junge lehrer nrw
· Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 1640971 · Fax: 0211 1640972 · Web: lehrernrw.de · E-Mail: info@lehrernrw.de
Informationsbroschüre
für neueingestellte
Lehrkräfte
Jetzt auch bei und
Foto: contrastwerkstatt/AdobeStock
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Informationsbroschüre für
neueingestellte Lehrkräfte
Herausgeber:
junge lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 1640971 · Fax: 0211 1640972 ·Mail: info@lehrernrw.de
Jede Vervielfältigung in Druck, Schrift und Kopie, auch auszugsweise, sowie jede Bearbeitung für Ton- und Bildträger
ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Alle Angaben ohne Gewähr · 14. Auflage · Redaktionsschluss: November 2021
junge lehrer nrw
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Liebe Kollegin, lieber Kollege,
mit der ersten Anstellung nach dem Vorbereitungsdienst beginnt für
Sie wieder ein neuer Berufsabschnitt. Sie werden in den nächsten
Monaten viel Neues erfahren und es werden gelegentlich auch Fragen
offenbleiben. An dieser Stelle möchten wir Sie unterstützen.
Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben wir diese Broschüre
erstellt. Sie enthält zahlreiche praktische Tipps und wertvolle rechtliche
Hinweise.
junge lehrer nrw
vertritt im Verband
lehrer nrw
die beruflichen, recht-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange junger Kolleginnen und
Kollegen. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner
wenden oder Kontakt zu einem Ihrer
lehrer nrw
-Personalratsmitglieder
aufnehmen.
Für Ihre berufliche Zukunft wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Ihr
junge lehrer nrw
-Team
Marcel Werner
Vorsitzender
werner@lehrernrw.de
Marcel Werner
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Inhalt
Tipps für den Schulalltag ............................................................................... 8
Arbeitszeiten ............................................................................................... 13
Probezeit ..................................................................................................... 15
Schulmitwirkung ......................................................................................... 17
Klassenarbeiten........................................................................................... 18
Schul- und Wanderfahrten........................................................................... 22
Dienstliche Beurteilung ............................................................................... 26
Teilzeit und Beurlaubung............................................................................. 33
Fortbildung.................................................................................................. 37
Gehaltsvorschuss......................................................................................... 39
Mutterschutz ............................................................................................... 41
Elternzeit ..................................................................................................... 43
Elterngeld.................................................................................................... 46
Stress und Burnout – den Anfängen wehren ............................................... 48
Dienstunfähigkeit ........................................................................................ 52
Diensthaftpflichtversicherung
..................................................................... 55
Schlüsselversicherung
................................................................................. 56
Recht im Schulalltag
................................................................................... 57
lehrer nrw
als Dienstleister ......................................................................... 57
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Vorsitzender Sven Christoffer
Tel.: 0163 7393230 · Mail: christoffer@lehrernrw.de
1. Stellvertretende
Vorsitzende
Sarah Wanders
Tel.: 0178 2084976 · Mail: wanders@lehrernrw.de
2. Stellvertretender
Vorsitzender
Ulrich Gräler
Tel.: 02737 226380 · Mail: graeler@lehrernrw.de
Schatzmeister Ingo Lürbke
Tel.: 0251 3904456 · Mail: luerbke@lehrernrw.de
Schriftleiter der
Verbandszeitschrift
lehrer nrw
Jochen Smets
Tel.: 02163 990000 · Mail: presse@lehrernrw.de
Vorsitzender
junge lehrer nrw
Marcel Werner
Tel.: 0157 71446711 · Mail: werner@lehrernrw.de
Rechtsabteilung Justitiar Christopher Lange
Tel.: 0211 1640971 · Mail: rechtsabteilung@lehrernrw.de
Sekretariat Claudia Müller
Tel.: 0211 1640971 · Mail: info@lehrernrw.de
Die Personalratsmitglieder des
lehrer nrw
Die Personalräte sind die Interessenvertretung
aller Lehrerinnen und Lehrer. Sie setzen sich für
die Belange der Kolleginnen und Kollegen ge-
genüber der Dienststelle, dem Zentrum für schul-
praktische Lehrerausbildung und der Schule ein.
Sollten Sie Fragen oder Probleme haben, wen-
den Sie sich an den Personalrat Ihrer Schulform
in Ihrem Regierungsbezirk.
lehrer nrw
lehrernrw.de/personalraete
81 Zugunsten der besseren Lesbarkeit des Textes wird auf die jeweilige Parallelnennung der weiblichen Form verzichtet.
Tipps für den
Schulanfang
Erbitten Sie zu Beginn
die erforderlichen Schulbücher. Eigentlich ist der Schulträger, also die Gemeinde oder
Kommune, verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Lehrmaterialien zur Verfügung zu stel-
len. Der schnellere und unkompliziertere Weg, an die Schulbücher zu gelangen, ist je-
doch die Schule selbst. Oft hat der Kollege1, der die Buchbestellung verwaltet, Exem-
plare, die Sie erhalten können, hilfreich ist unter Umständen auch der jeweilige Fach-
vorsitzende. Ihr persönliches Exemplar bei eingeführten Lehrbüchern können Sie zu ei-
nem späteren Zeitpunkt oft kostenlos bei den entsprechenden Lehrbuchverlagen erhal-
ten. Erkundigen Sie sich bei dieser Gelegenheit bei Ihren Kollegen auch nach der
Qualität der sogenannten Lehrerbegleitbücher.
eine Kopie der schuleigenen Lehrpläne/schulinternen Curricula für Ihre Unter-
richtsfächer. Eine frühzeitige und langfristige Planung der Unterrichtsreihen hilft, den
häufig beklagten Stress zum Schuljahresende zu verhindern.
eine Kollegiumsliste mit Namen, Adressen und Telefonnummern. Der Lehrerrat (Wer ge-
hört dazu?) oder der Vertrauenslehrer von
lehrer nrw
helfen Ihnen dabei sicherlich gern.
einen Schulschlüssel. Klären Sie, ob Sie mit ihm auch am Abend oder am Wochenen-
de Zutritt zum Gebäude haben?
einen Lageplan der Klassen-, Kurs- und Fachräume.
ein eigenes Postfach sowie ggf. ein Fach für Ihre Bücher und Materialien.
Mitglieder des Lehrerrats
Vertrauenslehrer
lehrer nrw
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Erfragen Sie
die Funktionsweise des Vertretungsplanes/Aufsichtsplanes. Lassen Sie sich von
dem Vertrauenslehrer von
lehrer nrw
erklären, woran Sie einen Stundentausch
und/oder eine Zusatzstunde erkennen können.
die Zahl der Pausenaufsichten, die Sie wahrzunehmen haben. Gibt es Listen, in denen
Sie Ihre Wünsche zu Zeit und Ort eintragen können?
den Terminplan für das Halbjahr/Schuljahr mit Informationen zu Konferenzen,
Blockungen von Klassenarbeiten, zentralen Wandertagen etc. (vgl. Kapitel ‘Organisati-
on eines Schuljahres’). Eine vorausschauende Planung verhindert die Kollision privater
und schulischer Termine.
die Art und Weise, wie die Klassenarbeitstermine geplant und koordiniert werden, so
dass es nicht zu einer unzulässigen Häufung von Klassen-/Kursarbeiten in einer Klasse
kommt.
wichtige Regeln und Absprachen bei Feueralarm oder in Krisensituationen.
die Organisation des Medieneinsatzes (zum Beispiel: Anzahl, Art, Ausleihe).
das Entschuldigungs- und Antragsverfahren, besondere Regelungen bei Abwesen-
heit in Klassenarbeiten und Klausuren.
die Fachvorsitzenden Ihrer Unterrichtsfächer:
1 Fach:
2. Fach:
ggf. Sammlungsleiter:
die von der zuständigen Fachkonferenz festgelegten Kriterien für die Leistungsbewer-
tung. Sie sollen den Schülern zusammen mit den Unterrichtsinhalten zu Beginn des
Schuljahres mitgeteilt werden (vgl. Tipps für den Schulalltag: Klassenbuch/Kursheft).
die Termine der Klassenpflegschaftssitzungen derjenigen Klassen, in denen Sie un-
terrichten. Sie müssen dem jeweiligen Klassenlehrer Inhalte, Leistungsanforderungen
und Methoden Ihres Unterrichts mitteilen, der diese an die Erziehungsberechtigten an
diesem Abend weiterleitet. Erfragen Sie ebenfalls die Inhalte bei den Kollegen, die in
Ihrer Klasse unterrichten.
die Existenz von Schüler-, Fach- und Lehrerbücherei.
mögliche Kooperationsschulen. Gibt es Verpflichtungen, die entstehen?
Art und Weise, in der Sie Ihre wöchentliche Sprechstunde festlegen können.
die Existenz von Lehrersport / -stammtisch / -arbeitskreisen.
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Sonst noch Fragen?
Alle wichtigen Vorschriften, die Sie kennen müssen, stehen in der BASS (Bereinigte
amtliche Sammlung der Schulvorschriften), in der sich unter anderem auch die ADO
(Allgemeine Dienstordnung) und das Schulgesetz befinden.
Natürlich steht Ihnen zur Beantwortung aller Fragen auch der Vertrauenslehrer des
lehrer nrw
an Ihrer Schule zur Verfügung und hilft mit Rat und Tat.
Bei allen Problemen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen, unterstützt Sie immer
der Lehrerrat an Ihrer Schule oder der für Ihre Schulform zuständige Personalrat.
Klassenbuch/Kursheft
Klassenbuch und Kursheft sind wichtige Dokumente. Achten Sie darauf, dass Ihre Ein-
tragungen immer vollständig sind. Sie werden ggf. für die dienstliche Beurteilung durch
die Schulleitung oder für die Bearbeitung eines Widerspruchs von der oberen Dienst-
aufsicht herangezogen.
Eintragungen sollten Sie deshalb niemals mit Tintenkiller oder Tipp-Ex verändern, son-
dern die Korrektur ist gesondert einzutragen und mit Datum und Namenszeichen zu
versehen. Die Klassenlehrer sind für die ordnungsgemäße Führung des Klassenbuches
verantwortlich, zumeist durch Paraphe als kontrolliert abzuzeichnen.
Zu Beginn jeder Stunde müssen Sie auf fehlende Schüler achten und sie ggf. eintragen.
Dies gilt auch für Verspätungen (versicherungstechnische Gründe). Als Klassenlehrer
achten Sie darauf, dass die Abwesenheit von den Eltern entschuldigt bzw. im Vorhinein
beantragt wird.
Noten und Bemerkungen über einzelne Schüler gehören nie ins Klassenbuch (Daten-
schutz)! Hierfür gibt es spezielle Daten- und Zensurenlisten.
Die Namen der Schüler müssen vorne im Klassenbuch und Kursheft eingetragen wer-
den; weitere Regelungen sprechen Sie mit der Schulleitung ab. Die Kurshefte sind, um
Chaos am Halbjahresende zu vermeiden, nach jeder Stunde auszufüllen.
Vermerken Sie zu Beginn des Schuljahres/Halbjahres im Klassenbuch bzw. Kursheft,
dass Sie die Lerngruppe über Unterrichtsinhalte und die Leistungsbewertung informiert
haben:
‘Info laut § 44 Absatz 2 SchulG erteilt’.
Gegebenenfalls sollte auch vermerkt werden, dass für bestimmte Fächer obligate Be-
lehrungen stattgefunden haben, beispielsweise die Sicherheitsunterweisung in den na-
turwissenschaftlichen Fächern. Dies erleichtert im Schadensfall eine spätere Beweisfüh-
rung mit Hilfe der Eintragung.
Klassenlehrer
Innerhalb der ersten vierzehn Tage nach Unterrichtsbeginn müssen Klassensprecher so-
wie Stellvertreter gewählt werden. Zusätzlich muss eine Liste mit den Schülern, die sich
zur Wahl für eine Fachkonferenz zur Verfügung stellen, erstellt werden: Namen, Klasse
und gewünschtes Fach angeben.
Nur zur ersten Klassenpflegschaftssitzung der Klassen fünf muss der Klassenlehrer ein-
laden. Fragen Sie nach einer Mustereinladung der Schule. Als Klassenlehrer einer älte-
ren Klasse nimmt man als ‘Neuer’ ggf. Kontakt mit dem bisherigen Klassenpflegschafts-
vorsitzenden – zwecks Terminabsprache – auf. Die Einladung erfolgt durch den Pfleg-
schaftsvorsitzenden. Die Einladung muss spätestens drei Wochen nach Schulbeginn er-
folgt sein. Ggf. sind Terminvorgaben durch die Schulleitung oder die Erprobungsstufen-
leitung zu beachten.
Wandertage planen (Infos zu Wander- und Studienfahrten an der Schule erfragen! Gibt
es festgelegte Tage oder Wochen?)
Sitzordnung mit den Schülern absprechen und verbindlich festlegen, ggf. Rat von Kolle-
gen einholen, die die Klasse kennen. Ein Rotationssystem macht zu Schuljahresbeginn
wenig Sinn und erschwert es den Lehrern, sich die Schülernamen zu merken.
Entschuldigungsschreiben der Erziehungsberechtigten gehören aus datenschutzrecht-
lichen Gründen nicht in das Klassenbuch, müssen aber gesammelt und fünf Jahre auf-
bewahrt werden, vgl. § 9 Absatz 1 VO DV I.
Sie sollten die Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren den Eltern und der Klasse
erläutern, zum Beispiel auf der ersten Pflegschaftssitzung. 11
Fachlehrer
In jeder ersten Stunde müssen fehlende Schüler von Ihnen im Klassenbuch/Kursheft ein-
getragen werden. Dies gilt auch für Verspätungen (versicherungstechnische Gründe).
Lassen Sie sich einen Sitzplan der Klasse anfertigen.
Notenfindung und Notengebung:
Schreiben Sie sich möglichst nach jeder Stunde eine kurze Einschätzung der mündli-
chen Leistung in Ihren Lehrerkalender oder in ein extra angelegtes Notenheft (zum
Beispiel durch : ++ / + / o / - / -- bzw. Noten oder Punkte).
Nicht erledigte Hausaufgaben sollten Sie mit Datum (!) notieren. Aufgrund des neu
gefassten Hausaufgabenerlasses (BASS 12-63 Nr. 3) werden Hausaufgaben nicht
bewertet, finden jedoch Anerkennung.
Noten unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen sie deshalb in der Klasse vor den
Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht laut vorlesen. Zeugnisnoten können Sie,
auch wenn es länger dauert, viel besser im Einzelgespräch erläutern und dabei Hilfen
zur Verbesserung geben. Bitte beachten Sie: Sechs Wochen vor der Zeugniskonferenz
sollten Sie keine Angaben über Noten mehr machen. Ebenso dürfen Sie Ihren Schüle-
rinnen und Schülern keinesfalls die zu erwartenden Zeugnisnoten vorab mitteilen.
Die Notenspiegel der Klassenarbeiten brauchen Sie der Klasse nicht bekanntzugeben.
Elternsprechtage
Teilzeitkräfte nehmen in der Regel entsprechend ihrer Stundenzahl an diesen Tagen teil.
Sofern Ihnen die Namen der Besucher vorher bekannt sind, sollten Sie sich im Vorfeld
Notizen machen, entsprechende Unterlagen bereit halten und ggf. Gesprächsnotizen
anfertigen. In schwierigen Situationen sollten Sie das Gespräch freundlich, aber be-
stimmt beenden und einen neuen Gesprächstermin, ggf. im Beisein eines Kollegen oder
der Schulleitung, vereinbaren.
Möchten Sie bestimmte Eltern unbedingt sprechen, sollten Sie ihnen dies vorher auf
schriftlichem Wege mitteilen.
Es ist in vielen Fällen sinnvoll, die Schüler am Gespräch aktiv teilnehmen zu lassen, um
Missverständnisse zu vermeiden und mit den Schülern zusammen zu einem Gesprächs-
ergebnis zu kommen.
12
13
Arbeitszeiten
Pflichtstunden
Seit dem 1. Februar 2004 umfassen die wöchentlichen Pflichtstunden an Realschulen und
Hauptschulen 28 Unterrichtsstunden, an Gesamtschulen und Sekundarschulen 25,5 Un-
terrichtsstunden. Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Zahl der wöchentlichen
Pflichtstunden um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Beträgt die
Überschreitung mehr als zwei Stunden und dauert länger als zwei Wochen an, soll sie in
der Regel nicht ohne Zustimmung des betroffenen Lehrers erfolgen (§ 13 Abs. 2 ADO). Zu
viel oder zu wenig erteilte Unterrichtsstunden sollen innerhalb eines Schulhalbjahres bzw.
im folgenden Schulhalbjahr ausgeglichen werden. An jeder Schule ist daher ein System
etabliert, das diesen Umständen Rechnung trägt. Es wird versucht, eine gerechte Arbeits-
zeitverteilung innerhalb des Lehrerkollegiums sicherzustellen.
Anrechnungsstunden
Zur ständigen Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich beson-
derer unterrichtlicher Belastungen (zum Beispiel Klassenleitung, Beratungstätigkeiten,
Sammlungsleitung etc.) können Schulen über ein beschränktes Kontingent an Anrech-
nungsstunden verfügen. Die Entscheidung über deren Verteilung fällt der Schulleiter nach
Beratung der Vergabegrundsätze in der Lehrerkonferenz unter besonderer Berücksichti-
gung der speziellen Belastungen der Lehrer (Korrekturen, Klassenleitung, AGs usw.).
Mehrarbeit, Überstunden
Mehrarbeit sind alle zu erteilenden Unterrichtsstunden, die über die individuelle Unter-
richtsverpflichtung hinausgehen. Nach § 61 LBG sind verbeamtete Lehrer zur Mehrarbeit
verpflichtet, wenn »zwingende dienstliche Verhältnisse (Erledigung unaufschiebbarer,
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vorübergehender Aufgaben, zum Beispiel zur Sicherung der Aufsichtspflicht) es erfordern.
Grundsätzlich soll Mehrarbeit für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte durch Freizeit ausge-
glichen werden. Da dies für den Schuldienst nicht möglich ist, wird ab der vierten Mehr-
arbeitsstunde pro Monat die Mehrarbeit ab der ersten Stunde bezahlt.
Eine Ausnahme der obigen Regel gilt bei Teilzeitbeschäftigung: Hier haben Tarifbe-
schäftigte einen Anspruch auf Vergütung jeder geleisteten Mehrarbeitsstunde. Bei teil-
zeitbeschäftigten Kollegen im Beamtenverhältnis erfolgt die Vergütung von zusätz-
lich geleisteten Stunden nach den Vergütungssätzen für Mehrarbeit (MVergV) erst nach
Erreichen des Vollzeitdeputats, d.h. die bis dahin zusätzlich geleisteten Stunden werden
als Zusatzstunden anteilig vergütet.
WICHTIG:
Die Mehrarbeitsvergütung muss auf gesonderten Formu-
laren beantragt werden, die Sie in Ihrer Schule erhalten
und selbst ausfüllen müssen. Das LBV hat ansonsten kei-
ne Kenntnis von Ihrem Arbeitsaufwand und Sie erhalten
keine Zahlung!
Vertreten Sie einen Kollegen, wenn Ihr eigener Unterricht zum Beispiel wegen Abwesen-
heit der Schüler durch Klassenfahrt ausfällt, so können Sie dies nicht als Mehrarbeit ab-
rechnen. Auch sogenannte Bereitschaftsstunden, in denen Sie nicht unterrichten, sind
nicht als Mehrarbeit zu werten.
Nicht anrechenbare Ausfallstunden (zum Beispiel durch wetterbedingten Unterrichtsaus-
fall, Praktika etc.) müssen mit den Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Anrechenbare
Ausfallstunden (zum Beispiel durch Schulveranstaltungen, Eltern- und Schülersprechtage
etc.) werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet und somit nicht bei der Mehrarbeit
verrechnet. Lesen Sie dazu bitte den Runderlass in BASS 21-22 Nr. 21, wo das Verfahren
explizit dargestellt wird.
Bei Fragen zu Vertretungs- und Bereitschaftsstunden wenden Sie sich an Ihren Personal-
rat, der bereit ist, Ihnen Auskunft zu Möglichkeiten und Grenzen zu geben.
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Probezeit
Für Beschäftigte im Beamtenverhältnis gilt:
Die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe dient zur Überprüfung, ob sich der Beamte dau-
erhaft im Dienst bewährt. Laut Begründung des neuen Landesbeamtengesetzes verfolgt
der Gesetzgeber folgendes Ziel: »Die Bewährung des Beamten in der Probezeit ist dabei
unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Ziel ist die Stärkung
des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewis-
senhaft prüfen, ob der Beamte sich dauerhaft bewähren wird und in Zweifelsfällen die
Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen.«
Dauer
Die Mindestprobezeit beträgt drei Jahre. Einen Anspruch auf Verkürzung wegen beson-
ders guter Leistungen wie in der bisherigen Form gibt es nicht mehr.
Beendigung
Vor Ablauf der Probezeit sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zweimal durch
dienstliche Beurteilungen durch den Schulleiter zu beurteilen, zum ersten Mal spätestens
nach zwölf Monaten. Zum zweiten Mal spätestens drei Monate vor Beendigung der Pro-
bezeit. Die Beurteilung hält fest, ob sich der Beamte in vollem Umfang bewährt und sich
ggf. durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat.
Verkürzung durch Vordienstzeiten
Es gibt anrechenbare Vordienstzeiten (z. B. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, Zeiten
beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen), die eine
Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraussetzen.
