Inhalt
Und dann ist alles anders … 3
Sich dem Thema stellen! 3
Wann ist ein Mensch behindert? 3
Was ist zu tun, um die Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch zu erhalten? 3
Wie muss ich weiter vorgehen? 4
Was bedeutet der Schwerbehinderten-
Status für Sie im Schulalltag? 6
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
wegen Schwerbehinderung 7
Allgemeine Nachteilsausgleiche 8
Schutzfrist bei späterem Wegfall der
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch 8
Die Schwerbehindertenvertretung 9
Zuständigkeiten 10
Hilfreiche Literatur 11
Gesetzliche Grundlagen 11
Schwerbehinderung
Leben und Arbeiten mit Nachteilsausgleichen
Autor (verantw.)
Tanja Heinrichs
Herausgeber
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Stand April 2021
Wann ist ein Mensch behindert?
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwir-
kung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichbe-
rechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate hindern können. Dies bedeutet, beeinträchtigt
ist man, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweicht. (vergl. § 2 SGB IX)
Was ist zu tun, um die Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch zu erhalten?
Stellen Sie keinen Antrag allein und ohne vorherige Beratung. Ihre
Schwerbehindertenvertretung unterstützt Sie bei der An-
tragstellung und gibt Ihnen wertvolle
Hinweise. Besprechen Sie Ihr
Vorhaben auch mit
Ihrem behan-
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Und dann ist alles anders …
Eine lange oder schwerwiegende Erkrankung verändert das Leben –
privat und beruflich. Das kann jeden treffen. Jederzeit.
Aber auch die ständig steigenden Anforderungen, denen sich die Lehr-
kräfte im Beruf heute stellen müssen, zehren an den Kräften. Oft wer-
den die Belastungen in der Schule als übergroß empfunden und begüns-
tigen neben körperlichen Beeinträchtigungen Erkrankungen im Psy-
chischen und Psychosomatischen Bereich.
Sind Sie betroffen, dann sollten Sie sich mit dem Gedanken vertraut ma-
chen, einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen.
Wir wollen Sie durch diese kleine Informationsschrift von
lehrer nrw
kurz in die Thematik einführen und hoffen, Ihnen einige für Sie wertvolle
Tipps zu geben.
Sich dem Thema stellen!
Nach einer schweren Erkrankung sollten Sie sich außer mit den Men-
schen Ihres Vertrauens auch mit Ihrem Personalrat und der Schwerbe-
hindertenvertretung über Ihre Krankheit und deren Folgen für Ihr Leben
austauschen. Angst, Unsicherheit und Scham verhindern oft die Ausei-
nandersetzung mit den neuen und ungewohnten Lebensumständen
nach einer solchen Erkrankung.
Es gibt aber Hilfen, die Sie unbedingt annehmen sollten.
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delnden Arzt bzw. Ihrer Ärztin. Bietet man Ihnen die Antragstellung be-
reits im Krankenhaus oder in einer Rehamaßnahme an, nutzen Sie zu-
sätzlich den Rat Ihrer Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte.
Den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen Sie
beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt Ihres Wohnsitzes.
Das Antragsformular erhalten Sie bei den zuständigen Stellen Ihrer
Stadt oder Ihres Kreises sowie als Download-Formular im Internet zum
Beispiel (http://www.brd.nrw.de/schule/personalvertretungen_
lehrkraefte/service/Erst-_und_Aenderungsantrag.pdf).
Sie können den Antrag online stellen (www.elsa.nrw.de) oder ausdru-
cken und mit der Post schicken. Sollten Sie dem Antrag bereits Anlagen
beifügen, empfiehlt sich der Postweg. Kopieren Sie in jedem Fall das
ausgefüllte Formular vollständig für Ihre Akten.
Wie muss ich weiter vorgehen?
1. Reichen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle Ihres
Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt ein. Von dieser erhalten Sie eine
Eingangsbestätigung mit Ihrem Geschäftszeichen.
