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schäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden
können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äuße-
rung ist aktenkundig zu machen. Soweit anstelle der Dienststelle das verfassungsmäßig
zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beab-
sichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrich-
ten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder
Ausschuss berücksichtigt werden kann. Die vorsitzende Person der zuständigen Perso-
nalvertretung und ein Mitglied der betreffenden Gruppe sind berechtigt, an den Sitzun-
gen des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten
Ausschusses mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung der
Personalvertretung darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der An-
gehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind der Perso-
nalvertretung rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 kann der Personalrat in allen personellen, sozia-
len, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen
bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Grup-
pen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Der Per-
sonalrat hat die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Entschei-
dung über seinen Vorschlag ist dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
gang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vor-
schlag nicht zu entsprechen, hat die Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3
nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gelten Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 und Satz 2 und 3 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vor-
schlags sind die Gründe anzugeben.
(5) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zu-
stande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im Verwaltungs-
aufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das
Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über
eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Dienststelle
innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Perso-
nalrat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die An-
gelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten
Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Die Dienst-
stelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der
übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
(6) Bei Anträgen des Personalrats nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 zum Ge-
genstand haben, entscheidet in der Landesverwaltung die oberste Landesbehörde und
bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Lan-
des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
die Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) endgültig.
(7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den vom
Personalrat beantragten Maßnahmen, die nach § 72 Abs. 2 bis 4 seiner Mitbestimmung
unterliegen,
a) in der Landesverwaltung zwischen der obersten Landesbehörde,
b) bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts zwischen der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3) und der dort be-
stehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag
der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) oder der Personalvertretung die Einigungsstel-
le (§ 67). Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch
dann beantragen, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht inner-
halb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet. In den Fällen des § 72 Ab-
satz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 6, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 22 und des § 74 Absatz
1 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig
entscheidende Stelle (§ 68). Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ih-
rer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsge-
walt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können
die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
auf dem Dienstweg die nach § 68 zuständige Stelle anrufen. Den beteiligten Perso-
nalräten ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann
eine Frist gesetzt werden. Die nach § 68 zuständige Stelle stellt fest, ob der Beschluss
der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das
Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden
Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung