Autoren (verantwortlich)
Sven Christoffer, Sarah Wanders
Herausgeber
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Stand: August 2020
Diese Broschüre ist gewissenhaft nach derzeitigem Stand erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit.
Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden. Alle Rechte vorbehalten.
Titelbild: Julia/AdobeStock
3
Inhalt
Vorwort 4
1. Entscheidungs- und
Beteiligungsebenen 5
2. Der Lehrerrat –
Rollenverständnis 6
3. Wahlverfahren 7
4. Rechte und Pflichten
des Lehrerrats 8
5. Beteiligungsrechte
nach LPVG und LGG 11
6. Personalvertretungsrechtliche
Beteiligung des Lehrerrats an
allen Schulen 16
a. Auswahl von Teilnehmer/innen
an Fortbildungsveranstaltungen 16
b. Einstellung in ein befristetes
Beschäftigungsverhältnis 17
7. Personalvertretungsrechtliche
Beteiligung des Lehrerrats an
Eigenverantwortlichen Schulen 18
a. Teilnahme an (Vor-) Auswahl-
gesprächen wegen Einstellung 21
b. Mitbestimmung bei der
Einstellung von Lehrkräften 23
c. Anhörung bei der Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen
auf eigenen Wunsch 25
d. Mitbestimmung bei der
Anordnung von Überstunden
und Mehrarbeit 26
8. Weitere Beteiligungsrechte 28
9. Das Initiativrecht
des Lehrerrats 29
10. Erfordernis der Niederschrift 30
11. Verfahren der Beschluss-
fassung des Lehrerrats 30
12. Das Verhältnis zu Personalrat,
Schwerbehindertenvertretung
und der Ansprechpartnerin
für Gleichstellungsfragen 31
Anlagen
Schulgesetz* 32
LPVG NRW* 34
LGG* 44
SGB IX* 46
Die Personalräte des
lehrer nrw
48
Weiterführende Links
und Materialien 51
* Auszüge
4
Vorwort
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit an Schulen vom 24. Juni 2008 und der Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Wei-
terbildung vom 20. Juni 2008, zuletzt geändert durch die Zuständigkeitsverordnung vom 21. Januar 2013 verfügen die
Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen
1
als bereits selbstständige Schulen, spätestens ab dem Schuljahr
2013/2014 aber an fast allen Schulen über weitere personalrechtliche Befugnisse und Entscheidungsspielräume.
Die damit korrespondierenden personalvertretungsrechtlichen Aufgaben werden ab diesem Zeitpunkt durch den Lehrerrat
zusätzlich zu seinen schulmitwirkungsrechtlichen Aufgaben wahrgenommen. Laut Zuständigkeitsverordnung vom 21. Januar
2013 ist der Katalog der Dienstvorgesetztenaufgaben in zwei Stufen gegliedert. Die entsprechenden Beteiligungsrechte der
Lehrerinnen und Lehrer werden dabei auf die Ebene der einzelnen Schule verlagert. Die Reichweite der Aufgaben der Lehrer-
räte hängt davon ab, in welchem Maße dem/der Schulleiter/in Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind.
Die Zunahme der Eigenverantwortung der einzelnen Schulen soll zur Steigerung der Qualität der Bildungseinrichtungen
beitragen und letztendlich die Ausbildung der Schüler/innen nachhaltig verbessern. Damit dieses Konzept funktioniert, ist
es unerlässlich, die Lehrerratsmitglieder angemessen über ihre Mitgestaltungsmöglichkeiten und Entscheidungskompe-
tenzen zu informieren.
Als Vorsitzender des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen beim MSB NRW habe ich die Ihnen vor-
liegende Broschüre gemeinsam mit Sarah Wanders, der stellvertretenden Vorsitzenden im Hauptpersonalrat für Lehrerinnen
und Lehrer an Realschulen, aktualisiert und überarbeitet. Sie vermittelt Ihnen neben den von
lehrer nrw
angebotenen Leh-
rerratsfortbildungen (Grund- und Aufbauschulungen) die wichtigsten Fakten und gibt wertvolle Tipps für die Praxis.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Tätigkeit als Lehrerratsmitglied viel Kraft und Freude!
Sven Christoffer
Sven Christoffer
Stellvertretender
Vorsitzender
lehrer nrw
1 Für Ersatzschulen sind diese Vorschriften nicht bindend; eine analoge Anwendung kann auf Anweisung des Schulträgers erfolgen.
Sarah Wanders
Vorsitzende
junge lehrer nrw
5
1. Entscheidungs- und
Beteiligungsebenen
Verantwortliches Handeln beinhaltet Entscheidungskompetenzen, die im
Hinblick auf Personalführung und Personalmanagement im Bereich
Schule verschiedenen Leitungsebenen zugeordnet sind. Grundlage der
Entscheidungen bilden die gesetzlichen Vorgaben, die im Landesbeam-
tengesetz (LBG), Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. im Ländertarif-
vertrag (TV-L) sowie im Schulgesetz (SchulG) festgeschrieben sind. Wei-
tere gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Schulrechtsänderungsgeset-
ze sowie Erlasse und Verfügungen auf der Ministeriums- bzw. Bezirksre-
gierungsebene erweitern, ergänzen oder spezifizieren die gesetzlichen
Grundlagen.
In diesem Zusammenhang wird die ebenfalls gesetzlich verankerte Inte-
ressenvertretung der Beschäftigten entweder vom Haupt- oder Bezirks-
personalrat bzw. auf Schulamtsebene vom örtlichen Personalrat wahrge-
nommen. Entsprechend der jeweiligen Ebene stehen die Personalräte
dem Ministerium, der Bezirksregierung bzw. dem Schulamt als jeweilige
Verhandlungspartner auf Augenhöhe gegenüber. Analog zur gestaffelten
Personalvertretung werden auch die besonderen Belange der Beschäf-
tigten mit Schwerbehinderung sowie der Gleichstellungsauftrag durch
entsprechende Gremien auf Landes-, Bezirksregierungs- und Schulamts-
ebene vertreten. Grundlage der Mitsprache bilden das Landespersonal-
vertretungsgesetz (LPVG), die Vorgaben des Sozialgesetzbuches und das
Landesgleichstellungsgesetz (LGG).
Im Zuge des 3. Schulrechtsänderungsgesetzes und auf der Basis von
Zuständigkeitsverordnungen des MSW wurden erweiterte Entschei-
dungskompetenzen bzgl. Personalführung und Personalmanagement
auf die Schulebene verlagert, denen im Rahmen der sogenannten ‘ei-
genverantwortlichen Schule’ wiederum ein Verhandlungspartner auf
Augenhöhe zugeordnet sein muss. Da es sich um einen begrenzten Ent-
scheidungskanon handelt, wird an den Schulen kein eigenständiger
Personalrat gebildet. Die personalvertretungsrechtliche Beteiligung
wird statt dessen in Abhängigkeit von den jeweils vorhandenen Dienst-
vorgesetzteneigenschaften gem. § 69 Abs. 3 SchulG auf die Lehrerräte
übertragen. Die Schwerbehindertenvertretung verbleibt unabhängig
davon auf der übergeordneten Ebene, während dem Gleichstellungs-
aspekt ebenfalls auf Schulebene Rechnung getragen wird und der
Schulleitung gem. § 59 Abs. 5 SchulG eine Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen zwecks Beratung und Unterstützung zur Seite
steht. Obwohl Lehrerrat und Ansprechpartnerin auf einer Ebene ange-
siedelt sind und das Aufgabenspektrum in beiden Fällen den Bereich
Personalführung und Personalmanagement betrifft, unterscheidet sich
das jeweilige Rollenverständnis. Im Gegensatz zur Ansprechpartnerin
für Gleichstellungsfragen, die der Verwaltung zuzuordnen ist, bildet der
Lehrerrat als Interessenvertretung der Kolleginnen und Kollegen einen
Gegenpart zur Schulleitung.
6
2. Der Lehrerrat –
Rollenverständnis
Das Mitwirkungsgremium Lehrerrat ist in § 69 SchulG gesetzlich veran-
kert, seine Kompetenzen werden durch das 3. Schulrechtsänderungsge-
setz neu geregelt.
Zum einen berät der Lehrerrat die Schulleiter/innen in Angelegenheiten
der Lehrer/innen sowie der im Landesdienst stehenden pädagogischen
und sozialpädagogischen Mitarbeiter/innen (vgl. § 58 SchulG) und ver-
mittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Hierbei kann
es sich um Probleme im Zusammenhang mit Weisungen handeln, die die
Schulleitung den Lehrkräften als Vorgesetzte erteilt, es kann aber auch
Konflikte in der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrkräften oder
Gruppen von Lehrkräften und der Schulleitung betreffen.
Zum anderen übernimmt der Lehrerrat im Rahmen der Übertragung
dienstrechtlicher Befugnisse auf die Schulleiter/innen die entsprechen-
den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an der jeweiligen Schule.
Zur effektiven Ausübung seines Amtes soll der Lehrerrat die Zusammen-
arbeit mit allen anderen Schulgremien nutzen sowie eng und vertrau-
ensvoll sowohl mit der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wie
auch mit der Schwerbehindertenvertretung auf übergeordneter Ebene
zusammenarbeiten. Auch ein regelmäßiger Kontakt zu dem zuständigen
Personalrat, zum Beispiel bei der jeweiligen Bezirksregierung, und zu
anderen Lehrerräten ist wünschenswert und erfahrungsgemäß von Vor-
teil für die Arbeit des Lehrerrats. Hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufga-
ben ist der Lehrerrat, auch über seine Amtszeit hinaus, unter Beachtung
von Vertrauensschutz und Datenschutz zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet (vgl. § 62 Abs. 5 SchulG), jedoch nicht hinsicht-
lich der Kommunikation mit dem Personalrat.
Der/Die Schulleiter/in ist verpflichtet, den Leh-
rerrat in allen Angelegenheiten der oben ge-
nannten Personen, über die er/sie Ent-
scheidungsbefugnis hat, zeitnah und um-
fassend zu unterrichten und anzuhören.
Der Lehrerrat kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten
der Schule Stellungnahmen abgeben
und Vorschläge machen. Er hat An-
spruch auf die erforderliche Informati-
on, ein Auskunfts- und Beschwerde-
recht und Anspruch auf eine begründe-
te schriftliche Antwort. Die Schulleitung
muss dem Lehrerrat die notwendigen
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfü-
gung stellen (vgl. § 62 Abs. 10 SchulG).
Hierzu zählen auch ungestörte Tagungs-
Foto: contrastwerkstatt/fotolia
7
und Gesprächsmöglichkeiten und unter dem Aspekt der Geheimhaltung
und Vertraulichkeit auch die Möglichkeit, Akten abschließbar aufbewah-
ren zu können.
Hintergrund der vermehrten Übertragung von Dienstvorgesetz-
teneigenschaften auf Schulleiter/innen und damit verbun-
den beteiligungsrechtlicher Kompetenzen auf Lehrer-
räte ist das Ziel der Stärkung der Eigenverant-
wortlichkeit der einzelnen Schulen. Hierdurch
sollen die Schulen die Qualität des Unter-
richts und der schulischen Arbeit eigenver-
antwortlich und nachhaltig verbessern.
Da Schulleitung und Kollegium zueinan-
der in engem Kontakt stehen, kann das
Führungsverhalten der Schulleitung
durch die Rückmeldung des Lehrerrats
besser eingeschätzt werden als durch
den bei der jeweiligen Bezirksregierung
ansässigen Personalrat. Der Lehrerrat
soll Verhandlungspartner des Schullei-
ters/der Schulleiterin auf Augenhöhe
sein und auf der Grundlage einer ver-
trauensvollen Zusammenarbeit die Be-
lange des Kollegiums als Gegenpart der
Schulleitung vertreten.
3. Wahlverfahren
Die Wahl des Lehrerrates ist in § 69 Abs. 1 SchulG geregelt.
Die Lehrerkonferenz bestimmt zunächst eine/n Wahlleiter/in und wählt
anschließend in geheimer und unmittelbarer Wahl, also schriftlich, für
die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Dieser besteht grund-
sätzlich aus mindestens drei und höchstens fünf Lehrer/innen und/oder
Mitarbeiter/innen gemäß § 58 SchulG. An Schulen mit nicht mehr als
acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer/innen oder Mitarbei-
ter/innen gemäß § 58 SchulG kann die Anzahl der Mitglieder durch Be-
schluss der Lehrerkonferenz auf zwei reduziert werden.
Prinzipiell ist zu empfehlen, zum Zeitpunkt der Wahl bereits mehrere Er-
satzmitglieder zu wählen, falls im Laufe der verhältnismäßig langen
Amtsperiode ein oder mehrere Lehrerratsmitglieder ausfallen.
