Autorin (verantw.)
Sarah Wanders
Herausgeber
lehrer nrw e.V.
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf 2022
Inhalt
Vorwort 4
1. Mutterschutz – Hinweise
auf geltende Regelungen
und Verordnungen 5
2. Mitteilungspflicht 6
3. Schutzmaßnahmen während
der Schwangerschaft 6
3.1 Berücksichtigung der Infektions-
gefährdung – Überprüfung des
Immunstatus 6
3.2 Gefährdungsbeurteilung
des Arbeitsplatzes 7
3.3 Mutterschutzfristen 7
3.4 Dienstbefreiung vor
der Niederkunft 8
3.5 Dienstleistungsbefreiung nach
der Niederkunft 8
3.5.1 Vergütung 9
3.6 Stillzeiten 9
3.7 Dienstrechtliche Aspekte/
Beendigung des Dienst-
verhältnisses/Kündigung 10
4. Elternzeit 10
4.1 Anspruch auf Elternzeit 10
4.2 Dauer 11
4.3 Beginn 12
4.4 Gemeinsamkeit 12
4.5 Anträge und Antragsfristen 12
4.6 Verschiebung 13
4.7 Perioden 13
4.8 Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit 13
4.9 Beihilfeberechtigung/
Krankenversicherung 14
4.10 Altersversorgung 14
4.11 Rückkehr in den Dienst 15
4.12 Besoldung 15
5. Elterngeld 15
5.1 Anspruch 15
5.2 Elterngeldhöhe 15
5.3 Bezugsdauer 16
5.4 Geschwisterbonus 17
5.5 Teilzeitbeschäftigung 17
5.6 Beantragung 17
5.7 ElterngeldPlus 17
6. Informationen und
wichtige Formalitäten rund
um die Geburt eines Kindes 18
Checkliste
Vor der Geburt
Nach der Geburt 18
7. Linkliste 19
3
4
Vorwort
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wegen der Versorgung von Kindern für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer nicht unproblematisch. Während Väter häufig auch noch heutzutage deutlich mehr bezahlte Arbeit leisten als
Mütter, leisten Mütter das Gros der Familienarbeit, auch wenn sie erwerbstätig sind.
Der Arbeitsplatz Schule wird traditionell als familienfreundlich wahrgenommen. Auch wenn die Rahmenbedingungen
heute nicht mehr in vollem Umfang gelten, bleibt das Berufsbild der Lehrkraft im staatlichen Schuldienst attraktiv;
insbesondere die hohe Arbeitsplatzsicherheit ist für Beschäftigte mit Familie in besonderer
Weise geeignet. Dass sich für Lehrerinnen vieles ändert, wenn der Storch
kommt, verursacht Unsicherheit.
Diese Broschüre soll Ihnen die wichtigsten Fragen beant-
worten, zahlreiche Fakten vermitteln und wertvolle
Tipps für die schönsten Jahre Ihres Lebens geben.
Sarah Wanders
stellvertretende
Vorsitzende
lehrer nrw
Foto: korkey/Pixelio
5
Der Mutterschutz für Lehrerinnen richtet sich für Beamtinnen nach der
Mutterschutzverordnung (MuSchVB) und für angestellte Lehrerinnen
nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter – Mutter-
schutzgesetz (MuSchG).
Weitere Hinweise auf Regelungen und Verordnungen speziell für Lehre-
rinnen werden in der im Juni 2013 herausgegebenen Broschüre des Mi-
nisterium für Schule und Weiterbildung ‘Mutterschutz bei schwangeren
Lehrerinnen – Hinweise und Handlungsempfehlungen für den Infekti-
onsschutz’ gegeben, so zum Beispiel:
Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen
(FrUrlV NRW);
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen (IfSG);
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätig-
keiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV)
Bei persönlichen bzw. individuellen Fragen zum Mutterschutz bei Lehre-
rinnen stehen Ihnen
die Dezernate 47 der Bezirksregierungen, die für dienstrechtliche Fra-
gen der beamteten oder tarifbeschäftigten Lehrerinnen zuständig sind;
die Dezernate 56 Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierungen
und
der arbeitsmedizinische Dienst (BAD GmbH)
jederzeit mit kompetenten Ansprechpartnern zur Verfügung.
