatismus der Übernahme.
Zum Grundsätzlichen lesen Sie bitte Kapitel C4 (Rückkehr in den Landes-
dienst), dessen Aussagen auch hier greifen.
Die Möglichkeit zur Begründung kirchlicher Dienstverhältnisse öffentlich-
rechtlicher Art eröffnet das Grundgesetz, die Anwendung staatlichen Be-
amtenrechts erlaubt den Kirchen das Beamtenrechts-Rahmengesetz, die
spezifisch kirchliche Ausprägung des Kirchenbeamtenverhältnisses neh-
men die Kirchenbeamtengesetze vor. Für Kirchenbeamte als Ersatzschul-
lehrer sind ebenfalls die Normen des Schulgesetzes NRW zu beachten.
Einige für die kirchliche Ausprägung besonders charakteristische Bestim-
mungen des kirchlichen Beamtengesetzes verdienen die Wiedergabe im
Wortlaut. Aus dem Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kir-
chenbeamten in der EKD vom 4. April 2012:
§1 Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gründet auf
dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat.
Alle in den Dienst der Kirche Berufenen wirken an der Erfüllung dieses
Auftrags mit.
§3 In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden, wer überwie-
gend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder überwiegend andere
Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.
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§8 Abs. 1 (2) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen wer-
den, wer Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland ange-
schlossenen Gemeinschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so
zu verhalten, dass das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung
gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen
Auftrages nicht beeinträchtigt wird.
§18 (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihren Dienst in
Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche
auszuüben. (2) Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit vollem
persönlichen Einsatz, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhal-
ten, dass das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Amtsführung gewahrt
und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages
nicht beeinträchtigt wird.
§19 (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben folgendes Ge-
löbnis abzulegen: »Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst in
Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche
auszuüben, die mir obliegenden Pflichten mit vollem persönlichen Ein-
satz, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben
so zu führen, dass das Vertrauen in meine pflichtgemäße Amtsführung
gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen
Auftrages nicht beeinträchtigt wird.«
(2) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen Ernennung abgelegt werden.
§27 (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei politischer
Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens die
Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr Amt
gebietet.
§ 58 (2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können versetzt wer-
den, wenn sie dies beantragen oder ein dienstliches Interesse besteht.
(3) Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt
zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit min-
destens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gel-
ten dabei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
§76 (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes
entlassen, wenn sie
a) aus der Kirche austreten,
b) den Dienst ohne Genehmigung des Dienstherrn aufgeben oder nach
Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den Dienstherrn
nicht wieder aufnehmen,
c) in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem an-
deren Dienstherrn treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist oder die für die Ernennung zuständige Stelle keine andere Rege-
lung trifft.
28
C. Die Laufbahn des
Ersatzschullehrers
1. Eintritt in den Ersatzschuldienst –
Wechsel in den Ersatzschuldienst
In den Ersatzschuldienst eintreten kann ein Lehrer, der die Laufbahnprü-
fungen erfolgreich bestanden hat, oder seine wissenschaftliche und
pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne
von §102 SchulG NRW nachgewiesen hat. In den Ersatzschuldienst
überwechseln können auch Personen, die als Lehrer bereits im Dienst
an einer öffentlichen Schule stehen.
Wer im Landesdienst tätig ist, muss vor dem Wechsel seine dortige
tigkeit kündigen, falls im Angestelltenverltnis tätig, oder seine
Entlassung beantragen, falls er beamtet ist. Das here zum Thema
Entlassung normiert § 27 LBG NRW, insbesondere die Möglichkeit der
jederzeitigen Beantragung der Entlassung. Es ist dabei zu gewährlei-
sten, dass die Entlassung erst zu dem Zeitpunkt rechtskftig wird, zu
dem der Anstellungsvertrag mit dem privaten Schulträger nach Prü-
fung durch die obere Schulaufsichtsbehörde rechtswirksam wird. Es
besteht auch die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum bis zu zwei Jah-
ren für den Ersatzschuldienst beurlauben zu lassen (Sonderurlaubs-
verordnung § 12 Abs. 3). Diese Zeiten werden als ruhegehaltshige
Dienstzeit anerkannt, gleichzeitig besteht auch Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung. So besteht die glichkeit,
die Arbeitsbedingungen in einer Ersatzschule genau kennen zu ler-
nen.