Der/Die Schulleiter/in ist von der Vorbereitung und Durchführung der
Wahl ausgeschlossen, er oder sie ist nicht wahlberechtigt und nicht
wählbar. Dies gilt ebenso für stellvertretende Schulleiter/innen, sofern sie
die Schule kommissarisch leiten. Zur Vermeidung von Interessenkonflik-
ten sollten stellvertretende Schulleiter/innen aber für sich entscheiden, in
wie weit ihr Engagement im Lehrerrat wirklich zielführend ist. Wahlbe-
rechtigt und wählbar sind hingegen die Lehrkräfte, auch solche mit Ge-
stellungsverträgen, sowie Lehramtsanwärter/innen und das im Landes-
dienst stehende pädagogische und sozialpädagogischen Personal.
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Ist der Lehrerrat erfolgreich gewählt, bestimmt dieser aus seiner Mitte ei-
genständig eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Das Ersatz-
mitglied tritt in Erscheinung, wenn ein Mitglied aus dem Lehrerrat aus-
scheidet oder zeitweise verhindert ist (vgl. § 64 Abs. 2 S. 3, 4 SchulG).
Im Gegensatz zum Lehrerrat wird die Ansprechpartnerin für Gleichstel-
lungsfragen nicht gewählt, sondern auf Beschluss der weiblichen Mit-
glieder der Lehrerkonferenz gem. § 15 a LGG NRW von der Schulleitung
bestellt. Zwecks inhaltlicher Kontinuität ist sowohl die Bestellung einer
Vertreterin vorgesehen wie auch eine längerfristige Wahrnehmung ge-
wünscht. Wegen möglicher Interessenkonflikte, die aufgrund der Einbin-
dung in die Entscheidungen der Schulleitung entstehen können, ist eine
Mitgliedschaft im Lehrerrat für die Ansprechpartnerin und ihre Stellver-
treterin nicht zulässig (§§ 15 a Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 3 LGG).
4. Rechte und Pflichten
des Lehrerrats
Die Mitgliedschaft im Lehrerrat ist freiwillig. Finden sich nicht genügend
Lehrkräfte, die für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen, und kann auf-
grund dessen kein Lehrerrat gebildet werden, fallen die dem Lehrerrat
zugewiesenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an die jeweils
bei den Bezirksregierungen gebildeten Personalräte zurück.
Für Lehrer/innen gehört die Tätigkeit im Lehrerrat zu ihren dienstlichen
Aufgaben (vgl. § 62 Abs. 6 S. 2 SchulG). Sie können Ihr Amt jedoch wäh-
rend der laufenden Amtsperiode niederlegen (§ 69 Abs. 7 SchulG). Dem-
nach ist auch ein kollektiver Rücktritt des gesamten Lehrerrats möglich.
Scheiden Lehrerratsmitglieder durch Versetzung an einen anderen
Dienstort, Versetzung in den Ruhestand oder Tod aus, rückt ein Ersatz-
mitglied nach. Bei Aufbrauchen der Ersatzmitglieder kann eine Neuwahl
in der laufenden Amtsperiode erforderlich werden. In diesem Fall wählt
die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verblei-
benden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl).
Grundsätzlich wird der Lehrerrat in seiner Vermittlerfunktion (§ 69 Abs.
2 SchulG) nur auf Wunsch des Betroffenen und nicht von Amts wegen
tätig. In diesem Fall ist die Schulleitung verpflichtet, dem Lehrerrat we-
sentliche Informationen zur Klärung der Angelegenheit zur Verfügung zu
stellen. Dies beinhaltet eine vollständige Unterrichtung ohne Vorenthal-
TIPP
lehrer nrw empfiehlt, ggf. eine Wahlordnung durch die
Schulkonferenz zu erlassen, s. BASS 17-01 Nr. 1. Hierin kann
eine Regelung zur Wahl von Ersatzmitgliedern getroffen
werden, die deren Anzahl genau spezifiziert. Außerdem
kann festgelegt werden, ob die Wahl der Ersatzmitglieder
gemeinsam mit der Wahl der ordentlichen Lehrerratsmit-
glieder oder in getrennten Wahlgängen erfolgen soll und in
welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder zum Einsatz kom-
men.
9
tung wesentlicher Informationen. In diesem Zusammenhang wird noch-
mals auf die bereits erwähnte Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder
des Lehrerrats hingewiesen, die ggf. auch den Wunsch auf Geheimhal-
tung beinhaltet, wenn sich ein/e Kollege/Kollegin mit einem Problem an
den Lehrerrat wendet (vgl. § 62 Abs. 5 SchulG). Die Schweigepflicht be-
steht nicht, wenn es sich um Angelegenheiten oder Tatsachen handelt,
die offenkundig sind bzw. ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Diese Ausnahme gilt auch gegenüber einem/einer unmittelbar
Betroffenen, wenn es sich um Mitbestimmungstatbestände handelt, bei
denen der Lehrerrat formell seine Zustimmung geben muss (vgl. § 9
LPVG).
Im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit hat der Lehrerrat ein Anhö-
rungsrecht gegenüber dem/der Schulleiter/in, d. h. der/die Schulleiter/in
ist verpflichtet, dem Lehrerrat die Möglichkeit zu geben, bei ihm/ihr
kurzfristig vorzusprechen. Dabei sollte neben der Verschwiegenheits-
pflicht auch das Gleichbehandlungsprinzip Beachtung finden, d. h. es
sollte vermieden werden, sich von Einzelnen vereinnahmen zu lassen
oder die Interessen einer Gruppe von Kolleginnen und Kollegen zu Las-
ten anderer zu vertreten. Grundsätzlich gilt, dass neben dem Interesse
des Einzelnen auch immer die Interessen des gesamten Kollegiums zu
berücksichtigen sind.
Im Hinblick auf die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben (§ 69 Abs.
3 SchulG) besteht für den/die Schulleiter/in die Verpflichtung, den Leh-
rerrat im Rahmen der übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben gemäß
der jeweiligen Erlasslage zu beteiligen. In diesem Fall gelten für die Be-
teiligung des Lehrerrates die entsprechenden Vorgaben des Landesper-
sonalvertretungsrechtes. Grundlage des gemeinsamen Handelns ist das
Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die sowohl im Schulgesetz
(§ 62 Abs.1 SchulG) wie auch im des Landespersonalvertretungsgesetz
(§ 2 LPVG) verankert ist. Dies schließt keinesfalls sachliche Auseinander-
setzungen aus, sondern zielt stattdessen, insbesondere bei Meinungs-
verschiedenheiten, auf einen gepflegten Umgang miteinander.
In diesem Zusammenhang sollte die Durchführung von Lehrerratssitzun-
gen im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten ermöglicht werden, zum
Beispiel durch eine gemeinsame wöchentliche Ausplanungsstunde, die
bei Sitzungsausfall ggf. für Vertretungszwecke genutzt werden könnte.
Für die Lehrerratssitzungen selbst sind eine ungestörte Tagungsmöglich-
keit ebenso bereitzustellen wie die notwendigen Einrichtungen und
Hilfsmittel gem. § 62 Abs.10 SchulG, die eine gesicherte und dem Daten-
schutz entsprechende Aufbewahrung der Unterlagen (Vorlagen, Nieder-
schriften, etc.) ermöglichen.
Zusätzlich zu dem Informations- und Anhörungsrecht sowie der perso-
nalvertretungsrechtlichen Beteiligung tritt der Lehrerrat mindestens ein-
mal pro Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung mit
dem/der Schulleiter/in zusammen (vgl. § 69 Abs. 4 SchulG i. V. m. §§ 63,
85 Abs. 4 LPVG). An dieser Stelle findet eine allgemeine Aussprache un-
ter den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem
ernsten Willen zur Einigung statt. Es können alle Vorgänge, die die Lehr-
10
kräfte an der Schule wesentlich berühren, behandelt werden. Die Teil-
nahme des gesamten Lehrerrats und des/der Schulleiters/Schulleiterin
ist verpflichtend. Eine Niederschrift muss nicht angefertigt werden, und
es gibt weder Formvorschriften für die Einladung noch Vorschriften da-
rüber, wer den Vorsitz innehat. Es sollte dennoch auf eine rechtzeitige
Einladung aller Teilnehmer geachtet werden. Auch eine Niederschrift ist
aus Dokumentationsgründen empfehlenswert. Aus Gründen der Aktuali-
tät sowie zwecks effektiver Umsetzung gemeinsamer Vorstellungen
empfiehlt
lehrer nrw
, Besprechungen zwischen Lehrerrat und Schullei-
tung in kürzeren, ggf. monatlichen Abständen einzuplanen, die je nach
Bedarf in Anspruch genommen werden können.
Einmal im Schuljahr hat der Lehrerrat gemäß § 69 Abs. 5 SchulG in der
Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. In der Konferenz kann
der Lehrerrat sowohl die Notwendigkeit und Effektivität seiner Arbeit
transparent (aber unter Einhaltung der Verschwiegenheit) darstellen als
auch Anerkennung und Kritik seitens des Kollegiums erhalten. Der Be-
richt ist vorher vom Lehrerrat zu beschließen und wird von dem/der Vor-
sitzenden vorgetragen. Eine anschließende Aussprache in der Lehrerkon-
ferenz sollte bei Bedarf folgen.
Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbil-
dungen zu ermöglichen (vgl. § 69 Abs. 6 S. 3 SchulG). Die Kosten hier-
für inklusive Reisekosten werden nicht dem schulinternen Fortbildungs-
budget entnommen, sondern aus Haushaltsmitteln des Landes Nord-
rhein-Westfalen abgedeckt. Darüber hinaus haben die Lehrerratsmit-
glieder – ebenso wie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen –
Anspruch auf eine angemessene Entlastung (vgl. § 69 Abs. 6 SchulG
bzw. § 59 Abs. 5 S. 3 SchulG). Da den Schulen für diese Aufgaben nach
wie vor keine zusätzlichen Stunden zur Verfügung stehen, muss die
Entlastung vorrangig aus dem Anrechnungskontingent der Schule gem.
§ 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG erfolgen, über das die Lehrerkonfe-
renz auf Vorschlag von dem/der Schulleiter/in entscheidet. Entlastun-
gen über eine Befreiung von Pausenaufsichten bzw. bei Aufgaben im
Rahmen von schulischen Sonderveranstaltungen oder bei Unterrichts-
vertretungen sowie durch andere organisatorische Maßnahmen sind
ebenfalls denkbar.
Die Mitglieder des Lehrerrats dürfen an ihrer Tätigkeit nicht gehindert
werden und deshalb nicht, auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung,
benachteiligt oder begünstigt werden (vgl. § 69 Abs. 4 S. 4 SchulG i. V.
m. § 7 LPVG). Bei Versetzungen gibt es für Lehrerratsmitglieder – im Ge-
gensatz zu den Personalratsmitgliedern – keinen besonderen Schutz. In
einem dahingehend kritischen Fall empfiehlt
lehrer nrw
, sich in Anleh-
nung an die Schutzvorschrift des § 43 Abs.1 LPVG an den mitbestim-
mungspflichtigen Personalrat zu wenden.
Hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Lehrerrat, auch über
seine Amtszeit hinaus, unter Beachtung von Vertrauensschutz und Da-
tenschutz zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 62 Abs. 5 SchulG), je-
doch nicht hinsichtlich der Kommunikation mit dem örtlichen Personal-
rat.
11
5. Beteiligungsrechte
nach LPVG und LGG
Gemäß § 69 Abs. 4 SchulG gelten für das Beteiligungsverfahren der
Lehrerräte die §§ 62 – 77 LPVG (siehe Anlage) entsprechend. Daher
empfiehlt es sich, die verschiedenen Beteiligungsverfahren im Sinne
des LPVG bezogen auf die Lehrerräte näher zu beleuchten. Die Kenntnis
hierüber ist für eine fundierte Lehrerratsarbeit unerlässlich.
Die stärkste Einflussmöglichkeit hat die Personalvertretung bzw. der Leh-
rerrat, wenn eine Maßnahme der Mitbestimmung (vgl. §§ 66-68 i. V. m. §
72 LPVG) unterliegt. In diesem Fall darf die Maßnahme nur mit Zustim-
mung der Personalvertretung durchgeführt werden. Die alleinige Entschei-
dungsbefugnis der Dienststelle bzw. des Schulleiters/der Schulleiterin ist
an dieser Stelle eingeschränkt, es kommt eine gleichberechtigte Entschei-
dungsfindung zweier Partner zum Ausdruck. Hinsichtlich des Verfahrens
ist dem Lehrerrat vor Durchführung der Maßnahme eine schriftliche Vorla-
ge hierüber einzureichen. Für den ordnungsgemäßen Zugang ist der/die
Schulleiter/in verantwortlich und beweisbelastet. Eine Vorlage könnte fol-
gendermaßen
[s. Seite 12 und 13]
aussehen (Beispiel: Einstellung als Ver-
tretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis).
