Autorin
Tina Papenfuß
Herausgeber
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Stand April 2016
Diese Broschüre ist gewissenhaft nach derzeitigem Stand erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit.
Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden. Alle Rechte vorbehalten.
Bildnachweis: Titelbild HasanEROGLU/Fotolia · Seite 9 Coloures-pic/Fotolia
3
Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnt für Sie ‘wieder’ die Schulzeit, mit vielen neuen Aufgaben, Rechten
und Pflichten – und sich daraus ergebenden Fragen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei von Anfang an der Abschluss einer
privaten Krankenversicherung.
Zur Unterstützung Ihrer Entscheidungsfindung haben wir die vorliegende kleine Broschüre erstellt, die Ihnen die
wichtigsten Fragen beantworten hilft.
Für Ihren weiteren Ausbildungs- und Berufsweg wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Brigitte Balbach
Vorsitzende
lehrer nrw
lehrer nrw · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 1 64 09 71 · Fax: 0211 / 1 64 09 72 · E-Mail: info@lehrernrw.de · Web: lehrernrw.de
Vorsitzende
Brigitte Balbach
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 1 64 09 71
Stellvertretender Vorsitzender
Heribert Brabeck
Kirchstraße 12 · 41460 Neuss
Telefon: 02131 / 22 21 55
Stellvertretender Vorsitzender
Ulrich Gräler
Nahtweg 58 · 57250 Netphen-Deuz
Telefon: 02737 / 22 63 80
4
Im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufung in das Beamtenver-
hältnis müssen auch Lehrkräfte zur Absicherung im Krankheits- und
Pflegefall Entscheidungen treffen, an die sie in der Regel ihr Leben lang
gebunden sind. Dennoch entsteht oft der Eindruck, dass sie sich über
die Tragweite ihrer Entscheidungen für sich und ihre gegebenenfalls bei
der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zum Beispiel Ehe-
partner und Kinder, nicht bewusst sind. Der folgende Beitrag gibt Ant-
wort auf die wichtigsten Fragen.
Beihilfe
Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bei-
hilfe nach der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pfle-
ge- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW, kurz: BVO NRW). Die
Beihilfe bietet Leistungen, die über das Niveau der GKV hinausgehen
(zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus, Heilpraktiker).
Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzi-
piert. Sie soll die Beamtinnen und Beamten von den durch die Besol-
dung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen im angemessenen
Umfang freistellen und ist damit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung,
die, neben der zumutbaren und aus der Besoldung bzw. Versorgung zu
bestreitenden Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, ergänzend
im angemessenen Umfang einzugreifen hat.
Beihilfen werden nach Prozentsätzen der beihilfefähigen Aufwendungen
gewährt:
fünfzig Prozent für Beihilfeberechtigte,
siebzig Prozent für Beihilfeberechtigte, die den Familienzuschlag
für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
siebzig Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
soweit diese nicht über ein jährliches Einkommen von mehr als
17 000 Euro verfügen,
siebzig Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger und
achtzig Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder.
Versicherungspflicht
Jede Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist ver-
pflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhal-
ten. Auch Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Ange-
hörigen sind damit grundsätzlich verpflichtet, eine Krankenversicherung
abzuschließen, die die nicht von der Beihilfe getragenen Aufwendungen
abdeckt.
