Autorin
Heike Brand
Herausgeber
lehrer nrw
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Stand: September 2015
Inhalt
1 Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung 3
1.1 Jahresfreistellung (früher
Sabbatjahr) gemäß § 64 LBG 8
1.2 Familienpflegezeit gemäß
§ 65a LBG (siehe auch
Familienpflegezeitgesetz’) 9
2 Erläuterung zu den
Teilzeit- und Beurlaubungs-
möglichkeiten 11
2.1 Allgemeine Hinweise
und Erläuterungen 11
2.2 Antragsgründe 11
2.3 Rechte und Pflichten
bei Teilzeit-
beschäftigung 12
2.4 Vereinbarkeit von
Familie und Beruf/
Empfehlungen zum
Einsatz bei Teilzeit-
beschäftigung 13
2.5 Regelungen für tarif-
beschäftigte Lehrerinnen
und Lehrer 16
3 Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung – Spezifizierte
Erläuterungen 16
3.1 Teilzeit-
beschäftigung 16
3.1.1 Teilzeit bis zur
Hälfte der regel-
mäßigen
Arbeitszeit 16
3.1.2 Unterhälftige
Teilzeit 18
3.2 Beurlaubung 18
4 Rechtliche Grundlagen 18
Tatbestand Voraussetzungen Beihilfe Höchstdauer/Kumulation
Teilzeitregelungen (für Angestellte geregelt in § 11 TV-L)
§ 63 LBG
Voraussetzungslose Teilzeit bis zur
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
bzw. Jahresfreistellung § 64 LBG
Arbeitsmarktpolitische Gründe
• dienstliche Gründe dürfen nicht
entgegenstehen
Anspruch besteht keine
3
1 Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung werden in der Regel zum 1. Au-
gust eines Jahres mit Beginn des neuen Schuljahres gewährt. Der Antrag
muss in der Regel bis zu den Weihnachtsferien des Vorjahres auf dem
Dienstweg eingereicht werden und sollte einen überschaubaren Zeit-
raum umfassen, da die vorzeitige Rückkehr zur vollen Stundenzahl bzw.
aus einer Beurlaubung nur in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit
der Dienststelle möglich ist. Wichtig ist, dass die Ablehnung eines Teil-
zeit- bzw. Beurlaubungsantrags der Mitbestimmung der Personalvertre-
tung unterliegt. Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung kann aus
familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragt werden.
Die familienpolitischen Regelungen der §§ 66, 67 und 71 LBG setzen die
Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines pfle-
gebedürftigen Angerigen voraus. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn
im Einzelfall keine zwingenden dienstlichen Gnde entgegen stehen.
Solange die Voraussetzungen vorliegen, gibt es bei einer Teilzeit bis zur
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 66 LBG keine Beschränkung.
Eine unterhälftige Teilzeit nach § 67 LBG ist nur innerhalb der Beurlau-
bung oder während der Elternzeit möglich. Die Beurlaubung selbst kann
aus familienpolitischen Gründen lt. § 71 LBG sechs Jahre mit der Mög-
lichkeit der Verlängerung bis zu maximal zwölf Jahren dauern. Es be-
steht Beihilfeberechtigung, wenn kein Anspruch auf Familienhilfe in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Beihilfeberechtigung über
den Ehepartner gegeben ist. Die Beschränkung auf max. zwölf Jahre
bleibt auch in der Kombination mit einer Beurlaubung aus arbeitsmarkt-
politischen Gründen erhalten.
