vom zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst, zur Zeit der BAD GmbH,
durchgeführt werden muss. Das Untersuchungsergebnis ist zweigeteilt in
a) den medizinischen Befund, den ausschließlich die Lehrerin selbst er-
hält und
b) die Beurteilung der gesundheitlichen Einsatzfähigkeit für die Dienst-
stelle.
Ein Beschäftigungsverbot und eine erneute Überprüfung des Immunsta-
tus muss ebenfalls beim Auftreten von endemischen Krankheiten in der
Schule erfolgen, zum Beispiel bei Masern, Mumps, Windpocken, Ringel-
röteln, Hepatitis A oder B, Scharlach, Keuchhusten, Grippe
(Influenza)und ab der 21. Schwangerschaftswoche auch bei Röteln.
3.2 Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
In einem gemeinsamen Gespräch zwischen Lehrerin und Schulleitung ist
die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes abzuklären. Die diesbe-
züglichen Vorgaben (s. Formblatt des BAD zur Gefährdungsbeurteilung für
schwangere Lehrerinnen mit rechtlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfa-
len) sind so allgemein gehalten, dass von den Betroffenen zusätzlich eine
eigene Gefährdungsanalyse für ihren Bereich erstellt werden sollte, um in
Absprache mit der Schulleitung entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Die Gefährdungsbeurteilung wurde bezüglich der Gefahr ein Infektion mit
COVID-19 ergänzt.
Grundsätzlich gilt, dass eine schwangere Lehrerin vor physischen und
psychischen Belastungen geschützt werden muss. Folgende Punkte soll-
ten deshalb im Gespräch mit der Schulleitung – möglicherweise un-
ter Einbeziehung des Lehrerrats oder der Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen – geklärt werden:
•
•Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans bzw. regelmäßiger
Einsatz (kein Einsatz als ‘Springerin’);
•
•keine ad-hoc-Mehrarbeit;
•
•kein Arbeitstag in der Schule, der länger als acht Zeitstunden be-
trägt (eventuell Befreiung von Abendterminen oder Konferenzen),
Anspruch auf Mittagspause;
•
•kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependancen an einem
Tag (Ausnahme möglich, wenn die Lehrerin dies ausdrücklich
wünscht);
•
•Aufsichten nur in geschützten Bereichen mit Sitzmöglichkeit, auf
Antrag kann auch die Befreiung von der Hofaufsicht erfolgen;
•
•Ausschluss möglicher Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Tech-
nikunterricht (ggf. durch Einsatz anderer Kollegeninnen oder Kolle-
gen) bzw. Entpflichtung von dienstlichen Aufgaben, die subjektiv
als gefährdend angesehen werden;
•
•keine Teilnahme an Klassenfahrten oder Wandertagen (Ausnahme
möglich, wenn die Lehrerin dies ausdrücklich wünscht).
3.3 Mutterschutzfristen
Die Mutterschutzfrist beträgt grundsätzlich mindestens vierzehn
Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten achtzehn Wochen.
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