Nach Zugang der Vorlage kann der Lehrerrat eine schriftliche Begrün-
dung der Maßnahme verlangen. In Personalangelegenheiten ist eine
schriftliche Begründung nicht erforderlich. Der Lehrerrat muss innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang oder in dringenden Fällen nach Ankündi-
gung seitens des Schulleiters/der Schulleiterin innerhalb von einer Wo-
che nach Zugang über die Angelegenheit durch Beschluss entscheiden.
Die Frist entspricht den Vorgaben des § 66 LPVG und beträgt in der Re-
gel zwei Wochen, die in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt wer-
den kann. Außer im Fall der Erörterung, bei der bereits der Erörterungs-
tag selbst als Fristbeginn zählt, beginnt die Laufzeit einer Frist mit dem
Tag, der auf die Übergabe der Vorlage an den Lehrerrat folgt. Für die
Stellungnahme der Ansprechpartnerin gilt in der Regel die Frist von ei-
ner Woche.
Zur Entscheidungsfindung lädt der/die Lehrerratsvorsitzende die übrigen
Mitglieder und ggf. die Schwerbehindertenvertretung form- und fristge-
recht zu einer Sitzung ein. Der Lehrerrat berät über die Maßnahme und
stimmt über die Vorlage ab. Laut § 33 LPVG werden Beschlüsse mit ein-
facher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht blei-
ben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Hierüber wird ein
Protokoll gefertigt und von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet. Diese/r
teilt sodann das Ergebnis der Schulleitung durch Ankreuzen auf der Vor-
lage unter Einhaltung der Frist mit. Stimmt der Lehrerrat der Maßnahme
zu, so ist das Beteiligungsverfahren an dieser Stelle beendet und die
Maßnahme kann durchgeführt werden. Sollte keine Reaktion des Leh-
:
Quelle
www.schulleitung.schulministerium.nrw.de/leitungsqualifizierung/
qualifikationserweiterung/onlinearbeitshilfe_dv.pdf
12
13
14
rerrats erfolgen, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Die Maßnahme
kann in diesem Fall jedoch erst dann umgesetzt werden, wenn die mög-
liche Äußerungsfrist des Lehrerrates vollständig abgelaufen ist.
Teilt der Lehrerrat jedoch fristgerecht mit, dass er der Maßnahme nicht zu-
stimmt, so ist die Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen
ihm und dem/der Schulleiter/in innerhalb von zwei Wochen – in dringen-
den Fällen innerhalb von einer Woche – zu erörtern. Diese Frist kann ggf. in
gegenseitigem Einvernehmen bei Bedarf verlängert werden. Seine ab-
schließende Äußerung muss der Lehrerrat wiederum innerhalb von zwei
bzw. einer Woche beginnend mit dem Tag der Erörterung unter Angabe der
Gründe schriftlich mitteilen. Er kann der Maßnahme nun zustimmen, sie
weiterhin unter Angabe der Gründe ablehnen oder sich nicht dazu äußern
(= Schweigen bzw. auf Stellungnahme verzichten). Äußert er sich nicht,
tritt wieder eine Zustimmungsfiktion nach Ablauf der möglichen Äuße-
rungsfrist ein. Lehnt der Lehrerrat die Maßnahme weiterhin ab, kann er das
nicht willkürlich tun, sondern nur, wenn die genannten Gründe in einem in-
haltlichen und sachgerechten Bezug zu der konkreten Maßnahme stehen.
Wenn keine Einigung zwischen Schulleiter/in und Lehrerrat erzielt wird,
kann der/die Schulleiter/in die Maßnahme zurückziehen oder sie der zu-
ständigen Bezirksregierung innerhalb von 2 Wochen zur Fortführung des
Verfahrens unter Beteiligung des dortigen Personalrats bzw. dem zu-
ständigen Schulamt vorlegen. Hierbei spielt die Beachtlichkeit der Ab-
lehnungsgründe des Lehrerrats keine Rolle. Aus Gründen der Zweckmä-
ßigkeit erscheint es sinnvoll, dass im weiteren wie auch schon im voran-
gegangenen zustimmungsverweigernden Verfahren eine funktionieren-
de Kommunikation zwischen Lehrerrat und Bezirkspersonalrat existiert.
Von der Mitbestimmung zu unterscheiden ist der schwächere Beteiligungs-
tatbestand der Mitwirkung (vgl. § 69 i. V. m. §§ 73, 74 LPVG). Diese Beteili-
gungsform betrifft zwar die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen,
nicht jedoch den Lehrerrat, weshalb hier nur ein kurzer Überblick erfolgt.
Die beabsichtigte Maßnahme ist vor der Durchführung mit dem Ziel ei-
ner Verständigung bzw. Einigung rechtzeitig und eingehend zwischen
Dienststelle und Personalvertretung zu erörtern. Die Erörterung muss
mündlich geführt werden. Stimmt die Personalvertretung der beabsich-
tigten Maßnahme innerhalb von zwei Wochen (Achtung: Bei Fristver-
säumnis gilt eine Zustimmungsfiktion!) unter Angabe von Gründen
nicht zu, kann die Dienststelle den Einwendungen entweder entspre-
chen, oder sie teilt der Personalvertretung die Nichtentsprechung unter
Angabe von Gründen schriftlich mit. Die Personalvertretung kann in die-
sen Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die
Entscheidung bei der übergeordneten Stelle beantragen. Diese entschei-
det letztendlich über die Maßnahme.
Auf die Schule übertragen beinhaltet dies, dass die Ansprechpartnerin
für Gleichstellungsfragen bei allen konkret bestimmten Personalmaß-
nahmen, die in den Aufgabenbereich der Schulleitung fallen, gem. § 17
LGG eine sogenannte ‘Pflichtmitwirkung’ besitzt. Eine Ausnahme bilden
lediglich dienstliche Beurteilungen, die von dem/der Schulleiter/in er-
stellt werden. In Anlehnung an das Mitwirkungsverfahren gem. LPVG ist
15
die Ansprechpartnerin laut § 18 LGG grundsätzlich vor dem Lehrerrat zu
beteiligen, damit gleichstellungsrelevante Aspekte unbeeinflusst von ei-
ner bereits getroffenen Entscheidung einfließen können.
Falls die Maßnahme mit dem Gleichstellungsrecht unvereinbar ist, muss
die Ansprechpartnerin der Schulleitung ihre Einwendungen innerhalb
von einer Woche nach Erhalt einer schriftlichen Vorlage mitteilen (vgl.
zum Widerspruchsrecht §19 LGG). Bei einem erfolglosen Widerspruch,
d.h. wenn keine Verständigung erzielt werden kann, ist die Ansprech-
partnerin berechtigt, eine Stellungnahme der übergeordneten Stelle
(Schulamt bzw. Bezirksregierung) einzuholen, währenddessen ist die
Umsetzung der Maßnahme auszusetzen. Da es sich bei der Stellungnah-
me lediglich um eine allgemeine rechtliche Einschätzung bzw. Beratung
handelt, verbleibt die abschließende Entscheidung – unter Einbeziehung
der Stellungnahme – bei der Schulleitung.
Die Anhörung ist die schwächste Form der Beteiligung. Hierbei ist ei-
ne rechtzeitige und umfassende Information der Personalvertretung
zwingend erforderlich, das heißt, es muss dem Lehrerrat/Personalrat
möglich sein, nach ausreichender Zeit für eine sachgerechte Beurtei-
lung abweichende oder ergänzende Vorstellungen noch vor Durch-
führung der Maßnahme (mündlich oder schriftlich) einbringen zu
können. Der/Die Dienststellenleiter/in muss die Einwände der Perso-
nalvertretung sachgerecht unter dem Aspekt der vertrauensvollen
Zusammenarbeit und mit dem ernsten Willen zur Einigung prüfen.
Kann keine Einigung erzielt werden, kann die Maßnahme trotzdem
ohne Anrufung einer übergeordneten Dienststelle durchgeführt wer-
den.
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die geltenden Beteili-
gungsrechte nach LPVG:
§§ 66-68 m. § 72 Mitbestimmung
Maßnahme darf nur mit Zustimmung der Personalvertretung durchgeführt werden
§ 69 m. §§ 73, 74 Mitwirkung
die Dienststelle muss die Angelegenheit mit der Personalvertretung einleitend erörtern
§§ 74, 75 Anhörung
die Personalvertretung kann gegen eine beabsichtigte Maßnahme Bedenken äußern
(möglichst früh genug!)
§§ 62, 64 Allgemeines Initiativrecht (s. u.)
die Personalvertretung kann Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle oder ihren
Angehörigen dienen
§ 66 Abs. 4 Förmliches Initiativrecht (s. u.)
die Personalvertretung hat die Maßnahme dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzu-
schlagen und zu begründen
16
6. Personalvertretungsrechtliche
Beteiligung des Lehrerrats an
allen Schulen
Schon aus dem Schulgesetz ergeben sich einige Dienstvorgesetztenauf-
gaben, die allen Schulleitungen bereits seit August 2008 von dem Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW übertragen worden sind.
Es handelt sich zum Beispiel um die Erstellung bestimmter dienstlicher
Beurteilungen gemäß § 59 Abs. 4 SchulG, um die Auswahl von Teilneh-
mern/innen an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 59 Abs. 6 SchulG
oder den Abschluss befristeter Verträge zur Sicherung der Unterrichts-
versorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben
gemäß § 57 Abs. 7 SchulG. Darüber hinaus besitzen die Schulleitungen
weitere allgemeine Zuständigkeiten, die z.T. auf dem Erlassweg übertra-
gen wurden, so die Abnahme des Diensteids, die Befreiung von Amts-
handlungen, die Erteilung einer Aussagegenehmigung und die Aufforde-
rung zur Herausgabe amtlichen Unterlagen sowie die Dienstbefreiung
zum Stillen und die Gewährung von Sonderurlaub.
Anders als die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, die – mit
Ausnahme der dienstlichen Beurteilungen – in allen Fällen, in denen es
sich um konkret bestimmte Personalmaßnahmen handelt, eine Pflichtmit-
wirkung (s.o.) besitzt, ist der Lehrerrat nur bei nachfolgend erläuterten
Aufgaben gem. § 59 Abs. 6 und § 57 Abs. 7 SchulG zu beteiligen. Hin-
sichtlich dieser vom Schulleiter/von der Schulleiterin ausgeführten Aufga-
ben stehen den Lehrerräten aller Schulen personalvertretungsrechtliche
Kompetenzen im Wege der Schulmitwirkung zu.
a. Auswahl von Teilnehmer/innen an
Fortbildungsveranstaltungen
Die Auswahl von Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Fortbildungsveran-
staltungen (s. § 59 Abs. 6 SchulG) unterliegt der Beteiligung des Lehrer-
rats gemäß § 69 Abs. 2 SchulG, d. h., hier hat der Lehrerrat ein Unter-
richtungs- und Anhörungsrecht. Dabei handelt es sich um ein eigenstän-
diges Beteiligungsrecht im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Leh-
rerrates, das unabhängig von der personalvertretungsrechtlichen Beteili-
gung in Verbindung mit § 69 Abs. 3 SchulG angesiedelt ist. Da das
Schulgesetz keine spezifischen Fristvorgaben vorsieht, ist davon auszu-
gehen, dass die Fristvorgaben des LPVG Anwendung finden. Bei der An-
hörung handelt es sich um die schwächste Form einer Beteiligung, so
dass die Maßnahme durchgeführt werden kann, ohne dass die Einwen-
dungen des Lehrerrates berücksichtigt werden müssen.
Der/Die Schulleiter/in muss dem Lehrerrat eine schriftliche Vorlage ein-
reichen, die Informationen über das Thema, den Veranstaltungsort und
den Zeitpunkt enthält. Weiterhin müssen dem Lehrerrat eine Bewerber-
liste und eine Liste der vorgesehenen Teilnehmer/innen vorliegen. Die
Auswahl sollte gem. § 68 Abs. 1 SchulG unter Berücksichtigung des
17
Fortbildungskonzepts der Schule, der Mehrfachbewerbung, der Quali-
tätssicherung, des Schulprogramms und sozialer Aspekte erfolgen.
b. Einstellung in ein
befristetes Beschäftigungsverhältnis
Der Lehrerrat hat gemäß § 57 Abs. 5 i. V. m. § 69 Abs. 3 SchulG bei der
Einstellung in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung der Unter-
richtsversorgung (unvorhersehbarer Vertretungsunterricht) bzw. zur
Durchführung besonderer päd. Aufgaben über die befristete Einstellung
des ausgewählten Bewerbers im Rahmen der personalvertretungsrecht-
lichen Mitbestimmung zu befinden, soweit die Einstellung durch den/die
Schulleiter/in erfolgt. Ohne die Zustimmung des Lehrerrates zu dieser
Personalmaßnahme kann ein Bewerber nicht befristet eingestellt wer-
den.