Aufgrund weitgehend identischer Schutzregelungen kommt im öffentli-
chen Dienst eine Differenzierung nach dem Status in der Praxis nicht in
Betracht; etwaige Besonderheiten sind nachfolgend angegeben.
1. Mutterschutz – Hinweise auf geltende Regelungen
und Verordnungen
6
2. Mitteilungspflicht
Sobald einer Lehrerin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie die
Schulleitung darüber informieren und dabei den voraussichtlichen Tag
der Entbindung angeben, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden
können. Fordert die Dienststelle für die Berechnung der Mutterschutz-
frist ein Zeugnis des Arztes oder der Hebamme an, müssen die Kosten
von der Behörde übernommen werden.
Die Mitteilungspflicht gilt auch für schwangere Praktikantinnen, die ein
Praxiselement gemäß § 12 Lehrerausbildungsgesetz (Orientierungsprak-
tikum, Berufsfeldpraktikum, Praxissemester) absolvieren. Bitte be-
achten Sie: Durch Schutzmaßnahmen etwaig erforderliche Verände-
rungen der Praktikumstätigkeit müssen wegen möglicher Auswir-
kungen auf das Studium mit der Hochschule abgestimmt werden.
lehrer nrw
empfiehlt die sehr hilfreiche tabellarische Auflistung »Wer
muss was wann tun?« auf der
Homepage der Be-
zirksregierung
Düssel-
dorf.
3. Schutzmaßnahmen während
der Schwangerschaft
Die Lehrerin hat während der Schwangerschaft und in den Stillzeiten
Anspruch auf besonderen Schutz. Sie darf nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen sie erhöhten Gefährdungen ausgesetzt ist. Der Ar-
beitgeber bzw. die Schulleitungsmitglieder sind dafür verantwortlich,
dass diesem Schutzanspruch durch geeignete Maßnahmen Rechnung
getragen wird (§ 2 MuSchG):
Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gestaltung des Arbeits-
platzes für werdende und stillende Mütter besonders zu beachten. Ne-
ben einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, die von der Schul-
leitung in Zusammenarbeit mit der Betroffenen erstellt werden muss, ist
nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) auch die Gefährdung durch In-
fektionskrankheiten zu berücksichtigen.
3.1 Berücksichtigung der Infektionsgefährdung –
Überprüfung des Immunstatus
Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Schulleitung über die Be-
zirksregierung verpflichtet, ein sofortiges Kontaktverbot für den berufli-
chen Umgang mit Kindern auszusprechen, es sei denn, dass alternative
Einsatzmöglichkeiten ohne Kinderkontakt bestehen. Die Dienstbefreiung
ist befristet, bis das Ergebnis einer Immunstatusuntersuchung vorliegt, die
Foto: MEV
vom zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst, zur Zeit der BAD GmbH,
durchgeführt werden muss. Das Untersuchungsergebnis ist zweigeteilt in
a) den medizinischen Befund, den ausschließlich die Lehrerin selbst er-
hält und
b) die Beurteilung der gesundheitlichen Einsatzfähigkeit für die Dienst-
stelle.
Ein Beschäftigungsverbot und eine erneute Überprüfung des Immunsta-
tus muss ebenfalls beim Auftreten von endemischen Krankheiten in der
Schule erfolgen, zum Beispiel bei Masern, Mumps, Windpocken, Ringel-
röteln, Hepatitis A oder B, Scharlach, Keuchhusten, Grippe
(Influenza)und ab der 21. Schwangerschaftswoche auch bei Röteln.
