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Je enger die Bindung ist, die vertraglich eingegangen werden soll - be-
fristet, unbefristet, auf Lebenszeit -, desto genauer wird bereits der
Schulleiter darauf achten müssen, dass Klarheit herrscht über die für
beide Seiten wichtigen Punkte. Und da es nach der Entlassung aus dem
staatlichen Schuldienst keine automatische Rückkehr gibt, sollte es im
eigenen Interesse jeder Lehrkraft liegen, vor dem Übertritt in den Ersatz-
schuldienst sich selbst, die Schule und den Träger auf das Wesentliche
hin zu prüfen und alles anzusprechen, worüber Unklarheit besteht.
Die besonderen Bildungs- und Erziehungsziele, die eine Freie Schule ver-
folgt, lassen sich nur durch die dort tätigen Lehrer realisieren. Darum le-
gen freie Träger, besonders die kirchlichen, großes Gewicht auf die Aus-
wahl ihrer Lehrer. Dieser Aufgabe können und dürfen sie sich nicht ent-
ziehen; denn da sie von ihren Lehrern per Vertrag oder Kirchenbeamten-
gesetz den Einsatz der vollen Arbeitskraft im Geiste der spezifischen
Schulziele verlangen und schwere Verstöße gegen dienstliche und au-
ßerdienstliche Pflichten Kündigungstatbestände darstellen, fordert es
die Fürsorgepflicht vom Dienstgeber bzw. Dienstherrn, zum Schutz mög-
licher Mitarbeiter keine Lehrer einzustellen, die ihren Pflichten nicht im
vollen Sinne nachkommen können oder wollen. Ein anderes Vorgehen
würde den Konfliktfall vorprogrammieren und entspräche nicht dem
Ethos eines kirchlichen Trägers.
Der Lehrer selbst mag zum Zeitpunkt des Einstellungsgesprächs keine
oder nur wenige Berührungspunkte zwischen den von ihm vertretenen
Fächern und den besonderen Bildungszielen, die der Träger verfolgt, er-
kennen. Er sollte jedoch bedenken, dass der Träger ihn keineswegs nur
als Fachlehrer einstellt, sondern mehr noch als Erzieher, von dem erwar-
tet wird, dass er vorlebt, was die jeweilige Schule an Werten und Einstel-
lungen vermitteln will. Gerade die Kirchen sehen das heute nach man-
cherlei schmerzlichen Erfahrungen so und haben ihre Vorstellungen von
Kirchendienst im allgemeinen und Lehrerdienst im besonderen in vielerlei
Dokumenten formuliert und zum Teil sogar als Kirchengesetz festgelegt.
Möglicherweise könnte es sie stören, wenn der Träger im Gespräch mit
Ihnen auf Dinge zu sprechen kommt, die Sie als ausschließlich Ihrer Pri-
vatsphäre vorbehalten ansehen. Bedenken Sie jedoch, dass es in Ihrem
ureigensten Interesse liegt, vorher genau zu erfahren, was der ange-
strebte Dienst an Pflichten für Sie bereithält, Pflichten unter Umständen
auch in der persönlichen Lebensführung. Der Verband
lehrer nrw
rät da-
her, den Kontakt mit den Lehrern der Schule, an die Sie wollen, zu su-
chen, damit Sie im Gespräch mit den zukünftigen Kollegen Ihren ersten
Eindruck der Schule abrunden können.
Dabei sollte sich jede Lehrkraft über die folgenden Punkte Klarheit ver-
schaffen:
•
• Welches sind die besonderen Bildungs- und Erziehungsziele, die der
Träger verfolgt? Wo sind sie schriftlich und verbindlich niedergelegt?
•
• Was ist in den Augen des Trägers ein schwerer Verstoß gegen dienstli-
che und außerdienstliche Pflichten des Lehrers im Sinne des Anstel-
lungsvertrages bzw. des Kirchenbeamtengesetzes?