Krankenversicherungsrechtliche Grundsatzentscheidungen
5
Die Entscheidung über einen angemessenen, die Beihilfeleistungen
ernzenden Krankenversicherungsschutz sollte in jedem Einzelfall
unter Becksichtigung der individuellen Gegebenheiten, der mögli-
chen Veränderungen in den familiären Verltnissen und des ange-
strebten Schutzniveaus unter Einbeziehung aller verfügbaren Infor-
mationen erfolgen. Bei der Entscheidung sollte allerdings nicht die
aktuell zu erzielende Beitragsersparnis im Vordergrund stehen. Im
Gegensatz zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenkas-
sen, deren Beitrag sich nach dem Bruttoeinkommen richtet, wird in
der Privaten Krankenversicherung (PKV) der zu zahlende Beitrag so
kalkuliert, dass er jeweils für alle Versicherten eines Jahrgangs
unter der Voraussetzung konstant bleibender Krankheitskosten
mtliche zu erwartenden durchschnittlichen nftigen Versiche-
rungsleistungen abdeckt. Der zu zahlende Beitrag liegt deshalb in
jungen Jahren oberhalb der durchschnittlich zu erwartenden Ausga-
ben je Versicherten und in steren Jahren darunter. Die zuchst
positiven Differenzbetge dienen zur Bildung einer Alterungsrück-
stellung. Später werden die dann negativen Differenzbetge aus
dieser Alterungsckstellung finanziert. Durch die Alterungsckstel-
lung bleibt der Beitrag über die gesamte Versicherungsdauer kon-
stant, wie bereits dargestellt aber unter der Voraussetzung konstant
bleibender Krankheitskosten. Deshalb kann insbesondere mit zu-
nehmendem Alter eine zunächst vermeintlich günstigere Kranken-
versicherung unter Umsnden zu deutlich srbar erhöhten Auf-
wendungen hren!
Gesetzliche Krankenversicherung
Lehrkräfte, die vor der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis
Mitglieder der GKV waren, können zwar auch im Beamtenverhältnis
freiwillige Mitglieder der GKV bleiben. Wenn ein freiwillig Versicherter
später – zum Beispiel im Rahmen der Öffnungsaktion – zur PKV wech-
seln möchte, muss die Kündigungsfrist für freiwillig Versicherte in der
GKV (Ablauf des übernächsten Monats) beachtet werden. Kinder, Ehe-
gattinnen und -gatten sowie Lebenspartnerinnen und -partner ohne ei-
genes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Zudem gilt
in der GKV das Sachleistungsprinzip, so dass die Versicherten in der Re-
gel für medizinische Behandlungen sowie für Arznei-, Heil- und Hilfsmit-
tel zwar nicht finanziell in Vorleistung treten. Gegenüber dem Leistungs-
spektrum der Privaten Krankenversicherungen bleibt das Leistungsspek-
trum der Gesetzlichen Krankenversicherungen aber in der Regel zurück,
zum Beispiel gibt es keine Wahlleistungen.
Freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte müssen je-
doch ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang und anteilig
von ihren Bruttobezügen selbst tragen und erhalten keinen, mit dem Ar-
beitgeberanteil bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern vergleichba-
ren Beitragszuschuss des Dienstherrn. Hinzu kommt, dass der Beihilfe-
anspruch zwar grundsätzlich bestehen bleibt, aufgrund des Sachleis-
tungsprinzips in der GKV bleibt aber für die Gewährung von Beihilfe
grundsätzlich kein Raum.
6
7
Auch die in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und
-gatten sowie Lebenspartnerinnen und -partner können sich für eine
freiwillige Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der GKV entscheiden, un-
abhängig von der Entscheidung der Beamtin oder des Beamten. Dies
kann unter anderem für Personen sinnvoll sein, die ihre versicherungs-
pflichtige Beschäftigung in der GKV, zum Beispiel wegen der Betreuung
von Kindern oder auch der Pflege naher Angehöriger, aufgeben oder un-
terbrechen, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Mitgliedschaft in
der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die gegenüber einer frei-
willigen Mitgliedschaft in der GKV beitragsbegünstigte Krankenversi-
cherung der Rentner verlangt unter anderem die Erfüllung einer Vorver-
sicherungszeit in der GKV. Dazu muss die versicherte Person 9/10 der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied (Pflichtversicherung, freiwilli-
ge Versicherung, Familienversicherung) der GKV gewesen sein.
