Inhalt
Vorwort 3
Lehrereinstellungsverfahren 4
Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen
und Seiteneinsteigern 8
Wie kann man sich bewerben? 9
Lehrereinstellungsverfahren
Autor (verantw.)
Sven Christoffer
Herausgeber
lehrer nrw
· Verband für den Sekundarbereich
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Bildnachweis: Titel, S. 3, S.5, S.6 Fotolia, S.9 Comjell, S.10 MEV
Vorwort
Mit dem Einstieg in den Lehrerberuf ver-
hält es sich wie mit vielen anderen Din-
gen auch: Nur die ersten Schritte kos-
ten bekanntlich Mühe.
lehrer nrw
möchte Ihnen diese ersten Schritte
erleichtern. Sven Christoffer, Perso-
nalratsvorsitzender für Lehrkräfte
an Realschulen bei der Bezirks-
regierung Düsseldorf und Be-
zirksbeauftragter von
lehrer
nrw
, hat die vorliegende Ser-
vicebroschüre aktualisiert
und überarbeitet, die Ihnen
die wichtigsten Fragen be-
antwortet und wertvolle
Tipps aus der Praxis gibt.
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Brigitte Balbach
Vorsitzende
lehrer nrw
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Grundsätzlich sind im Öffentlichen Schuldienst zwei Einstellungs-
verfahren zu unterscheiden:
Im Ausschreibungsverfahren werden für genau benannte Schulen Stel-
len mit konkreten Anforderungsprofilen unter der oben angegebenen In-
ternetadresse veröffentlicht. Bewerberinnen und Bewerber können sich
dort die Schulen und Stellen heraussuchen, die für sie interessant sind
und deren Anforderungsprofil sie erfüllen. Beachten Sie bitte: Bewerbun-
gen, die die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nicht
bzw. nicht in vollem Umfang erfüllen, sind ungültig.
Eine Auswahlkommission entscheidet unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben und Berücksichtigung des jeweiligen Ausschreibungstextes im
Rahmen einer Vorauswahl über das Bewerberfeld, das zu einem Aus-
wahlgespräch eingeladen werden soll. Wer in die engere Auswahl
kommt, wird von der Schule zum Auswahlgespräch eingeladen. Für ein-
geladene Bewerberinnen und Bewerber gilt, dass ein persönliches Er-
scheinen verpflichtend ist! Die Auswahlgespräche führt die Auswahl-
kommission der jeweiligen Schule an der Schule durch. Bitte bedenken
Sie an dieser Stelle, dass die Auswahlgespräche vorbereitet werden
müssen. Sofern Sie sich im laufenden Verfahren noch vor dem Auswahl-
gespräch gegen eine Schule entscheiden, teilen Sie dies der Schule bitte
vorab kollegial mit.
Im Anschluss an die Auswahlgespräche berät und entscheidet die Aus-
wahlkommission, welche/n Bewerber/in sie als bestgeeignet erachtet
und wem sie ein schriftliches Einstellungsangebot unterbreitet. Das
Lehrereinstellungsverfahren
Die rechtliche Grundlage der Lehrereinstellung ist der Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. August 2007 ‘Einstel-
lung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des
Landes Nordrhein-Westfalen’. Grundsätzlich werden in Nordrhein-West-
falen während des gesamten Schuljahres Stellen ausgeschrieben und
Lehrerinnen und Lehrer in den Schuldienst eingestellt, insbesondere
aber zum jeweiligen Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr und zum je-
weiligen Schulhalbjahresbeginn am 1. Februar.
Die Bezirksregierungen veröffentlichen ihre Stellenausschreibungen über
das Lehrereinstellungsverfahren-Online (LEO) im Internet unter
www.leo.nrw.de. Unabhängig von den jeweils veröffentlichten Stellen-
ausschreibungen sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Schulleitung einer
Schule, an der Sie gerne unterrichten würden, nicht initiativ ansprechen
und sich vorstellen möchten. Sofern eine Stelle vakant, aber noch nicht
ausgeschrieben ist, können Sie sich bereits durch das in einem persönli-
chen Gespräch gezeigte Engagement positiv darstellen. Und auch wenn
zum nächsten Einstellungstermin für die von Ihnen ausgewählte Schule
keine Stellenausschreibung erfolgen sollte, schadet es nicht, dass Sie an
der Schule bereits bekannt sind. In absehbarer Zeit können ja Veränderun-
gen eintreten, so dass Ihre Fächerkombination vielleicht benötigt wird.
:
Detailinformationen
www.leo.nrw.de
schriftliche Einstellungsangebot ist spätestens drei Werktage nach Ab-
sendung oder Aushändigung schriftlich gegenüber der im Angebot be-
nannten Stelle anzunehmen oder abzulehnen. Fällt der dritte Tag auf ei-
nen Samstag, verlängert sich die Frist bis auf den nachfolgenden Mon-
tag. Bei einer Ablehnung wird der nächstplatzierten Bewerberin oder
dem nächstplatzierten Bewerber die Einstellung angeboten. Beachten
Sie bitte: Die Unterbreitung eines Einstellungsangebotes an einen Sei-
teneinsteiger (ohne Lehramt) erfolgt grundsätzlich erst nach Abstim-
mung mit der zuständigen Bezirksregierung.