Teilzeit- und Urlaubsregelungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
nach den §§ 63, 64, 65 und 70 LBG werden auf Antrag gewährt, sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
4
Tatbestand Voraussetzungen Beihilfe Höchstdauer/Kumulation
Teilzeitregelungen (für Angestellte geregelt in § 11 TV-L)
§ 65 LBG
(aktuell noch befristet
bis 31. Dezember 2015)
Altersteilzeit mit 80 Prozent Netto-
bezügen und 65 Prozent Stunden-
Anteil, Teilzeit- oder Blockmodell mit
Arbeits- und Freistellungsphase
s. oben ab 60. Lebensjahr nach Ver-
zicht auf AE ab 55 für jedes Jahr
ATZ, nach Teilzeitbeschäftigung
(auch geringfügige Stundenreduzie-
rung) nur Blockmodell möglich
Anspruch besteht mindestens 2 Jahre
§ 66 LBG
Teilzeit bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit
Familienpolitische Gründe
• Betreuung oder Pflege eines Kin-
des unter 18 Jahre oder eines pfle-
gebedürftigen Angehörigen
Anspruch besteht solange die Voraussetzungen vorliegen
§ 67 LBG
Teilzeit mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit
s. oben, in der Elternzeit und im Ur-
laub nach § 71 LBG
Anspruch nur im
Ausnahmefall
insgesamt zwölf Jahre, darf zusammen
mit einer Beurlaubung nach § 70 ff LBG
zwölf Jahre nicht überschreiten
Dazu geren die unbegrenzte Teilzeit bis zur Hälfte der regelßigen Ar-
beitszeit gem. § 63 LBG, die Jahresfreistellung nach § 64 (früher Sabbatjahr
nach § 37 b Abs. 4 LBG) und die Altersteilzeit gem. § 65 LBG sowie die Be-
urlaubung von maximal sechs Jahren, die lt. § 70 LBG in Kombination mit
einer Beurlaubung nach § 71 LBG insgesamt zlf Jahre nicht überschrei-
ten darf (Ausnahme: maximal fünfzehn Jahre in Kombination mit dem Al-
tersurlaub). Anspche auf Beihilfe bestehen in den Beurlaubungszeiten
nicht, der erdiente Versorgungsanspruch bleibt aber bestehen.
Urlaubsregelungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen werden mit
Blick auf den Lehrermangel und die Statistik des Landesamtes hinsicht-
lich arbeitsuchend gemeldeter Lehrkräfte zurzeit nicht genehmigt.
5
Tatbestand Voraussetzungen Beihilfe Höchstdauer/Kumulation
Beurlaubungen
§ 70 LBG
Beurlaubung/Altersurlaub
(ab 55 Jahre) bis zum Ende
des Ruhestandes
arbeitsmarktpolitische Gründe
• Bewerberüberhang
• dienstliche Gründe dürfen nicht
entgegenstehen
kein Anspruch Urlaub bis zu 6 Jahren, darf zusammen
mit Urlaub nach § 71 LBG insgesamt
12 Jahre nicht überschreiten,
Altersurlaub maximal 15 Jahre
§ 71 LBG
Beurlaubung
familienpolitische Gründe
• Betreuung oder Pflege eines Kin-
des unter 18 Jahre oder eines pfle-
gebedürftigen Angehörigen
Anspruch, sofern
nicht über Ehe-
gattenbeihilfe
oder gesetzliche
Krankenkasse
bis zu 12 Jahren Urlaub nach §§ 70,
71 LBG, sowie Teilzeit unter der Hälfte
dürfen insgesamt 12 Jahre nicht über-
schreiten
§ 76 LBG
Elternzeit (völlige Freistellung,
unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
oder Teilzeit)
Kind bis zum Ende des 3. Lebensjah-
res (Adoptivkind bis 8. Lebensjahr)
(parallele Inanspruchnahme durch
beide Elternteile möglich)
Anspruch, sofern
nicht über Ehe-
gattenbeihilfe
je Kind maximal 3 Jahre
(kann gesplittet werden bis zu
8. Lebensjahr des Kindes)
6
Altersteilzeit nach der neuen Regelung ab 1. August 2013 lehnt sich
weitgehend an die bisher bestehenden Regelungen an. Sie gilt nur für
beamtete Lehrkräfte und kann bis zum Ruhestandsbeginn nach Voll-
endung des 60. Lebensjahres bei gleichzeitigem Verzicht auf Altersermä-
ßigung in Anspruch genommen werden. Zuvor musste für jedes Jahr der
Altersteilzeit auf jeweils eine Stunde Altersermäßigung ab 55 Jahre ver-
zichtet werden, wobei diese Stunden auch während der Altersteilzeit
selbst nachgeholt werden können.
Auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit und Netto-Zahlun-
gen in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit hat nunmehr
eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 65 Prozent und eine Senkung des Net-
togehalts auf 80 Prozent stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Einzah-
lungen in das Versorgungssystem von 9/10 auf 8/10 gekürzt sind. Nach
wie vor besteht eine Wahlmöglichkeit für Vollzeitbeschäftigte bzgl. Teil-
zeit- oder Blockmodell. Für Teilzeitbeschäftigte gilt ausnahmslos das
Blockmodell. Aufgrund der Verschlechterung bei Arbeitszeit, Gehalt und
Versorgungsleistung ist davon auszugehen, dass dieses Teilzeitmodell
erheblich an Attraktivität verloren hat.
Während der Elternzeit, die pro Kind bis zu drei Jahren dauern kann, ist
sowohl eine unterhälftige wie auch eine reguläre Teilzeit möglich (wei-
tere Informationen finden sich unter dem Stichwort »Elternzeit«).
Zahlreiche Rechte ändern sich bei der Teilzeitbeschäftigung nicht. So
bleiben die Ansprüche auf Beihilfe und Sonderurlaub in vollem Umfang
erhalten, und der gesamte Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung wird auf
Probezeit, Besoldungsdienstalter, Jubiläumsdienstzeit und Dienstzeit für
die Verleihung eines Beförderungsamtes angerechnet.
Es erfolgen jedoch auch Kürzungen: Eine generelle Halbierung wird vor-
genommen bei vermögenswirksamen Leistungen, für Beamte auch bei
der Reduzierung um nur eine Stunde. Die Pflichtstundenermäßigung aus
Altersgründen oder wegen Schwerbehinderung erfolgt stufenweise, wo-
bei eine Kürzung der Pflichtstundenzahl bis zu lediglich zwei Stunden bis
zum Ende des Schuljahres 2015/2016 jedoch unschädlich ist. Ab dem
kommenden Jahr ist lediglich eine Kürzung um nicht mehr als eine Stund
unschädlich. Dienstbezüge sowie Sonderzuwendungen werden ebenso
wie die Anrechnungszeit der Referendar- und Studienzeiten für das Ruhe-
gehalt anteilig reduziert. Außerdem hat eine Teilzeitbeschäftigung Aus-
wirkungen auf die Höhe der Pension/Rente, da Zeiten einer Teilzeitbe-
schäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, die dem Verhältnis der
ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen. Zeiten
einer Beurlaubung sind in der Regel nicht ruhegehaltsfähig.
Die dienstlichen Verpflichtungen bleiben in der Regel in vollem Umfang
erhalten. Laut § 17 ADO soll jedoch eine anteilige Reduzierung bei den
sonstigen dienstlichen Aufgaben erfolgen.
Die Vergütung von Mehrarbeit erfolgt bei einer Teilzeitbeschäftigung be-
reits ab der ersten Mehrarbeitsstunde bis zum Erreichen des wöchentli-
chen Pflichtstundenkontingents anteilig. Erst darüber hinaus greifen die
Regelungen der Mehrarbeitsvergütung.
7
Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sind die Schulen verpflichtet,
Teilzeitbeschäftigte bei der Realisierung der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zu beraten und zu unterstützen. Praktische Möglichkeiten bie-
ten dazu etwa die Berücksichtigung von Stundenplanwünschen bei der
Stundenplangestaltung. Auch die Einplanung eines unterrichtsfreien Ta-
ges bzw. an Ganztagsschulen je nach Reduzierung ein bis zwei halbe Ta-
ge, sowie zusätzlich ein freier Nachmittag, ist denkbar, wenn dies päda-
gogisch vertretbar ist. Möglich ist weiter die Aussparung des Konferenz-
tages, der Wechsel der Abwesenheitstage zwecks gerechter Verteilung
und die Kompensierung unvermeidbarer Belastungen durch zeitnahen,
günstigeren Unterrichtseinsatz.
Das Gebot der Rücksichtnahme gilt ebenfalls bei den außerunterricht-
lich anfallenden Aufgaben. Beispielhaft sind hier eine langfristige Ter-
minplanung, die Bildung von Klassenleitungsteams bzw. Festlegung der
Klassenleitung mit Stellvertretung, die Verringerung von Konferenzen
durch Einsatz in möglichst wenigen Jahrgangsstufen, Entbindung bei
der Protokoll-Vergabe bei Konferenzen sowie die Reduzierung der Prä-
senzpflicht bei Elternsprechtagen analog zur Stundenreduzierung unter
Berücksichtigung der Belange von berufstätigen Erziehungsberechtig-
ten. Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, wie Pro-
jektwochen, Schul- und Sportfesten, Schulwanderungen, Klassenfahrten,
Exkursionen, etc., soll der Einsatz analog zur Stundenreduzierung erfol-
gen, zum Beispiel durch proportionale Verringerung der Teilnahmever-
pflichtung, wechselweisen Einsatz von zwei oder mehr Teilzeitkräften
und/oder Freizeitausgleich.