3.2 Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
In einem gemeinsamen Gespräch zwischen Lehrerin und Schulleitung ist
die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes abzuklären. Die diesbe-
züglichen Vorgaben (s. Formblatt des BAD zur Gefährdungsbeurteilung für
schwangere Lehrerinnen mit rechtlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfa-
len) sind so allgemein gehalten, dass von den Betroffenen zusätzlich eine
eigene Gefährdungsanalyse für ihren Bereich erstellt werden sollte, um in
Absprache mit der Schulleitung entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Die Gefährdungsbeurteilung wurde bezüglich der Gefahr ein Infektion mit
COVID-19 ergänzt.
Grundsätzlich gilt, dass eine schwangere Lehrerin vor physischen und
psychischen Belastungen geschützt werden muss. Folgende Punkte soll-
ten deshalb im Gespräch mit der Schulleitung – möglicherweise un-
ter Einbeziehung des Lehrerrats oder der Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen – geklärt werden:
Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans bzw. regelmäßiger
Einsatz (kein Einsatz als ‘Springerin’);
keine ad-hoc-Mehrarbeit;
kein Arbeitstag in der Schule, der länger als acht Zeitstunden be-
trägt (eventuell Befreiung von Abendterminen oder Konferenzen),
Anspruch auf Mittagspause;
kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependancen an einem
Tag (Ausnahme möglich, wenn die Lehrerin dies ausdrücklich
wünscht);
Aufsichten nur in geschützten Bereichen mit Sitzmöglichkeit, auf
Antrag kann auch die Befreiung von der Hofaufsicht erfolgen;
Ausschluss möglicher Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Tech-
nikunterricht (ggf. durch Einsatz anderer Kollegeninnen oder Kolle-
gen) bzw. Entpflichtung von dienstlichen Aufgaben, die subjektiv
als gefährdend angesehen werden;
keine Teilnahme an Klassenfahrten oder Wandertagen (Ausnahme
möglich, wenn die Lehrerin dies ausdrücklich wünscht).
3.3 Mutterschutzfristen
Die Mutterschutzfrist beträgt grundsätzlich mindestens vierzehn
Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten achtzehn Wochen.
7
8
3.4 Dienstbefreiung vor der Niederkunft
Nach § 2 Abs. 2 MuSchVB besteht sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin ein relatives Beschäftigungsverbot, nach dem die Lehre-
rin in der Regel nicht mehr beschäftigt werden darf, es sei denn, dass sie
sich ausdrücklich dazu bereit erklärt hat.
3.5 Dienstleistungsbefreiung
nach der Niederkunft
Nach § 4 Abs. 1 MuSchVB gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von
acht Wochen nach der Geburt, bzw. von zwölf Wochen bei Früh- oder
Mehrlingsgeburten. Falls die Entbindung vor dem errechneten Ge-
burtstermin erfolgt, verlängert sich die Schutzfrist entsprechend bis
auf insgesamt vierzehn Wochen. Sollte sich die Geburt gegen-
über dem errechneten Termin hingegen nach hinten verschie-
ben, bleibt es bei der Schutzfrist von acht Wochen, so dass die
gesamte Frist tatsächlich mehr als vierzehn Wochen beträgt.
Medizinische Frühgeburten liegen bei Geburt des Säug-
lings vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche, bei
einem Geburtsgewicht unter 2500 g oder bei nicht voll
ausgebildeten Reifezeichen vor. Ein ärztliches Attest ist
erforderlich.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des
Kindes steht der Lehrerin eine besondere Rücksicht-
nahme zu, wenn sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist wieder ihren
Dienst aufnimmt.
Foto: MEV
3.5.1 Vergütung
Während der Beschäftigungsverbote wird die Zahlung der Besoldung
und die Beihilfe einer Beamtin uneingeschränkt weitergeführt. Fallen die
Mutterschutzfristen in eine Elternzeit, in der keine Teilzeitbeschäftigung
wahrgenommen wird, erhält die Beamtin einen Zuschuss von dreizehn
Euro.