Wer ein Einstellungsangebot angenommen hat, ist vom weiteren Be-
werbungsverfahren ausgeschlossen. Die Teilnahme an weiteren Aus-
wahlgesprächen ist auch dann nicht mehr möglich, wenn weitere
Einladungen dazu vorliegen. Beachten Sie bitte: Auch in diesem Fall
teilen Sie weiteren an Ihnen interessierten Schulen bitte vorab kol-
legial mit, dass Sie nicht zum Auswahlgespräch kommen werden.
Sie helfen damit, der Auswahlkommission sicher vermeidbare War-
tezeiten zu ersparen.
In aller Regel werden Stellen im Ausschreibungsverfahren verge-
ben. Nur in diesem Verfahren können sich auch Seiteneinsteigerin-
nen und Seiteneinsteiger bewerben, siehe dazu www.lois.nrw.de.
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:
Detailinformationen
www.lois.nrw.de
Im Listenverfahren, über das nur noch ein sehr geringer Anteil der zu
vergebenden Stellen besetzt wird, werden anhand der von den Schulen
gemeldeten Bedarfe nach Fächerkombinationen, Lehramtsbefähigungen
und den von den Bewerbern angegebenen Ortswünschen Angebote ent-
sprechend der gebildeten Rangfolge vergeben. Die Rangfolge wird aus
den Noten des Ersten und Zweiten Staatsexamens bzw. des Masters of
Education und des Zweiten Staatsexamens sowie einer eventuell anre-
chenbaren ‘Bonifizierung’ aus Vertretungsstunden gebildet.
Bewerberinnen und Bewerber können zum Listenverfahren bis zu zwölf
Kreise bzw. kreisfreie Städte als Ortswünsche angeben. Wer an einen
bestimmten Wohnort unabdingbar gebunden ist, zum Beispiel wegen
Kinderbetreuung oder der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, sollte
sehr sorgfältig abwägen, in welchem Umkreis eine Stelle annehmbar er-
scheint, denn eine Versetzung wird absehbar nicht erfolgen können.
Bewerberinnen und Bewerber könnenr jede Schulform ein Angebot er-
halten,r die ihre Lehrbefähigung maßgeblich ist. Bei Vorliegen mehrerer
Lehrbefähigungen oder bei der Lehrbehigung für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Ge-
samtschulen können sie eine Auswahl hinsichtlich der Schulstufe treffen.
Seiteneinsteiger ohne Lehramtsbefähigung können sich nicht im Listen-
verfahren bewerben.
I) An Haupt- und Realschulen, Weiterbildungskollegs im Bildungsgang
Abendrealschule, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Ver-
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Entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern können
am Ausschreibungsverfahren auch Bewerberinnen und Bewerber mit
nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen (Fächern) teilnehmen,
soweit sie über eine originäre Lehramtsbefähigung verfügen und die
Stellenausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Voraussetzung für die
Einstellung ist dann allerdings die Verpflichtung zur Teilnahme an dem
angebotenen Zertifikatskurs in dem ausgeschriebenen Fach.
II) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit anerkannter
Erster Staatsprüfung (‘Altfälle’)
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs
vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbe-
fähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn sie eine ent-
sprechende Anerkennung der Ersten Staatsprüfung für eines der oben
genannten Lehrämter bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegt ha-
ben.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung oder den
Master of Education abgelegt haben, nehmen grundsätzlich am Vorbe-
reitungsdienst gemäß § 5 LABG (Lehrerausbildungsgesetz) und erst
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung am Lehrereinstellungsverfahren
teil. Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber
ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der an-
gebotenen Qualifizierungsmaßnahme (siehe unten), die in einem befris-
teten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist.
bundschulen können sich Bewerberinnen und Bewerber mit Lehr-
amtsstudium und Ersten und Zweiten Staatsexamen bzw. Bewerbe-
rinnen und Bewerber mit dem Abschluss ‘Master of Education’ und
Zweiten Staatsexamen bewerben.
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der nachfolgenden Lehr-
amtsbefähigungen verfügen, können am Ausschreibungsverfahren und
am Listenverfahren teilnehmen:
a) Lehramt an Haupt,- Real- und Gesamtschulen
b) Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschule
c) Lehramt für die Sekundarstufe I
d) Lehramt für die Grund- und Hauptschule
e) Lehramt an der Realschule
Soweit Stellen des höheren Dienstes (A 13) an Sekundarschulen, Ge-
meinschaftsschulen ohne eigene Oberstufe oder Gesamtschulen im Auf-
bau ohne Oberstufe zu besetzen sind, können am Ausschreibungsver-
fahren und am Listenverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit fol-
genden Lehramtsbefähigungen teilnehmen:
a) Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
b) Lehramt am Gymnasium
c) Lehramt für die Sekundarstufe II, soweit sie auch über eine Lehramts-
befähigung für die Sekundarstufe I verfügen.