Anrechenbare Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
zeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur unterhälftigen Beschäftigung zu berücksich-
tigen.
Verlängerung durch Ausfallzeiten
Beurlaubungen ohne Dienstbezüge (zum Beispiel Elternzeit) und Krankheitszeiten von
mehr als drei Monaten verlängern die Probezeit um den entsprechenden Zeitraum.
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Verlängerung bei noch nicht festgestellter Bewährung
Kann die Bewährung am Ende der vorgesehenen Probezeit noch nicht festgestellt wer-
den, so kann die Probezeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch die
Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei Feststellung der Nichtbewährung
erfolgt keine weitere Verlängerung.
Für Tarifbeschäftigte nach TV-L gilt:
Dauer
Die Probezeit beträgt grundsätzlich sechs Monate.
Beendigung
Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt durch eine dienstliche Beurtei-
lung durch den Schulleiter. Eine besondere Bewährung ist in der Beurteilung festzustellen.
Verlängerung durch Ausfallzeiten
Beurlaubungen ohne Dienstbezüge (zum Beispiel Elternzeit) und Krankheitszeiten von
mehr als zehn Tagen verlängern die Probezeit um den entsprechenden Zeitraum.
Keine Verlängerung bei festgestellter Nichtbewährung
Eine Verlängerung der Probezeit bei Feststellung der Nichtbewährung ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber kann unter diesen Umständen das Beschäftigungsverhältnis zum Ende
der Probezeit ordentlich kündigen.
Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt eine Regelprobezeit von
drei Jahren voraus. Die Probezeit wird als Vordienstzeit anerkannt; es bleibt jedoch eine
Mindestprobezeit von einem Jahr!
Erziehungsberechtigte einer Klasse
Lehrer
Lehrerkonferenz (§ 68 SchulG):
Mitglieder sind Lehrer, das sozialpädagogische
Personal der Schule und die Lehramtsanwärter.
Vorsitzender ist der Schulleiter.
Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im Abs. 3
geregelt.
Nur die stimmberechtigten Mitglieder wählen die
Vertreter der Lehrerkonferenz für die Schulkonfe-
renz (Abs. 4).
Schulkonferenz (§§ 65, 66 SchulG):
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten.
Ihre Mitgliederanzahl richtet sich nach der An-
zahl der Schüler, z. B: bis zu 500 Schüler – zwölf
Mitglieder; Mitglieder der Schulkonferenz sind die
gewählten Vertreter der Lehrerkonferenz, der
Schulpflegschaft und der Schüler; das Verhältnis
von Lehrern, Eltern und Schülern beträgt 3 : 2 : 1.
• Vorsitzende(r) ist der Schulleiter; er hat die Ver-
handlungsführung inne, kann Anträge stellen.
Der Schulleiter hat
kein Stimmrecht
;
Ausnahme
:
bei Stimmengleichheit entscheidet
seine
Stimme
Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65
festgelegt.
wählt in geheimer Wahl den Schulleiter (vgl. § 61).
Schülervertretung (§ 74 SchulG):
nimmt die Interessen der Schüler wahr.
Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen wählen je-
weils einen Sprecher und einen Stellvertreter.
Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der
Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beraten-
der Stimme deren Stellvertreter.
(…) Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die
Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner
Mitte für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler und
die Stellvertreter für die Fach- und Teilkonferen-
zen (Abs. 3).
Schüler einer Klasse
Lehrerrat (§ 69 SchulG):
ist von der Lehrerkonferenz in geheimer und un-
mittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljah-
ren zu wählen.
Dem Lehrerrat gehören mindestens drei und ma-
ximal fünf Personen an; der Lehrerrat wählt aus
seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine
Stellvertretung.
Der Schulleiter ist von der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl ausgeschlossen; er ist
nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
berät die Schulleitung in Angelegenheiten der
Lehrer und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen
Angelegenheiten.
Fachkonferenzen (§ 70 SchulG):
Mitglieder (…) sind die Lehrer, die die Lehrbefä-
higung für das entsprechende Fach besitzen oder
darin unterrichten.
Je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten und
der Schüler (…) können mit beratender Stimme
an den Fachkonferenzen teilnehmen (Abs. 2).
Die Aufgaben sind in den Abs. 3 und 4 geregelt.
Schulpflegschaft (§ 72 SchulG):
setzt sich aus den Vorsitzenden der
Klassenpflegschaften sowie den von
den Jahrgangsstufen gewählten Vertre-
tern zusammen.
Hier werden die Elternvertreter für die
Schulkonferenz und die Fachkonferen-
zen sowie deren Stellvertreter gewählt.
vertritt die Interessen der Eltern bei der
Gestaltung der Bildungs- und Erzie-
hungsarbeit der Schule
Klassenpflegschaften (§ 73 SchulG):
Mitglieder sind die Eltern der Schüler der Klasse,
mit beratender Stimme ist der Klassenlehrer da-
bei, ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Ver-
treter; die Aufgaben sind in Abs. 2 geregelt.
Für die Dauer eines Schuljahres werden ein Vor-
sitzender und ein Stellvertreter gewählt.
17
Schulmitwirkung
18
Klassenarbeiten
Die Schulkonferenz legt Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Leistungsüberprü-
fungen fest. Dabei kann sich die Entscheidung nicht auf detaillierte Ausführungen im kon-
kreten Einzelfall beziehen. Für die aktuellen neuen Ausführungsbestimmungen zu Anzahl
und Dauer von Klassenarbeiten bedeutet dies, dass die Lehrkraft nach eigenem Ermessen
entscheidet, wann und wie lange sie die schriftlichen Leistungskontrollen ansetzt.
Die Ausführungsbestimmungen zu den schriftlichen Arbeiten und Übungen findet man in
§ 6 APO-SI und in den Verwaltungsvorschriften vgl. BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2.
Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schrift-
liche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt
19
werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine
gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Die Klassenarbeiten und Klausuren sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt und
in der Regel vorher mündlich angekündigt werden. Pro Tag darf nur eine schriftliche Ar-
beit geschrieben werden. Für Nachschreibearbeiten kann der Schulleiter Ausnahmen zu-
lassen.
‘Gleichmäßig’ bedeutet keine rechnerische Unterteilung der Unterrichtswochen, sondern
die ausreichende Vorbereitung des Stoffes muss gewährleistet sein. Der Schüler muss die
Möglichkeit haben, vorher aufgetretene Mängel bis zur nächsten Arbeit zu beseitigen.
20
Dies setzt also voraus, dass die vorhergehende Klassenarbeit auch in entsprechendem
zeitlichem Abstand vor einer erneuten schriftlichen Leistungsüberprüfung (innerhalb von
drei Wochen) zurückgegeben wurde.
Die sinnvolle Koordination der Klassenarbeiten ist Aufgabe der Klassenleitung (vgl.
ADO § 18 Abs. 1).
Eine Korrektur fälschlich erteilter Noten bei schriftlichen Arbeiten ist grundsätzlich
auch nach der Rückgabe der Arbeit möglich. Bei einzelfallbezogenen Fragen empfehlen
wir, sich mit der Rechtsabteilung von
lehrer nrw
in Verbindung zu setzen. Damit vermei-
den Sie die oft unsachlichen Diskussionen mit den Erziehungsberechtigten.
Benotung
‘Benotung’ bedeutet als Aufgabe für den Lehrer, dass die Arbeit kommentiert wird, in-
dem man auf die Schwächen oder Stärken hinweist. Eine nur notenmäßige Zuordnung
der Leistung reicht nicht aus.
Notentendenzen bzw. Entwicklung der Leistung können bei der Abwägung schriftlicher
und mündlicher Leistungen sowie bei der Bildung der Endnote berücksichtigt werden.
Eine rein mathematische Ermittlung der Endnote ist allerdings nicht zulässig.
Notentendenzen auf Zeugnissen sind grundsätzlich unzulässig.
Eine Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten ist nicht verpflichtend, ebenso
entfällt für die Lehrperson die Verpflichtung zum Einsammeln der Hefte, die Berichtigung
einer Arbeit entspricht einer Hausaufgabe.
Gegen die Bekanntgabe der Ergebnisse der Klassenarbeiten im Unterricht bestehen
aus datenschutzrechtlichen Gründen Bedenken. Auf die Ausgabe eines Notenspiegels ha-
ben die Eltern keinen Anspruch, dieser kann aber der Klasse mitgeteilt werden. Dies liegt
im Ermessen des Fachlehrers.
Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung den Schülerinnen und Schülern zur
Einsicht auch für die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben und sind auf Ver-
langen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.
21
Schriftliche Übungen
Gelegentliche kurze schriftliche Übungen sind in allen Fächern zulässig, dürfen sich nur
auf einen begrenzten Unterrichtsstoff beziehen und müssen in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dem gerade behandelten Stoffgebiet stehen; sie sind ein Teilbereich der
sonstigen Leistungen und kommen zu den mündlichen und praktischen Leistungen hinzu,
sind also kein Ersatz für mündliche Leistungen im Beurteilungszeitraum.
Richtschnur für die Zahl der schriftlichen Übungen in Fächern der Fächergruppe II ist
die Anzahl der Wochenstunden. Einvernehmen sollte im Rahmen der Fachkonferenzen er-
zielt werden. Da von vielen Schülern kein Unterschied zwischen Klassenarbeiten und
schriftlichen Übungen gemacht wird, liegt es nahe, die denkbare Höchstzahl fühlbar zu
senken, zum Beispiel nicht mehr als zwei je Fach und Halbjahr (Auffassung der Rechtspre-
chung).
Schriftliche Übungen und Klassenarbeiten sollen nicht an einem Tag geschrieben wer-
den.
Der zeitliche Rahmen der schriftlichen Übungen in der Sekundarstufe I sollte fünf-
zehn Minuten bis zur Hälfte der Unterrichtsstunde nicht überschreiten, sie müssen nicht
vorher angekündigt sein, sie müssen auch nicht nachgeschrieben werden, es sei denn, der
Schüler entzieht sich erkennbar der Leistungsüberprüfung.
Verschiedenes
Die Verantwortung für die Klassenarbeiten während der Korrektur trägt der Lehrer.
Anzuraten ist eine enge Absprache mit den Kollegen. So können Parallelarbeiten und Ab-
sprachen zum Korrekturverfahren zum Beispiel mit dem Ziel der Arbeitserleichterung und
des besseren Vergleichs der Lerngruppen sinnvoll sein.
22
Schul- und
Wanderfahrten
Wander- und Studienfahrten bilden als außerunterrichtliche Veranstaltungen einen wichti-
gen Bestandteil im schulischen Leben. Alle Lehrer, sowohl Tarifbeschäftigte als auch
Beamte, sind gleichermaßen involviert. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können ggf. eine
Reduktion des Umfangs ihrer Teilnahmeverpflichtung bezüglich der Zahl der Veranstaltun-
gen geltend machen.
