junge lehrer nrw
· Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11/164 09 71 · Fax: 0211/1640972 · Web: lehrernrw.de · Mail: info@lehrernrw.de
Handreichungen
und Informationen
für die
Lehrerausbildung
Jetzt auch bei und
Foto: Bertold Werkmann/AdobeStock
teil
Mehr Informationen fi nden Sie in diesem Heft.
Exklusive Vorteile
über das dbb vorsorgewerk
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Herausgeber:
junge lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel. 0211/164 09 71 · Fax: 0211/164 09 72 · Mail: info@lehrernrw.de
Jede Vervielfältigung in Druck, Schrift und Kopie, auch auszugsweise, sowie jede Bearbeitung für Ton- und Bildträger
ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Alle Angaben ohne Gewähr · 11. Auflage · Redaktionsschluss: 12. März 2021
junge lehrer nrw
junge lehrer nrw
Handreichungen und Informationen
für die Lehrerausbildung
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie stehen vor neuen Aufgaben – eine ‘neue Schulzeit’ beginnt für Sie.
lehrer nrw
möchte Sie dabei begleiten.
Die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen hat sich in den letzten Jahren
erneuert – mit attraktiven Elementen, die intelligent genutzt werden können.
Die Erweiterung der Praxisanteile ist dabei ein wesentlicher Bestandteil, den
wir für durchaus sinnvoll erachten.
Unsere
jungen lehrer nrw
interessieren sich für Sie und Ihre Fragen und
Anliegen. Scheuen Sie sich deshalb nicht, uns zu kontaktieren! Wir von
lehrer nrw
gehen die ersten Schritte gern mit Ihnen gemeinsam! Diese
Broschüre ist ein erstes Angebot!
Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start!
Ihr
Sven Christoffer
Vorsitzender des
lehrer nrw
Sven
Christoffer
5
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
mit dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnt ein neuer Ausbildungsab-
schnitt und die Gewöhnung an einen neuen Arbeitsplatz, den man bisher nur
aus einer anderen Perspektive, als Schülerin, als Schüler oder als Praktikant
kennengelernt hat. Viel Neues wird Sie in dieser Phase bedrängen, viele Fragen
werden sich stellen, auf die Sie richtige und vollständige Antworten brauchen:
Wie läuft der Vorbereitungsdienst ab?
Was heißt ‘Beihilfe’, und wie kann ich sie in Anspruch nehmen?
Welche Rechte und Pflichten haben meine Ausbilder?
Wie nehme ich Einfluss auf den organisatorischen Rahmen,
auf den Inhalt meiner Ausbildung?
Muss ich mich krankenversichern?
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus meinem Beamtenverhältnis?
Wie wahre ich die mir zustehenden Rechte?
Auch auf solche Fragen geben wir Auskunft erfahren und konsequent:
Welche Einstellungschancen habe ich?
Nach welchen Kriterien wird über eine Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst entschieden?
Welche Rolle spielen dabei die Fächer und die Noten der Examina?
Dies sind alles wichtige Fragen, auf die Sie so früh wie möglich umfassende
Antworten erhalten sollten. Kommen Sie zu uns und stellen Sie uns auf die
Probe. Wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihr Personalratsmit-
glied oder an unsere Geschäftsstelle in Düsseldorf. Wir helfen Ihnen!