Bei einer tarifbeschäftigten Lehrerin zahlt die gesetzliche Krankenkasse
ein Mutterschaftsgeld von maximal dreizehn Euro pro Tag, und der Ar-
beitgeber, das heißt, das LBV, zahlt die Differenz zum durchschnittlichen
Nettogehalt, das während der letzten drei Monate vor Beginn der
Schutzfrist erreicht wurde.
Frauen, die aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsver-
botes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, haben An-
spruch auf Weiterzahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Die
Bemessungsgrundlage hierfür sind die letzten drei Monate bzw. drei-
zehn Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft ein-
getreten ist.
Sowohl die Beihilfe als auch die gesetzlichen Krankenkassen zahlen ein
Entbindungsgeld.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der seit Beginn des Jahres 2013 geänder-
ten Berechnung des Elterngeldes lohnt eine Überprüfung der Steuerklas-
se zu Beginn der Schwangerschaft. Wer nicht gleich nach der Zeugung,
mindestens jedoch sieben Monate vor dem Geburtsmonat die richtige
Steuerklasse wählt, erhält weniger Unterstützung vom Staat, s. hierzu
die Ausführungen zu 5. Elterngeld.
3.6 Stillzeiten
Eine stillende Lehrerin hat Anrecht auf ähnliche Schonung wie während
der Schwangerschaft. Dies trifft auch auf das Verbot der Mehrarbeit zu.
Der stillenden Mutter muss ermöglicht werden, dass sie regelmäßige
Stillzeiten einhalten kann (analog der Zeiten im öffentlichen Dienst:
zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder ein Mal täglich eine Stunde).
Die Mitteilung der Stillzeiten erfolgt für einen längeren Zeitraum an die
Schulleitung, ohne dass es eines Attestes bedarf.
Bezüglich der Stundenplangestaltung sind die Interessen der stillenden
Lehrerin und auch die der Schulorganisation in sachgerechter Weise in
einer für beide Seiten vertretbaren Lösung zu berücksichtigen. Die durch
die Stillzeit ausgefallenen Unterrichtsstunden brauchen nicht vor- oder
nachgearbeitet zu werden. Der Freigabeanspruch darf auch nicht durch
Stundenplanänderung umgangen werden. Andererseits begründen au-
ßerhalb der Unterrichtszeit liegende Stillzeiten keine Verminderung der
täglichen Unterrichtsverpflichtung. Auch die Bezüge werden durch die
Inanspruchnahme der Stillzeit nicht beeinträchtigt.
Es liegt in der Entscheidung der Mutter, wie lange sie ihr Kind stillt. Al-
lerdings kann die Schulleitung ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes
eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
9
10
3.7 Dienstrechtliche Aspekte/Beendigung
des Dienstverhältnisses/Kündigung
Das Ende der Probezeit wird durch eine Mutterschutzfrist nicht hinaus-
geschoben, allerdings muss es dem Dienstherrn möglich sein, die Be-
währung festzustellen. Im Beamtenverhältnis auf Widerruf führen die
Mutterschutzfristen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Lehr-
amtsanwärterzeit. Sie kann allerdings unter Umständen auf Antrag und
in Absprache mit der Seminarleitung verlängert werden.
Endet bei Beamtinnen auf Widerruf die LAA-Zeit während der Schutz-
frist, so endet das Dienstverhältnis mit dem Tag der Aushändigung des
Zeugnisses über die bestandene Zweite Staatsprüfung. Die Leistungen
aus dem Beamtenrecht, im Wesentlichen also Dienstbezüge und Beihil-
fe, entfallen. Bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen endet der
Vertrag trotz bestehender Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist mit
dem Enddatum der Befristung.
Bitte beachten Sie: Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft
und innerhalb von vier Monaten nach der Geburt nicht entlassen wer-
den. Auch Kündigungen von unbefristet angestellten Lehrerinnen sind
nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
4. Elternzeit
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz – BEEG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Bezeichnung ‘Elternzeit’ will zum Ausdruck bringen, dass Eltern
gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind tragen. Beide Eltern kön-
nen sich die Elternzeit aufteilen, oder sie gleichzeitig, nacheinander
oder wie bisher alleine nutzen, um ihr Kind in den ersten Lebensjah-
ren zu betreuen und zu erziehen. Dies gilt auch für weitere Sorgebe-
rechtigte. Nach wie vor kann Elternzeit auch für einen kürzeren Zeit-
raum in Anspruch genommen werden.