2. Schicken Sie eine Kopie dieser Bestätigung auf dem Dienstweg an die
Bezirksregierung. Sie werden ab sofort als schwerbehindert unter
Vorbehalt geführt und stehen damit unter dem Schutz des SGB IX.
Nachteilsausgleiche wie bei einer anerkannten Schwerbehinderung
können Sie aber noch nicht in Anspruch nehmen.
Ihre Schwerbehindertenvertretung muss nun von der Dienststelle
über dienstliche Angelegenheiten, die Sie betreffen, umfassend unter-
richtet und vor einer Entscheidung angehört werden (vergl. § 178
Abs. 2 SGB IX).
3. Schwerbehindert nach SGB IX sind Sie, wenn bei Ihnen einen Grad
der Behinderung (GdB) von mindestens fünfzig festgestellt wurde.
4. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinde-
rung erfüllt, ergeht ein Bescheid, und der Schwerbehindertenausweis
wird ausgestellt. Schicken Sie bitte sofort nach Erhalt des Ausweises
eine Kopie auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung, um die sog.
Nachteilsausgleiche und den Schutz durch die Richtlinien (siehe BASS
21-06 Nr.1) zu beanspruchen. Die Meldung der Behinderung/Schwer-
behinderung an die Dienststelle bringt Ihnen keine Nachteile!
5. Stellt das Versorgungsamt bei Ihnen zunächst nur einen GdB von zum
Beispiel dreißig oder vierzig fest, sollten Sie in Erwägung ziehen, mit
fachlicher Unterstützung Ihrer Schwerbehindertenvertretung oder der
Rechtsabteilung von
lehrer nrw
in ein Widerspruchsverfahren zu ge-
hen. Legen Sie zur Fristwahrung (vier Wochen) gegen den Bescheid
formlos Widerspruch ein und lassen Sie sich alle Unterlagen zuschi-
cken, die Grundlage für den Bescheid waren. Die Begründung erfolgt
erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen. Achtung: Das Versorgungsamt
fordert in dieser Phase des Verfahrens in der Regel keine Unterlagen
mehr von Ihren behandelnden Ärzten an. Sie sind jetzt in der ‘Bring-
schuld’. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Befundberichte und Stel-
lungnahmen Ihrer Ärzte insbesondere darauf hin prüfen, ob ihnen ge-
naue Beschreibungen der Funktionseinschränkungen entnommen
werden können. Die Darstellung der Diagnosen allein genügt hier
nicht – ein häufiger Fehler, der im Verfahren oft zu einer geringeren
Feststellung des Grades der Behinderung führt. Nutzen Sie auch die
Möglichkeit, im Zweifelsfall neuer datierte oder auch aussagekräfti-
gere Stellungnahmen Ihrer Ärzte nachzureichen.
Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, werden die Unterlagen zur
Prüfung an die höhere Beurteilungsstelle in Münster geschickt. Ge-
gen diesen Bescheid können Sie dann vor dem Sozialgericht klagen.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als fünfzig,
aber mindestens dreißig, können auf Antrag von der Agentur für Ar-
beit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie in-
folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Ar-
beitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Das gilt im We-
sentlichen auch für LAA. Lassen Sie sich auch hier unbedingt von Ihrer
Schwerbehindertenvertretung beraten.
Was bewirkt die Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man einen teilweise vergleichbaren
’Status’ wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
Besonderer Kündigungsschutz,
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
Betreuung durch spezielle Fachdienste.
Jedoch nicht:
Pflichtstundenermäßigung,
vorzeitiger Ruhestand,
besondere Altersrente.
6. Einen Änderungsantrag (‘Verschlimmerungsantrag’) sollten Sie nur
stellen, wenn mit Sicherheit eine Erhöhung des Grades der Behinde-
rung zu erwarten ist. Befragen Sie deshalb vorher unbedingt Ihren
behandelnden Facharzt und nutzen Sie die Erfahrung Ihrer
Schwerbehindertenvertretung. Denn: In
bestimmten Fällen ist auch
eine Rückstufung
möglich!