Zur Unterstützung Ihrer Ausbildung überreichen wir Ihnen dieses Informati-
onsheft. Es enthält Hinweise auf die wesentlichen Gesetzes- und Verord-
nungstexte, die Sie während Ihrer Ausbildung und Prüfung dringend benöti-
gen. Darüber hinaus finden Sie wichtige Anschriften, Handreichungen und
Informationen für Ihre Ausbildung. Für Ihren weiteren Ausbildungs- und Be-
rufsweg wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
junge lehrer nrw
Marcel Werner
Vorsitzender
werner@lehrernrw.de
Marcel
Werner
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Sven Christoffer
..........................................................................................4
Vorwort
Marcel Werner
............................................................................................5
lehrer nrw
............................................................................................................7
Die Personalratsmitglieder des
lehrer nrw
.............................................................7
lehrer nrw
stellt sich vor ......................................................................................8
junge lehrer nrw
................................................................................................10
Service-Broschüren ............................................................................................11
Wir nehmen aktiv Einfluss auf die Politik des
lehrer nrw
..................................12
Diensthaftpflichtversicherung ...........................................................................15
Schlüsselversicherung ........................................................................................16
Recht im Schulalltag .........................................................................................17
lehrer nrw
als Dienstleister.................................................................................17
Nützliche Links zu Gesetzen und Verordnungen etc. .........................................18
Beihilfe ..............................................................................................................20
Wichtige Anschriften .........................................................................................25
7
Vorsitzender Sven Christoffer
Tel.: 01 63/739 32 30 · Mail: christoffer@lehrernrw.de
1. Stellvertretende
Vorsitzende
Sarah Wanders
Tel.: 01 78/208 49 76 · Mail: wanders@lehrernrw.de
2. Stellvertretender
Vorsitzender
Ulrich Gräler
Tel.: 0 27 37/22 63 80 · Mail: graeler@lehrernrw.de
Schatzmeister Ingo Lürbke
Tel.: 02 51/390 44 56 · Mail: luerbke@lehrernrw.de
Schriftleiter der
Verbandszeitschrift
lehrer nrw
Jochen Smets
Tel.: 0 21 63/99 00 00 · Mail: presse@lehrernrw.de
Vorsitzender
junge lehrer nrw
Marcel Werner
Tel.: 01 57/71 44 67 11 · Mail: werner@lehrernrw.de
Rechtsabteilung Justitiar Christopher Lange
Tel.: 02 11/164 09 71 · Mail: rechtsabteilung@lehrernrw.de
Sekretariat Claudia Müller
Tel.: 02 11/164 09 71 · Mail: info@lehrernrw.de
Die Personalratsmitglieder des
lehrer nrw
Die Personalräte sind die Interessenvertretung
aller Lehrerinnen und Lehrer. Sie setzen sich für
die Belange der Kolleginnen und Kollegen ge-
genüber der Dienststelle, dem Zentrum für schul-
praktische Lehrerausbildung und der Schule ein.
Sollten Sie Fragen oder Probleme haben, wen-
den Sie sich an den Personalrat Ihrer Schulform
in Ihrem Regierungsbezirk.
lehrer nrw
lehrernrw.de/personalraete
lehrer nrw
stellt sich vor
Wo Sie auch immer schul- und gesellschaftspolitisch stehen, unbestreitbar ist dies: Die bildungs-
und berufspolitische Situation in Nordrhein-Westfalen sowie die großen Herausforderungen des Bil-
dungswesens durch tiefgreifende Veränderungen in der Gesellschaft erfordern eine engagierte Ar-
beit der Lehrerverbände, die sich für ein an Leistung, Qualität und Gerechtigkeit orientiertes moder-
nes Bildungswesen einsetzen.
Das Schulsystem der Zukunft muss den verschiedenartigen Begabungen und Neigungen der Men-
schen sowie der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben entsprechen, damit Schule auch
in Zukunft jungen Menschen dient und damit für die Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechtes und
8
Foto: Jacob Lund/AdobeStock
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der damit verbundenen Verantwortung für ihr Kind auch zukünftig die Freiheit der Schulwahl ge-
währleistet wird.
Die Schule der Zukunft muss eine Schule sein, die den Einzelnen fördert, zu Freiheit und Leistung er-
zieht und Verständnis für die soziale Dimension von Leistung in einem sozialen Rechts- und Leis-
tungsstaat erweckt. Diese Aufgabe erfordert eine Bündelung aller Energien, die diesen Zielen ver-
pflichtet sind.
Ebenso erfordert die Vertretung der Berufsinteressen der Lehrerinnen und Lehrer eine Konzentration
der Kräfte, um berechtigte Forderungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes Schule, zur rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Lehrer besser politisch umsetzen zu können und damit
die Berufsgruppe der Lehrer entsprechend ihrer Verantwortung und Leistung zu fördern.
lehrer nrw vertritt die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer an allen Schulformen
gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und den politischen Parteien
gegenüber der Schulaufsicht und öffentlichen und privaten Trägern
gegenüber der Öffentlichkeit.
Bei der Durchsetzung seiner bildungs- und berufspolitischen Ziele wird
lehrer nrw
durch starke
Dachverbände unterstützt:
durch den Verband Deutscher Realschullehrer (VDR),
durch den Deutschen Lehrerverband (DL),
durch den Deutschen Beamtenbund (dbb).