4.1 Anspruch auf Elternzeit
Lehrerinnen und Lehrer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ent-
weder
mit einem Kind, für das ihnen Personensorge zusteht, in einem
Haushalt leben;
ein Kind nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII in Vollzeitpflege oder
Adoptionspflege genommen haben oder
für ein Kind Erziehungsgeld gemäß §1 BErzGG beziehen.
Bitte beachten Sie: Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile haben mit
Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils Anspruch auf Eltern-
zeit.
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
ebenfalls, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und
dieses Kind selbst betreuen und erziehen, sofern ein Elternteil des Kin-
des minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Aus-
bildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
wurde und sofern kein Elternteil des Kindes selbst Elternzeit bean-
sprucht.
4.2 Dauer
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Le-
bensjahres eines Kindes unabhängig von dienstlichen Belangen. Die
drei Jahre Elternzeit gelten auch bei Mehrlingsge-
burten und kurz aufeinanderfolgen-
den Schwangerschaften
jeweils pro
Kind.
Elternzeit ist unabhängig von einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung
und kann auch während der LAA-Zeit in Anspruch genommen werden.
Bei Elternzeit von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern wird die Aus-
bildungszeit unterbrochen und später fortgesetzt.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder
Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der
Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
11
Foto: MEV
4.3 Beginn
Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits wäh-
rend der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen; die Mutter kann ihre
Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten.
4.4 Gemeinsamkeit
Beide Eltern können sich die drei Jahre aufteilen. Sie können
sie gleichzeitig, nacheinander oder wie bisher alleine nut-
zen.
4.5 Anträge und Antragsfristen
Im Anschluss an den Mutterschutz oder zu einem
späteren Zeitraum, spätestens jedoch sieben Wo-
chen vor Beginn der Elternzeit, muss der Antrag
schriftlich gestellt sein. Mit dem Antrag muss ei-
ne verbindliche Festlegung für den Zeitraum er-
folgen, der bis zum vollendeten zweiten Lebens-
jahr des Kindes in Anspruch genommen werden
soll. Weitere Zeiträume ab dem dritten Lebens-
jahr müssen binnen einer Frist von dreizehn Wo-
chen vor Beginn der gewünschten Elternzeit
schriftlich beantragt werden.
Beantragt ein Elternteil die Elternzeit nur bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
12
Foto: Alexandra H./Pixelio
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folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet
wird.
Bitte beachten Sie: Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses
Zeitraumes ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Aufgrund der häufigen Planungsunsicherheit kurz nach der Ge-
burt und der Notwendigkeit einer engen Abstimmung mit der Schule be-
züglich entsprechender Vertretungsmöglichkeiten sind die Bezirksregie-
rungen bisher mit der genauen Angabe für ein Jahr und der Absichtser-
klärung für weitere Zeitabschnitte einverstanden.
Die Elternzeit kann auch vorzeitig beendet oder verlängert werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen
der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, ins-
besondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung
oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person
oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach
Inanspruchnahme der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur innerhalb
von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich
ablehnen.
4.6 Verschiebung
Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, können
zwei Jahre der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes hinausgeschoben werden. Dies ist auch bei einer Über-
schneidung bei kurzen Geburtsfolgen für jedes Kind möglich.
4.7 Perioden
Die drei Jahre sind auf drei Zeitabschnitte aufteilbar.