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7. Haben Sie bereits einen unbefristet ausgestellten Schwerbehinderten-
ausweis, sollten Sie abwägen, ob bei einer neu hinzu gekommenen
Erkrankung, ein Antrag beim Versorgungsamt zwecks ‘Verschlimme-
rung’ sinnvoll ist. Es kann zwar ggf. ein höherer GdB attestiert wer-
den, dieser kann möglicherweise aber nur befristet gewährt werden.
Was bedeutet der Schwerbehinderten-Status
für Sie im Schulalltag?
Die Personalverantwortlichen der Schulen, Schulämter und bei den Be-
zirksregierungen sind gehalten, schwerbehinderten Menschen mit Ver-
ständnis zu begegnen und die zugunsten der schwerbehinderten Men-
schen getroffenen Bestimmungen großzügig anzuwenden (vergl. Richtli-
nie zum SGB IX).
Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließ-
lich der Übertragung von Sonder- oder Zusatzaufgaben sowie der Bil-
dung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge ist auf berech-
tigte Notwendigkeiten schwerbehinderter Lehrkräfte in der Regel
Rücksicht zu nehmen.
Zu Vertretungsstunden (planbare oder adhoc) sind schwerbehinderte
und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte nur in angemessenen Gren-
zen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertre-
tungsstunden vorher zu hören.
Außerunterrichtliche Aufgaben können ihnen nur nach vorheriger
Erörterung übertragen werden. Die Verpflichtung zur Teilnahmen an
Konferenzen und anderen besonderen schulischen Veranstaltungen
bleibt hiervon unberührt.
Bei der Regelung der Pausenaufsicht sind die berechtigten Belange
schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte ange-
messen zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Lehrkräfte mit nachge-
wiesenem Merkzeichen sollten von der Pflicht zur Übernahme der
Aufsicht entbunden werden.
Die Teilnahme an Schulwanderfahrten und Schulfahrten findet nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Lehrkraft statt. Bei Einsätzen an
außerschulischen Lernorten müssen die besonderen Belange der be-
troffenen Lehrkräfte berücksichtigt werden. Auf Wunsch ist eine per-
sonelle Unterstützung bei Planung und Durchführung bzw. eine zu-
sätzliche Begleitperson zu gewähren.
Schwerbehinderte Menschen haben unter den Voraussetzungen des §
164 Absatz 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn
die Kürze der Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinde-
rung notwendig ist. Dies gilt auch außerhalb der Antragsfristen.
Eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes kann unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Hierzu zählen auch
schulorganisatorische Maßnahmen.
Die oben angegebenen Ermäßigungsstunden bleiben in vollem Um-
fang erhalten, wenn die Zahl der Pflichtstunden aufgrund eines An-
trags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als 1 Stunde verrin-
gert wird, vgl. § 2 Abs. 8 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11
Nr. 1.1).
In besonderen Fällen kann über die Regelermäßigung hinaus eine zu-
sätzliche Pflichtstundenermäßigung im Umfang von ein bis vier Stun-
den bei der Bezirksregierung beantragt werden.
Ein besonderer Fall für die Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz
2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG liegt vor, wenn die Erteilung von Unter-
richt wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis
darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung nicht ausgeglichen
werden kann. Die Dienststelle entscheidet im Einzelfall.
Lassen Sie sich vor der Antragstellung von ihrer Schwerbehinderten-
vertretung beraten.
Bei Lehrkräften, denen auf Ihren Antrag hin eine zusätzliche Pflicht-
stundenermäßigung gewährt wird, ist von der Genehmigung/Anord-
nung von Mehrarbeit und nebenamtlichem Unterricht abzusehen. So-
fern nur die Regelermäßigung in Anspruch genommen wird, ist die An-
ordnung von Mehrarbeit oder nebenamtlichem Unterricht nicht gegen
den Willen der Lehrkraft zulässig.