2. Beförderung
Im Ersatzschuldienst verläuft bei dem Inhaber eines Planstellen(vor)ver-
trages die weitere Laufbahn nach den allgemeinen beamtenrechtlichen
Bestimmungen, soweit diese auf den Ersatzschuldienst anwendbar sind.
Zu beachten ist, dass das Besetzungsrecht aller Stellen beim jeweiligen
Träger liegt und das Land kein Mitwirkungsrecht beim Auswahlverfah-
ren um Stellen und Beförderungsstellen des Schulträgers hat. Es ist Sa-
che des Schulträgers, ein entsprechendes Auswahlverfahren für seine
Schulen zu installieren. Er muss hierbei die Grundsätze der Chancen-
gleichheit und der Chancengerechtigkeit beachten. Hat der Schulträger
ein solches Auswahlverfahren normiert, ist er insoweit daran gebunden.
Bei Verstößen hiergegen können die benachteiligten Lehrkräfte das Ver-
halten des Schulträgers zunächst mit Hilfe der Mitarbeitervertretung
und schließlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht korrigieren. Dies gilt
auch für die Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber. Der Schul-
träger wird in der Regel die laufbahnrechtlichen Vorschriften des Beam-
tenrechts anwenden, daneben allerdings auch solche zu Grunde legen,
die sich aus der Eigenart seiner Schule ergeben. Auch befindet der Trä-
ger selbst darüber, ob er freie Beförderungsstellen ausschreibt oder de-
ren Besetzung auf andere Weise regelt.
Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und -inhabern unter Be-
achtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gelten-
den laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die im
öffentlichen Schuldienst vorgesehenen Bezeichnungen als reine Berufs-
bezeichnung mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Er-
satzschule hinweist, also beispielsweise Studienrat iK oder Realschulrek-
tor iE (iK = im Kirchendienst, iE = im Ersatzschuldienst).
Bitte beachten Sie: Ganz allgemein dürfte es sich im Ersatzschuldienst
dringend empfehlen, die Einhaltung beamtenrechtlicher bzw. tarifrecht-
licher Bestimmungen und Fristen selbst im Auge zu behalten (zum Bei-
spiel Beendigung der Probezeit, Beförderung, etc.).
3. Das Personalvertretungsrecht an Ersatzschulen
Die bei den staatlichen Schulaufsichtsbehörden bestehenden Lehrerper-
sonalräte sind zwar für die im Landesdienst stehenden Lehrer, nicht je-
doch für Lehrer an Ersatzschulen zuständig. Ihrer Natur nach sind näm-
lich Betriebs- und Personalräte nur für das Verhältnis der Beschäftigten
zu ihrem eigenen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zuständig; zwischen Leh-
rern iK/iE und dem Land Nordrhein-Westfalen jedoch bestehen keinerlei
dienstrechtliche Beziehungen, an deren Gestaltung eine staatliche Per-
sonalvertretung mitwirken könnte.
Ersatzschulen fallen, sofern sie nicht in kirchlicher Trägerschaft stehen,
grundsätzlich unter das Betriebsverfassungsgesetz und können daher
Betriebsräte bilden. Das BetrVG gilt aber nur insoweit, als seiner An-
wendung die Eigenart des Tendenzunternehmens Schule nichts entge-
gensteht.
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft sind sowohl aus dem Wirkungs-
bereich des BetrVG als auch dem der staatlichen Personalvertretungsge-
setze ausgenommen, da den Kirchen die selbständige Ordnung eines
Personalvertretungsrechts überlassen ist. Sie bilden daher Mitarbeiter-
vertretungen nach dem Recht der katholischen Mitarbeitervertretungs-
ordnung (MAVO) oder der Mitarbeitervertretungsgesetze (MVG) der
evangelischen Landeskirchen.