Gesetzliche Regelungen für die Planung und Vorbereitung, Genehmigung, Teilnahme-
pflichten, Vertragsabschluss und Aufsichtspflicht treffen die ‘Richtlinien für Schulwande-
rungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL)’ . Hier wird einleitend festgestellt,
dass Schulwanderungen, Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte und internationale Be-
gegnungen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben müssen. Sie sollen ferner pro-
grammatisch aus dem Schulleben erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet
werden. Schon aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass eine reine Tourismusveran-
staltung ohne Bezug zum Unterricht weder pädagogisch sinnvoll noch rechtlich zulässig
ist.
Bei der Planung von Schulwanderungen und Schulfahrten verdient die Finanzierung be-
sondere Beachtung. Neu eingestellte Lehrer sollten sich an ihrer Schule informieren, wel-
che Kostenobergrenze von der Schulkonferenz festgelegt wurde. Prinzipiell ist zu beden-
ken, dass der finanzielle Aufwand kein Grund dafür sein darf, dass ein Schüler nicht teil-
nehmen kann. Gegebenenfalls existieren an der jeweiligen Schule Möglichkeiten einer fi-
nanziellen Unterstützung für einzelne Teilnehmer (zum Beispiel durch die Jobcenter im
Rahmen von Hartz IV oder den Förderverein). Bei Fahrten, die mit einem erhöhten finan-
ziellen Aufwand verbunden sind, muss zudem vor etwaigen Vertragsabschlüssen eine
schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten bzw. der volljähri-
gen Schüler eingeholt werden, aus der hervorgeht, dass diese der Teilnahme zustimmen
und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.
23
In diesem Zusammenhang ist es ratsam, die Erziehungsberechtigten auch auf den Fall
einer eventuellen Kostenerhöhung (zum Beispiel durch krankheitsbedingten Ausfall ein-
zelner Teilnehmer) hinzuweisen und die Bereitschaft zur Übernahme auch dieser zusätz-
lichen Kosten schriftlich erklären zu lassen. Dies gilt ebenfalls bei anfallenden Kosten
wegen vorzeitiger Rückkehr bei disziplinarischen Vergehen oder aus anderen pädagogi-
schen Gründen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufen-
pflegschaft bei der Planung und Vorbereitung der Fahrt beteiligt werden muss. Die
Wanderrichtlinien legen fest, dass die jeweilige Pflegschaftsversammlung über Ziel, Pro-
gramm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags des Klassenlehrers bzw. des Kurs-
24
leiters entscheidet. Dies bedeutet zum einen, dass die Erziehungsberechtigten frühzeitig
an der Planung beteiligt werden sollten und ihre Zustimmung auch schriftlich festgehal-
ten werden sollte (Protokoll der Pflegschaftssitzung!); zum anderen besagt die Formulie-
rung des Erlasses, dass dem Lehrer als Leiter der Fahrt das Recht zukommt, den Vorschlag
zu Fahrtziel, Programm und Dauer zu machen. Eine reine Orientierung an den Wünschen
der Schüler ist somit nicht gefordert, wenngleich eine gemeinsame Planung selbstver-
ständlich pädagogisch erstrebenswert ist.
Rechtzeitig vor Antritt der Fahrt ist die Dienstreisegenehmigung einzuholen, für die der
Schulleiter zuständig ist. Ohne diese Genehmigung darf eine Schulfahrt keinesfalls durch-
geführt werden, da dies zu erheblichen haftungs- und dienstrechtlichen Konsequenzen
führen kann.
Tarifbeschäftigte Teilzeitkräfte haben bei der Teilnahme an Klassenfahrten nach einem Ur-
teil des Bundesarbeitsgerichtes einen Anspruch darauf, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte
vergütet zu werden. Demgegenüber müssen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamten-
verhältnis einen Ausgleich durch entsprechende zeitliche Entlastung akzeptieren. Nur wo
dies nicht möglich ist, entsteht ein Vergütungsanspruch.
Dem Schulleiter sollten auch die Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunter-
nehmen zur Unterschrift vorgelegt werden, denn Vertragspartner ist die Schule, keines-
falls der Lehrer. Wird aus den abgeschlossenen Verträgen nicht deutlich, dass die Lehr-
kraft im Namen der Schule handelt, muss diese gegebenenfalls persönlich für finanzielle
Forderungen einstehen.
Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft erstreckt sich auch auf volljährige Schüler. Die
Wanderrichtlinien sehen auch den Fall vor, dass der Leiter den Schülern die Möglich-
keit einräumt, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte ‘angemessene’
Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen. Auch wenn für diesen Fall
eine unmittelbare Beaufsichtigung der Schüler nicht gewährleistet ist, muss die Be-
gleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein. Hier bedarf es eines gewissen
Fingerspitzengefühls seitens der Lehrkraft, um die örtlichen Gegebenheiten und den
Reifegrad der Schüler richtig einzuschätzen. Empfehlenswert ist es, vor Fahrtantritt ei-
ne Erklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen, aus der hervorgeht, dass diese
mit der zeitlich begrenzten Entlassung der Schüler aus der Aufsichtspflicht einverstan-
den sind.
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Ferner sollte mit den Erziehungsberechtigten geklärt werden, dass Schüler, die den Ab-
lauf der Schulfahrt erheblich stören, auf Kosten der Erziehungsberechtigten nach
Hause geschickt werden können. Auch hier ist eine schriftliche Erklärung erforderlich.
Sollten die Erziehungsberechtigten hierzu nicht bereit sein, muss eine Schulfahrt gegebe-
nenfalls abgebrochen werden, wenn einzelne Schüler die Veranstaltung derart stören,
dass sie eine Gefährdung für sich oder die anderen Teilnehmer darstellen.
Sollten anlässlich einer Schul- oder Wanderfahrt Forderungen von Eltern oder Dritten
gegenüber der Lehrkraft aus der Aufsichtspflicht geltend gemacht werden, sollte diese
unverzüglich Kontakt mit der Geschäftsstelle des Verbandes
lehrer nrw
aufnehmen. Kei-
nesfalls sollten vorab schriftliche Äußerungen abgegeben werden, da dies zu einer Ver-
schlechterung der Rechtsposition führen könnte.
Allergrößte Vorsicht ist bei Schul- und Wanderfahrten hinsichtlich der Annahme von Be-
lohnungen und Geschenken geboten. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken
ist Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verboten. Ein Verstoß gegen die-
ses Verbot kann dienst- bzw. arbeitsrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
Eine solche verbotene Annahme ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben:
eine Lehrkraft nimmt die Bereitstellung von vergünstigten Unterkünften entgegen, die
mit dem Hinweis darauf zur Verfügung gestellt werden, dass die Lehrkraft diese Unter-
kunft für eine der nächsten Klassenfahrten bevorzugen sollte;
eine Lehrkraft nimmt vom Förderverein finanzierte Fahrtkosten für einen Schulausflug
für sich persönlich in Anspruch;
eine Lehrkraft nimmt Eintrittsfreikarten für einen Freizeitpark oder einen so genannten
‘Ski-Pass’ für die unentgeltliche oder vergünstigte private Nutzung einer Skihalle ent-
gegen.
Folgende Listen sind ratsam, im Vorhinein zu erstellen:
Telefon- und Notfallliste, um die Erziehungsberechtigten schnell erreichen zu können;
Telefonliste mit den Handynummern der Teilnehmer vor Ort;
Informationen zu Allergien, Unverträglichkeiten und besonderen Vorerkrankungen.
Dienstliche Beurteilung
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Dienstliche Beurteilung bildet der Runderlass des Minis-
teriums für Schule und Bildung NRW vom 19. Juli 2017 – 213-1.18.07.03-6214 ’Richtlini-
en für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und
Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für
Schule zuständigen Ministeriums’, BASS 21-02 Nr. 2.
Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung
Bei der Besetzung aller öffentlichen Stellen in Deutschland gilt das Leistungsprinzip: Nach
Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz und § 9 Beamtenstatusgesetz richtet sich der Zugang zu
öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung.
Diese drei Kriterien müssen beurteilt werden, um es Dienstvorgesetzten zu ermöglichen,
Entscheidungen über die Beförderung nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen.
26
27
Daneben dienen dienstliche Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger Personalmaßnah-
men, etwa durch die Feststellung der Bewährung in Probezeiten oder als Erkenntnisquelle
für Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen.
Geltungsbereich
Die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung gelten nicht nur für die Lehrerinnen und
Lehrer an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Ausbildung im Beamten-
status, sondern auch entsprechend für diejenigen, die in einem tarifvertraglich geregelten
Arbeitsverhältnis stehen.
Bei der Beurteilung vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit ist eine dienstliche Beur-
teilung nach diesen Beurteilungsrichtlinien nur bei unbefristet eingestellten Lehrerinnen
und Lehrern zu erstellen.
Anlass und Zeitpunkt der Beurteilung
Beurteilungen werden ausschließlich zu bestimmten Anlässen erstellt. Diese sind:
1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit,
2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamts einer Laufbahn (soweit kein Lei-
tungsamt nach § 60 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW),
3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (BASS 21-12 Nr. 3), zur Wahrnehmung
von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,
4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
5. vor einer nicht mit einer Beförderung verbundenen Übertragung eines Amtes als Fach-
leiterin oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung,
6. vor der Übertragung eines Beförderungsamts (soweit nicht von Alternative 1. umfasst),
7. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst zur Übernahme einer Funktionsstelle,
8. vor der Erteilung eines Dienstzeugnisses,
9. auf Wunsch vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, vor einer Abordnung von
mehr als einem Jahr sowie vor Beginn der Mutterschutzfrist, Antritt einer Elternzeit,
vor Antritt eines Urlaubs oder einer Freistellung, wenn die Abwesenheit oder Beurlau-
bung voraussichtlich länger als ein Jahr andauert oder vor einer vollen Freistellung
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) oder dem Sozialgesetzbuch IX
(SGB IX),
10. vor dem Ende der Probezeit im Leitungsamt auf Probe,
11. vor dem Ende einer Erprobungszeit,
12. vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf aktuelle Kennt-
nisse der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann.
Von einer Beurteilung kann abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend
aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Vergleich mit anderen Beurteilungen einen ak-
tuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht.
Zuständigkeit und Zeitpunkt der Beurteilung
Die Beurteilung erstellt die oder der Dienstvorgesetzte, die beziehungsweise der nach der
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Ge-
schäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums zuständig ist, BASS 10-
32 Nr. 44, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Im Auftrag der oder des Dienstvorgesetzten übernimmt im Regelfall die zuständige schul-
fachliche Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte
die Beurteilung.
Falls es sich um eine Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit, vor der Über-
tragung ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt nach § 60 Ab-
satz 1 SchulG NRW), vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst oder vor einer Verwen-
dung im Hochschuldienst handelt, liegt die Zuständigkeit für die Erstellung der Beurteilung
gemäß § 59 Absatz 4 SchulG NRW bei der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter.