HINWEIS
Die Vorschrift des § 57 Abs. 5 SchulG ist eine Kann-Vor-
schrift, d. h. es ist auch möglich, dass die jeweils zu-
ständige übergeordnete Dienststelle (Schulamt bzw.
Bezirksregierung) solche Einstellungen vornimmt. In
diesem Falle ist der dort ansässige Personalrat gemäß
LPVG zu beteiligen.
Einstellungen für Vertretungsunterricht, die länger als 14 Tage vorher ab-
sehbar sind, so zum Beispiel im Rahmen von Elternzeit oder im Zuge ei-
ner Vertragsverlängerung, werden in der Regel von der Dienststelle vor-
genommen und unterliegen dabei der Mitbestimmung des Personalrates.
Die Mitbestimmung des Lehrerrats bei der befristeten Einstellung ge-
staltet sich folgendermaßen:
Dem Lehrerrat ist durch die Schulleitung eine schriftl. Vorlage zwecks
personalvertretungsrechtlicher Beteiligung beim Einstellungsverfahren
zuzuleiten. Mit dem Eingang dieser Vorlage beginnen die Fristen für das
Beteiligungsverfahren des Lehrerrats.
Nach Eingang der Vorlage hat der Lehrerrat eine Frist von zwei Wochen
(ggf. eine Woche), sich zu der beabsichtigten Maßnahme der befristeten
Einstellung zu äußern. Geschieht dies nicht, tritt automatisch eine Zu-
stimmungsfiktion ein.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Lehrerrat alle für seine Entschei-
dungen notwendigen Unterlagen in aufbereiteter Form für eine ange-
messene Zeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Vorlage muss
insbesondere folgende Angaben umfassen:
die Bewerberangaben: Name, Qualifikation, Fächerkombination, TV-L-
Eingruppierung;
den Vertretungsgrund: Mutterschutz, Elternzeit, langfristige Erkran-
kung, Pflichtstundenermäßigung einer Lehrkraft, etc.;
den Vertretungszeitraum: Beginn und Ende der Beschäftigung, ggf.
Urlaubsanspruch bzw. Bezahlung von Ferienzeiten, etc.;
18
Vertragsart: Erstantrag, Verlängerungsantrag, Stundenaufstockung.
Nach Prüfung der Unterlagen trifft der Lehrerrat seine Entscheidung
über die Einstellung und teilt diese im Rahmen der Mitbestimmung in
der dafür vorgesehenen Form gemäß LPVG der Schulleitung mit.
7. Personalvertretungsrechtliche
Beteiligung des Lehrerrats
an Eigenverantwortlichen
Schulen
Die Lehrerräte übernehmen weitere personalvertretungsrechtliche Auf-
gaben an Schulen, deren Schulleiter/innen im Zuge der Umwandlung zu
eigenverantwortlichen Schulen aufgrund der Zuständigkeitsverordnun-
gen des MSW, zuletzt geändert am 21. Januar 2013, erweiterte Dienst-
vorgesetzteneigenschaften übernommen haben. Dies trifft seit dem
Schuljahr 2013/2014 flächendeckend für fast alle Schulleiterinnen und
Schulleiter zu.
Eine Ausnahme bilden lediglich die Schulleitungen auslaufender Schu-
len, es sei denn, dass im Einvernehmen mit der Schulkonferenz eine
Übertragung beantragt wird und diese seitens der Bezirksregierung er-
folgt.
Die zurzeit gültige Zuständigkeitsverordnung des MSW vom 21. Januar
2013 sieht – anders als zunächst beabsichtigt – einen gestaffelten Auf-
gabenkatalog vor. Dies bedeutet, dass seit dem Schuljahr 2013/2014
lediglich eine Erweiterung mit den Aufgaben des § 1 Abs. 5 ZustVO er-
folgt ist, die in Form eines sogenannten ‘obligatorischen Katalogs’ au-
tomatisch auf die Schulleiter/innen übertragen werden. Darüber hinaus
HINWEIS
Bei der befristeten Einstellung von Tarifbeschäftigten
bleibt die Mitbestimmung bezüglich Eingruppierung
und Stufenzuordnung weiterhin beim zuständigen Per-
sonalrat, da die Einordnung von der einstellenden Be-
hörde (Schulamt bzw. Bezirksregierung) vorgenommen
wird. Der Lehrerrat ist in dieser Frage nicht zu beteili-
gen.
19
kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt werden, dass
im Rahmen eines ‘fakultativen Katalogs’ die zusätzliche Übertragung
mit den Aufgaben des § 1 Abs. 6 ZustVO erfolgt. Da die bereits zuvor
erfolgte Umwandlung in eine ’Selbstständige Schule’ (Modellversuch)
sowohl die Aufgaben des obligatorischen wie auch des fakultativen
Katalogs umfasst und diese Übertragung nach wie vor Gültigkeit hat,
besteht nunmehr auch die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Schul-
konferenz eine Befreiung von den Aufgaben gem. § 1 Abs. 6 ZustVO
zu beantragen.
Zu beachten ist, dass bei der Wahrnehmung der fakultativen Aufgaben
weitergehende beamten- und tarifrechtliche Bestimmungen berücksich-
tigt werden müssen, so zum Beispiel bei der Zuordnung von Erfahrungs-
stufen oder der Befristung von Verträgen. Nicht zuletzt unter dem As-
pekt der damit verbundenen Arbeitsverdichtung sowie aufgrund mögli-
cher Regressansprüche gegenüber den Schulleitungen bei etwaig fehler-
hafter Anwendung empfiehlt
lehrer nrw
aus juristischer Sicht, von einer
Übernahme dieser Aufgaben Abstand zu nehmen.
Mit der Umwandlung in eine sogenannte ‘Eigenverantwortliche Schule’
und der damit verbundenen Übernahme von Dienstvorgesetztenaufga-
ben gilt die Schule ab diesem Zeitpunkt als ‘Dienststelle’ im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG). Ein Personalrat wird
an den einzelnen Schulen aber nicht gebildet. An seine Stelle tritt der
Lehrerrat (vgl. § 69 Abs. 3 SchulG). Für die Beteiligung des Lehrerrats an
den Entscheidungen des/der Schulleiters/der Schulleiterin gelten §§ 62 –
77 LPVG wiederum entsprechend (vgl. § 69 Abs. 4 SchulG). Es ist zu be-
achten, dass die übrigen, nicht übertragenen Dienstvorgesetzteneigen-
schaften weiterhin von den Schulaufsichtsbeamten/innen wahrgenom-
men werden und die Beteiligung hieran nach wie vor dem Personalrat
obliegt.
Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Lehrerrats sind abhän-
gig von den Dienstvorgesetzteneigenschaften der Schulleitung, die wie-
derum von der Übertragung des obligatorischen und ggf. fakultativen
Katalogs abhängig sind. Deshalb sollen diese anhand der nachfolgen-
den Übersicht zunächst tabellarisch dargestellt werden.
20
Obligatorischer Katalog / Dienstvorgesetzteneigenschaften gem. § 1 Abs. 5 ZustVO
für Beamte/innen für Tarifangestellte
Beteiligung
Lehrerrat Ansprechpartnerin
Auswahl für die Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Probe
Auswahl für die Einstellungen in
befristete und unbefristete Beschäftigungs-
verhältnisse
Mitglied der
Auswahlkommission
Entlassung auf eigenen Antrag Beendigung des Beschäftigungsverhältnis-
ses durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1
TV-L) oder eigene Kündigung
Anhörung Pflichtmitwirkung
Anordnung, Genehmigung und Ablehnung
von Dienstreisen
Anordnung, Genehmigung und Ablehnung
von Dienstreisen
Pflichtmitwirkung
Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen
gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 LBG über die Tä-
tigkeit an Schulen
Erteilung eines Zeugnisses nach § 35 TV-L Beteiligung
Anordnung, Genehmigung und Widerruf
von Mehrarbeit
Anordnung, Genehmigung und Widerruf
von Mehrarbeit
Mitbestimmung Pflichtmitwirkung
Genehmigung und Ablehnung von
Sonderurlaub gem. §§ 3, 4, 6, 7, und 11
Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung
Genehmigung und Ablehnung von Sonder-
urlaub und Gewährung von Arbeits-
befreiung (§§ 28, 29 TV-L) im Umfang wie
für vergleichbare Beamte
Pflichtmitwirkung
21
Wie den Tabellen zu entnehmen ist, unterliegen nicht alle aufgeführ-
ten Aufgaben von Dienstvorgesetzten einer personalvertretungsrecht-
lichen Beteiligung. Die Beteiligung besteht lediglich unter anderem
für folgende Angelegenheiten:
a. Teilnahme an (Vor-) Auswahlgesprächen
wegen Einstellung
Die Einstellung von schulischen Lehrkräften – sowohl im Beamten-
verhältnis wie auch als Tarifbeschäftigte – findet in der Regel über
Ausschreibungen statt, bei denen eine schulische Auswahlkommis-
sion die Auswahlentscheidung bzgl. der einzustellenden
Bewerber/innen trifft.
Der Auswahlkommission gehören grundsätzlich der/die Schulleiter/in, eine
von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft (ggf. ein Mitglied des Lehrerra-
tes), ein von der Schulkonferenz gewähltes volljähriges Mitglied, die An-
sprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ggf. die/der Schwerbehinder-
tenvertreter/in ohne Stimmrecht an (vgl. Einstellungserlass des MSW NRW
vom 9. August 2007 und 5. Januar 2017 in der jeweils aktuellen Form). Für
den Fall, dass Seiteneinsteiger mit Eignung für die berufsbegleitende Lehr-
amtsausbildung – OBAS – als Bewerber eingeladen werden, muss ein/eine
Fachleiter/in zwecks Eignungsfeststellung hinzugezogen werden. Als beraten-
de Teilnehmer können ein/e Vertreter/in der Schulaufsichtsbehörde und ein
Mitglied der zuständigen Personalvertretung (Personalrat bzw. Lehrerrat) an
den Gesprächen teilnehmen. Weitere Teilnehmer/innen sind nicht vorgesehen.
Fakultativer Katalog / Dienstvorgesetzteneigenschaften gem. § 1 Abs. 6 ZustVO
für Beamte/innen für Tarifangestellte
Beteiligung
Lehrerrat Ansprechpartnerin
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe
Einstellung in befristete und unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse mit Ausnahme
der Eingruppierung und Stufenzuordnung
Mitbestimmung bei:
• Einstellung
• Zuordnung von Erfah-
rungsstufen
• Befristung
Pflichtmitwirkung
Verleihung der Eigenschaft eines Beamten
oder einer Beamtin auf Lebenszeit
Pflichtmitwirkung
22
Laut Einstellungserlass sowie bei Übertragung der obligatorischen
Dienstvorgesetzteneigenschaften liegt lediglich das Auswahlverfahren
im Zuständigkeitsbereich der Schulleitung. Bei zusätzlicher Übertragung
der fakultativen Dienstvorgesetztenaufgaben gehört darüber hinaus
auch die Einstellung selbst in den Aufgabenbereich des Schulleiters/der
Schulleiterin. Das damit verbundene Mitbestimmungsrecht des Lehrerra-
tes führt dazu, dass in diesem Fall gem. § 65 Abs. 2 LPVG auch das
Recht zur Teilnahme an den Auswahlgesprächen ohne Stimmrecht (bera-
tende Teilnahme) auf den Lehrerrat übertragen wird.
Je nach Dienstvorgesetzteneigenschaft hat der/die Schulleiter/in entwe-
der den Personalrat oder – bei Übernahme der fakultativen Aufgaben –
den Lehrerrat über den Termin rechtzeitig zu informieren. Der Personal-
rat bzw. Lehrerrat entscheidet durch Beschluss, welches Mitglied bera-
tend teilnehmen soll. Hierbei ist zu vermeiden, dass der/die Teilnehmen-
de gleichzeitig ein von der Lehrerkonferenz gewähltes, stimmberechtig-
tes Mitglied der Auswahlkommission ist.
Aufgabe des Personal- bzw. Lehrerrats ist es, die Gleichbehandlung (vgl.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) aller Bewerber zu garantieren
und auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung zu achten.
Ein Austausch mit der Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehinder-
tenvertretung ist an dieser Stelle empfehlenswert.
Folgende Verfahrensschritte gehen der Auswahlentscheidung voraus:
Die Schule entscheidet über das Stellenprofil der auszuschreibenden
Stelle. Sie bestimmt mit der Fächerkombination sowie zusätzlichen
Kriterien für das Anforderungsprofil (zum Beispiel bevorzugte Fächer-
kombinationen, Öffnung für den Seiteneinstieg, etc.) über den Kreis
der potenziellen Bewerber/innen. Bei der Ausschreibung ist die An-
sprechpartnerin für Gleichstellungsfragen zwecks Sicherstellung
gleichstellungsrelevanter Aspekte zu beteiligen. Darüber hinaus emp-
fiehlt
lehrer nrw
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ei-
nen informativen und ggf. beratenden Austausch zwischen Schullei-
tung und Lehrerrat.
