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Auch die in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und
-gatten sowie Lebenspartnerinnen und -partner können sich für eine
freiwillige Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der GKV entscheiden, un-
abhängig von der Entscheidung der Beamtin oder des Beamten. Dies
kann unter anderem für Personen sinnvoll sein, die ihre versicherungs-
pflichtige Beschäftigung in der GKV, zum Beispiel wegen der Betreuung
von Kindern oder auch der Pflege naher Angehöriger, aufgeben oder un-
terbrechen, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Mitgliedschaft in
der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die gegenüber einer frei-
willigen Mitgliedschaft in der GKV beitragsbegünstigte Krankenversi-
cherung der Rentner verlangt unter anderem die Erfüllung einer Vorver-
sicherungszeit in der GKV. Dazu muss die versicherte Person 9/10 der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied (Pflichtversicherung, freiwilli-
ge Versicherung, Familienversicherung) der GKV gewesen sein.
Zeiten, in denen Angehörige über die Beihilfe und einen ergänzenden
privaten Krankenversicherungsschutz abgesichert waren, werden bei der
Berechnung der Vorversicherungszeit allerdings nicht berücksichtigt. Vor
diesem Hintergrund ist eine möglichst frühzeitige Beratung durch die
gesetzliche Krankenkasse vor dem beabsichtigten Wechsel in eine priva-
te Krankenversicherung empfohlen. Dies gilt insbesondere für berück-
sichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner, die aller Voraussicht nach später erneut eine sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden. Bei diesem
Personenkreis zählen Zeiten nicht mit, in denen die versicherte Person
über den Ehegatten/Lebenspartner Beihilfe erhalten hat und beihilfe-
konform privat krankenversichert war.
Private Krankenversicherung (PKV)
Beamtinnen und Beamte sowie ihre beihilfeberechtigten Angehörigen
müssen sich, soweit sie nicht wie oben dargelegt in der GKV versichert
sind, bei einer privaten Krankenversicherung in dem Umfang versichern,
in dem sie nicht über die Beihilfe abgesichert sind.
Die privaten Krankenversicherungen bieten ihren Mitgliedern auf die Bei-
hilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die PKV auf dem Individualprinzip basiert. Das bedeutet, dass die Hö-
he der zu leistenden Beiträge weitgehend durch das individuelle Gesund-
heitsrisiko bestimmt wird. Die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversiche-
rung für Kinder und erwerbslose Ehegatten besteht allerdings nicht; für je-
de Person ist jeweils ein Versicherungsvertrag abzuschließen.
Grundsätzlich gilt in der PKV das Kostenerstattungsprinzip: Patienten
bezahlen die Gesundheitsleistungen zunächst selbst und erhalten ihre
Auslagen nach Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise von der Bei-
hilfestelle und ihrer privaten Krankenversicherung zurück. Durch Ab-
schluss von ergänzenden Versicherungen kann das Schutzniveau den in-
dividuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Wer sich bei der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis für die
PKV entscheidet, ist an diese Entscheidung aber grundsätzlich dauerhaft