Darüber hinaus ist die individuelle Arbeitszeit bei Pausenaufsichten und
Regelungen im Rahmen von Mehrarbeit, zum Beispiel bei Vertretungs-
konzepten, durch entsprechende Staffelungen zu berücksichtigen. Au-
ßerhalb des festgelegten Stundenplanes sollte der Einsatz lediglich in
festgelegten und mit der Springstundenzahl verrechneten Vertretungs-
bereitschaften bzw. ansonsten nur nach Absprache und mit Zustimmung
der Betroffenen erfolgen.
Für Tarifbeschäftigte entsprechen die Regelungen des § 11 TV-L weit-
gehend den Vorgaben für Beamte. Zu beachten ist bezüglich der Teil-
zeitbeschäftigung insbesondere, dass verminderte Bezüge eine Anpas-
sung der gesetzlichen Kranken-Versicherungspflicht bewirken. Wäh-
rend einer Beurlaubung endet die Versicherungs- und Beitragspflicht
des Arbeitgebers einen Monat nach Urlaubsbeginn, und es entfällt der
Arbeitgeberzuschuss bei der Krankenversicherung. Beurlaubungszeiten
sind nicht gesamtversorgungsfähig, aber der Rentenanspruch bleibt
bestehen.
Quelle
BASS 21 – 05 Nr. 3 ff.
&
1.1 Jahresfreistellung (früher Sabbatjahr)
gemäß § 64 LBG
Eine besondere Form der voraussetzungslosen Teilzeit ist das sogenann-
te Sabbatjahr. Das Sabbatjahrmodell ermöglicht es Beamtinnen und Be-
amten mit Dienstbezügen, »auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die
Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel
der regelmäßigen Ar-
beitszeit«
mit der Maßgabe zu ermäßigen, die Zeit, um die die Arbeitszeit ermä-
ßigt wird, zusammenhängend am Ende des Bewilligungszeitraumes zu
nehmen.
Wenn Sie nach diesem Modell beispielsweise ein Sabbatjahr nach drei
Jahren beantragen, bedeutet das, dass Ihnen zwei Jahre durchgängig
nur 2/3 der Dienstbezüge ausgezahlt werden, Sie jedoch in dieser Zeit
wie bei einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten müssen. Im dritten Jahr
folgt eine einjährige Freistellung und Sie bekommen das Geld »fürs
Nichtstun« ausgezahlt, das Sie in den Jahren vorher angespart haben.
Das Sabbatjahrmodell kann auch wiederholt gewährt werden.
In der Regel wird ein Sabbatjahr nur mit Beginn eines Schuljahres
gewährt – Ausnahmen sind möglich. Trotz zahlreicher Vorstöße
des Hauptpersonalrats und der Bezirkspersonalräte sträu-
ben sich das MSW und die Bezirksregierungen bislang
dagegen, ein Sabbatjahr auch schon zum Halbjahr zu
gewähren. Im Rahmen des Auslaufprozesses vieler
Haupt- und Realschulen ist allerdings eine Lok-
kerung dieser Regel wünschenswert und
durchaus wahrscheinlich, insbesondere,
wenn es um Kolleginnen oder Kollegen
geht, die nur noch ein halbes Jahr Dienst
abzuleisten haben, dies aber an einer an-
deren Schule tun müssten, weil die eigene
Schule geschlossen wird.
8
9
1.2 Familienpflegezeit gemäß § 65 a LBG
(siehe auch ‘Familienpflegezeitgesetz’)
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter mit Dienst- oder Anwärterbezü-
gen einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge-
bung pflegen, können Sie einen Antrag auf Familienpflegezeit in der
Form von Familienpflegeteilzeit stellen. Die Pflegebedürftigkeit ist
selbstversndlich nachzuweisen.