Zeiten, in denen Angehörige über die Beihilfe und einen ergänzenden
privaten Krankenversicherungsschutz abgesichert waren, werden bei der
Berechnung der Vorversicherungszeit allerdings nicht berücksichtigt. Vor
diesem Hintergrund ist eine möglichst frühzeitige Beratung durch die
gesetzliche Krankenkasse vor dem beabsichtigten Wechsel in eine priva-
te Krankenversicherung empfohlen. Dies gilt insbesondere für berück-
sichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner, die aller Voraussicht nach später erneut eine sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden. Bei diesem
Personenkreis zählen Zeiten nicht mit, in denen die versicherte Person
über den Ehegatten/Lebenspartner Beihilfe erhalten hat und beihilfe-
konform privat krankenversichert war.
Private Krankenversicherung (PKV)
Beamtinnen und Beamte sowie ihre beihilfeberechtigten Angehörigen
müssen sich, soweit sie nicht wie oben dargelegt in der GKV versichert
sind, bei einer privaten Krankenversicherung in dem Umfang versichern,
in dem sie nicht über die Beihilfe abgesichert sind.
Die privaten Krankenversicherungen bieten ihren Mitgliedern auf die Bei-
hilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die PKV auf dem Individualprinzip basiert. Das bedeutet, dass die Hö-
he der zu leistenden Beitge weitgehend durch das individuelle Gesund-
heitsrisiko bestimmt wird. Die glichkeit einer beitragsfreien Mitversiche-
rung für Kinder und erwerbslose Ehegatten besteht allerdings nicht;r je-
de Person ist jeweils ein Versicherungsvertrag abzuschließen.
Grundsätzlich gilt in der PKV das Kostenerstattungsprinzip: Patienten
bezahlen die Gesundheitsleistungen zunächst selbst und erhalten ihre
Auslagen nach Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise von der Bei-
hilfestelle und ihrer privaten Krankenversicherung zurück. Durch Ab-
schluss von ergänzenden Versicherungen kann das Schutzniveau den in-
dividuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Wer sich bei der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis für die
PKV entscheidet, ist an diese Entscheidung aber grundsätzlich dauerhaft
8
gebunden. Eine Möglichkeit zum Rückwechsel in die Gesetzliche Kran-
kenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben. Erlischt
zum Beispiel im Fall einer Ehescheidung der Anspruch auf Beihilfe für
den Ehegatten, ist der private Krankenversicherungsschutz für die nicht
mehr beihilfeberechtigte Person auf einhundert Prozent zu erhöhen. Das
führt in der Regel zu einer deutlich höheren Versicherungsprämie für die
betroffene Person. Andererseits wird der Ehegatte eventuell selbst wie-
der erwerbstätig und damit selbst versicherungspflichtig bzw. beihilfe-
berechtigt.
Zudem sollte sorgfältig geprüft und verglichen werden, bei welcher pri-
vaten Krankenversicherung ein Vertrag abgeschlossen wird. Denn ein
späterer Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung kann
aufgrund der dann erneut anfallenden Gesundheitsprüfung, des höhe-
ren Eintrittsalters und der nur bis zum Umfang des Basistarifs übertrag-
baren Alterungsrückstellungen mit einer deutlichen Prämienerhöhung
einhergehen!
Öffnungsaktion der PKV
Um beihilfeberechtigten Personen zu Beginn ihres Dienstverhältnisses
den Zugang zu beihilfekonformen Krankheitskostentarifen zu erleich-
tern, bieten rund zwanzig Krankenversicherungsunternehmen seit 2000
bislang in der GKV versicherten Beamtinnen und Beamten sowie deren
Angehörigen ein besonderes Angebot. Für diese Öffnungsaktion gelten
die folgenden Bedingungen:
Aufnahme in normale beihilfekonforme Krankheitskostenvolltarife,
kein Aufnahmehöchstalter,
keine Leistungsausschlüsse und
Begrenzung eventueller Risikozuschläge auf höchstens
dreißig Prozent des tariflichen Beitrages.