Wir kämpfen
für bedarfsgerechte Lehrereinstellungen zur Sicherung des Unterrichtsanspruchs der Schülerinnen
und Schüler. Kolleginnen und Kollegen mit allen Fächerkombinationen müssen die Chance eines
Einstellungsangebotes erhalten.
für ein begabungsgerechtes, vielgliedriges Schulwesen, das Qualität und Leistung schulischer
Bildung garantiert.
für bessere Arbeitsbedingungen, damit die Qualität des Unterrichts gesichert wird und die
Lehrerinnen und Lehrer am sozialen Fortschritt teilhaben.
für eine qualifizierte schulformbezogene Lehrerausbildung als Voraussetzung für einen
begabungsgerechten und leistungsorientierten Unterricht.
gegen Bildungsabbau und Arbeitszeitverlängerung.
junge lehrer nrw
junge lehrer nrw
ist die Vereinigung der jungen Mitglieder unseres Berufsverbandes. Wir vertreten
insbesondere die beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange unserer Mitglieder
während der Lehrerausbildung sowie vor und nach der Anstellung.
Wir nehmen aktiv Einfluss auf die Politik von
lehrer nrw
. Wir arbeiten für die Verbesserung
der Einstellungssituation der Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen und vertreten mit Nachdruck unsere
Forderungen in der politischen Auseinandersetzung.
Wir diskutieren Veränderungen der Lehrerausbildung, halten Informationsveranstaltungen an
Hochschulen, Seminaren und Schulen ab und bieten bildungs- und berufspolitischen Fragen an.
Wir beraten und unterstützen unsere Mitglieder bei Fragen zu den Praxiselementen der
ersten Phase der Lehrerausbildung, bei Fragen zur Einstellung, zum Vorbereitungsdienst,
zur Anstellung, zur Beförderung, kurz: bei allen dienstrechtlichen Fragen.
Wir veröffentlichen Rundschreiben und Broschüren für unsere Mitglieder, die Sie auf unserer Home-
page www.lehrernrw.de finden.
Machen Sie mit! Bringen Sie ihre Ideen ein! Gestalten Sie mit!
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Service-Broschüren
Ihres
lehrer nrw
Service-Broschüren
Erfahrene Fachleute des
lehrer nrw
haben für Sie als Mitglied des Verbandes in aufwändig und
übersichtlich gestalteten Broschüren wichtige Fragen des Schulalltages beantwortet. Diese im
Schulverbandswesen einzigartige Schriftensammlung ist für Sie als Mitglied KOSTENFREI. Unter
Angabe Ihrer Mitgliedsnummer können Sie diese Broschüren im internen Bereich unserer Home-
page unter www.lehrernrw.de als pdf-Datei herunterladen. Die unterschiedlich umfangreichen
Broschüren sind derzeit zu folgenden Themenschwerpunkten erschienen:
Lehrereinstellungsverfahren
Neueingestellte Lehrkräfte
Dienstliche Beurteilung
Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
Lehrer an Privat- und Ersatzschulen
Lehrer ABC
Ratgeber Krankenversicherung
Teilzeit und Beurlaubung
Schwerbehinderung: Leben und Arbeiten mit Nachteilsausgleich
Einführung in das Versorgungsrecht
Die Auswahl wird von Zeit zu Zeit den aktuellen Entwicklungen angepasst.
Wir nehmen aktiv Einfluss auf die Politik
des
lehrer nrw
10 Thesen zu Lehrerbild und Lehrerausbildung
1. Der Lehrerberuf bedarf einer professionellen Lehrerausbildung. Gemäß des schulischen Bil-
dungs- und Erziehungsauftrags kann die Gesellschaft weder auf den Lehrer als gebildete Persön-
lichkeit noch auf den Fachmann für Unterricht und Erziehung verzichten. Lehrerinnen und Lehrer
sind Garanten für die Qualität von Bildung und Erziehung in der Schule.
2. In der ersten Lehrerausbildungsphase an der Universität erfordert dies ein mindestens acht-
semestriges schulformbezogenes, fachwissenschaftliches Studium in mindestens zwei Fächern mit
einem erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium inklusive Praxissemester.
3. In der zweiten Ausbildungsphase folgt eine schulformspezifische praxisorientierte Lehreraus-
bildung an einem Studienseminar im Status des Beamten auf Widerruf. Im Mittelpunkt steht die
Vermittlung didaktischer, pädagogischer, sozialer und humaner Handlungskompetenz. ‘Eigen-
verantwortlicher Unterricht’ von Referendarinnen und Referendaren ermöglicht das Unterrich-
ten in der beruflichen ‘Realsituation’ und steigert die Professionalität. Der bedarfsdeckende Un-
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Foto: Hans-Peter Reichartz/AdobeStock
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terricht sollte allerdings nicht dazu missbraucht werden, einen Fachlehrermangel auszuglei-
chen. Ferner ergeben sich durch die verkürzte Ausbildungszeit Qualitätsdefizite, deren Ausmaß
sich vermutlich erst in einigen Jahren zeigen wird.