1
Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise
bewilligt, dass Sie Ihre tatchliche Arbeitszeithrend der Pflege-
phase um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher
nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflege-
phase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der
Pflegephase muss mindestens fünfzehn Stunden betragen.
Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit wird nur für einen einzigen
zusammenhängenden Zeitabschnitt bewilligt, wobei eine nachträgli-
che Verlängerung glich ist. Der Antrag wird nur bewilligt, wenn Sie
Ihre ‘Dienstleistung’ vollständig vor Beginn ihres Ruhestandes bzw.
vor Abschluss des Referendariats beenden. Die Familienpflegezeit
kann chstens bis zu längstens 24 Monaten dauern.
Die Familienpflegezeit besteht also aus einer maximal zweijährigen
Pflegephase und einer ebenso langen Nachpflegezeit.
In der Pflegephase verringern Sie Ihre Arbeitszeit. Die Untergren-
ze liegt beinfzehn Wochenstunden. hrend dieser Phase
stockt Ihr Dienstherr (das Land) Ihr Gehalt durch einen Vorschuss
auf, so dass Ihr Gehaltsausfall nur der Hälfte Ihrer Arbeitszeitver-
rzung entspricht. Wenn Sie also statt Vollzeit zum Beispiel nur
noch nfzig Prozent arbeiten, bekommen Sie fünfundsiebzig
Prozent Ihres Einkommens – bisher noch abzüglich drei Prozent
des Vorschusses. Dieser Vorschuss wird nach der Pflegezeit wie-
der zurückgezahlt.
In der Nachpflegephase arbeiten Sie wieder im ursprünglichen Um-
fang, bekommen aber weiter das gekürzte Gehalt.
Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen anteilig oder
parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person
können Sie eine weitere Familienpflegezeit erst für die Zeit nach Been-
digung der Nachpflegephase beantragen.
Wenn Sie die Familienpflegeteilzeit in Anspruch nehmen, bleiben
andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbe-
schäftigung unberührt. Allerdings darf eine Bewilligung einer Jah-
resfreistellung nach § 64 (Sabbatjahr) oder von Altersteilzeit nach
§ 65 LBG erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteil-
zeit erfolgen.
1 Mindestens Pflegestufe I gemäß §§ 14, 15 SGB XI. Soweit dabei Kostenr die
ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.
10
Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des
zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt,
spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Familienpflegeteilzeit endet,
nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase
vollständig geleistet wurde. Sollten Sie die häusliche Pflege beenden, so
müssen Sie dies Ihrer dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitteilen.
Während der Familienpflegeteilzeit dürfen Beamtinnen und Beamte auf
Probe oder auf Widerruf nur gegen ihren Willen entlassen werden, wenn
ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebens-
zeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
Sollten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit
Umstände eintreten, die die vorgesehene Abwicklung unmöglich ma-
chen, dann ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
Beispiele:
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des
§ 21 Beamtenstatusgesetz,
bei Dienstherrnwechsel oder
in besonderen Härtefällen, d.h. wenn der Beamtin
oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbe-
schäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeits-
zeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu
erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge
sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt
nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase,
soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen
wurde.
11
2 Erläuterung zu den einzelnen
Teilzeit- und Beurlaubungs-
glichkeiten
2.1 Allgemeine Hinweise und
Erläuterungen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung wird in der Regel zum 1. August
eines Jahres mit Beginn des neuen Schuljahres gewährt.
Der Antrag muss bis 31. Dezember des vorhergehenden Jahres
auf dem Dienstweg eingereicht werden und sollte einen über-
schaubaren Zeitraum umfassen. Die vorzeitige Rückkehr zur vollen
Stundenzahl bzw. aus einer Beurlaubung ist nur in Ausnahmefällen, das
heißt, im Einvernehmen mit der Dienststelle möglich.
Die Ablehnung eines Teilzeit- bzw. Beurlaubungsantrags einer
Beamtin/eines Beamten unterliegt der Mitbestimmung!
Wenden Sie sich an Ihren Personalrat, falls eine Ablehnung Ihres
Antrags beabsichtigt ist.
2.2 Antragsgründe
Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung kann aus familiären oder
arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragt werden.