4. Wechsel in den Landesdienst
Nochmals: Ersatzschullehrer sind keine Bediensteten des Landes. Ihr
Wechsel in den Staatsdienst ist daher zwar grundsätzlich möglich, kann
jedoch nicht jederzeit realisiert werden. Zu beachten ist dreierlei:
Ein Ersatzschullehrer, der von einem privaten Schulträger in den staatli-
chen Schuldienst wechseln will, kann sich im Rahmen des regulären Ein-
stellungsverfahrens (schulscharfe Stellenausschreibungen oder – sofern
von den Bezirksregierungen angeboten – Listenverfahren) für den staatli-
chen Schuldienst bewerben. Allerdings lassen die derzeitigen Regelungen
bezüglich der Einstellung in den staatlichen Schuldienst dies nur be-
schränkt zu. Es können sich nur solche Lehrkräfte von Ersatzschulen an
dem staatlichen Einstellungsverfahren beteiligen, die nicht in einem unbe-
fristeten Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen. Wer in einem
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unbefristeten Beschäftigungsverhältnis im Ersatzschuldienst steht ist von
der Teilnahme am Einstellungsverfahren derzeit ausgeschlossen, es sei
denn, er erhält von seinem Schulträger eine Freigabeerklärung oder kann
eine Kündigungsbestätigung vorlegen. In dieser Freigabeerklärung
muss der Träger erklären, dass er mit dem Wechsel der Lehrkraft
aus seinem Beschäftigungsverhältnis in den staatlichen Schul-
dienst einverstanden ist. Dies beinhaltet auch die Erklärung,
dass gegebenenfalls auf die Einhaltung von Kündigungsfri-
sten seitens der Lehrkraft verzichtet wird.
Die Lehrkraft, die einen solchen Wechsel anstrebt,
muss aber beachten, dass nach §4 Abs. 1 Nr. 1 Beam-
tenversorgungsgesetz NRW ein Ruhegehalt nach be-
amtenrechtlichen Grundsätzen nur gewährt wird,
wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
abgeleistet wurde. Hierbei ist natürlich der Zeitraum
gemeint, der auf die Ernennung zum Beamten oder
zur Beamtin auf Probe folgt. Die Anrechnung von
Tätigkeiten als Planstelleninhaberin oder Planstel-
leninhaber sieht diese Vorschrift nicht vor. Wird also
eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninha-
ber, der in den staatlichen Schuldienst unter Beru-
fung in ein Beamtenverhältnis zunächst für drei Mo-
nate auf Probe, dann lebzeitlich wechselt, innerhalb
dieser Fünf-Jahres-Frist dienstunfähig, wird ihr oder
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ihm keine Pension gewährt. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag geleistet
werden. Manche Träger beurlauben die Planstelleninhaber für den gesam-
ten Zeitraum, so dass eine Absicherung für diesen Zeitraum erfolgt. An-
dernfalls empfiehlt der Verband
lehrer nrw
eine private Absicherung (BUZ).
Ein Planstelleninhaber, der vorher noch keine Probezeit im öffentlichen
Schuldienst abgeleistet hat, muss nach §52 Abs. 3 Laufbahnverordnung
NRW mindestens drei Monate Probezeit im öffentlichen Dienst ableisten.
Damit während dieser Probezeit ein etwaiger Anspruch auf Versorgung
erhalten bleibt, kann der Planstelleninhaber während dieser Zeit von sei-
nem privaten Träger beurlaubt werden, so dass sein Vertragsverhältnis als
Planstelleninhaber erst dann endet, wenn seine Übernahme in das Beam-
tenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.