4. Guter Unterricht ist die wesentliche Aufgabe von Schule. Lehrerinnen und Lehrer müssen in die
Lage versetzt werden, Innovationen, d.h. entscheidende, das zukünftige Denken prägende Verän-
derungen in Wissenschaft und Technik kontinuierlich in den Bildungsprozess einzubringen. Des-
halb muss in Zukunft eine vermehrte und kontinuierliche Lehrerfortbildung in den Bereichen Fach-
wissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaft durchgeführt werden. Lehrerfortbildung
erfordert ein breites Spektrum an Veranstaltungen. Dazu ist die Bereitstellung von angemessenen
Finanzmitteln und die Gewährung von Sonderurlaub notwendig.
5. Vorrangige Aufgabe von Lehrerinnen und Lehrern ist der Fachunterricht, der sich am Bildungs-
auftrag orientiert. Der Ersatz von Fachunterricht durch immer mehr fächerübergreifende Lernbe-
reiche ist abzulehnen, weil dadurch dessen Ziel, eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln,
nicht erreicht werden kann. Moderner Unterricht muss sich auch in Zukunft verstärkt ergänzend
zum Fachunterricht durch das fächerverbindende Prinzip leiten lassen.
6. Der Erziehungsauftrag der Schule ist begrenzt. Er kann nicht als ‘Ergänzung’ oder als ‘Ersatz’
des Bildungsauftrages reklamiert werden. Unterricht und Erziehung bedingen einander. Durch die
enge Verzahnung von Wissensvermittlung und Erziehungsaufgabe sind Lehrerinnen und Lehrer
sowohl durch die Vermittlung von Fachinhalten in der methodischen Umsetzung im Unterricht als
auch durch ihre Persönlichkeit Erzieher. Unterricht ist insgesamt und zu jeder Zeit erziehender Un-
terricht. Schulische Erziehung bedarf stets der Orientierung an ‘Werten’, der jeder Fachunterricht
unterliegt. Eine Beschränkung auf das, was durch Unterricht als dem Kern der Schule leistbar ist,
ist dringend geboten. Erziehung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kann nicht nur an
die Schule delegiert werden. Ein partnerschaftliches ‘Erziehungshandeln’ zwischen Schule und El-
ternhaus ist mit Blick auf den Erziehungsauftrag der Schule dringend notwendig.
7. Ein wesentlicher Teil des Unterrichts ist die Förderung von Leistungsbereitschaft und
Leistungsfähigkeit sowie Leistungserbringung und Leistungsbeurteilung. Es ist gerade die
Aufgabe von Lehrerinnen und Lehrern, die Schüler behutsam auf die Leistungsanforderungen vor-
zubereiten, mit denen sie später beim Eintritt in das Berufsleben konfrontiert werden. Die Leis-
tungsbeurteilung entscheidet über Versetzung, Abschluss und weitere schulische oder studiumsbe-
zogene Berechtigungen. Allein auf der Grundlage verbalisierter Beurteilungen und Verhaltenskom-
petenzen lassen sich keine Qualifikationen und Abschlüsse vergeben. Die Beurteilung von Leistung
ist ein wesentlicher Teil des Unterrichts und die zentrale Pflicht für Lehrerinnen und Lehrer.
8. Der Beamtenstatus gewährleistet die Unabhängigkeit der Lehrkräfte und die pädagogische
Kontinuität des Unterrichts. Lehrerinnen und Lehrer nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, u. a.
durch Notengebung und Versetzung, Vergabe von Schulabschlüssen und Zugangsberechtigun-
gen. Der Beamtenstatus gewährleistet, den öffentlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gegen
unzulässige Einflüsse aus dem gesellschaftlichen, weltanschaulichen und politischen Bereich zu
sichern. Eine dauerhafte Zwangsteilzeitbeschäftigung bedeutet Entprofessionalisierung des Leh-
rerberufs und ist abzulehnen. Erst der Beamtenstatus garantiert uns die pädagogische Freiheit,
die wir als Lehrerinnen und Lehrer dringend brauchen.