Die familienpolitische Regelung gemäß § 65 a oder § 66 LBG
setzt die Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines
nachweislich pflegebedürftigen Angehörigen voraus. Es besteht ein
Rechtsanspruch, wenn im Einzelfall keine zwingenden dienstlichen
Gründe entgegen stehen.
Solange die Voraussetzungen vorliegen, gibt es bei einer Teilzeit bis
zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit keine Beschränkung. Eine un-
terhälftige Teilzeit ist innerhalb der Beurlaubung möglich. Diese kann
sechs Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu maximal
zwölf Jahren dauern.
Bei der Beurlaubung besteht Beihilfeberechtigung, wenn kein An-
spruch auf Familienhilfe (gesetzliche Krankenversicherung) oder Bei-
hilfeberechtigung über den Ehepartner gegeben ist.
Teilzeit- und Urlaubsregelungen ohne besondere Gründe oder
Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff LBG werden auf Antrag gewährt,
sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dazu gehören die unbegrenzte Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßi-
gen Arbeitszeit bzw. die Sonderform des Sabbatjahres sowie die Be-
urlaubung von maximal sechs Jahren, die allerdings in Kombination
mit einer Beurlaubung nach § 66 LBG zwölf Jahre nicht überschreiten
darf (Ausnahme: Altersurlaub mit maximal fünfzehn Jahren).
Ansprüche auf Beihilfe bestehen in den Beurlaubungszeiten nicht, der
erdiente Versorgungsanspruch bleibt bestehen.
Altersteilzeit kann bis zum Ruhestandsbeginn nach Vollendung des 55.
Lebensjahres mit Verzicht auf die Altersermäßigung ab 55 Jahre bzw.
ansonsten nach Vollendung des aktuell 60. Lebensjahres in Anspruch
genommen werden.
Hinweis:
Die Landesregierung hat im Juli 2015 den Referentenentwurf
eines ‘Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstel-
lung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Ent-
fristung der Altersteilzeitregelung’ in den Landtag eingebracht (Druck-
sache 16/9759). Dieser Entwurf, der sich noch in der Beratung der Aus-
schüsse befindet, sieht vor, die Altersteilzeit zu entfristen, so dass auf
Antrag Altersteilzeitbeschäftigung auch ab dem 1. Januar 2016 in An-
spruch genommen bzw. begonnen werden kann, sofern der Landtag
das Gesetz beschließt.
Bei der Altersteilzeit gibt es eine Wahlmöglichkeit für Vollzeitbeschäf-
tigte bezüglich Teilzeit- oder Blockmodell. Für Teilzeitbeschäftigte gilt
ausnahmslos das Blockmodell, das für angestellte Beschäftigte auf
hälftig angeordnete Phasen beschränkt ist.
In der Elternzeit, die pro Kind bis zu drei Jahre dauern kann, ist sowohl eine
unterlftige wie auch eine Teilzeit bis zu 22 Unterrichtsstunden möglich.
2.3 Rechte und Pflichten
bei Teilzeitbeschäftigung
Vieles an Rechten ändert sich bei der Teilzeitbeschäftigung nicht:
In vollem Umfang erhalten bleiben die Ansprüche auf Beihilfe und
Sonderurlaub, sowie
Anrechnung des gesamten Zeitraumes der Teilzeit-Beschäftigung auf
Probezeit, Besoldungsdienstalter, Jubiläumsdienstzeit und Dienstzeit
für die Verleihung eines Beförderungsamtes
Es finden jedoch folgende Kürzungen statt:
Eine generelle Halbierung wird vorgenommen bei vermögenswirksa-
men Leistungen (im Beamtenstatus auch bei Reduzierung um nur ei-
ne Stunde!)
Eine anteilige Reduzierung erfolgt bei
- den Dienstbezügen sowie den Sonderzuwendungen;
- Pflichtstundenermäßigung infolge Alters- oder Schwerbehinderung
erfolgt stufenweise. Achtung: Zum Schuljahr 2016/2017 ist nur noch
eine Verringerung der Pflichtstundenzahl um eine Stunde unschäd-
lich, d.h. wenn Sie um mehr als eine Stunde reduzieren, verringern
sich damit Ihre Ermäßigungen.