Eine Aussparung der Ferien zwecks Erlangung finanzieller Vorteile ist
für Beamte nicht möglich. Als Ausnahme gilt, wenn der volle Elternzeit-
anspruch bzw. ein Wechsel zwischen den beiden Berechtigten wegen
des Geburtstermins in die Ferien fällt. Für tarifbeschäftigte Lehrerinnen
und Lehrer wurde gerichtlich festgestellt, dass die Beendigung der El-
ternzeit ausschließlich durch die Eltern und nicht durch den Arbeitgeber
erfolgt.
4.8 Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung in Absprache mit
dem Arbeitgeber bis maximal 30/41 Wochenstunden möglich. Dieser
Verteilung entsprechen 21/28 Unterrichtsstunden an Haupt- und Real-
schulen bzw. 18/25,5 Unterrichtsstunden an Gymnasien, Gesamt- und
Sekundarschulen.
Eine Teilzeitbeschäftigung kommt zum einen auf der eigenen Stelle in
Betracht und kann unterhälftig ab einer Stunde bis zur zulässigen
Höchstgrenze von 18 bzw. 21 Wochenstunden betragen. Die Lehrerin
kann sich mithin während einer Freistellung selbst vertreten.
Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber
ist ebenso denkbar wie eine Tätigkeit als Selbständige/r. Voraussetzung
ist in beiden Varianten die Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Umzug der
Familie kann auch eine Tätigkeit an einer anderen Schule oder an einem
anderen Ort geleistet werden.
Bitte beachten Sie: Eventuelle Folgen im Rahmen der Sozialversicherung
sollten Sie vor Abschluss eines befristeten Vertrages abklären! Und bei
unterhälftiger Teilzeit empfiehlt sich die Ausnutzung der Elternzeit
zwecks Aufsparung der Beurlaubungsmöglichkeit nach § 66 LBG NRW
für Notfälle.
4.9 Beihilfeberechtigung/Krankenversicherung
Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt und müssen
die private Zusatzversicherung selbst bezahlen. Die Beihilfeberechtigung
ist dabei je nach Familienstand und eventueller Teilzeitbeschäftigung
unterschiedlich:
Alleinerziehende bleiben unabhängig von der Stundenzahl mit fünfzig
Prozent beihilfeberechtigt. Die fünfzigprozentige Beihilfeberechtigung
besteht auch, wenn der Ehepartner gesetzlich oder privat versichert ist
und die Krankenkasse eine Aufnahme in die Familienversicherung ver-
weigert. Falls der Ehepartner ebenfalls verbeamtet ist, besteht im Rah-
men der Familienbeihilfe ein Beihilfeanspruch von siebzig Prozent.
Und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit der halben oder höheren Stun-
denzahl lebt der eigene Beihilfeanspruch mit fünfzig Prozent auf.
Da eine Übernahme in die Krankenkasse des Partners nur in seltenen Fäl-
len funktioniert, zahlt das LBV NRW auf Antrag und bei Nichtüberschrei-
tung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Verdienstausfalls einen
Zuschuss von 31 Euro zur Krankenversicherung.
Tarifbeschäftigte bleiben in ihrer Krankenkasse, da das Beschäftigungs-
verhältnis formal weiterbesteht, dabei werden krankenversicherungs-
pflichtige Tarifbeschäftigte in der Beurlaubungszeit beitragsfrei weiter-
versichert.
Bei freiwillig versicherten und Lehrerinnen in Teilzeit ändert sich wäh-
rend der Elternzeit gegebenenfalls die Beitragshöhe; dies erfordert eine
Abklärung mit der jeweiligen Krankenkasse.
4.10 Altersversorgung
Beamte und Tarifbeschäftigte werden
bezüglich der
Elternzeit gleich
behandelt. Eine El-
ternzeit mit Be-
urlaubung ist
weder ren-
ten-
noch
14
Foto: MEV
pensionswirksam, es wird jedoch in beiden Fällen ein Kindererziehungs-
zuschlag zur späteren Rente bzw. Pension gezahlt. Bei Teilzeitbeschäfti-
gung in der Elternzeit zählen die tatsächlich erworbenen Ansprüche, es
erfolgt jedoch keine Quotelung der Ausbildungszeit wie bei der Teilzeit
nach den §§ 66 und 78 b LBG NRW.