9. Die Lehrerarbeitszeit ist nach wie vor durch verbindliche und verlässliche Strukturen wie das
Pflichtstundenmaß festzulegen. Wir setzen uns in den letzen Jahren verstärkt dafür ein, dass
nicht durch Verordnungen eine schleichende Arbeitszeiterhöhung Platz findet.
10. Vor erneuten Veränderungen und Aufgabenzuweisungen an die Lehrkräfte müssen die Länder
bessere materielle Voraussetzungen für die Schulen und geringere arbeitszeitliche Aufla-
gen für die Lehrer schaffen. Die politisch Verantwortlichen sind aufgerufen, die pädagogische
Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer ernster zu nehmen, ihre Leistungen entsprechend anzuerken-
nen und zu honorieren sowie die Einstellungsperspektiven für den Lehrernachwuchs erheblich
zu verbessern.
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Diensthaftpflichtversicherung
Mehr Service für unsere Mitglieder
Wir haben im Interesse unserer Mitglieder unseren Service erweitert und haben eine
Gruppen-Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen, die sich seit dem 1. Oktober 2006
auf alle im Dienst befindlichen Mitglieder erstreckt.
Die Deckungssummen sind fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pauschal und fünf-
tausend Euro bei Ansprüchen aus Sachschäden am Schuleigentum (oder an von Dritten für den Schul-
betrieb zur Verfügung gestellten Sachen).
Schadensfälle, die voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen, melden Sie bitte unver-
züglich in unserer Geschäftsstelle. Wir geben dann Ihre Meldung an die DBV-Winterthur weiter.
Die Diensthaftpflichtversicherung des
lehrer nrw
wird in folgenden beispielhaften Fällen für Sie
wirksam:
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte beim Experimentalunterricht (zum Beispiel Chemie)
verursacht.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte bei der Leitung oder Beaufsichtigung von Klassenfahr-
ten, Ausflügen und Ähnlichem verursacht. Dies gilt auch für Aufenthalte in Landschulheimen und
Herbergen im Inland und bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu einem Jahr im Ausland.
Ansprüche aus Schäden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung in der
Schule.
Ansprüche aus Schäden bei Elternversammlungen, Schulfesten, Schulfeiern und anderen Schulver-
anstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen.
Ansprüche aus Verletzungen, die Kinder, Schüler oder Studierende bei einem Schulunfall oder bei
einem Unfall in anderen pädagogischen Einrichtungen erleiden.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte beim Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen
verursacht.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte als Kantor oder Organist verursacht.
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Schlüsselversicherung
lehrer nrw
bietet seinen Mitgliedern auch Rechtsberatung und eine Schlüsselversicherung bei Ver-
lust des Schulschlüssels. Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es als Lehrkraft sinnvoll sei, eine
Schlüsselversicherung abzuschließen. Grundsätzlich haften Sie für den Verlust eines Schulschlüssels
nur dann, wenn Ihnen grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. In der Regel wird diese
Frage in einem Gerichtsverfahren rechtsverbindlich geklärt.
Um seine Mitglieder im Falle grober Fahrlässigkeit vor einer persönlichen Inanspruchnahme zu
schützen, hat
lehrer nrw
deshalb eine Versicherung abgeschlossen, die bei Verlust des Schulschlüs-
sels eintritt und den entstandenen Schaden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro übernimmt. Die Ver-
sicherung gilt ohne weitere Veranlassung Ihrerseits für alle aktiven Mitglieder; der Versicherungsbei-
trag ist bereits in Ihrem regulären Verbandsbeitrag enthalten. Näheres erfahren Sie über das Ver-
bandsjustitiariat.
Foto: hakinmhan/AdobeStock
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Recht im Schulalltag
lehrer nrw
bietet speziell für junge Kolleginnen und Kollegen ein Seminar ‘Recht im Schulalltag’
an, bei dem zahlreiche praktische Tipps, rechtliche Hinweise und wertvolle Ratschläge für den
Schulalltag, insbesondere für den eigenverantwortlichen Unterricht, gegeben werden.
Christopher Lange, Verbandsjustitiar des
lehrer nrw
, bietet Ihnen Informationen zu
Rechtsfragen wie zum Beispiel Haftung, Aufsicht, Leistungsbewertung, Widerspruchsverfahren,
Ordnungsmaßnahmen anhand von Fallbeispielen.