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der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (siehe unten), die in einem
befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist.
Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen
und Seiteneinsteigern
Voraussetzung für die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiten-
einsteiger ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme
an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme:
a) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem an einer Hochschule ge-
mäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) erworbenen
Abschluss einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule oder der
Deutschen Sporthochschule Köln, die die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 2 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Sei-
teneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
(OBAS) erfüllen, ist dies die zweijährige berufsbegleitende Ausbil-
dung mit anschließender Staatsprüfung, die jeweils zum 1. Mai und
1. November eines jeden Jahres beginnt.
Soweit die nach § 2 OBAS für die Zulassung erforderliche, mindestens
zweijährige berufspraktische Tätigkeit nicht nachgewiesen werden
kann, kann sie im Schuldienst erfüllt werden. Für diesen Fall ist die Be-
werberin oder der Bewerber grundsätzlich zur Teilnahme an der pädago-
gischen Einführung in den Schuldienst gemäß Runderlass des MSW vom
19. Dezember 2011, vgl. BASS 20-11 Nr. 5 zu verpflichten. Die Zulassung
III)Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne lehramtsbezogenen
Universitätsabschluss und ohne anerkannte Erste Staatsprüfung
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vor-
sieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähi-
gung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die
a) einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität,
Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthoch-
schule Köln in einem der ausgeschriebenen Fächer nachweisen kön-
nen oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschrie-
benen Fach zulässt,
oder
b) einen Studienabschluss einer Fachhochschule in einem der ausge-
schriebenen Fächer nachweisen oder deren Studienabschluss einen
Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt; grundsätzlich lässt ein
Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu,
wenn auf das Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen im
Prüfungszeugnis nachgewiesen werden,
oder
c) eine berufliche fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben, die
einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt; dabei können
Zwischenprüfungen für Hochschulabschlussprüfungen eine berufliche
fachspezifische Ausbildung nicht ersetzen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist
grundsätzlich auch hier die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an
mitteilen. Nur mit der Mitteilung dieser Einstellungswünsche gegen-
über der Bezirksregierung ist die Zulassung im Auswahlverfahren
möglich.
Darüber hinaus senden sie der ausschreibenden Schule ebenfalls fristge-
recht eine Bewerbungsmappe.
Alle Bewerber ohne volle Lehramtsbefähigung – ausgenommen sind Re-
ferendare kurz vor Ablegung des 2. Staatsexamens – senden ausschließ-
lich eine Bewerbungsmappe an die Schule(n); eine Bewerbung ist nur
mit vorliegender, gültiger Anerkennung (ggf. auch vorläufig) als Erster
Staatsprüfung zum Bewerbungsschluss möglich.
II) Im Listenverfahren können sich Bewerberinnen und Bewerber bei
der jeweiligen Bezirksregierung mit dem Papierbeleg ‘LID 110-Liste’,
der bei der Bezirksregierung angefordert werden kann, bewerben.
Beachten Sie bitte: Eine für das Listenverfahren abgegebene Bewerbung
ist nach Abschluss der Einstellungsverfahren zum jeweiligen
Schuljahresbeginn bewerberseits jährlich schriftlich
zu erneuern. Die Erklärung der Bewerbungser-
neuerung erfordert jedoch nicht die erneu-
te Vorlage der Bewerbungsunterlagen.
Seiteneinsteiger ohne Lehramts-
befähigung können sich nicht
im Listenverfahren bewerben.
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zur berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 4 OBAS kann frühestens
zwei Jahre nach Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
b) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung für
ein Lehramt oder einem Master of Education ist dies die zweijährige
berufsbegleitende Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung, so-
fern die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 2
Abs. 2, 3 OBAS vorliegen.
c) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht an der berufsbegleiten-
den Ausbildung gemäß § 2 OBAS teilnehmen können, ist dies die pä-
dagogische Einführung in den Schuldienst gemäß Runderlass des
MSW vom 19. Dezember 2011, vgl. BASS 20-11 Nr. 5.
Wie kann man sich bewerben?
I) Im Ausschreibungsverfahren ist für Bewerberinnen und Bewerber, die
über eine Lehramtsbefähigung verfügen, das elektronische Bewer-
bungsformular im Lehrereinstellungsverfahren-Online (www.leo.
nrw.de) verbindlich. Kann die Möglichkeit der Online-Bewerbung
nicht in Anspruch genommen werden, ist der Papierbeleg ‘LID 110’,
der bei der Bezirksregierung angefordert werden kann, verbindlich.
Beachten Sie bitte: Bewerberinnen und Bewerber mit voller Lehr-
amtsbefähigung (2. Staatsexamen) müssen unbedingt beachten, dass
sie der von ihnen ausgewählten bewerbungsführenden Bezirksregie-
rung immer unter Angabe Ihrer Bewerbernummer (soweit vorhanden)
die jeweilige(n) Ausschreibungsnummer(n) und Schule(n) fristgerecht
Kontakt
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