Von Versetzung oder Abordnung aus dienstlichen Gründen soll in der
Regel abgesehen werden. Auch der Einsatz an mehreren Schulen oder
Schulstandorten ist zu vermeiden.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
wegen Schwerbehinderung
Die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten kann ab Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres beantragt werden. In der Regel werden dann
lebenslang Versorgungsabschläge erhoben. Sie betragen derzeit 0,3 Pro-
zent pro Monat, dürfen aber 10,8 Prozent insgesamt nicht übersteigen.
Bei einem Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjah-
res gibt es keine Versorgungsabschläge.
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GdB 50 oder mehr GdB 70 oder mehr GdB 90 oder mehr
Vollzeit 2 Std Vollzeit 3 Std. Vollzeit 4 Std.
Teilzeit
mindestens
75 v.H.
2 Std.
Teilzeit
mindestens
75 v.H.
3 Std.
Teilzeit
mindestens
50 v.H.
1 Std
Teilzeit
mindestens
50 v.H.
1,5 Std.
Teilzeit
mindestens
50 v.H.
2 Std.
Pflichtstundenermäßigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX
Bei Ruhestand auf Antrag gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung das
laufende Schulhalbjahr zu beenden. Es gilt der Ablauf des Monates in dem
das 60. bis 63. Lebensjahr vollendet wird, es sei denn die Bezirksregierung
führt nachweislich dienstliche Gründe dafür an (Fächerbedarf, Unterrichts-
ausfall). Für Schulleiter und Schulleiterinnen können Sonderregelungen
gelten.
Tarifbeschäftige Lehrkräfte müssen mit einer Verschiebung des ab-
schlagsfreien Rentenbeginns je nach Geburtsjahrgang rechnen. Wenn
Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze
für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Sind Sie
1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge oder
ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Voraussetzung ist, dass Sie
die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt haben.
Lassen Sie sich in jedem Fall individuell von der Rentenversicherung be-
raten.
Allgemeine Nachteilsausgleiche
Je nach Art der Behinderung können Sie auch Nachteilsausgleiche zum
Beispiel durch Freibeträge bei der Lohn- oder Einkommenssteuer in An-
spruch nehmen. Konkrete Hinweise finden Sie dazu in der Schriftenreihe
der Landschaftsverbände: Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Be-
rufsleben und Nachteilsausgleiche (http://www.handbuch.lvr.de/pdf/
Leistungen_zur_Teilhabe_am_Arbeits-und_Berufsleben.pdf).
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Schutzfrist bei späterem Wegfall der Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch
Wird der Grad der Behinderung durch Feststellung des Versorgungs-
amtes herabgesetzt und auf weniger als fünfzig festgestellt, behält
der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz bis zum Ende
des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit
des die Verringerung feststellenden Bescheids folgt.
Die Unanfechtbarkeit tritt nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen
Monat nach Zustellung des Bescheides ein; der Schwerbehinderten-
schutz besteht damit in der Regel für weitere vier Monate. Den
Schwerbehindertenausweis behalten Sie bis zum Ablauf der Schutz-
frist. Wenn der Schwerbehindertenausweis vorher abläuft, verlängert
die zuständige Stelle den Ausweis ohne Änderungen bis zum Ablauf
der Schutzfrist. Erst wenn der gesetzliche Schutz tatsächlich erloschen
ist, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen. Auch alle bishe-
rigen Rechte bzw. Nachteilsausgleiche bleiben während der Schutz-
frist bestehen (siehe BASS 21 – 06 Nr. 1, dort Nr. 2.4).
