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delnden Arzt bzw. Ihrer Ärztin. Bietet man Ihnen die Antragstellung be-
reits im Krankenhaus oder in einer Rehamaßnahme an, nutzen Sie zu-
sätzlich den Rat Ihrer Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte.
Den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen Sie
beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt Ihres Wohnsitzes.
Das Antragsformular erhalten Sie bei den zuständigen Stellen Ihrer
Stadt oder Ihres Kreises sowie als Download-Formular im Internet zum
Beispiel (http://www.brd.nrw.de/schule/personalvertretungen_
lehrkraefte/service/Erst-_und_Aenderungsantrag.pdf).
Sie können den Antrag online stellen (www.elsa.nrw.de) oder ausdru-
cken und mit der Post schicken. Sollten Sie dem Antrag bereits Anlagen
beifügen, empfiehlt sich der Postweg. Kopieren Sie in jedem Fall das
ausgefüllte Formular vollständig für Ihre Akten.
Wie muss ich weiter vorgehen?
1. Reichen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle Ihres
Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt ein. Von dieser erhalten Sie eine
Eingangsbestätigung mit Ihrem Geschäftszeichen.
2. Schicken Sie eine Kopie dieser Bestätigung auf dem Dienstweg an die
Bezirksregierung. Sie werden ab sofort als schwerbehindert unter
Vorbehalt geführt und stehen damit unter dem Schutz des SGB IX.
Nachteilsausgleiche wie bei einer anerkannten Schwerbehinderung
können Sie aber noch nicht in Anspruch nehmen.
Ihre Schwerbehindertenvertretung muss nun von der Dienststelle
über dienstliche Angelegenheiten, die Sie betreffen, umfassend unter-
richtet und vor einer Entscheidung angehört werden (vergl. § 178
Abs. 2 SGB IX).
3. Schwerbehindert nach SGB IX sind Sie, wenn bei Ihnen einen Grad
der Behinderung (GdB) von mindestens fünfzig festgestellt wurde.
4. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinde-
rung erfüllt, ergeht ein Bescheid, und der Schwerbehindertenausweis
wird ausgestellt. Schicken Sie bitte sofort nach Erhalt des Ausweises
eine Kopie auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung, um die sog.
Nachteilsausgleiche und den Schutz durch die Richtlinien (siehe BASS
21-06 Nr.1) zu beanspruchen. Die Meldung der Behinderung/Schwer-
behinderung an die Dienststelle bringt Ihnen keine Nachteile!
5. Stellt das Versorgungsamt bei Ihnen zunächst nur einen GdB von zum
Beispiel dreißig oder vierzig fest, sollten Sie in Erwägung ziehen, mit
fachlicher Unterstützung Ihrer Schwerbehindertenvertretung oder der
Rechtsabteilung von
lehrer nrw
in ein Widerspruchsverfahren zu ge-
hen. Legen Sie zur Fristwahrung (vier Wochen) gegen den Bescheid
formlos Widerspruch ein und lassen Sie sich alle Unterlagen zuschi-
cken, die Grundlage für den Bescheid waren. Die Begründung erfolgt
erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen. Achtung: Das Versorgungsamt
fordert in dieser Phase des Verfahrens in der Regel keine Unterlagen
mehr von Ihren behandelnden Ärzten an. Sie sind jetzt in der ‘Bring-