Erziehungsberechtigte einer Klasse
Lehrer
Lehrerkonferenz (§ 68 SchulG):
• Mitglieder sind Lehrer, das sozialpädagogische
Personal der Schule und die Lehramtsanwärter.
• Vorsitzender ist der Schulleiter.
• Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im Abs. 3
geregelt.
• Nur die stimmberechtigten Mitglieder wählen die
Vertreter der Lehrerkonferenz für die Schulkonfe-
renz (Abs. 4).
Schulkonferenz (§§ 65, 66 SchulG):
• An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten.
• Ihre Mitgliederanzahl richtet sich nach der An-
zahl der Schüler, z. B: bis zu 500 Schüler – zwölf
Mitglieder; Mitglieder der Schulkonferenz sind die
gewählten Vertreter der Lehrerkonferenz, der
Schulpflegschaft und der Schüler; das Verhältnis
von Lehrern, Eltern und Schülern beträgt 3 : 2 : 1.
• Vorsitzende(r) ist der Schulleiter; er hat die Ver-
handlungsführung inne, kann Anträge stellen.
• Der Schulleiter hat
kein Stimmrecht
;
Ausnahme
:
bei Stimmengleichheit entscheidet
seine
Stimme
• Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65
festgelegt.
• wählt in geheimer Wahl den Schulleiter (vgl. § 61).
Schülervertretung (§ 74 SchulG):
• nimmt die Interessen der Schüler wahr.
• Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen wählen je-
weils einen Sprecher und einen Stellvertreter.
• Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der
Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beraten-
der Stimme deren Stellvertreter.
• (…) Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die
Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner
Mitte für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
• Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler und
die Stellvertreter für die Fach- und Teilkonferen-
zen (Abs. 3).
Schüler einer Klasse
Lehrerrat (§ 69 SchulG):
• ist von der Lehrerkonferenz in geheimer und un-
mittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljah-
ren zu wählen.
• Dem Lehrerrat gehören mindestens drei und ma-
ximal fünf Personen an; der Lehrerrat wählt aus
seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine
Stellvertretung.
• Der Schulleiter ist von der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl ausgeschlossen; er ist
nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
• berät die Schulleitung in Angelegenheiten der
Lehrer und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen
Angelegenheiten.
Fachkonferenzen (§ 70 SchulG):
• Mitglieder (…) sind die Lehrer, die die Lehrbefä-
higung für das entsprechende Fach besitzen oder
darin unterrichten.
• Je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten und
der Schüler (…) können mit beratender Stimme
an den Fachkonferenzen teilnehmen (Abs. 2).
• Die Aufgaben sind in den Abs. 3 und 4 geregelt.
Schulpflegschaft (§ 72 SchulG):
• setzt sich aus den Vorsitzenden der
Klassenpflegschaften sowie den von
den Jahrgangsstufen gewählten Vertre-
tern zusammen.
• Hier werden die Elternvertreter für die
Schulkonferenz und die Fachkonferen-
zen sowie deren Stellvertreter gewählt.
• vertritt die Interessen der Eltern bei der
Gestaltung der Bildungs- und Erzie-
hungsarbeit der Schule
Klassenpflegschaften (§ 73 SchulG):
• Mitglieder sind die Eltern der Schüler der Klasse,
mit beratender Stimme ist der Klassenlehrer da-
bei, ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Ver-
treter; die Aufgaben sind in Abs. 2 geregelt.
• Für die Dauer eines Schuljahres werden ein Vor-
sitzender und ein Stellvertreter gewählt.