4.11 Rückkehr in den Dienst
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur in besonderen Härtefäl-
len und mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich.
lehrer nrw
emp-
fiehlt in derartigen Fällen, umgehend die Personaldezernenten bei der
Bezirksregierung unter Begleitung durch den Personalrat einzubinden.
Die Bezirksregierungen sind gehalten, bei einer Rückkehr aus der Eltern-
zeit eine wohnortnahe Unterbringung zu ermöglichen. Jede Lehrkraft
hat nach acht Monaten einen Anspruch auf wohnortnahe Versetzung,
wenn dies gewünscht ist – und nur dann. Ansonsten behält die Lehr-
kraft das Recht auf Rückkehr aus der Elternzeit an ihre alte Schule bei
Dauer der Beurlaubung bis zu einem Jahr. Jede Kollegin kann entschei-
den, ob die Mutterschutzfrist in die oben genannten Fristen miteinge-
rechnet werden soll oder nicht. Soll die Mutterschutzfrist nicht einge-
rechnet werden, muss dies bei der Bezirksregierung beantragt werden.
4.12 Besoldung
Während der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gewährt. Sonder-
zahlungen werden um den Anteil von 1/12 pro vollem Monat in Eltern-
zeit gekürzt. Vermögenswirksame Leistungen werden nicht gezahlt.
5. Elterngeld
5.1 Anspruch
Das Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. An-
spruch auf Elterngeld hat, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Er-
werbstätigkeit ausübt. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, so
bestimmen sie verbindlich gegenüber der zuständigen Stelle die Berech-
tigte bzw. den Berechtigten.
5.2 Elterngeldhöhe
Das Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des durchschnittlich erzielten
monatlichen Erwerbseinkommens aus den zwölf Kalendermonaten vor
dem Monat der Geburt. Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200
Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkom-
men zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter
1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise
auf bis zu 100 Prozent: Je geringer das Einkommen, desto höher die Er-
satzrate. Ab einem Nettoeinkommen von 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate
um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro Überschreitung der 1.200 Euro bis zu
einem Prozentsatz von 65 Prozent.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt
ihr Kind selbst betreuen und höchstens dreißig Stunden in der Woche ar-
15
beiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern,
die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Der
Höchstbetrag ist auf 1.800 Euro begrenzt.
Weiterhin zulässig bleibt der Wechsel der Steuerklasse, zum Beispiel von
Steuerklasse V in Steuerklasse III oder Steuerklasse IV, um das durch-
schnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommens aus den zwölf Ka-
lendermonaten vor dem Monat der Geburt zu erhöhen.
Bitte beachten Sie: Wer ein Baby erwar-
tet und in Elternzeit gehen
will, muss nun
16
Foto: MEV
mindestens sieben Monate vor dem Geburtsmonat die richtige Steuer-
klasse haben. Wer nicht schon in der frühen Schwangerschaft seine El-
terngeldansprüche ‘anmeldet’, verschenkt unter Umständen Geld. Noch
besser wäre, schon bei Erkennen des Kinderwunsches die Steuerklasse
zu wechseln. Sonst kann es zeitlich knapp werden – und eine Heilung
durch nachgeholte Änderung der Steuerklasse ist nicht möglich. Das
klingt unromantisch, ist aber juristisch gesehen unbedingt ratsam.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressi-
onsvorbehalt, das heißt, der Steuersatz erhöht sich, den der Staat auf das
steuerpflichtige Einkommen erhebt. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) stellt unter www.familien-
portal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner
einen Elterngeldrechner bereit, der die jeweils aktuellen Regelungen be-
rücksichtigt.
5.3 Bezugsdauer
Das Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vier-
zehnten Lebensmonates des Kindes bezogen werden. Es wird monatlich
für volle Monate bezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkom-
men aus Erwerbstätigkeit bezieht und grundsätzlich bis zu zwölf Mona-
te gewährt.