Bewerber/innen auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben sich an
der Schule und bei der Bezirksregierung. Die Bezirksregierung prüft
die Zulässigkeit der Bewerbungen und erstellt eine Ordnungsgrup-
penliste, die sie an die Schule versendet. Die Zulässigkeit ergibt sich
aus der jeweils gültigen Fassung des Einstellungserlasses.
HINWEIS
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es,
Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu verhin-
dern oder zu beseitigen:
Geschlecht
Rasse oder ethnische Herkunft
Religion und Weltanschauung
Behinderung
sexuelle Identität
Alter
23
Die Einstellungskommission der Schule sichtet bei der Vorauswahl die
eingegangenen Bewerbungen sowie die Ordnungsgruppenliste.
Die Kriterien für die Auswahl der einzuladenden Bewerber/innen:
Regelbewerber/innen, d.h. Bewerber/innen mit der abgeschlossenen
Ausbildung für die gewünschte Fächerkombination, sind vorrangig
einzuladen;
Seiteneinsteiger/innen sind demnach nachrangig zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Bewerber/innen sind unabhängig von ihrem Platz
auf der Ordnungsgruppenliste oder der vorrangigen Kriterien (bevor-
zugte Fächerkombination) einzuladen.
Die Einstellungskommission legt abschließend die Liste der einzula-
denden Bewerber/innen fest. Dabei sind die harten Kriterien der Aus-
schreibung wie auch die Reihenfolge der Ordnungsgruppenliste zu
berücksichtigen. Unabhängig von den ggf. harten Kriterien, die auf
die gesamte Liste anzuwenden sind, kann die Einstellungskommission
die Zahl der einzuladenden Bewerber/innen darauf begrenzen, dass
nur Bewerber/innen bis zum Abschluss einer bestimmten Ordnungs-
gruppe eingeladen werden.
Gleichzeitig legt sie den Fragenkatalog bzw. die in den Auswahlge-
sprächen zu behandelnden Themen fest.
Die Einstellungskommission führt mit den Bewerbern/Bewerberinnen
die Auswahlgespräche und legt nach Abschluss der Gespräche eine
Rangfolge der Bewerber/innen fest.
b. Mitbestimmung bei der Einstellung
von Lehrkräften
Zu beachten ist, dass in allen Schulen der Lehrerrat beteiligt werden
kann, wenn es sich um die Einstellung in befristete Arbeitsverhältnisse
zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts handelt (s.
Hinweis auf Seite 17). Da diese Aufgabe gemäß § 57 Abs. 5 SchulG be-
reits seit August 2008 auf Schulleiter/innen als Dienstvorgesetzte über-
tragen worden ist, ist der Lehrerrat hieran personalvertretungsrechtlich
(und nicht nur im Wege der Schulmitwirkung) zu beteiligen. Sofern es
sich um eine eigenverantwortliche Schule handelt und der Schulleitung
neben den Dienstvorgesetztenaufgaben des obligatorischen Katalogs
zusätzlich die des fakultativen Katalogs übertragen wurden, bezieht sich
– wie bereits aufgeführt – das Mitbestimmungsrecht des Lehrerrates
darüber hinaus auf alle Einstellungen.
Bei der Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis sind folgende
Verfahrensschritte vorgesehen: Nachdem die (Vor-) Auswahlgespräche,
an denen ein Mitglied des Lehrerrates beratend teilgenommen hat, be-
endet sind, muss der/die Schulleiter/in per Vorlage die Zustimmung des
Lehrerrats zu der seinerseits/ihrerseits getroffenen Auswahlentschei-
dung und der damit verbundenen Einstellungsmaßnahme einholen. Der
Lehrerrat hat hierbei ein umfassendes Informationsrecht, zum Beispiel in
Form eines Einsichtsrechts in die Bewerbungsunterlagen aller Bewer-
ber/innen. Er sollte an dieser Stelle darauf achten, dass die Gleichstel-
lungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung ordnungs-
24
gemäß beteiligt worden sind. Der Lehrerrat entscheidet durch Beschluss,
ob er der Auswahlentscheidung zustimmt oder nicht.
Je nach Erfüllung der Vorgaben des Landesbeamtengesetzes erfolgt
die Einstellung im Beamten- oder Angestelltenstatus. Für den Fall,
dass es sich um eine Berufung in das Beamtenverhältnis handelt, steht
dem Lehrerrat ein eigenes Mitbestimmungsrecht bzgl. der erstmaligen
Zuordnung von Erfahrungsstufen nach dem Dienstrechtsanpassungs-
gesetz vom 16. Mai 2013 in Verbindung mit dem Übergeleiteten Be-
soldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (UBesG NRW) zu.
Bei Seiteneinsteigern erfolgt die Einstellung in einem befristeten Tarif-
beschäftigungsverhältnis, das bei Bewährung bzw. nach Bestehen der
zweiten Staatsprüfung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
umgewandelt wird. Hinsichtlich der Befristung steht dem Lehrerrat
wiederum ein eigenes Mitbestimmungsrecht zu, das auch in allen an-
deren Fällen einer befristeten Einstellung zum Tragen kommt. Im Ge-
gensatz dazu bleibt die Mitbestimmung bezüglich Eingruppierung und
Stufenzuordnung bei der Einstellung von Tarifbeschäftigen weiterhin
beim zuständigen Personalrat, da die Einordnung von der Bezirksre-
gierung vorgenommen wird. Der Lehrerrat ist in dieser Frage nicht zu
beteiligen.
Im Einzelnen:
Der Lehrerrat hat über die Einstellung des/der von der Einstellungs-
kommission ausgewählten Bewerbers/Bewerberin im Rahmen der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung gem. § 72 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 LPVG zu befinden. Ohne die Zustimmung des Lehrerrats zu die-
ser Personalmaßnahme kann ein/e Bewerber/ in nicht eingestellt wer-
den.
Der Lehrerrat hat darauf zu achten, dass für sämtliche Bewerber/innen
die Vorgaben des Einstellungserlasses auf der Grundlage des LBG an-
gewendet werden;
HINWEIS
Der Lehrerrat an Eigenverantwortlichen Schulen ist ge-
mäß § 57 Abs. 5 Satz 3 iVm § 69 Abs. 3 SchulG grund-
sätzlich an den befristeten Einstellungen für Vertre-
tungsbedarf und zur Durchführung besonderer pädago-
gischer Aufgaben zu beteiligen. Eine Beteiligung hin-
sichtlich aller weiteren Einstellungen von beamteten
und tarifbeschäftigten Lehrkräften – sowohl befristet
wie auch unbefristet – besteht nur, soweit diese gem.
§ 1 Abs. 6 ZustVO (fakultativer Katalog), d.h. nach al-
tem Übertragungsmodus oder auf Antrag von dem/der
Schulleiter/in vorgenommen werden.
25
der Gleichbehandlungsgrundsatz (gemäß LPVG, AGG) gilt;
der Grundsatz der Antidiskriminierung (gemäß AGG) gewahrt bleibt;
das Bewerbungsgespräch ein Informations- und kein Prüfungsge-
spräch darstellt.
Dem Lehrerrat ist durch die Schulleitung eine Vorlage zwecks personal-
vertretungsrechtlicher Beteiligung beim Einstellungsverfahren zuzulei-
ten. Neben der Einstellung in das Beamten- oder Tarifbeschäftigungsver-
hältnis muss die Vorlage bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis die
erstmalige Zuordnung der Erfahrungsstufe enthalten sowie bei der Ein-
stellung in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis ggf. den Grund und Zeit-
raum für eine Befristung. Mit dem Eingang dieser Vorlage beginnen die
Fristen für das Beteiligungsverfahren des Lehrerrats. Nach Eingang der
Vorlage hat der Lehrerrat eine Frist von zwei Wochen, sich zu der beab-
sichtigten Maßnahme der unbefristeten Einstellung zu äußern.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Lehrerrat alle für seine Entschei-
dungen notwendigen Unterlagen in aufbereiteter Form zur Einsicht für
eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese umfassen bei den
Einstellungen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach gerichtlicher
Entscheidung insbesondere:
die Ordnungsgruppenlisten der Bezirksregierung;
die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber/innen (zugelassener
und abgelehnter Bewerber/innen);
die Protokolle der Auswahlgespräche;
das Protokoll der Auswahlentscheidung mit gerichtsverwertbaren Be-
gründungen.
Der Lehrerrat hat grundsätzlich alle Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob
sämtliche Bewerber/innen nach Recht und Billigkeit behandelt wurden,
zum Beispiel nach dem Prinzip der Bestenauslese gemäß Landesbeam-
tengesetz, nach dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß Landesgleich-
stellungsgesetz oder nach dem Benachteiligungsverbot für Schwerbe-
hinderte.
Nach Prüfung der Unterlagen trifft der Lehrerrat seine Entscheidung
über die Einstellung und teilt diese im Rahmen der Mitbestimmung (s.
Beteiligungsrechte nach LPVG) in der dafür vorgesehenen Form gemäß
LPVG der Schulleitung mit.
c. Anhörung bei der Beendigung von Beschäf-
tigungsverhältnissen auf eigenen Wunsch
Für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf eigenen
Wunsch kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel das Angebot
einer unbefristeten Beschäftigung bei einer bisher befristet eingestellten
Lehrkraft. Neben der Kündigung auf eigenen Wunsch bzw. auf Antrag,
besteht die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis auch mit einem
Auflösungsvertrag zu beenden. Der Auflösungsvertrag muss in gegen-
seitigem Einvernehmen abgeschlossen werden und ist ggf. im Hinblick
26
auf weitere Bewerbungen einer Kündigung vorzuziehen. Bei verbeamte-
ten Lehrkräften gilt ein vergleichbares Verfahren, bei dem das Beschäfti-
gungsverhältnis statt mit Kündigung mit einer Entlassung aus dem
Dienst beendet wird.
Bei der eigenverantwortlichen Schule gehört die Beendigung von Be-
schäftigungsverhältnissen auf eigenen Wunsch in den obligatorisch
übertragenen Aufgabenkatalog der Schulleitung. Dementsprechend ist
der Lehrerrat gem. § 69 Abs. 3 SchulG zu beteiligen und hat laut § 74
Abs. 2 LPVG ein Anhörungsrecht. Ein Beendigungsvertrag, der ohne Be-
teiligung des Lehrerrates geschlossen wurde, ist unwirksam.
Vor einer Stellungnahme kann der Lehrerrat die betroffene Lehrkraft
anhören. Wenn der Lehrerrat Einwände erheben will, muss er diese
innerhalb einer Woche (Frist beachten!) dem/der Schulleiter/in schrift-
lich mitteilen und der betroffenen Lehrkraft seine Stellungnahme zu-
leiten.
d. Mitbestimmung bei der Anordnung
von Überstunden und Mehrarbeit
Zunächst Grundsätzliches zur Mehrarbeit:
Das Landesbeamtengesetz (§ 61 LBG i.V. mit § 13 Abs. 5 ADO) verpflich-
tet Beamte/innen und analog Angestellte (vgl. BASS 21-02 Nr. 4; § 44
TV-L) über ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu
leisten, »wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern …«.
Dienstausfälle infolge personeller Unterdeckung oder vorhersehbarer
zusätzlicher Diensterfordernisse gehören zum normalen Dienstablauf
und begründen keine Mehrarbeit. Mehrarbeit kann nur angeordnet wer-
den, wenn wichtige, unaufschiebbare Aufgaben unvermeidlich sind und
wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit erzwingen, vorübergehen-
der Natur sind. Bildet die Mehrarbeit die Regel, so liegt eine unzulässige
Verlängerung der Arbeitszeit vor.
Mehrarbeit ist zusätzlich erteilter Unterricht. Außerunterrichtliche Tätig-
keiten fallen nicht darunter. Zu unterscheiden sind gelegentliche Mehr-
arbeit (ad-hoc-Vertretung) und regelmäßige Mehrarbeit, die dann vor-
liegt, wenn die Dauer vier Wochen übersteigt.
Grundsätzlich muss die Mehrarbeit laut Mehrarbeitserlass Kap. 3.2.1
durch die Schulleitung schriftlich angeordnet werden. Dies erfolgt bei
der gelegentlichen Mehrarbeit in der Regel in Form des täglichen Ver-
tretungsplans. Für die maximale Zahl der wöchentlichen oder monatli-
chen ad hoc Mehrarbeitsstunden gibt es keine rechtlichen Vorgaben,
allerdings haben Lehrer und Lehrerinnen gem. § 3 Abs. 3 ADO An-
spruch auf Fürsorge und Schutz bei der Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit.