Dies ist die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter der Stammschule.
Ist die zu beurteilende Lehrkraft mehr als 18 Monate mit mehr als der Hälfte des Beschäf-
tigungsumfangs abgeordnet, handelt es sich um die Schulleiterin beziehungsweise den
Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter sind überdies bei der Vorbereitung der
späteren Beratung hinzuzuziehen (insbesondere soll sie beziehungsweise er einen schrift-
lichen Leistungsbericht anfertigen).
Besondere Fälle der Zuständigkeit für Beurteilungen regeln die Nummern 4.4 bis 4.9 der
Richtlinie für die Dienstliche Beurteilung.
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29
Aufgaben, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie Fortbildung
Die Beurteilung enthält eine Auflistung der prägenden Aufgaben, die die oder der zu Be-
urteilende im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. Sie soll den unterrichtlichen Ein-
satz erkennen lassen und auch auf besondere Funktionen und Aufgaben eingehen.
Die Teilnahme an Fortbildungen sowie besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind ohne
Bewertung anzugeben.
Beurteilungsmerkmale und Form der Beurteilung
Für die Beurteilung sind Vordrucke zu verwenden. Diese sind den Richtlinien für die
Dienstliche Beurteilung angefügt.
Für den Bereich ’Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben oder Ausbildung’ sind Leistung und
Befähigung in den Beurteilungsmerkmalen
Unterricht oder Ausbildung
Diagnostik und Beurteilung
Erziehung und Beratung
Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung
Zusammenarbeit und
soziale Kompetenz
zu bewerten.
Zusätzlich sind für Funktionsämter Leistung und Befähigung für den Bereich ’Leitung und
Koordination’ in den Beurteilungsmerkmalen
Organisation und Verwaltung
Beratung und
Personalführung und -entwicklung
zu bewerten.
Aus Anlass einer Bewerbung um bestimmte Funktionsämter wie beispielsweise Schullei-
tung oder Leitung eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Seminarleitung
oder andere muss die Beurteilung aufgabenbezogen auch Aufschluss über Leistung und
Befähigung in jeweils ganz konkreten Bereichen der genannten drei Merkmale geben.
Diese zählen die Beurteilungsrichtlinien unter 6.3 im Einzelnen auf.
Grundsätze für die Bewertung
Beurteilt wird der Zeitraum seit Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen
dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistun-
gen der letzten drei Jahre zu beurteilen. Dies gilt nicht für Beurteilungen während Probe-
zeiten.
Besonderheiten wie beispielsweise Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung aus familiären
Gründen, Tätigkeiten im Personal- beziehungsweise Lehrerrat oder in Schwerbehinderten-
vertretung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die Bildung des Ge-
samturteils ist folgende Skala zu verwenden:
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte,
übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte,
entspricht den Anforderungen: 3 Punkte,
entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen: 2 Punkte,
entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt.
Das Gesamturteil ist aus der Bewertung und Gewichtung der Beurteilungsmerkmale und
des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen.
Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Merkmale ist ein Punktwert als arithmeti-
sches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn
(soweit kein Leitungsamt nach § 60 SchulG NRW) haben die Merkmale ’Unterricht’,
’Diagnostik und Beurteilung’ und ’Erziehung und Beratung’ bei der Bildung des Gesamt-
urteils besondere Bedeutung.
Geht es um Führungs- und Funktionsämter, haben die Merkmale ’Zusammenarbeit’,
’Organisation und Verwaltung’, ’Beratung’ und ’Personalführung und -entwicklung’ für
das Gesamturteil besondere Bedeutung.
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31
Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in der Regel darzulegen.
Zur Personalentwicklung können Vorschläge auf zukünftige weitere Verwendungsmög-
lichkeiten gegeben werden.
Hintergrund:
Durch Einführung des Punktesystems in den aktuellen Richtlinien für die Dienstliche Be-
urteilung wurden die Anforderungen der Rechtsprechung an Aktualität und Vergleichbar-
keit von dienstlichen Beurteilungen im Unterschied zu früheren Richtlinien verbessert.
Erkenntnisquellen
Als Erkenntnisquellen, um ein Bild über Leistung und Befähigung im Beurteilungszeitraum
sowie über die Eignung für das angestrebte Amt zu gewinnen, dienen generell Unter-
richtsbesuche, Leistungsberichte und Beurteilungsbeiträge.
Unterrichtsbesuche sind mindestens zwei Wochen vorher anzumelden. Auf Wunsch der
oder des zu Beurteilenden kann eine von ihr oder ihm benannte Lehrkraft des Vertrauens
teil- und Stellung nehmen. Unterrichtsbesuche, dürfen nicht mehr als drei Jahre zurücklie-
gen, um als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung verwendet zu werden.
Die Schulleitung ist bei der Beurteilung durch die Schulaufsicht zur Beratung hinzuzuzie-
hen. Insbesondere soll ein Leistungsbericht angefertigt werden. Für die Tätigkeit an den
Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des
Zentrums die entsprechenden Aufgaben. Die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung
enthalten ein Muster für einen Leistungsbericht.
Beurteilungsbeiträge dienen dazu, die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und
Befähigungen lückenlos zu erfassen. Kann die Beurteilerin oder der Beurteiler die er-
brachten Leistungen und Befähigungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie
oder er sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Leistungsberichte und Beurteilungsbeiträge sind schriftlich abzufassen und sollen kein
Gesamturteil enthalten.
Im Einzelnen unterscheiden sich die Erkenntnisquellen darüber hinaus nach den konkre-
ten Beurteilungsanlässen. Die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung führen unter 9.
die jeweiligen zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen anlassbezogen auf.
So bedarf es beispielsweise anlässlich der Beurteilung vor dem ersten Beförderungsamt –
soweit dieses kein Leitungsamt ist – zweier Unterrichtsbesuche und eines schulfachlichen
Gespräches, das maximal 45 Minuten dauert und das sich an den Beurteilungsmerkmalen
orientiert. Dagegen sind für die Beurteilung vor der Übertragung des Amtes der stellver-
tretenden Schulleitung zum Beispiel ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch
auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht, eine kolle-
giale Beratung, die sich auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, eine Konferenzleitung und
ein schulfachliches Gespräch nötig.
Beurteilungsgespräch, Bekanntgabe und
geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung
Vor Abfassung der Beurteilung sowie des Leistungsberichts ist mit der oder dem zu Beur-
teilenden ein Gespräch zu führen, um deren beziehungsweise dessen Einschätzung be-
rücksichtigen zu können. Auch hier ist eine Lehrkraft des Vertrauens zuzulassen.
Die Beurteilung ist der oder dem zu Beurteilenden nach Abschluss des Beurteilungsver-
fahrens und vor Aufnahme in die Personalakte bekannt zu geben. Der oder dem zu Beur-
teilenden ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, die Beurteilung zu besprechen. Sie bezie-
hungsweise er können eine Gegenäußerung abgeben (§ 92 Absatz 1 Satz 6 LBG).
Beurteilungen, Leistungsberichte und schriftliche Beurteilungsbeiträge sowie Gegenäuße-
rungen sind zur Personalakte zu nehmen.
Ergänzende Regelungen für Beurteilungen
während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Auch für diese Beurteilung enthalten die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung einen
Vordruck.
Bei Probezeiten, die länger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt zu beurteilen.
Bei Beurteilungen während der Probezeit erfolgt lediglich eine Bewährungsfeststellung.
Näheres regeln die Richtlinien für die Dienstliche Beurteilung unter 11.
Stand: März 2021
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Rechtsgrundlage
§ 63 LBG
Voraussetzungslose
Teilzeit
§ 65 LBG
Teilzeitbeschäftigung im
Blockmodell (Sabbatjahr)
kann bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils
beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
siehe Abschnitt auf Seite 35/36
§ 66 LBG
Altersteilzeit
ist mit Dienstbezügen nach dem 55. Lebensjahr auf Antrag möglich für
die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes.
§ 67 LBG
Familienpflegezeit
wird Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen, auf Antrag bewilligt.
§ 64 LBG
Teilzeit aus familiären
Gründen
wird bei Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bewilligt, wenn zwingende
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 64 LBG
Unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung
wird nur während der Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären
Gründen (§ 64 LBG) bewilligt, wenn zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
§ 70 LBG
Urlaub aus arbeitsmarkt-
politischen
Gründen (Abs.1 Nr.1)
Altersurlaub
(Abs.1 Nr.2)
kann bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang bis zu sechs Jahren
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
kann bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang nach Vollendung des
55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belan-
ge nicht entgegenstehen.
§ 64 LBG
Urlaub aus familiären
Gründen
wird bei Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für die Dauer von drei Jahren
(Verlängerung möglich) bewilligt, wenn zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
In Kombination mit Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beträgt
die Höchstdauer 15 Jahre.
Teilzeit und Beurlaubung
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Familienpflegezeit gemäß § 67 LBG
(siehe auch ‘Familienpflegezeitgesetz’)
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter mit Dienst- oder Anwärterbezügen einen pflegebe-
dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie einen Antrag
auf Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit stellen. Die Pflegebedürf-
tigkeit ist nachzuweisen. Soweit dabei Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen,
werden sie vom Dienstherrn übernommen.
Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass Sie
Ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase um den Anteil der reduzierten Ar-
beitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen
Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflege-
phase muss mindestens fünfzehn Stunden betragen.
Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit wird nur für einen einzigen zusammenhängen-
den Zeitabschnitt bewilligt, wobei eine nachträgliche Verlängerung möglich ist. Der An-
trag wird nur bewilligt, wenn Sie Ihre ‘Dienstleistung’ vollständig vor Beginn ihres Ruhe-
standes bzw. vor Abschluss des Referendariats beenden. Die Familienpflegezeit kann
höchstens 24 Monate dauern.
Die Familienpflegezeit besteht also aus einer maximal zweijährigen Pflegephase und
einer ebenso langen Nachpflegezeit.
In der Pflegephase verringern Sie Ihre Arbeitszeit. Die Untergrenze liegt bei fünf-
zehn Wochenstunden. Während dieser Phase stockt Ihr Dienstherr (das Land) Ihr Ge-
halt durch einen Vorschuss auf, so dass Ihr Gehaltsausfall nur der Hälfte Ihrer Arbeits-
zeitverkürzung entspricht. Wenn Sie also statt Vollzeit zum Beispiel nur noch 50 Prozent
arbeiten, bekommen Sie also 75 Prozent Ihres Einkommens – bisher noch abzüglich
drei Prozent des Vorschusses. Dieser Vorschuss wird nach der Pflegezeit wieder zurück-
gezahlt.
In der Nachpflegephase arbeiten Sie wieder im ursprünglichen Umfang, bekommen
aber weiter das gekürzte Gehalt.
Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen anteilig oder parallel wahrge-
nommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person können Sie eine weitere Familien-
pflegezeit erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase beantragen.
35
Wenn Sie die Familienpflegeteilzeit in Anspruch nehmen, bleiben andere Regelungen zur
Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung unberührt. Allerdings darf eine Bewil-
ligung einer Jahresfreistellung nach § 65 LBG (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) oder
von Altersteilzeit nach § 66 LBG erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflege-
teilzeit erfolgen.
Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der
auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten.
Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nach-
pflegephase vollständig geleistet wurde. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der
dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf
Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sach-
verhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu ent-
fernen wären.
Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, wel-
che die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatus-
gesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Mo-
dell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Be-
amtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des
Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde.
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gem. § 65 LBG (früher: Sabbatjahr)
Im Hinblick auf die vielfältigen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
etwa hinsichtlich ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten sprechen Sie bitte vor Antragstel-
lung mit der Rechtsabteilung von lehrer nrw oder dem für Ihre Schulform zustän-
digen Personalrat.
Der Antrag erfordert die Zustimmung der Schulleitung. Sie ist zu erteilen, wenn dienstli-
che Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen.
In der Regel wird eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nur mit Beginn eines Schuljah-
res gewährt – Ausnahmen sind möglich. Trotz zahlreicher Vorstöße des Hauptpersonalrats
und der Bezirkspersonalräte sträuben sich das MSB NRW und die Bezirksregierungen bis-
lang meistens noch dagegen, ein Sabbatjahr auch schon zum Halbjahr zu gewähren. Im
Rahmen des Auslaufprozesses vieler Haupt- und Realschulen ist allerdings eine Lockerung
dieser Regel wünschenswert und durchaus wahrscheinlich, insbesondere, wenn es um Kol-
leginnen oder Kollegen geht, die nur noch ein halbes Jahr Dienst abzuleisten haben, dies
aber an einer anderen Schule tun müssten, weil die eigene Schule geschlossen wird.
36
Fortbildung
Jede Lehrkraft ist gemäß § 57 Abs. 3 des Schulgesetzes zur Fortbildung zwecks Erhaltung
und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtet, auch in der un-
terrichtsfreien Zeit. Fortbildungen werden vom Schulleiter genehmigt, sie sollten mög-
lichst außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Eine Genehmigung von Fortbildungen
während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist
oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise 37
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vermieden wird. Jeder Schule steht ein bestimmtes Budget für Fortbildungen zur Verfü-
gung.
Man unterscheidet zwischen:
Fortbildungsveranstaltungen der Kompetenzteams NRW
Die Qualitätsentwicklung der Schulen steht im Mittelpunkt des Schulgesetzes. Vordringli-
che Aufgaben sind die Unterrichtsentwicklung und die individuelle Förderung. Die Schul-
leitungen, die Kollegien und die Fachgruppen sollen bei Fortbildungen eine größere Be-
deutung haben. Das Schulministerium hat die neuen ‘Kompetenzteams NRW’ eingerich-
tet. In ihnen sollen Schulen aller Schulformen in den 53 Kreisen und kreisfreien Städten
kompetente Ansprechpartner für ihre Fortbildungen finden. Die Zuständigkeit der Kompe-
tenzteams kann man der Website des Schulministeriums entnehmen (www.schulministe-
rium.nrw.de).
Fortbildungsveranstaltungen sonstiger Träger
Bei den Fortbildungsveranstaltungen sonstiger Träger, die die Unterrichtszeit tangieren, ist
bei der Schulleitung ein Antrag auf Sonderurlaub zu stellen (höchstens eine Woche pro
Kalenderjahr zusätzlich zu dienstlichen und kollegiumsinternen Fortbildungsveranstaltun-
gen). Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ‘zwingende dienstliche Gründe entgegen-
stehen’ oder die Veranstaltung ‘nicht im Interesse der Lehrerfortbildung liegt’.
Kollegiumsinterne Fortbildungsveranstaltungen
Die kollegiumsinternen Fortbildungsveranstaltungen müssen von der Lehrerkonferenz be-
schlossen werden. Sämtliche Lehrkräfte sind sodann zur Teilnahme verpflichtet. Ist mit
dieser Veranstaltung Unterrichtsausfall verbunden, muss sie von der Schulaufsicht geneh-
migt werden.
39
Gehaltsvorschuss
Warum nicht in Anspruch nehmen, was uns als Landesbedienstete zusteht, nämlich die
‘Gewährung von Vorschüssen nach den Richtlinien über die Gewährung von Vorschüs-
sen in besonderen Fällen’.
Lehrern im Beamtenverhältnis sowie
Tarifbeschäftigten, die sich
nach der Probezeit
in einem ungekündigten und auf min-
destens länger als ein Jahr befristeten oder aber unbefristeten Arbeitsverhältnis befin-
den, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden,
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Besondere Umstände sind (ausschließlich):
Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass: Kündigung durch den Vermieter, Umzug
aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Vergrößerung der Familie. Eine Versetzung
aus dienstlichen Gründen bzw. Einstellung ins Beamtenverhältnis (an einem weiter
entfernten Dienstort) wird nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen.
Die Beantragung ist einen Versuch wert.
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Möbeln und Hausrat
dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Beschäftigte, die wegen einer Behinderung
von mindestens 50 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind.
Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Be-
gründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung.
Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, bei
deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes.
Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die
ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.
Schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berück-
sichtigungsfähigen Familienangehörigen.
Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge (höchstens 2560 Euro) nicht
übersteigen. Er ist in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Der Antrag darf
nicht später als sechs Monate nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden. Er ist
auf dem Dienstweg an die Beihilfestelle einzureichen. Es muss ein besonderer Formular-
vordruck der jeweiligen Bezirksregierung verwendet werden.
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Mutterschutz
Mitteilungspflicht
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist die Schulleitung zu informieren. Die Personal-
stelle benötigt eine Kopie des Mutterpasses oder ein ärztliches Attest.
Die Geburt des Kindes muss der Dienststelle und dem Landesamt für Besoldung und Ver-
sorgung (LBV) unter Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde mitgeteilt werden.
Beschäftigungsverbote
Die Schulleitungen müssen bei der Bekanntgabe einer Schwangerschaft umgehend eine
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und ggf. die betroffene Lehrkraft mit sofortiger Wir-
kung von der Unterrichtsverpflichtung und weiteren Aufgaben in der Schule entbinden.
Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit können bestimmte Maßnahmen die Be-
lastung für die betroffenen Lehrerinnen verringern. Zur Ermittlung dieser Maßnahmen
dient die Gefährdungsbeurteilung. Konkrete Beispiele für diese Maßnahmen:
Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans bzw. regelmäßiger Einsatz (kein Einsatz
als ‘Springerin’)
keine ad-hoc-Mehrarbeit oder Präsenzpflicht
kein Arbeitstag in der Schule, der länger als 8,5 Stunden beträgt (evtl. Befreiung von
Abendterminen oder Konferenzen)
kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependancen an einem Tag
Aufsichten nur in geschützten Bereichen mit Sitzmöglichkeit, auf Antrag Befreiung von
der Hofaufsicht
Anspruch auf Mittagspause
Ausschluss möglicher Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Technikunterricht (ggf.
durch Einsatz anderer Mitglieder des Kollegiums) bzw. Entpflichtung von dienstlichen
Aufgaben, die subjektiv als gefährdend angesehen werden
keine Teilnahmeverpflichtung an Klassenfahrten oder Wandertagen
Nach Information durch die Schulleitung beauftragt die zuständige Sachbearbeitung bei
der Bezirksregierung den BAD (Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
www.bad-gbmh.de), den Impfstatus der Kollegin zu überprüfen. 41
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Die Schulleitung ist verpflichtet, die Schwangere über ggf. auftretende ansteckende
Krankheiten in der Schule zu informieren.
Ein Beschäftigungsverbot und eine erneute Überprüfung des Immunstatus müssen eben-
falls beim Auftreten von endemischen Krankheiten in der Schule erfolgen, zum Beispiel
bei Masern, Mumps, Windpocken, Ringelröteln, Hepatitis A oder B, Scharlach, Keuchhus-
ten, Grippe (Influenza) und ab der 21. Schwangerschaftswoche auch bei Röteln.
Bei Auftreten von endemischen Krankheiten in der Schule muss der schwangeren Leh-
rerin sofort die Möglichkeit zur Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gegeben wer-
den (eventuell Beschäftigungsverbot; auch bei Krankheiten, die nicht im Infektions-
schutzgesetz (IfSG) aufgelistet sind, wie zum Beispiel Ringelröteln oder Virusgrippe).
Die reine Mutterschutzfrist erstreckt sich über die letzten sechs Wochen vor und acht Wo-
chen nach der Geburt, bzw. auf zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Besoldung
Beschäftigungsverbote haben keinen Einfluss auf Dienst- oder Anwärterbezüge. Aufwen-
dungen für die Schwangerschaftsüberwachung sowie Behandlungskosten sind beihilfefä-
hig.
Entlassungsschutz
Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt
ein Kündigungsschutz.
Quellen:
Mutterschutz – was die gesetzlichen Regelungen vorsehen | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
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Elternzeit
Anspruch
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Wenn ein Kind im Haushalt lebt und betreut wird (§ 9 FrUrlV NRW in Verbindung mit § 15
Abs. 1 BEEG) besteht die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Dies gilt für Eltern, Adoptiv-
eltern sowie Großeltern, wenn das Enkelkind im eigenen Haushalt lebt und ein Elternteil
minderjährig oder in der Ausbildung ist.
Zeitlicher Umfang/Übertragung
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, unabhängig von der Dau-
er des Anspruchs auf Elterngeld, genommen werden. Ein Anteil von maximal 24 Monaten
kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
Aufteilung der Elternzeit/gemeinsame Elternzeit
Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen unabhängig voneinander auf drei Zeitab-
schnitte je Kind verteilt werden. Sie kann für Mütter erst nach dem Mutterschutz begin-
nen, welcher jedoch auf die dreijährige Gesamtdauer angerechnet wird. Die Elternzeit des
Vaters kann während des Mutterschutzes beginnen.
Fristen und Zeiträume
Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich eingehen und die Zeiträume (bis
zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) müssen dort verbindlich festgelegt werden,
weitere Zeiträume ab dem dritten Lebensjahr binnen einer Frist von dreizehn Wochen. Bei
der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie
Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
44
Der Arbeitgeber muss die beantragte Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr binnen vier
Wochen ablehnen, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gilt eine Frist von acht
Wochen. Ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.
Mit Zustimmung der Dienststelle kann eine genehmigte Elternzeit vorzeitig beendet wer-
den. Im Falle einer erneuten Schwangerschaft beendet der Beginn der Mutterschutzfristen
die Elternzeit. So können Monate für das ältere Kind für später gewonnen werden. Sollte
während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren werden, wird die neue Elternzeit an die
erste Elternzeit gehängt und entfällt somit nicht.
Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit
Während der Elternzeit darf in einen bestimmten Umfang gearbeitet werden: Auf Antrag
maximal drei Viertel einer Vollzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn oder mit Geneh-
migung des/der Dienstvorgesetzten auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder
in Selbstständigkeit in gleichem zeitlichen Umfang. Es ist also durchaus möglich, sich selbst
mit wenigen Stunden in der Schule zu vertreten und dabei anteilig bezahlt zu werden.
Der Beginn und das Ende der Elternzeit müssen einen zeitlichen Abstand zu den Ferien
haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Elternzeit mit dem Wegfall des Elterngeldes oder
nach drei Jahren regulär beendet wird.
Rückkehr in den Dienst
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur in besonderen Härtefällen und mit Zu-
stimmung der Bezirksregierung möglich.
lehrer nrw
empfiehlt in derartigen Fällen, umge-
hend die Personaldezernenten bei der Bezirksregierung unter Begleitung durch den Perso-
nalrat einzubinden. Die Bezirksregierungen sind gehalten, bei einer Rückkehr aus der El-
ternzeit eine wohnortnahe Unterbringung zu ermöglichen. Jede Lehrkraft hat nach acht
Monaten einen Anspruch auf wohnortnahe Versetzung, wenn dies gewünscht ist – und
nur dann. Ansonsten behält die Lehrkraft das Recht auf Rückkehr aus der Elternzeit an ih-
re alte Schule bei Dauer der Beurlaubung bis zu einem Jahr. Jede Kollegin kann entschei-
den, ob die Mutterschutzfrist in die oben genannten Fristen miteingerechnet werden soll
oder nicht. Soll die Mutterschutzfrist nicht eingerechnet werden, muss dies bei der Be-
zirksregierung beantragt werden.
45
Besoldung
Während der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gezahlt. Sonderzahlungen werden
um den Anteil von 1/12 pro vollen Monat in der Elternzeit gekürzt. Vermögenswirksa-
me Leistungen werden nicht gezahlt.
Gesundheitsfürsorge
Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt und finanzieren die private
Krankenversicherung weiterhin selbst. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ei-
nen Zuschuss in Höhe von 31 Euro monatlich zur Krankenversicherung. Der Antrag ist mit
einer Bescheinigung der Krankenkasse an das LBV zu richten. Dies gilt auch während der
Zahlung des Elterngeldes. Während der Elternzeit entfällt die Kostendämpfungspauschale.
Deshalb sollte erst nach Beginn der Elternzeit der erste Beihilfeantrag gestellt werden.
Angestellte bleiben in ihrer Krankenkasse, da das Beschäftigungsverhältnis formal wei-
terbesteht, dabei werden krankenversicherungspflichtige Angestellte in der Beurlau-
bungszeit beitragsfrei weiterversichert. Bei freiwillig Versicherten ändert sich gegebenen-
falls die Beitragshöhe und erfordert eine Abklärung mit der jeweiligen Krankenkasse.
Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Die Probezeit wird um die Elternzeit verlängert. Bei teilzeitbeschäftigten mit mindestens
der halben Stundenzahl wird die Zeit voll auf die Probezeit angerechnet. Maximal zwei
Jahre der Elternzeit werden bei der Dienstzeit oder bei der Berechnung des Allgemeinen
Dienstalters (ADA) angerechnet (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 LVO). Auf die Bewährungszeit bei Tarif-
beschäftigten wird die Elternzeit nicht angerechnet.
Quellen:
1) Finanzministerium NRW (Hrsg.), Informationen für Beamtinnen und Beamte zu Schwangerschaft,
Geburt und Kinderbetreuungszeiten, Oktober 2012.
2) www.bmfsfj.de
3) www.bezreg-koeln.nrw.de
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Elterngeld*
Bezugsdauer
Der Anspruch auf Elterngeld liegt bei zwölf Monaten. Nehmen beide Elternteile das El-
terngeld in Anspruch, kann sich der Bezugszeitraum auf bis zu vierzehn Monate erhöhen.
Dafür müssen beide Elternteile einen Antrag auf Elterngeld stellen.
Beim Elterngeld Plus kann der Bezugszeitraum verdoppelt werden, wobei monatlich nur
das halbe Elterngeld ausbezahlt wird.
Bitte lassen Sie sich von der zuständigen Stelle im Detail beraten.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des durchschnittlich erzielten monatlichen Er-
werbseinkommens aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt. Bei Vor-
einkommen zwischen 1000 und 1200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt
wegfallende Einkommen zu 67 Prozent.
* (für Geburten ab dem 1. September 2021)
47
Es werden jedoch mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro ausgezahlt. Bei Mehr-
lingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro. Dabei wird berücksichtigt, in
welcher Steuerklasse sich der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt befunden hat, so dass ein
Wechsel derselben unter Umständen schon vor der Familienplanung interessant sein kann
(Berechnungshilfe: www.bmfsfj.de).
Wenn im Haushalt der berechtigten Person zwei Kinder leben, die noch nicht drei Jahre
alt sind, oder drei oder mehr Kinder, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Eltern-
geld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus).
Elterngeld ist sozialabgabenfrei und wird nicht versteuert, jedoch bei der steuerlichen
Progression berücksichtigt.
Antragsstellung
Elterngeld wird bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung beantragt.
Quelle:
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
48
Stress und Burnout –
den Anfängen wehren
In den ersten Wochen und Monaten kommt auf Sie als neue Kollegin/neuer Kollege an
der Schule viel zu: Sie müssen das Kollegium kennen lernen, die Schule und ihre Schüler,
deren Eltern, das Umfeld und nicht zuletzt all die Abläufe, die für die anderen Kollegen
bereits Routine sind. ‘Ganz nebenbei’ müssen Sie natürlich auch unterrichten und Ihren
anderen Aufgaben wie Fördern, Beraten oder Korrigieren nachkommen.
Schon nach dieser kurzen Aufzählung ist Ihnen sicher klar, dass eine stressige Zeit auf Sie
zukommt. Nun muss Stress nicht unbedingt negativ sein, viele Menschen können gut da-
mit umgehen und ruhen trotz vielfältiger Beanspruchung sicher in sich selbst. Aber es ist
auch eine Tatsache, dass gerade Lehrerinnen und Lehrer besonders häufig vom Burnout
betroffen sind, und zwar nicht selten so stark, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben
können.
Damit Sie zu Beginn Ihrer Schullaufbahn den Grundstein für ein dauerhaft gesundes Be-
rufsleben legen können, haben wir im Folgenden einige Tipps für Sie zusammengestellt:
Stress – Definition, Folgen, Prävention
Stress verursachen meist die vielen kleinen Reibungen (daily hassels), die beständig die
Lehrerbelastbarkeit schwächen. Negativer Stress bezeichnet eine starke Belastung, eine
Situation, die vom Betroffenen als bedrohlich eingestuft wird. Mehrfachbelastungen füh-
ren zu einem so hohen Druck, dass der Einzelne sich hilflos, isoliert und ohnmächtig fühlt.
Anders verhält es sich mit den Belastungen, die eine Herausforderung für den Einzelnen
darstellen. Herausforderungen gelten, solange sie erfüllbar und nicht grundsätzlich uner-
füllbar sind, als positiver Stress. Hier entwickelt der Betroffene über die vorhandenen
Kompetenzen hinausgehende Fähigkeiten.
49
Mögliche Folgen negativen Stresses
Zunahme psychosomatischer Erkrankungen
Langfristige Folgen: organische Erkrankungen, Erschöpfungszustände, Burnout, Belastung
des vegetativen Nervensystems, ständige Herz-Kreislauf-Belastung, Hörsturz und Tinnitus,
Wirbelsäulen- und Bandscheibenschäden, vermehrte Stresshormone im Blut, Herabset-
zung des Selbstwertgefühls und Erleben von Leistungsinsuffizienz.
Stressbewältigung
Es geht nicht darum, den Krankheitsansatz in den Vordergrund zu stellen. Es stellt sich die
Frage nach der Gesunderhaltung bzw. nach Prävention und Umgang mit Belastungsanzei-
chen. Jeder Mensch kann auf Ressourcen zurückgreifen, physische und psychische. Aber
bei jedem sind sie unterschiedlich ausgeprägt und entwickelt, bei den wenigsten gezielt
ausgebildet worden. Eine Situation wird als weniger belastend erlebt, glaubt der Einzelne
dabei an seine eigene kognitive Kontrolle der Situation. Wichtig für die Stressbewältigung
sind intakte soziale Unterstützungssysteme. Die Wahrnehmung sozialer Unterstützung
durch Gespräche mit anderen wirkt sich stressabbauend aus. Heilend wirkt oft die durch
das Gegenüber erfahrene Empathie. Deshalb: Sprechen Sie mit Ihren Kollegen! Soziale
Unterstützung ist allerdings kein Naturgesetz, sie muss erlernt und gepflegt werden. Hier
sind Fortbildungen zu Prävention und Abbau von Belastungen durch Zeit- und Konflikt-
management ganz wichtig. Der BAD bietet zu vielen Gesundheitsthemen Module, wie
zum Beispiel Resilienz, Achtsamkeit und Umgang mit Stress an.
Persönliches/Berufliches Selbstverständnis
Burnout-Syndrome stehen als Oberbegriff für schwere chronische Erschöpfungszustände,
die nicht nur auf die individuelle Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sind. Unbewältig-
te Konflikte zwischen Lehrern und verhaltensauffälligen bzw. leistungsunmotivierten
Schülern oder innerhalb des Kollegiums können nach Schaarschmidt und Fischer psycho-
somatische Krankheiten hervorrufen. Die Untersuchungen von Schaarschmidt und Fischer
gliedern Verhaltens-/Erlebensmerkmale in drei maßgebliche Bereiche, die in die Arbeitssi-
tuation eingebracht und durch die Arbeitssituation geformt werden:
50
Arbeitsengagement
subjektive Bedeutsamkeit der Arbeit, beruflicher Ehrgeiz, Verausgabungsbereit-
schaft, Perfektionsstreben, Distanzierungsfähigkeit (= Erholungsfähigkeit)
Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen
Resignationstendenz bei Misserfolg, offensive Problembewältigung, subjektives
Empfinden der Problemlösefähigkeit: optimistische Lebenseinstellung = bessere
Bewältigungsstrategien, innere Ruhe, Ausgeglichenheit
Widerstandsfähigkeit gegenüber Emotionen
Erfolgserleben im Beruf, Lebenszufriedenheit, Erleben sozialer Unterstützung
(= psychologischer Schutzfaktor)
Je nach Umgang mit den einzelnen Unterpunkten der drei Bereiche lassen sich vier unter-
schiedliche ‘Typen’ gesundheitsrelevanten Verhaltens und Erlebens ableiten. Die wenigs-
ten der für die Studie Befragten sind gänzlich einem Typ zuzuordnen. Es ist davon auszu-
gehen, dass die meisten Lehrer einer Mischung mit unterschiedlich gewichteten Teilen zu-
zurechnen sind. Die Typen A und B sind besonders gefährdet. Typ B erreicht beim Burn-
out-Fragebogen höchste Ausprägungen der Skalen emotionale Erschöpfung, Demotivati-
on, Unzufriedenheit und Aversion gegenüber Schülern. Typ A dagegen war Spitzen-
vertreter in der Skala Unfähigkeit zur Abschirmung.