Eine Erhöhung der Bezugsdauer auf vierzehn Monate findet statt bei Al-
leinerziehenden und Elternpaaren, wenn auch der andere Elternteil sei-
5.7 ElterngeldPlus
ElterngeldPlus kann beantragt werden, wenn das Kind ab dem 1. Juli
2015 geboren wurde. Es richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den
Beruf zurückkehren möchten, und beträgt maximal die Hälfte des monat-
lichen Elterngeldbetrags, auf den die Eltern ohne Teilzeiteinkommen An-
spruch hätten (ein Elterngeldmonat entspricht zwei ElterngeldPlus-Mo-
naten). Man kann zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus wählen oder
beides kombinieren. Beispiele finden Sie in der entsprechenden Broschü-
re des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die
Antragsfristen entsprechen denen des Elterngeldes.
ne Berufstätigkeit für mindestens zwei Monate unterbricht bzw. auf
höchstens dreißig Wochenstunden reduziert. Dienstbezüge, die nach
dem Mutterschutzgesetz aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften
für die Zeit nach der Geburt gezahlt wurden, werden allerdings auf die
Bezugsdauer angerechnet.
5.4 Geschwisterbonus
Das zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent – mindestens um 75
Euro – erhöht, wenn dem Haushalt der berechtigten Person weitere Kin-
der angehören. Diese Erhöhung tritt ein, wenn zwei Kinder, die das drit-
te Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder drei oder mehr Kinder,
die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der
berechtigten Person leben.
5.5 Teilzeitbeschäftigung
Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezu-
ges ist der Elterngeldstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt umge-
hend zu melden und führt zu einer Neuberechnung des Elterngeldes
während der Teilzeitbeschäftigung.
5.6 Beantragung
Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, muss das Elterngeld schriftlich
innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes bei den Eltern-
geldstellen der Kreise und kreisfreien Städte beantragt werden. Antrags-
formulare gibt es dort, bei den Krankenhäusern mit Entbindungsstation
oder auch bei den Krankenkassen.
17
Foto: Rainer Sturm/Pixelio
18
6. Informationen und wichtige Formalitäten
rund um die Geburt eines Kindes
Checkliste
Vor der Geburt:
Formulare zum ‘Mutterschutz’ (über den Schulleiter)
lehrer nrw
über die Beurlaubung informieren zwecks Beitragsanpassung
Nach der Geburt:
Anmeldung des Kindes beim Standesamt – Geburtsurkunde (notwendig: Familienbuch, Formular zur Anerkennung der Elternschaft)
Meldung der Geburt des Kindes über die Schulleitung bei der Bezirksregierung (Bestätigung der acht Wochen Schutzfrist)
Meldung der Geburt des Kindes beim LBV: Änderung des Familienzuschlages
Anmeldung des Kindes bei der Krankenversicherung (eventuell Anmeldung über den Partner in der Familienversicherung / Kosten erfragen)
Nachweis über die Versicherungszugehörigkeit des Kindes an die Beihilfestelle senden (je nach Familienstand und Teilzeitumfang wechselt
für Mütter in Elternzeit die Beihilfeerstattung von fünfzig Prozent auf siebzig Prozent)
Antrag auf Zuschuss zur privaten Krankenkasse an das LBV NRW stellen
Antrag auf Kindergeld läuft über das LBV NRW
Antrag auf Elterngeld stellen
7. Linkliste
19
:Mutterschutzgesetz
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-neuregelung-des-mutterschutzrechts-73762
Broschüre des MSB NRW ‘Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen – Hinweise und Handlungsempfehlungen für den Infektionsschutz’
https://www.schulministerium.nrw/mutterschutz-bei-schwangeren-lehrerinnen
Robert-Koch-Institut www.rki.de
Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf: ‘Wer muss was wann tun?’
www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten/Mutterschutz_Wer_muss_was_wann_tun.html
Elterngeldrechner: www.familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner
Foto: Alexandra H./Pixelio
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