Laut § 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG entscheidet die Lehrerkonferenz über
Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stun-
den-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. Bei der Erstellung eines schul-
spezifischen Vertretungskonzepts obliegt es der Ansprechpartnerin und
27
dem Lehrerrat auf die Umsetzung gleichstellungsrelevanter Aspekte
und des Fürsorgegedankens zu achten. So ist zu berücksichtigen, dass
Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeit lediglich proportional im Verhältnis
zu ihrer Arbeitszeit eingesetzt werden sollen (§ 17 ADO) und dass Leh-
rer/innen mit anerkannter Schwerbehinderung (mit einem GdB von 50
oder darüber) vor der Anordnung von Mehrarbeit gefragt werden müs-
sen. Zudem dürfen Schwangere und stillende Lehrerinnen (MuSchVB §
9), Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen, Lehrkräfte in einer Wie-
dereingliederung bzw. mit begrenzter Dienstfähigkeit (Teildienstfähig-
keit) sowie schwerbehinderte KollegInnen mit zusätzlicher (!) Pflicht-
stundenermäßigung über die Regelermäßigung hinaus nicht herange-
zogen werden.
Langfristige Vertretungen entstehen insbesondere durch langfristige Er-
krankungen, Mutterschutz und Elternzeit sowie Freistellungen.
Unabhängig von der Einstellung von Vertretungslehrkräften über das
Kontingent ‘flexible Mittel’ kann bei einzelnen Lehrkräften eine vorüber-
gehende Überschreitung der wöchentlichen Stundenzahl notwendig
werden, die im Stundenplan fest ausgewiesen ist. Laut § 13 Abs. 2 ADO
ist eine Über- oder Unterschreitung bis zu 6 Stunden möglich, wobei die
zusätzlich oder weniger erteilten Stunden gem. § 2 Abs. 4 VO zu § 5
SchFG innerhalb eines Schuljahres bzw. ausnahmsweise im folgenden
Schuljahr auszugleichen sind. Eine Überschreitung um mehr als zwei
Stunden, die mehr als zwei Wochen andauert, bedarf i.d.R. der Zustim-
mung der betroffenen Lehrkraft.
Daneben ist es möglich, den längerfristigen Unterrichtsausfall durch
regelmäßige Mehrarbeit aufzufangen. Diese bedarf der Zustimmung
der betroffenen Lehrkraft und muss bei der Bezirksregierung bean-
tragt werden. Sofern es sich um eine eigenverantwortliche Schule
handelt, beinhaltet der obligatorische Aufgabenkatalog die Anord-
nung von Überstunden und Mehrarbeit, soweit sie vorherzusehen
oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, und fällt somit in die Zu-
ständigkeit der Schulleitung. In diesem Fall ist der Lehrerrat gem. §
69 Abs. 3 SchulG zu beteiligen, wobei die Anordnung der regelmäßi-
gen Mehrarbeit laut § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LPVG mitbestimmungs-
pflichtig ist.
Im Einzelnen:
Der Lehrerrat hat gem. § 69 Abs. 3 SchulG bei der Anordnung von regel-
mäßiger Mehrarbeit im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Mit-
bestimmung zu befinden. Ohne die Zustimmung des Lehrerrats zu dieser
Personalmaßnahme kann die Mehrarbeit einer Lehrkraft nicht angeord-
net werden.
Daher sind vor der Anordnung der regelmäßigen Mehrarbeit folgende
Fragen abzuklären:
Welche Möglichkeiten bestehen zur Abdeckung des Mehrarbeitsbe-
darfs (Mehrarbeit von LAA, Stundenplanänderung ggf. mit vorüberge-
hender Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, Aufsto-
28
ckung von Teilzeitverträgen – regulär oder über das Kontingent ‘flexi-
ble Mittel’ –, Einstellung von Vertretungslehrkräften)?
Welche Auswirkungen hat die Mehrarbeit auf den Stundenplan?
Die Mitbestimmung des Lehrerrats bei der Anordnung von Mehrarbeit
gestaltet sich wie folgt:
Dem Lehrerrat ist durch die Schulleitung eine Vorlage zwecks personal-
vertretungsrechtlicher Beteiligung bei der Anordnung von regelmäßiger
Mehrarbeit zuzuleiten. Mit dem Eingang dieser Vorlage beginnen die
Fristen für das Beteiligungsverfahren des Lehrerrats, die je nach Vorlage
zwei bzw. bei Eilbedürftigkeit eine Woche betragen.
Zur Erfüllung seiner Aufgabe sind dem Lehrerrat alle notwendigen Infor-
mationen zur Verfügung zu stellen. Nach Prüfung der Informationen teilt
der Lehrerrat seine Entscheidung über die Anordnung der Mehrarbeit im
Rahmen der Mitbestimmung (s. Beteiligungsrechte nach LPVG) der
Schulleitung schriftlich mit.
8. Weitere Beteiligungsrechte
Über die genannten Aufgaben hinaus hat der Lehrerrat nicht zuletzt die
allgemeinen Beteiligungsrechte gemäß §§ 62 – 65 LPVG. Er hat unter
anderem darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Schule nach
Recht und Gesetz behandelt werden und dass keine unrechtmäßigen
Benachteiligungen vorliegen. Um auch dieser Aufgabe gerecht zu wer-
den, ist es notwendig, dass die Mitglieder des Lehrerrates ebenfalls hin-
sichtlich der schulrechtlichen Vorgaben ausreichend geschult sind.
lehrer
nrw
bietet für die Lehrerräte und auch für die Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen zusätzlich zu seiner Basisschulung laufend weite-
re Fortbildungsmaßnahmen an, in denen die Beteiligungsmöglichkeiten
vertieft und darüber hinaus die verschiedenen schulrechtlichen Vorga-
ben und Bestimmungen thematisiert werden.
In allen Personalangelegenheiten ohne Zuständigkeit des Schulleiters/
der Schulleiterin wird nach wie vor der Personalrat tätig. Dies ist zum
Beispiel bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung von Tarifbeschäf-
tigten der Fall. Auch hinsichtlich Disziplinarklagen oder Kündigungen
bleibt das Beteiligungsrecht dem Personalrat vorbehalten.
29
9. Das Initiativrecht
des Lehrerrats
Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 69 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit
§ 72 LPVG kann der Lehrerrat Maßnahmen bei der Schulleiterin oder
dem Schulleiter beantragen, die die Beschäftigten der Schule insgesamt,
Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf
sie auswirken. Dieses Initiativrecht besteht mit wenigen Ausnahmen bei
allen Mitbestimmungstatbeständen des § 72 LPVG.
Für Lehrerräte an Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleiter ledig-
lich die obligatorischen Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen, be-
steht kein Anwendungsfall für ein Initiativrecht.
Lehrerräte an Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleiter im Rah-
men der fakultativen Aufgaben auch für Einstellungen zuständig sind,
können insofern jedoch ein Initiativrecht ausüben: Der Lehrerrat hat die
Einstellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich vorzuschla-
gen und zu begründen. Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem
Lehrerrat von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Zugang des
Vorschlags innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Sofern die Schullei-
terin oder der Schulleiter beabsichtigt, dem Vorschlag des Lehrerrats
nicht zu entsprechen, muss sie oder er dies dem Lehrerrat innerhalb
dieser Frist mitteilen; diese Mitteilung macht eine Erörterung erforder-
lich. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist zur Mitteilung der
Entscheidung der Schule mit dem Tag der Erörterung. Eine Ablehnung
des Vorschlags des Lehrerrats ist zu begründen.
Kommt eine Einigung über die vom Lehrerrat beantragte Maßnahme
nicht zustande oder trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter inner-
halb der gesetzlichen Fristen keine Entscheidung, so kann der Lehrerrat
die Maßnahme der bei der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststel-
le gebildeten Personalvertretung zur Durchführung eines Beteiligungs-
verfahrens vorlegen (§ 69 Abs. 4 S. 3 SchulG).
30
10. Erfordernis der Niederschrift
Gemäß § 69 Abs. 4 S. 4 SchulG i. V. m. § 37 LPVG ist in personalvertre-
tungsrechtlichen Angelegenheiten eine Niederschrift über die Sitzungen
des Lehrerrats zu verfassen. Hierin müssen mindestens der Wortlaut der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthalten
sein. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Leh-
rerrat in der nächsten Sitzung zur Genehmi-
gung vorzulegen. Der Niederschrift ist
eine Anwesenheitsliste beizufü-
gen, in die sich jeder Teilneh-
mer eigenhändig einzutra-
gen hat. Falls der/die
Schulleiter/in an der Sit-
zung teilgenommen
hat, so ist ihm/ihr der
entsprechende Teil
der Niederschrift in
Abschrift zuzuleiten.
Einwendungen gegen
die Niederschrift sind
unverzüglich schriftlich
zu erheben und der Nieder-
schrift beizufügen.
11. Verfahren der Beschluss-
fassung des Lehrerrats
Die Art und Weise der Beschlussfassung richtet sich nach § 69 Abs. 4 S.
4 SchulG i. V. m. § 33 LPVG. Demnach werden die Beschlüsse des Lehrer-
rats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Er-
mittlung der Mehrheit außer Betracht.
Achtung: Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt! Die
Stimme des/der Vorsitzen-
den ist demnach in die-
sem Fall nicht aus-
schlaggebend. Be-
schlussfähigkeit
liegt nur bei An-
wesenheit von
mindestens der
Hälfte der Mit-
glieder vor. Bei
Verhinderung eines
Mitgliedes ist die
Stellvertretung durch
ein Ersatzmitglied zulässig.
Bild: Paul-Georg Meister/Pixelio
31
12. Das Verhältnis zu Personal-
rat, Schwerbehinderten-
vertretung und der
Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen
Da die Personalräte bei den Schulaufsichtsbehörden (s. auch Kapitel 1
‘Beteiligungs- und Entscheidungsebenen’) weiterhin für beteiligungs-
pflichtige Maßnahmen der Schulaufsicht (die nicht auf die Schulleiter/in-
nen übertragen worden sind) und in den Fällen, in denen auf Schulebe-
ne keine Einigung erzielt werden konnte, zuständig sind, ist ein stetiger
Kontakt zu den Mitgliedern des Personalrats für eine effektive Zusam-
menarbeit wünschenswert.
Die Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung sind im Sozialgesetz-
buch IX (Gesetzesauszug siehe Anlage) niedergeschrieben. Hiernach
sind in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten schwerbehin-
derter Lehrkräfte die Schwerbehindertenvertretungen (die lediglich bei
den Schulaufsichtsbehörden und nicht an den einzelnen Schulen ange-
siedelt sind,) zu beteiligen (s. auch Kapitel 1 ‘Beteiligungs- und Ent-
scheidungsebenen’). Dies gilt auch für personalvertretungsrechtliche
Angelegenheiten, die auf die Schulleiter/innen und Lehrerräte übertra-
gen worden sind. Aus diesem Grunde ist die Schwerbehindertenvertre-
tung bei den personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
schwerbehinderte Lehrkraft betreffen (zum Beispiel im Rahmen von
Einstellungen), zu den Sitzungen der Auswahlkommission und des Leh-
rerrats einzuladen. Außerdem ist die Stellungnahme der Schwerbehin-
dertenvertretung bei personalvertretungsrechtlichen Beschlussfassun-
gen zu beachten. Eine stete Kommunikation mit diesem Gremium ist
ebenfalls zwecks effektiver Arbeit des Lehrerrates wünschenswert.
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ist in personalver-
tretungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich noch vor dem
Lehrerrat seitens des Schulleiters/der Schulleiterin zu beteiligen (vgl.
§§ 16, 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz, LGG). Die dabei beste-
hende ‘Pflichtmitwirkung’ der Ansprechpartnerin wurde im Vergleich
zu den Beteiligungsrechten des Lehrerrates bereits im Rahmen der
Mitwirkung erläutert (s. auch Kapitel 5 ‘Beteiligungsrechte nach
LPVG und LGG’). Da die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
nicht als Gegenpart der Schulleitung, sondern beratend und mitge-
staltend an den Entscheidungen der Schulleitung beteiligt ist (s. auch
Kapitel 1 ‘Entscheidungs- und Beteiligungsebenen’), besteht unter
Umständen eine Interessenkollision zur Arbeit des Lehrerrats. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft im Lehrerrat ist daher nicht zulässig
§ 15 a Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 S. 3 LGG). Falls an einer Schule keine
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt ist, muss die zu-
ständige Gleichstellungsbeauftragte bei der jeweiligen Bezirksregie-
rung die Beteiligungsaufgaben wahrnehmen.