Wenn Sie Interesse an unseren Seminaren haben, wenden Sie sich an die Mitglieder von
junge
lehrer nrw
oder an die Geschäftsstelle: info@lehrernrw.de
lehrer nrw
als Dienstleister!
Was wir unseren Mitgliedern bieten:
Rechtsberatung
Rechtsschutz
Freizeitunfallversicherung
Diensthaftpflichtversicherung einschließlich Schlüsselversicherung
Gehaltstabellen
Kongresse/Tagungen
Fortbildungen
Mitgliederzeitschrift
lehrer nrw
Bildungsveranstaltungen
Infobroschüren
Betreuung bei Bewerbungen
Treffen und Veranstaltungen für
junge lehrer nrw
weitere Informationen für Mitglieder im internen Bereich auf unserer Homepage
und vieles mehr
Diese Leistungen gibt es für einen Monatsbeitrag von:
1,– Euro für Studentinnen und Studenten
3,– Euro für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
1,– Euro für arbeitsuchende Lehrerinnen und Lehrer
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Nützliche Links
zu Gesetzen und Verordnungen etc.
lehrer nrw www.lehrernrw.de
Ministerium für Schule
und Bildung des
Landes Nordrhein-Westfalen
www.schulministerium.nrw.de
Bezirksregierungen Arnsberg: www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Detmold: www.bezreg-detmold.nrw.de
Düsseldorf:
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Köln: www.bezreg-koeln.nrw.de
Münster: www.bezreg-muenster.nrw.de
Zentren für schulpraktische Lehrer-
ausbildung des Landes NRW
www.zfsl.nrw.de/
Prüfungsamt für zweite Staats-
prüfungen für Lehrämter an Schulen
NRW
www.pruefungsamt.nrw.de/
Schulrecht www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/
Schulrecht/index.html
Lehrerausbildung www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/
LAusbildung/index.html
Mutterschutz www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten/
pdf/Handlungsempfehlungen_Juni_2013.pdf
www.arbeitsschutz.nrw.de
Landesamt für Besoldung
und Versorgung NRW
www.finanzverwaltung.nrw.de/de/eckdaten/
kontaktdaten-lbv-nrw
Methodensammlung www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/
www.schulministerium.nrw.de
Bildungssuchmaschine NRW www.learnline.schulministerium.nrw.de
Versetzung und Lehrertauschverfahren www.schulministerium.nrw.de/BP/OLIVER
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Beihilfe
Mit Beginn der Ausbildung zum Beamten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen werden Sie
zum Lehramtsanwärter ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Während Be-
amte dem Land mit dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ihre volle Arbeitskraft
zur Verfügung stellen, übernimmt der Dienstherr die Verpflichtung, ihnen und ggf. ihren Familien den
standesgemäßen Lebensunterhalt zu gewähren. Ein wesentlicher Bestandteil der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist die Gewährung nach der Beihilfenverordnung NRW. Ihre
durch das Besoldungsgesetz festgelegten Dienstbezüge dienen zur Deckung des regelmäßigen Un-
terhalts, während zur Bestreitung der den Normalbedarf übersteigenden Bedürfnisse, etwa im
Krankheitsfall, die Beihilfen dienen.
Durch die für die Dauer Ihrer Ausbildung befristete Berufung in das Beamtenverhältnis sind Sie ge-
mäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 BVO ab dem Tag Ihrer Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde)
eine beihilfeberechtigte Person und können für krankheitsbedingte Aufwendungen eine Beihilfe be-
antragen. Den Status einer beihilfeberechtigten Person verlieren Sie automatisch wieder mit dem
Tag der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses, d. h. mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
und Aushändigung bzw. Zustellung des Zeugnisses der II. Staatsprüfung.
Ihre Angehörige können, sofern sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind, zwar keine Beihilfen be-
antragen. Sie selbst als beihilfeberechtigte Person können aber für Ihre berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen (Ehegatte/Kind(er)) krankheitsbedingte Aufwendungen in Ihrem Beihilfeantrag
geltend machen. Berücksichtigungsfähig sind Ihre Angehörigen zunächst dann, wenn bei nicht
selbst beihilfeberechtigten Ehegatten der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG,
die sog. Bruttoeinkünfte, im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18 000, Euro nicht überstei-
gen. Berücksichtigungsfähig sind Ihre Kinder, wenn Sie oder Ihr Ehegatte für das Kind oder die
Kinder Kindergeld erhalten oder das Kind oder die Kinder bei Anwendung des Besoldungsgeset-
zes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind; Widerrufsbeamte haben hierauf jedoch
keinen Anspruch.