Die Öffnungsaktion gilt für die Kolleginnen und Kollegen und deren An-
gehörige aber nur innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer erstma-
ligen Verbeamtung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des
Beamtenverhältnisses, frühestens jedoch die Beendigung eines etwaigen
Vorbereitungsdienstes.
Anwärter und Referendare nnen als Beamte auf Widerruf in den Basista-
rif aufgenommen werden, sofern die Aufnahmebedingungen dafür vorlie-
gen. Werden sie später auf Probe verbeamtet,nnen sie im Rahmen der
Öffnungsaktion zu den erleichterten Bedingungen in einen Normaltarif ih-
res Versicherers wechseln. Der PKV-Basistarif bietet mit der Gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbare Leistungen. Der Beitrag ist auf den
chstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Risikozu-
schläge werden nicht erhoben; auch Leistungsausschlüsse können in die-
sem Tarif nicht vorgenommen werden.r Beihilfeberechtigte wird ein Ver-
sicherungsschutz angeboten, der gemeinsam mit der Beihilfe eine der ge-
setzlichen Pflicht zur Krankenversicherung gegende, umfassende Absi-
cherung bietet. Der individuell höchstmögliche Beitrag reduziert sich dann
auf den nicht durch die Beihilfe gedeckten Prozentsatz des Höchstbeitrages.
9
PKV in den meisten Fällen erlassen werden (zum Beispiel bei unmittel-
barem Übertritt aus der GKV oder aus einer anderen PKV).
Zudem werden bestimmte Behandlungen von der Beihilfe nicht oder
nicht vollständig übernommen, zum Beispiel sind Aufwendungen für
zahntechnische Material- und Laborkosten bei der Beihilfe in Nordrhein-
Westfalen nur zu vierzig Prozent beihilfefähig. Der Abschluss einer pri-
vaten Zusatzversicherung zur Deckung dieser Kosten ist im Einzelfall
deshalb durchaus zu überlegen.
Nähere Informationen, welche Behandlungen
im Einzelfall beihilfefähig sind, können Sie bei
Interesse der
lehrer nrw
-Broschüre ‘Beihilfe’
entnehmen.
:
Nähere Informationen zur Öffnungsaktion der
Privaten Krankenversicherer finden sich unter:
www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/oeffnungsaktion-der-pkv-
fuer-beamte-und-angehoerige.pdb.pdf
Alternative Angebote der PKV
Nicht alle Privaten Krankenversicherungen nehmen an der Öffnungsakti-
on teil. Zwar bieten nahezu alle Privaten Krankenversicherungen ver-
günstigte Anwärtertarife an, jedoch sind diese Tarife meist nur bis zu ei-
nem Höchstalter von 34 bzw. 39 Jahren möglich. Für ältere Referendare
besteht deshalb bei diesen Krankenversicherungen meist die Möglich-
keit, sich zu dem Normaltarif zu versichern.
Sonstige Überlegungen
Nach dem Abschluss der PKV gibt es meist Wartezeiten, in denen die
Kosten bestimmter Behandlungen nicht erstattet werden. Damit soll ver-
hindert werden, dass Krankheiten, die bereits vor Beginn des Vertrags-
abschlusses bestanden, zulasten der Solidargemeinschaft der Versicher-
ten behandelt werden. Aufgrund der Einführung der Pflicht zur Versiche-
rung in Deutschland können die bedingungsgemäßen Wartezeiten in der
Mit der freiwilligen Öffnungsaktion ist sichergestellt, dass jede beamte-
te Kollegin und jeder beamtete Kollege einschließlich der berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen in die PKV
aufgenommen wird.
10
Kontakt
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Telefon 0211 / 1 64 09 71
Telefax 0211 / 1 64 09 72
E-Mail
info@lehrernrw.de
Web
lehrernrw.de