32
Anlage
Schulgesetz
§ 62 Grundsätze der Mitwirkung
(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zu-
sammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern da-
durch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken
sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Orga-
nisationen nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird durch die Mitwir-
kungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das
Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der
Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
und Berufsverbände bleiben unberührt.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien
verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen
ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und
Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber
der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine
begründete schriftliche Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträ-
ge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeu-
tung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer
Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Ange-
legenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder
Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehren-
amtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört
die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit.
Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbe-
hörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit
der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rück-
sicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unter-
richtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu
nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwir-
kungsgremien angemessen vertreten sein.
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne
dieses Teils des Gesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmit-
tel zur Verfügung.
§ 63 Verfahren
(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unver-
züglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind
rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich
zu laden.
(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenhei-
ten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenhei-
ten. Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen
teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzun-
gen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit
beratender Stimme können Anträge stellen. Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 kön-
nen in Mitwirkungsgremien gewählt werden. Lehrerinnen und Lehrer können nicht als
Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
33
Ausschlag. § 66 Abs. 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu ferti-
gen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit
der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Nieder-
schriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten
des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.
(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberech-
tigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist,
gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Be-
schlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist;
hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 64 Wahlen
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder
der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind of-
fen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime
Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zu-
sammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet
ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied
ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder
wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei
Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die
Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn
ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz,
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Man-
dat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs.
10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntga-
be des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorge-
kommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können. Wird dem
Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
§ 68 Lehrerkonferenz
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische
und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder
der Schulleiter.
(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann
hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts-
und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag derSchulleiterin oder
des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterinoder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahlder Lehrerinnen
und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder desSchulleiters,
5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93
Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehre-
rinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen
und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen,
wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädago-
34
gische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtli-
cher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.
(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1
und 6 gilt entsprechend.
§ 69 Lehrerrat
(1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier
Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen
und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht
mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Be-
schluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt
für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schullei-
ter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist
nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Per-
son für den Vorsitz und eine Stellvertretung.
(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehre-
rinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermit-
telt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schul-
leiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten
Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
(3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz
oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gel-
ten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein
Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.
(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des
Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes
entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schullei-
ter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er
an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der
Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimm-
ten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Das-
selbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schul-
leiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr
nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertre-
tungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu be-
richten.
(6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des
Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres
regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern
des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermögli-
chen.
(7) Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandats-
niederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann
diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 aus-
geglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für
den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine
Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zu-
sammengetreten ist.
Landespersonalvertretungsgesetz NRW – LPVG NRW
§ 62
Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der
Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteili-
gung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Ab-
stammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung,
ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder
Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
35
§ 63
Die Dienststelle und der Personalrat müssen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemein-
schaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienst-
betriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich be-
rühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln
und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen
der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Personalrat zweimal im Jahr über die
Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung, sofern kein Wirtschaftsausschuss
nach § 65 a besteht. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Or-
ganisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen.
§ 64
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgaben-
erledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verord-
nungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchge-
führt werden,
3. sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,
4. auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Ar-
beitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unter-
stützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des
Arbeitsschutzes einzusetzen,
5. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung
hinzuwirken,
6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und
sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantra-
gen,
8. an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung mitzuwirken und
die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle
sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu för-
dern,
9. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von
ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,
10. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Män-
nern zu fördern,
11. Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, anzuregen.
§ 65
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu un-
terrichten. Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Organisations-
entscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge ha-
ben, ist der Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen,
die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann der Personalrat beratend
teilnehmen.
(2) Bei Einstellungen sind ihm auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Be-
werber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhen-
der Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder
dienststellenexternen Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt wer-
den, kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen; dies gilt nicht in den Fällen des §
72 Abs. 1 Satz 2. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zusätz-
lich teilnehmen, wenn zu den Gesprächen Beschäftigte im Sinne des § 55 Absatz 1 ein-
geladen sind.
(3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen nur mit Zustimmung der oder
des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Perso-
nalrats eingesehen werden; dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die
regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind.
Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat
zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats kann auf Wunsch der oder des Be-
schäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teil-
nehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden. Das Glei-
che gilt für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung soweit es um beteili-
gungspflichtige Angelegenheiten der von ihr vertretenen Beschäftigten geht.
36
(4) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt dem Personalrat. Der Dienststelle sind die ge-
troffenen Maßnahmen mitzuteilen.
§ 65 a
(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll auf An-
trag des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsaus-
schuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des
Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirt-
schaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrich-
ten – soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheim-
nisse gefährdet werden – sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Per-
sonalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbe-
sondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
2. Veränderungen der Produktpläne,
3. beabsichtigte Investitionen,
4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,
5. Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle,
6. Rationalisierungsvorhaben,
7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
9. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
10. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststel-
lenteilen,
11. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammen-
arbeit,
12. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der
Dienststelle wesentlich berühren können.
(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern,
die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied.
Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönli-
che Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.
(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede
Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die Dienststelle teilzunehmen. Sie
kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.
§ 66
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt
bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme
vorweggenommen oder festgelegt wird.
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und be-
antragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die be-
absichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenhei-
ten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss des Personalrats über
die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen;
in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den
Fällen des § 35 verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt,
wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe
der Gründe schriftlich verweigert.
(3) Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies nach
Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder Satz 4 der Dienst-
stelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung
zwischen der Dienststelle und dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen zu erörtern;
die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat verlän-
gert werden. In dringenden Fällen kann die Dienststelle verlangen, dass die Erörterung
innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung
beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Absatz 2 Satz
5 gilt entsprechend. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und
Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen. Soweit Be-
schwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Be-
37
schäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden
können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äuße-
rung ist aktenkundig zu machen. Soweit anstelle der Dienststelle das verfassungsmäßig
zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beab-
sichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrich-
ten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder
Ausschuss berücksichtigt werden kann. Die vorsitzende Person der zuständigen Perso-
nalvertretung und ein Mitglied der betreffenden Gruppe sind berechtigt, an den Sitzun-
gen des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten
Ausschusses mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung der
Personalvertretung darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der An-
gehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind der Perso-
nalvertretung rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 kann der Personalrat in allen personellen, sozia-
len, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen
bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Grup-
pen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Der Per-
sonalrat hat die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Entschei-
dung über seinen Vorschlag ist dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
gang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vor-
schlag nicht zu entsprechen, hat die Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3
nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gelten Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 und Satz 2 und 3 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vor-
schlags sind die Gründe anzugeben.
(5) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zu-
stande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im Verwaltungs-
aufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das
Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über
eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Dienststelle
innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Perso-
nalrat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die An-
gelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten
Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Die Dienst-
stelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der
übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
(6) Bei Anträgen des Personalrats nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 zum Ge-
genstand haben, entscheidet in der Landesverwaltung die oberste Landesbehörde und
bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Lan-
des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
die Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) endgültig.
(7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den vom
Personalrat beantragten Maßnahmen, die nach § 72 Abs. 2 bis 4 seiner Mitbestimmung
unterliegen,
a) in der Landesverwaltung zwischen der obersten Landesbehörde,
b) bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts zwischen der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3) und der dort be-
stehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag
der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) oder der Personalvertretung die Einigungsstel-
le (§ 67). Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch
dann beantragen, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht inner-
halb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet. In den Fällen des § 72 Ab-
satz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 6, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 22 und des § 74 Absatz
1 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig
entscheidende Stelle (§ 68). Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ih-
rer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsge-
walt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können
die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
auf dem Dienstweg die nach § 68 zuständige Stelle anrufen. Den beteiligten Perso-
nalräten ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann
eine Frist gesetzt werden. Die nach § 68 zuständige Stelle stellt fest, ob der Beschluss
der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das
Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden
Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung
38
ist zu begründen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es beim Beschluss
der Einigungsstelle. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Eini-
gungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich
über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
(8) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem
Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das
Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 67
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertre-
tung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden
Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern.
Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die
oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von
zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertre-
tung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzerinnen
und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt; sie müssen
Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in
eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 und, soweit sie
Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 42 Abs. 2 entsprechend. Der vorsit-
zenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder
scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederle-
gung des Amtes nur unter den in § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes be-
zeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzerinnen und Beisitzer ferner bei Beendigung des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes.
(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie
verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und
Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je
zur Hälfte benannt werden.
(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesen-
heit nur bei der Verhandlung zu gestatten; sachverständigen Personen kann die Teilnah-
me gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu ge-
ben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann.
(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß über die Anträge der Beteiligten, sie
kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle soll binnen zwei
Monaten nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Eini-
gungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Der Beschluß muß sich im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluß
wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(6) Der Beschluß der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er
bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 66 Abs. 7
Satz 4 bleibt unberührt. Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 3.
(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3
entsprechend.
(8) Besteht bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder ein Gesamtperso-
nalrat, so nimmt dieser die Befugnisse der Personalvertretung nach Absatz 1 Satz 3 und
4 und Absatz 3 wahr.
(9) In den Fällen des § 84, des § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Absatz 1 Nummer 3
und des § 94 b Absatz 1 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten
Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Bei
der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptperso-
nalräte nach § 84, § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Absatz 1 Nummer 3 und § 94 b
Absatz 1 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 aus.
§ 68
In den in § 66 Abs. 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet
1. bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,
2. bei Beschäftigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Auf-
sicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
fentlichen Rechts deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von
ihm bestimmte Ausschuß endgültig. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des
39
Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident
des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium, im Geschäftsbereich des Landesrech-
nungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und im Be-
reich des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 69
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme
vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit
ihm zu erörtern. § 66 Absatz 3 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörte-
rung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte
Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienst-
stelle die Gründe mitzuteilen. § 66 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Entspricht die
Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang,
so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich
mit.
(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 4) die Entscheidung der im Verwaltungsaufbau
übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. Diese ent-
scheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift
des Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur
Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.
(5) § 66 Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 kann der Personalrat einer Gemeinde, eines Ge-
meindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung des verfassungs-
mäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses bean-
tragen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 70
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen
entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbe-
dingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzend Dienstvereinbarungen zuläßt.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstverein-
barungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unter-
zeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinba-
rung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungs-
stelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie
durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlos-
sen werden.
§ 71
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es
sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht
unverzüglich durchgeführt, so hat diese den Personalrat unter Angabe von Gründen zu
unterrichten.
§ 72
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
1. Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeits-
platzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Ur-
laubs ohne Dienstbezüge nach § 70 und § 71 des Landesbeamtengesetzes und nach
Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 des Landesbeamtengesetzes bzw. den
entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach der
Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, Verlängerung der Probezeit,
Befristung von Arbeitsverträgen,
40
2. Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedri-
gerem Endgrundgehalt,
3. Laufbahnwechsel,
4. Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher
oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Stufenzuordnung und Verkürzung und Ver-
längerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgrup-
pen innerhalb einer Entgeltgruppe, wesentliche Änderung von Arbeitsverträgen,
5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für
eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die
mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne
des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört,
6. Abordnung, Zuweisung von Beamtinnen und Beamten gemäß § 20 des Beamtensta-
tusgesetzes, Zuweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß tarifrecht-
licher Vorschriften, für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung,
7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,
8. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf
oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die
Entlassung nicht selbst beantragt wurde,
9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
und der Polizeidienstunfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,
10. Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
11. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
12. Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67
oder §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden
Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
14. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienst-
stelle.
Satz 1 gilt für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Be-
schäftigten und für Dozentinnen und Dozenten gemäß § 20 Fachhochschulgesetz öf-
fentlicher Dienst nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht
1. für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,
2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abtei-
lungsleitung der Generalstaatsanwaltschaften sowie für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts vergleichbares Entgelt
erhalten,
3. für überwiegend und unmittelbar künstlerisch tätige Beschäftigte an Theatern, die
unter den Geltungsbereich des Normalvertrages (NV) Bühne fallen,
4. für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
5. für Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Ge-
meindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und ent-
sprechenden Zuwendungen,
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle
verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung
der Nutzungsbedingungen,
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie
Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf
ihre Rechtsform,
5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich
von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisie-
rungsmaßnahmen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit-
zubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten
bei
1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von
automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb
von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubilä-
umszuwendungen,
41
2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn,
dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäf-
tigten ausgeschlossen ist,
3. Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Auswei-
tung von Arbeitsmethoden,
4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeits-
ablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,
5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher In-
formations- und Kommunikationsnetze,
6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.
(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit-
zubestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Ar-
beitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung
der gleitenden Arbeitszeit,
2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht
durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,
3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
4. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs
für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und der oder dem beteilig-
ten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
5. Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Auf-
stellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Ent-
geltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämien-
sätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfakto-
ren, sowie entsprechende Regelungen für Beamtinnen und Beamte,
6. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens-
und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Daten-
schutzbeauftragten,
7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesund-
heitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,
8. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des be-
hördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
9. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
10. Gestaltung der Arbeitsplätze,
11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten,
12. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3,
13. Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Beschäftigten,
14. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Hö-
hergruppierungen und bei Kündigungen,
15. Beurteilungsrichtlinien,
16. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
17. Inhalt von Personalfragebogen,
18. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen
und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Wei-
terbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
19. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
20. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,
21. Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung
grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation,
22. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftig-
ten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher
Rechtsform (Privatisierung).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 11 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des
Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig
vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nr. 17 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebo-
gen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.