Was ist beihilfefähig?
Beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die der Wiederer-
langung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden bzw. dem Ausgleich oder der Be-
seitigung von angeborenen oder erworbenen Körperschäden dienen. Aufwendungen zum Zwecke
vorbeugender Maßnahmen, die somit nicht im Krankheitsfall entstehen, werden nicht berücksich-
tigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Beihilfestelle.
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Beihilfefähige Aufwendungen sind insbesondere Aufwendungen für:
ambulante Arzt-/Zahnarztbehandlungen,
stationäre Krankenhausaufenthalte (abzüglich eines Selbstbehaltes bei Inanspruchnahme soge-
nannter Wahlleistungen: Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer),
ärztliche verordnete Heil- und Hilfsmittel,
ärztlich verordnete Heilbehandlungen (zum Beispiel Krankengymnastik),
kieferorthopädische Behandlungen (bis zum 18. Lebensjahr) und
die dauernde Pflegebedürftigkeit.
Maßgebend für die Beihilfefähigkeit einer Aufwendung ist die Beihilfenverordnung in der jeweils ak-
tuellen Fassung. Bitte beachten Sie dabei, dass sich Einschränkungen der Beihilfefähigkeit ergeben
können, so dass die geltend gemachten Aufwendungen ggf. nicht oder zumindest nicht in voller Hö-
he anerkannt werden können.
Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist
für die folgenden Aufwendungen eine Beihilfe ausgeschlossen:
Zahnersatz,
Inlays, Zahnkronen,
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und
implantologische Leistungen.
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen sind nicht beihil-
fefähig. Dazu zählen zum Beispiel Ozontherapie, Ayurvedische Medizin, Orthokintherapie, Colon-Hy-
dro-Therapie, Frischzellentherapien, Galvanotherapie. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht
anerkannte Heilbehandlungen können von der Obersten Dienstbehörde auf Grund des Gutachtens
eines Amts- oder Vertrauensarztes im Einzelfall für beihilfefähig erklärt werden.
Ärztlich verordnete, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen sind im Rahmen der vom Fi-
nanzministerium vorgegebenen Höchstbeträge beihilfefähig, sofern sie von Angehörigen der
Heil- und Hilfsberufe durchgeführt werden. Für bestimmte Kosten ist eine vorherige Anerken-
nung der Beihilfefähigkeit zwingend erforderlich, unter anderem für stationäre und ambulante
Rehabilitationsmaßnahmen, Ambulante Kuren, Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-
/Vater-Kind Kuren sowie Ambulante psychotherapeutische Behandlung. Hier gilt jedoch die Aus-
nahme, dass bis zu fünf probatorische Sitzungen, bzw. acht probatorische Sitzungen bei analyti-
scher Psychotherapie nicht vorab anerkannt werden müssen. Ärztlich verordnete Hilfsmittel über
1000 Euro oder eine medizinisch notwendige Behandlung im Ausland unterliegen der Anerken-
nungspflicht.
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In welcher Höhe erhalten Sie eine Beihilfe?
Die Beihilfe deckt nur einen Anteil der Kosten der entstandenen Aufwendungen in Krankheit-, Ge-
burts- und Todesfällen. Die Höhe des sog. Bemessungssatzes richtet sich dabei nach Ihrem Familien-
stand:
Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten eine Beihilfe in
Höhe von 50 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten eine Beihilfe in
Höhe von 70 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind mindestens zwei Kinder im Fa-
milienzuschlag berücksichtigt bzw. berücksichtigungsfähig, so kann nur einem Beihilfeberechtig-
ten der höhere Bemessungssatz von 70 v. H. zugesprochen werden. Hierfür muss eine Erklärung
zum Bemessungssatz vorgelegt werden. Diese kann nur in besonderen Fällen geändert werden.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten können Sie eine Beihilfe in Höhe von 70 v. H. der beihilfe-
fähigen Aufwendungen erhalten.
Für berücksichtigungsfähige Kinder können Sie eine Beihilfe in Höhe von 80 v. H. der beihilfefähi-
gen Aufwendungen erhalten.
Für die verbleibenden Aufwendungen, die durch die Beihilfe nicht abgedeckt werden, empfiehlt es
sich, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Bitte beachten Sie bei Vertragsabschluss, dass
die Leistungen aus Beihilfe und Versicherung 100 Prozent des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.