Lehrkräfte aus dem Ersatzschuldienst dürfen bei der Übernahme in den
Landesdienst in dem Amt angestellt werden, das sie vorher im Ersatz-
schuldienst innehatten. Eine Verpflichtung seitens des Landes besteht al-
lerdings nicht.
Hinsichtlich der Altersgrenze bei der Übernahme in den öffentlichen Schul-
dienst bestimmt §6 Abs. 5 Laufbahnverordnung NRW, dass Planstellenin-
haber an Ersatzschulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt
werden dürfen, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei Wegfall einer Ersatzschule nach §111 SchulG NRW in den einstweili-
gen Ruhestand versetzte Planstelleninhaber dürfen in das Beamtenver-
hältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Allen Rückkehrwilligen ist dringend zu empfehlen, besonders die Fra-
gen der Kündigungsmodalitäten oder der Gestaltung eines eventuellen
Auflösungsvertrages mit dem privaten Schulträger, der Altersgrenze, der
Rechtsstellung im öffentlichen Schuldienst nach einer Übernahme, der
Ansprüche auf Versorgung nach Übernahme in den öffentlichen Schul-
dienst sowie des Anspruchs auf Zahlung der jährlichen Sonderzuwen-
dung vor dem entscheidenden Schritt sorgfältig zu klären. Der Verband
lehrer nrw
steht auch hier seinen Mitgliedern jederzeit beratend zur
Verfügung.
5. Schließung einer Ersatzschule
Es stellt sich die Frage, ob Planstelleninhaber, die aufgrund der Schlie-
ßung einer Ersatzschule gemäß §111 SchulG NRW in den Ruhestand
versetzt worden sind, entsprechend §42 LBG NRW vom Land Nordrhein-
Westfalen in den aktiven Dienst im öffentlichen Schuldienst berufen
werden können. Bitte beachten Sie: Sollte bei Schließung einer Ersatz-
schule der Schulträger den Planstelleninhaber nicht weiter beschäftigen
können, müssen die Schulaufsichtsbehörden die Lehrkraft vorrangig
(nach Möglichkeit in der gleichen Besoldungsgruppe) im öffentlichen
Schuldienst einstellen. Bis zur endgültigen Übernahme ins Beamtenver-
hältnis auf Lebenszeit und nach Beendigung der fünfjährigen Wartezeit
befindet sich der Planstelleninhaber im einstweiligen Ruhestand (71,75
Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der der-
zeitigen Besoldungsgruppe). Zwar besteht keine Verpflichtung des Lan-
des, die aufgrund einer Schulschließung in den Ruhestand versetzten
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Lehrkräfte zu übernehmen, aber sofern das Land die betroffene Lehrkraft
auf Grund des fächerspezifischen Bedarfs im öffentlichen Schuldienst
einsetzen kann, wird es eine solche Übernahme bzw. Reaktivierung in
den öffentlichen Schuldienst vornehmen. Dies erklärt sich schon aus fis-
kalischen Erwägungen, da es für das Land kostengünstiger ist, einer Lehr-
kraft für die geleistete Arbeit Besoldung statt Altersruhegeld ohne Ge-
genleistung zu gewähren.
Allerdings: Im Falle der Schließung einer Schule sind Ersatzschullehrer,
die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, im Gegensatz zu Plan-
stelleninhabern nicht automatisch durch das Land abgesichert. §111
SchulG NRW verlangt lediglich, dass das Land prüfen muss, inwieweit
eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzba-
ren Stellen ermöglicht werden kann.
6. Der Referent für Privat- und Ersatzschulen
im Verband
lehrer nrw
Beratung in Einzelfragen zum Dienst an Ersatzschulen erteilt RR i. R.
Rolf Fischer, Referent für Privat- und Ersatzschulen im Verband
lehrer nrw.
Anfragen richten Sie bitte an die Verbandsgeschäftsstelle
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Tel. 0211/ 1640971
Kontakt
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Verband für den Sekundarbereich
Graf-Adolf-Straße 84
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