- Anrechnungszeit der Referendar- und Studienzeiten r das Ruhegehalt
- Höhe der Pension/Rente (Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur
zu dem Teil ruhegehaltsfähig, die dem Verhältnis der ermäßigten Ar-
beitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen, Zeiten einer Be-
urlaubung sind in der Regel nicht ruhegehaltsfähig)
Beispiel: 5 Jahre mit 2/3-Stelle –> 5 x 2/3 = 3 1/3 Jahre ruhegehaltfä-
hige Dienstzeit.
12
Die dienstlichen Verpflichtungen bleiben in der Regel in vollem Um-
fang erhalten. Es muss jedoch eine anteilige Reduzierung bei den son-
stigen dienstlichen Aufgaben erfolgen (zum Beispiel Aufsichten, Sprech-
tage, Vertretungen und Zahl der Schulwanderungen) bzw. bei der Anwe-
senheit in der Schule (zum Beispiel unterrichtsfreie Tage, weniger Spring-
stunden). Bei Fragen sollten Sie sich an die Ansprechpartnerin für Gleich-
stellungsfragen wenden und/oder nach dem Teilzeitpapier Ihrer Schule
fragen.
Die Vergütung von Mehrarbeit muss bei teilzeitbeschäftigten Tarifbe-
schäftigten und Beamten ab der ersten Mehrarbeitsstunde bis zum Er-
reichen des Pflichtstundenkontingents als sogenannte ‘Zusatzstunden’
anteilig erfolgen.
Die Mehrarbeitsvergütung für vollzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte und
Beamte entspricht dem üblichen Vorgehen (Vergütung ab der vierten
Stunde entsprechend dem Eingangsgehalt).
2.4 Vereinbarkeit von Familie und Beruf/
Empfehlungen zum Einsatz
bei Teilzeitbeschäftigung
Am 1. Januar 2015 sind das sogenannte ‘Pflegezeitgesetz’ sowie das
‘Familienpflegezeitgesetz’ in Kraft getreten. Ziel der neuen Gesetzge-
bung ist es, Arbeitnehmern in akuten, mittel- oder langfristigen Pflegesi-
tuationen verbesserte Möglichkeiten zu geben, ihre pflegebedürftigen
Angehörigen selbst zu betreuen. Nach § 76 LBG gelten diese Regelun-
gen auch für Beamtinnen und Beamte.
Wichtige Aspekte des Pflegezeitgesetzes/
Familienpflegezeitgesetzes:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz, § 44a SGB XI)
Insgesamt haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzu-
bleiben,
»wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versor-
gung in dieser Zeit sicherzustellen.«
Sie müssen Ihren Arbeitgeber/Dienstherrn Ihre Verhinderung sowie
die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Auf Verlangen müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pfle-
gebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen. Die Kosten hierfür über-
nimmt ggf. Ihr Dienstherr.
Sie erhalten weiterhin Ihre Bezüge, sofern nicht andere gesetzliche
Regelungen dem entgegenstehen.
Anders als beispielsweise bei Teilzeitanträgen spielen dienstliche Be-
lange hier keine Rolle.
Ggf. haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3
XI SGB) – vergleichbar mit dem ‘Kinderkrankengeld’. Dies können Sie
bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen.
13
Pflegezeit – Mittelfristige Pflege (§ 3 PflegeZG)
Sie haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder
vollständig freigestellt zu werden, wenn Sie einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der
Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung nachzuweisen (mindestens Pflegestufe I gemäß §§ 14, 15
SGB XI).
Ankündigungsfrist: zehn Tage.
Neu ist seit dem 1. Januar 2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein
zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser
Zeit abzufedern.
Pflegezeit – bis zu drei Monate für die Begleitung
in der ‘letzten Lebensphase’ (§ 3 PflegeZG)
Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Le-
bensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige voll-
ständige oder teilweise Freistellung beantragen.
Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich.
Ankündigungsfrist auch hier: zehn Tage
Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch ge-
nommen werden.
Familienpflegezeit –
bis zu 24 Monate
Freistellung oder Teilzeit
(§§ 2,3 PflegeZG, § 65a LBG)
Wenn nahe Angehörige
länger pflegebedürftig
sind, haben Sie einen An-
spruch darauf, bis zu 24 Mo-
nate Ihre Arbeit auf bis zu 15
Stunden pro Woche reduzieren,
um diese in häuslicher Umgebung
zu pflegen.