A: Selbstüberforderung
exzessive Verausgabung, verminderte Erholungsfähigkeit, eingeschränkte
Belastbarkeit und Zufriedenheit
B: Überforderung
reduziertes Engagement, eingeschränkte Erholungs- und Distanzierungsfähigkeit,
umfassende Resignation
G: Gesundheit
hohes, aber nicht überhöhtes Engagement, Zufriedenheit, Belastbarkeit
S: Schonung
reduziertes Engagement, Ruhe, Gelassenheit, relative Zufriedenheit
2 Schaarschmidt, U., Fischer, A.W., AVEM – ein diagnostisches Instrument zur Differenzierung von Typen gesundheitsrele-
vanten Verhaltens und Erlebens gegenüber der Arbeit, Zeitschrift für Differentielle und Diagnostische Psychologie, 18
(3), S.151-163,1997
Schaarschmidt, U., Fischer, A.W., AVEM – Arbeitsbezogenes Verhaltens- und Erlebensmuster, Frankfurt/M.: Swets&Zeit-
linger (erste bzw. zweite erweiterte Auflage), Computerversion im Rahmen des Wiener Testsystems, Mödling:Schuhfried
Ges.m.b.H.,1996/2003 und weitere
51
Das können Sie dagegen tun
Ziel aktiver Gesundheitserhaltung muss es sein, möglichst frühzeitig den eigenen
‘Belastungstyp’ zu erkennen, durch die Arbeit an den eigenen Risikobereichen die
persönlichen Belastungsfelder einzuschränken bzw. durch gezielte Strategien mit
Stresssituationen besser umgehen zu können. Unerlässlich ist deshalb ein gezielter
Ausbau der persönlichen Ressourcen und Begabungen. Mögliche Belastungsein-
dämmung könnten folgende Haltungen bringen:
Änderung der Einstellung:
sich erreichbare Ziele stecken
eigenes Perfektionsstreben kritisch auf Realisierbarkeit hinsichtlich des gesteckten
Zeit-/Arbeitsrahmens und des Ziels überprüfen
keine zu hohen Anforderungen an sich selbst stellen: Weg der kleinen Schritte –
größer geht immer
auch wirklich ‘NEIN’ sagen, wenn man nicht ‘JA’ sagen will
Leistungen anderer anerkennen, ohne Selbstvergleich
Änderung des Verhaltens:
im Team, arbeitsteilig entlastend, arbeiten
Zuständigkeiten immer klar stellen
Wesentliches zuerst, nicht im Detail verlieren
Arbeit einteilen, zeitlich begrenzen/delegieren
langfristig planen, Kontrollzeitpunkte festlegen, an denen Zwischenbilanz gezogen wird
eigenes und fremdes Verhalten distanziert reflektieren
abschalten – sei es nur für wenige Minuten – und Dinge ruhen lassen
Arbeit und Freizeit klar trennen
täglich kleine Freuden einbauen und genießen
soziale Kontakte pflegen
regelmäßige Bewegung
52
Dienstunfähigkeit
Unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheit oder Unfall können die Gesundheit dauerhaft
schädigen und sogar zur Folge haben, dass ein Beamter seinen Beruf nicht mehr aus-
üben kann. Dies kann zu erheblichen finanziellen Einbußen im täglichen Leben führen.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Die Dienstunfähigkeit ist in § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes definiert. Darin
heißt es:
»Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand
zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesund-
heitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-
unfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Er-
krankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate
keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist,
deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt ist…«
Die Dienstunfähigkeit wird von einem Amtsarzt festgestellt und durch den Dienstherrn
ausgesprochen.
Wie sieht die Versorgung beim Beamten auf Probe aus?
Der Beamte auf Probe erhält nur bei einem Dienstunfall ein Ruhegehalt. Ansonsten wird
er bei Dienstunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
53
Wie ist der Beamte auf Lebenszeit versorgt?
Der Beamte auf Lebenszeit wird bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er er-
hält jedoch erst nach fünf Dienstjahren die so genannte Mindestversorgung. Wird diese
Mindestdienstzeit nicht erreicht, so erfolgt eine Nachversicherung bei der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Hat der Beamte die fünfjährige Mindestdienstzeit erreicht, so beträgt die Mindestver-
sorgung 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Inzwischen ist die Mindest-
versorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt ein Beamter allein
wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversor-
gung zurück, wird nur noch das ‘erdiente’ Ruhegehalt gezahlt. Erst wenn die Dienstun-
fähigkeit nach etwa 22 vollen Dienstjahren eintritt, wird ein höheres Ruhegehalt ge-
zahlt.
Beamte, die dienstunfähig werden, müssen einen Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr der
vorzeitigen Pensionierung hinnehmen, wenn die Dienstunfähigkeit vor dem entsprechen-
den maßgeblichen Lebensalter eintritt (dieses liegt bei Versetzung in den Ruhestand bis
einschließlich Ablauf des 31. Dezember 2021 bei Vollendung des 64. Lebensjahres plus 2
Monate und steigt an bis zum 65. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2024).
Was kann man tun, um den
Lebensstandard zu halten?
Der Abschluss einer privaten Berufs-/Dienstunfähigkeits-
rente (BU-/DU-Rente) ist daher anzuraten. Dies gilt ins-
besondere in der Zeit, in der die gesetzlichen Versorgungs-
ansprüche bei Dienstunfähigkeit noch zu gering sind.
Solange die Mindestversorgung in Betracht kommt, kann
die BU-/DU-Rente, wenn es zu einer Dienstunfähigkeit
kommt, die wichtigsten finanziellen Belastungen tragen
(zum Beispiel Miete).
55
Diensthaftpflichtversicherung
Mehr Service für unsere Mitglieder
Wir haben im Interesse unserer Mitglieder unseren Service erweitert und haben
eine Gruppen-Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen, die sich seit dem
1. Oktober 2006 auf alle im Dienst befindlichen Mitglieder erstreckt.
Die Deckungssummen sind fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pauschal
und fünftausend Euro bei Ansprüchen aus Sachschäden am Schuleigentum (oder an von
Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen).
Schadensfälle, die voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen, melden Sie
bitte unverzüglich in unserer Geschäftsstelle. Wir geben dann Ihre Meldung an die DBV-
Winterthur weiter.
Die Diensthaftpflichtversicherung des
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wird in folgenden beispielhaften Fällen
für Sie wirksam:
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte beim Experimentalunterricht (zum Beispiel
Chemie) verursacht.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte bei der Leitung oder Beaufsichtigung von
Klassenfahrten, Ausflügen und Ähnlichem verursacht. Dies gilt auch für Aufenthalte in
Landschulheimen und Herbergen im Inland und bei einem vorübergehenden Aufenthalt
bis zu einem Jahr im Ausland.
Ansprüche aus Schäden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbe-
treuung in der Schule.
Ansprüche aus Schäden bei Elternversammlungen, Schulfesten, Schulfeiern und ande-
ren Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen.
Ansprüche aus Verletzungen, die Kinder, Schüler oder Studierende bei einem Schulun-
fall oder bei einem Unfall in anderen pädagogischen Einrichtungen erleiden.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte beim Experimentalunterricht mit radioakti-
ven Stoffen verursacht.
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherte als Kantor oder Organist verursacht.
56
Schlüsselversicherung
lehrer nrw
bietet seinen Mitgliedern auch Rechtsberatung und eine Schlüsselversicherung
bei Verlust des Schulschlüssels. Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es als Lehrkraft
sinnvoll sei, eine Schlüsselversicherung abzuschließen. Grundsätzlich haften Sie für den
Verlust eines Schulschlüssels nur dann, wenn Ihnen grob fahrlässiges Handeln vorgewor-
fen werden kann. In der Regel wird diese Frage in einem Gerichtsverfahren rechtsverbind-
lich geklärt.
Um seine Mitglieder im Falle grober Fahrlässigkeit vor einer persönlichen Inanspruchnah-
me zu schützen, hat
lehrer nrw
deshalb eine Versicherung abgeschlossen, die bei Verlust
des Schulschlüssels eintritt und den entstandenen Schaden bis zu einer Höhe von 50.000
Euro übernimmt. Die Versicherung gilt ohne weitere Veranlassung Ihrerseits für alle akti-
ven Mitglieder; der Versicherungsbeitrag ist bereits in Ihrem regulären Verbandsbeitrag
enthalten. Näheres erfahren Sie über das Verbandsjustitiariat.
57
Recht im Schulalltag
lehrer nrw
bietet speziell für junge Kolleginnen und Kollegen ein Seminar ‘Recht im Schul-
alltag’ an, bei dem zahlreiche praktische Tipps, rechtliche Hinweise und wertvolle Rat-
schläge für den Schulalltag, insbesondere für den eigenverantwortlichen Unterricht, gege-
ben werden.
Christopher Lange, Verbandsjustitiar des
lehrer nrw
, bietet Ihnen Informationen zu
Rechtsfragen wie zum Beispiel Haftung, Aufsicht, Leistungsbewertung, Widerspruchsver-
fahren, Ordnungsmaßnahmen anhand von Fallbeispielen.
Wenn Sie Interesse an unseren Seminaren haben, wenden Sie sich an die Mitglieder von
junge
lehrer nrw
oder an die Geschäftsstelle: info@lehrernrw.de
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als Dienstleister!
Was wir unseren Mitgliedern bieten:
Rechtsberatung
Rechtsschutz
Freizeitunfallversicherung
Diensthaftpflichtversicherung einschließlich Schlüsselversicherung
Gehaltstabellen
Kongresse/Tagungen
Fortbildungen
Mitgliederzeitschrift
lehrer nrw
Bildungsveranstaltungen
Infobroschüren
Betreuung bei Bewerbungen
Treffen und Veranstaltungen für
junge lehrer nrw
weitere Informationen für Mitglieder im internen Bereich auf unserer Homepage
und vieles mehr
58
Notizen
Bildnachweis: S10 – Rainer Sturm/Pixelio | S18-19 – Kzenon/AdobeStock | S23 – Lumixera/AdobeStock | S26 – Jeanette Dietl/AdobeStock |
S36 – W. Heiber Fotostudio/AdobeStock | S37 – fotomek/AdobeStock | S40 – Michael Grabscheit/Pixelio | S46 – Andreas Hermsdorf/Pixelio |
S56 – hakinmhan/AdobeStock
Ganz flexibel.
Kurze Vertragslaufzeiten von
6 bis 24 Monate
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