(5) Der Personalrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine
Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.
42
§ 73
Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit
bei
1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder
persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
2. Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unter-
liegen kann,
3. Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienst-
stellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
5. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststel-
le durch Dritte,
6. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie
oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte ist
von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
7. Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
8. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.
§ 74
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. §
72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat ist vor Abmahnungen, bei Kündigungen in der Probezeit, bei außeror-
dentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mittei-
lungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung
nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte
Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.
(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Be-
teiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist un-
wirksam.
(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme die betroffene Arbeitnehmerin oder den
betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die be-
absichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er der betroffenen Arbeitnehmerin oder
dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt §
66 Absatz 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Absatz 5
und Absatz 7 Satz 1 und 2.
(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen
eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen drei Arbeitsta-
gen der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände
erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich der Dienststelle zur Kenntnis.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Absatz 4 und 6 entsprechend.
§ 75
(1) Der Personalrat ist anzuhören bei
1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellen-
besetzungsplänen,
2. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
3. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von
Diensträumen,
4. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststel-
lung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
5. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch
Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
§ 76
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann
ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist,
beratend teilnehmen; Teilnahme und Beratung beschränken sich auf den Ablauf der
mündlichen Prüfung. Mitglieder des Personalrats dürfen bei Prüfungen, die sie noch abzu-
legen haben, nicht nach Satz 1 tätig werden.
43
§ 77
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die
für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung
und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen sind verpflichtet, den
Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Personalrats bei allen im Zu-
sammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigun-
gen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem
Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden
Auflagen und Anordnungen der in Satz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs.
2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personal-
ratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und
Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 1 und 2 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden oder der nach beam-
tenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§ 78
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist
an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebil-
dete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen
Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag einer obersten Lan-
desbehörde entscheidet oder eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung mit Wir-
kung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag
oder der Entscheidung der obersten Landesbehörde zu beteiligen. Betrifft der Vor-
schlag oder die Entscheidung nur Beschäftigte oberster Landesbehörden, tritt an die
Stelle der Stufenvertretung der bei der obersten Landesbehörde gebildete Personal-
rat.
(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen
betreffen, gibt die Stufenvertretung den Personalräten Gelegenheit zur Äußerung. In
diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 66 und 69.
(3) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienst-
stelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige
Personalvertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöhe-
ren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 eine Stu-
fenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Personalrat. Sofern in den
Fällen des § 66 Absatz 5 oder des § 69 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist
und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Personalvertretung bei der nächstniedrige-
ren Dienststelle zu beteiligen.
(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Verteilung der Zu-
ständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(5) Für die Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§
62 bis 66 und 68 bis 77 entsprechend.
(6) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden können eine Arbeitsgemein-
schaft bilden.
§ 79
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entschei-
den in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§
54 und 60 genannten Vertretungen,
3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54
und 60 genannten Vertretungen,
4. Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen und der in den §§ 54 und
60 genannten Vertretungen,
5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
6. Streitigkeiten aus § 67.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entspre-
chend, der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen
44
auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzich-
ten können.
(3) Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung
oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt entspre-
chend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die
Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz statt.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein-Westfalen LLG
§ 7 Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen
und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
(1) Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung
eines Beamten- oder Richterverhältnisses nach Maßgabe von § 15 Abs. 3, § 121 Abs. 2
des Landesbeamtengesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. Für Beförderungen gilt § 20
Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung
eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in dem Zuständigkeitsbereich
der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle in der jeweiligen Gruppe der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Frauen als Männer sind, sofern nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Satz 1 gilt auch für die Über-
tragung höherwertiger Tätigkeiten, soweit in der damit verbundenen Vergütungs- oder
Lohngruppe der jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger
Frauen als Männer sind.
(3) Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Angestellten der Vergütungs-
gruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in Tätigkeiten, die im Bereich der
Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn erfasst sind und deren Gruppenzugehörig-
keit sich im Vergleich von Vergütungs- und Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung
des § 11 BAT bestimmen lässt. Arbeiterinnen und Arbeiter bis Lohngruppe 2a sowie ab
Lohngruppe 3 der Lohngruppenverzeichnisse zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen
und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und zum Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) bilden jeweils eine Gruppe
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zu den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbei-
tern gehören auch die Auszubildenden. In Bereichen, in denen die genannten Tarifverträ-
ge nicht gelten, bilden eine Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diejenigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in artverwandten und in aufeinander aufbauenden
Tätigkeitsbereichen, deren Tätigkeiten üblicherweise eine gleiche Vorbildung oder eine
gleiche Ausbildung oder eine gleiche Berufserfahrung voraussetzen.
(4) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche,
künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle der Fachbe-
reich oder die Einheit gemäß § 25a HG. Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
rer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, werden Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer im Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezo-
gen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und künstlerischen
Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe der Arbeiter-
nehmerinnen und Arbeitnehmer.
(5) Die Absätze 1 Satz 2 und 2 Satz 2 gelten entsprechend für Umsetzungen, soweit damit
die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden ist, und für die Zulas-
sung zum Aufstieg.
§ 8 Ausschreibung
(1) In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe des § 7 unterrepräsentiert sind, sind zu
besetzende Stellen in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers auszuschrei-
ben. Soweit Stellen auf Grund besonderer fachspezifischer Anforderungen mit Absolven-
tinnen und Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werden müssen, die
nicht in allen Dienststellen beschäftigt sind, sind diese in den jeweiligen Dienststellen
des Dienstherrn oder Arbeitgebers auszuschreiben. Darüber hinaus kann im Benehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten von dienststellenübergreifender Ausschreibung ab-
gesehen werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen des wissenschaftlichen
Personals an Hochschulen kann entsprechend den Sätzen 1 und 2 verfahren werden. In
Fällen des § 7 Abs. 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. S. 242) sind Stellen dienststellenintern auszuschreiben.
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(2) Liegen nach einer Ausschreibung in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitge-
bers keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen, und
ist durch haushaltsrechtliche Bestimmungen eine interne Besetzung nicht zwingend vor-
geschrieben, soll die Ausschreibung öffentlich einmal wiederholt werden. Im Einverneh-
men mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer öffentlichen Ausschreibung ab-
gesehen werden.
(3) Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben. Beträgt der Frauenanteil in einem
Ausbildungsgang weniger als 20 vom Hundert, ist zusätzlich öffentlich mit dem Ziel zu
werben, den Frauenanteil zu erhöhen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In der Ausschreibung sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwen-
den, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die
Tätigkeit. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen
ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachli-
cher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbe-
werbers liegende Gründe überwiegen.
(5) Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Ar-
beitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren.
(6) Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind die Stellen ein-
schließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch
in Teilzeit auszuschreiben.
(7) Weitergehende Vorschriften über eine Ausschreibung bleiben unberührt.
(8) Von einer Ausschreibung im Sinne der Absätze 1 und 2 kann abgesehen werden bei
1. Stellen der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 37 des Landesbeamtengeset-
zes;
2. Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder Auszubildenden vorbehalten sein
sollen;
3. Stellen, deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines höherbewerteten Dienst-
postens verbunden sind;
4. Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -wahlbeamten.
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 7 bis 8 finden für das Verfahren der Stellenbesetzung gemäß §
7 Abs. 2 bis 5 und Abs. 9 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni
2007 (GV. NRW. S. 242) keine Anwendung.
§ 9 Vorstellungsgespräch
(1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen,
wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes erfüllen.
(2) Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwin-
genden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(3) Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung
von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig.
§ 10 Auswahlkriterien
(1) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich
die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden Amtes
maßgeblich. Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus
der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für
die zu übertragende Aufgabe von Bedeutung sind.
(2) Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und
Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern
oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden. Die
dienstrechtlichen Vorschriftenbleiben unberührt. Familienstand, Einkommensverhältnis-
se des Partners oder der Partnerin und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen,
an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewer-
bungsunterlagen, einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die
engere Auswahl einbezogen werden, sowie für Personalakten nach Maßgabe der
Grundsätze des § 84 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unter-
richten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine
Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlo-
46
sen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage;
die Personalvertretung kann zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauf-
tragten beteiligt werden. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entschei-
dung vorgelegt wird, kann die Gleichstellungsbeauftragte eine schriftliche Stellungnah-
me beifügen; bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist die
Angelegenheit unbeschadet des Vorliegens der Stellungnahme unverzüglich der zustän-
digen Dienststelle vorzulegen.
(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist
die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung
nachzuholen. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen beträgt
die Frist drei Arbeitstage. Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur
der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Sie hat der Gleichstellungsbeauftragten die vorläufige Regelung
mitzuteilen und zu begründen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststel-
lenleitung. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle
zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt auch für Be-
sprechungen nach § 63 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 3. Dezem-
ber 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV.
NRW. S. 148).
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen
und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie
kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und
an die für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige oberste Landesbehörde
wenden.
§ 19 Widerspruchsrecht
(1) Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz,
anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Frauenförder-
plan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung der Maßnahme wider-
sprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Wider-
spruch spätestens innerhalb von drei Kalendertagen einzulegen. Die Dienststellenlei-
tung entscheidet erneut über die Maßnahme. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Voll-
zug der Maßnahme auszusetzen. § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Wird dem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Dienst-
stelle nicht abgeholfen, kann sie innerhalb einer Woche nach der erneuten Entscheidung
der Dienststelle nach Absatz 1 Satz 2 nach rechtzeitiger Unterrichtung der Dienststellen-
leitung eine Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle einholen. Bei fristlosen Ent-
lassungen und außerordentlichen Kündigungen ist die Stellungnahme innerhalb von
drei Kalendertagen einzuholen; in diesen Fällen gilt die beabsichtigte Maßnahme als
gebilligt, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Stellungnahme der überge-
ordneten Dienststelle vorliegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zum Wider-
spruch der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule nimmt die Gleichstellungs-
kommission, ansonsten der Senat Stellung.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX
§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Men-
schen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder
der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufga-
ben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Geset-
ze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwal-
tungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den
§§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch prä-
ventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt
und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine
Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den
Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
47
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die
nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Gra-
des und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agen-
tur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbe-
hinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchs-
ten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heran-
ziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Men-
schen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende
Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung unter-
einander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die ei-
nen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüg-
lich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr
die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollzie-
hung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die
Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent-
scheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren
nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur
für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das
Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Perso-
nalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten
Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung
entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Per-
sonal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Ar-
beitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten,
die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Be-
triebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beein-
trächtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Ab-
satz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer
von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Ausset-
zung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht
verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwer-
behinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des
Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Be-
triebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie
den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr ei-
ne Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle
durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und
Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten betei-
ligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-
trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zu-
ständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehinder-
tenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.
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Die Personalräte des
lehrer nrw
Mitglieder des Hauptpersonalrats für Lehrkräfte an Realschulen beim MSB
www.lehrernrw.de/personalraete/hauptpersonalrat-realschule.html
Mitglieder der Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Realschulen
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-realschule/arnsberg.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-realschule/detmold.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-realschule/duesseldorf.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-realschule/koeln.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-realschule/muenster.html
Mitglieder des Hauptpersonalrats Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen beim MSB
www.lehrernrw.de/personalraete/hauptpersonalrat-gesamtschulen-gemeinschaftsschulen-sekundarschulen-und-primus-schulen.html
Mitglieder der Bezirkspersonalräte Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-gesamtschulen-sekundarschulen-gemeinschaftsschulen-und-primus-schulen/arnsberg.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-gesamtschulen-sekundarschulen-gemeinschaftsschulen-und-primus-schulen/duesseldorf.html
www.lehrernrw.de/personalraete/bezirkspersonalraete-gesamtschulen-sekundarschulen-gemeinschaftsschulen-und-primus-schulen/koeln.html
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Notizen
50
Notizen
Weiterführende Links und Materialien
:
Landespersonalvertretungsgesetz, Schulgesetz
und weitere Gesetze
https://recht.nrw.de
https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/index.php
:
MSB NRW –
Handreichnung für Lehrerräte
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/
Personalvertretungsrecht/Handreichung-Lehrerrat.pdf
:
MSB NRW –
Handreichung zur Gleichstellung am Arbeitsplatz
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/
staatskanzlei
:
Fortbildungsveranstaltungen
für Lehrkräfte
http://www.lehrernrw.de/fortbildungen/fortbildungsuebersicht.html
51
Foto: Martin Marheinecke/Pixelio
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