Die Schutzfrist kann sich zum Beispiel auf die Altersrente für schwerbe-
hinderte Menschen auswirken, insbesondere wenn ein Rechtsmittel (Wi-
derspruch oder Klage) anhängig ist. Denn die Schwerbehinderung muss
für den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente anerkannt sein. Wird sie
während des Rentenbezugs aberkannt, besteht der Anspruch auf diese
Rente dennoch weiter. Diese Regelung ist auf Beamte übertragbar.
Die Schwerbehindertenvertretung
hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und an den ge-
meinschaftlichen Besprechungen zwischen Personalrat und Dienst-
stelle beratend teilzunehmen und die Interessen der schwerbehinder-
ten Kolleginnen und Kollegen zu vertreten,
ist Helfer und Berater der schwerbehinderten Menschen gemäß
SGB IX,
muss von der Dienststelle in allen Schwerbehindertenangelegen-
heiten rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden,
muss vor einer Entscheidung angehört werden.
Anhörungspflichtige Schwerbehindertenangelegenheiten sind unter
anderem:
zusätzliche Pflichtstundenermäßigung und Wiedereingliederungs-
maßnahmen nach langer/schwerer Krankheit,
vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag oder von Amts wegen,
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Dienst-
oder Erwerbsunfähigkeit,
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung
der Dienstfähigkeit,
Beteiligung im Einstellungs- und Versetzungsverfahren.
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Tipp: Legen Sie in jedem Fall Widerspruch ein. Der Zeit-
punkt der Unanfechtbarkeit wird damit hinausgezögert.
Scheuen Sie ggf. auch eine Klage nicht, denn bis zum
Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des letztinstanzlichen Ur-
teils gelten die Feststellung und damit auch Ihr Schwer-
behindertenstatus weiter und Sie haben Anspruch auf al-
le Nachteilsausgleiche, insbesondere auf die Pflichtstun-
denreduzierung.
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Zuständigkeiten
Die Schwerbehindertenvertretungen vor Ort werden von den schwer-
behinderten und gleichgestellten Lehrkräften schulformbezogen gewählt.
Ihre jeweiligen Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten der Schul-
ämter, Bezirksregierungen und des Ministeriums für Schule und Bildung.
Sie haben Fragen zum Schwerbehindertenrecht –
wir beraten Sie gerne:
Tanja Heinrichs
heinrichs@lehrernrw.de
Tel.: 0241/53 80 8291
Frank Schulte
schulte@lehrernrw.de
Tel.: 021 95/67 7358
Notizen:
Wichtige Informationen im Internet Hilfreiche Literatur
:
Ministerium für Schule und Weiterbildung
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Beratung/
Schwerbehinderung/index.html
:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
https://www.lwl.org/
:
Landschaftsverband Rheinland
– Integrationsamt –
http://www.lvr.de
:
AGSV NRW
Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen
der obersten Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen
http://www.agsv.nrw.de/
Landschaftsverbände Rheinland (LVR)
und Westfalen-Lippe (LWL)
– Integrationsamt –
a) Arbeitsheft: Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und
Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen
b) Arbeitsheft: Behinderung und Ausweis
Integrationsvereinbarung – Vereinbarung zur Integration schwer-
behinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung Köln,
3. überarbeitete Fassung 2016
Integrationsvereinbarung – Vereinbarung zur Integration schwer-
behinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung Düsseldorf
&
Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX
seit 30. Dezember 2016 Bundesteilhabegesetz
Richtlinie zum SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
im nordrhein-westfälischen Landesdienst,
4. überarbeitete Auflage September 2019
:
LBV NRW
www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/index.php - 11k
Versorgungsauskunft – Landesamt für Besoldung und Versorgung
Programm zur Berechnung der Versorgungsauskunft.
http://www.beamtenversorgung.nrw.de/fsiframe.wrkexec
11
Kontakt
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Telefon 02 11/16409 71
Telefax 02 11/16409 72
E-Mail
info@lehrernrw.de
Web
lehrernrw.de