Bei Nichtberücksichtigung von Kindern oder bei der Geburt des zweiten Kindes lassen Sie zudem
bitte prüfen, ob Ihr Krankenversicherungsschutz ggf. angepasst werden muss.
Bei erstmaliger Antragstellung ist ein Versicherungsnachweis über die prozentuale Höhe der priva-
ten Versicherung dem Antrag beizufügen.
Daneben besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie sich freiwillig bei einer gesetzli-
chen Krankenversicherung versichern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Ihnen Beihilfen nur ge-
währt werden können, wenn Sie oder eine berücksichtigungsfähige Person keine Sach- oder Dienst-
leistungen für eine ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel, usw. von der gesetzli-
chen Krankenversicherung erhalten.
Beihilfen gibts nur auf Antrag!
Beihilfen können grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt wer-
den. Für die Antragstellung sind die Formulare Antrag auf Zahlung einer Beihilfe’ (Langantrag) bzw.
Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe, ggf. mit den entsprechenden Anlagen (Anlage Kind, Anlage
Pflege) zu verwenden, die Sie in den Sekretariaten der Zentren für schulpraktische Lehrerausdbil-
dung, an Ihren Schulen oder im Internetangebot Ihrer Bezirksregierung finden.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auf-
wendungen beantragt wird. Diese Frist berechnet sich ab Rechnungsdatum bzw. ab Beschaffungsda-
tum bei Heil- oder Hilfsmitteln.
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages zu vermeiden und möglichst zeitnah Ihr Geld
zu bekommen, beachten Sie bei der Antragstellung bitte stets die folgenden Punkte:
Die Antragsformulare sind immer vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.
Bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung des Versicherungsschutzes (nicht bei Beitragsände-
rungen!) ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des Versicherungsnachweises Ihrer privaten Kranken-
versicherung beizufügen, aus dem hervorgeht, zu wie viel Prozent der Beihilfeberechtigte bzw. die
berücksichtigungsfähigen Angehörigen privat versichert sind.
Zudem sollte dem ersten Beihilfeantrag eine Kopie der Ernennungsurkunde zum Lehramtsanwär-
ter beigefügt werden.
Hinweise zum Antragsvordruck:
Die Personalnummer wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-
Westfalen (LBV NRW) vergeben. Bitte beachten Sie Ihre Besoldungsmitteilung. Die Beihilfenummer
wird Ihnen bei Ihrer ersten Antragstellung im Beihilfefestsetzungsbescheid mitgeteilt. Die Dienststel-
le ist Ihr Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL).
Zu Punkt 2 des Langantrages ist wissenswert, dass berücksichtigungsfähige Kinder im Antrag auch
dann anzugeben sind, wenn für diese keine Aufwendungen geltend gemacht werden.
Zu Punkt 10 des Langantrages ist wissenswert, dass ein Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkin-
derausstattung nach § 9 Absatz 1 BVO in Höhe von 170,– Euro in Geburtsfällen und bei Adoption
durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung (zum Beispiel Kopie der Geburtsurkunde) beantragt
werden kann.
Allgemeine Hinweise
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hält eine Reihe stetig aktualisierter Merkblätter
zu Beihilfefragen bereit, die Sie bei Interesse unter www.lbv.nrw.de/merkblaetter finden.
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Wichtige Anschriften
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49 · 40221 Düsseldorf · Tel.: 02 11/58 67-40 · www.schulministerium.nrw.de
Bezirksregierung Arnsberg
Laurentiusstraße 1 · 59821 Arnsberg · Tel.: 029 31/820 · www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold · Tel.: 0 52 31/710 · www.bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35 · 40474 Düsseldorf · Tel.: 02 11/475-0
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10 · 50667 Köln · Tel.: 02 21/14 70 · www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Münster
Albrecht-Thaer-Straße 9 · 48143 Münster · Tel.: 02 51/41 10 · www.bezreg-muenster.nrw.de
Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Otto-Hahn-Straße 37 · 44227 Dortmund · Tel.: 02 31/93 69 770 · Fax: 02 31/93 69 77-79
www.pruefungsamt.nrw.de
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Völklinger Straße 49 · 40221 Düsseldorf · Tel.: 02 11/60 23 01 · www.lbv.nrw.de
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11/164 09 71
www.lehrernrw.de · Mail: info@lehrernrw.de
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