Sie haben ebenfalls einen Rechtsanspruch
auf ein zinsloses Darlehen.
Ankündigungsfrist: acht Wochen
Die Familienpflegezeit besteht aus einer maximal zweijährigen
Pflegephase und einer ebenso langen Nachpflegezeit.
Hinweise und Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter
Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Elternzeit oder nach § 66
LBG finden Sie im Teilzeitpapier Ihrer Schule und auf der Homepage
Ihrer Bezirksregierung. Sie dienen auf der Grundlage von Beispielen
aus der schulischen Praxis als Orientierungsrahmen, der zu eigenen,
schulform- und schulspezifischen Vereinbarungen anregen soll.
14
15
Stundenplangestaltung
Berücksichtigung von Stundenplanwünschen, wenn sie pädagogisch
vertretbar sind
Nach Möglichkeit Einplanung eines unterrichtsfreien Tages bei Teil-
zeitbeschäftigten bzw. an Ganztagsschulen je nach Reduzierung ein
bis zwei halbe Tage sowie ein zusätzlicher Nachmittag
Aussparung des Konferenztages und Wechsel der Abwesenheitstage
zwecks gerechter Verteilung
Reduzierung der Springstunden
Bei 1/2 Stelle: maximal zwei Springstunden
(in der Ganztagsschule drei),
Bei 2/3 Stelle: maximal drei Springstunden
(in der Ganztagsschule vier),
Bei 3/4 Stelle: maximal vier Springstunden
(in der Ganztagsschule fünf).
Kompensierung unvermeidbarer Belastungen durch günstigeren Un-
terrichtseinsatz in absehbarer Zeit
Vertretungsunterricht und Pausenaufsichten
Einsatz entsprechend der reduzierten Pflichtstundenzahl
Absprache bei Einsatz außerhalb des festgelegten Stundenplanes
Zustimmung notwendig bei Einsatz in der Vertretungsreserve
(Rd.Erl. vom 21. April 1993)
Bekanntgabe/Aushang der monatl. erteilten Vertretungsstunden
zwecks Transparenz
Außerunterrichtliche Aufgaben
Langfristige Terminplanung
Bildung von Klassenleitungsteams/Klassenleitung mit Stellvertre-
tung
Verringerung von Konferenzen durch Einsatz in möglichst wenigen
Jahrgangsstufen
Protokoll-Vergabe bei Konferenzen reduzieren
Reduzierung der Präsenzpflicht bei Elternsprechtagen analog zur
Stundenreduzierung unter Berücksichtigung der Belange von berufs-
tätigen Erziehungsberechtigten
Einsatz bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen wie zum Bei-
spiel Projektwochen, Schul- und Sportfesten, Schulwanderungen, Klas-
senfahrten, Exkursionen etc. analog zur Stundenreduzierung, zum Bei-
spiel durch
- proportionale Verringerung der Teilnahmeverpflichtung
- wechselweisen Einsatz von zwei oder mehr Teilzeitkräften
- Freizeitausgleich
16
Mehrarbeit/Vertretungsunterricht
Berücksichtigung der Arbeitszeit bei Regelungen im Rahmen von
Mehrarbeit, zum Beispiel bei Vertretungskonzepten (s. auch Spring-
stunden)
Unterrichtseinsatz außerhalb des festgelegten Stundenplanes nur
nach Absprache und mit Zustimmung der Betroffenen
2.5 Regelungen für tarifbeschäftigte
Lehrerinnen und Lehrer
Für tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen entsprechen die Rege-
lungen des § 11 Abs. 1 und 2 TV-L weitgehend den Vorgaben für Be-
amte. Sie haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären (Abs.
1) oder aus sonstigen Gründen (Abs. 2). Zu beachten ist bezüglich der
Teilzeitbeschäftigung
Verminderte Bezüge können eine gesetzliche Kranken-Versicherungs-
pflicht bewirken!
Beurlaubung
Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitgebers endet einen Mo-
nat nach Urlaubs-Beginn
Arbeitgeberzuschuss entfällt bei der Krankenversicherung!
Beurlaubungszeit ist nicht gesamtversorgungsfähig, aber der Renten-
anspruch bleibt bestehen
3 Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung –
Spezifizierte Erläuterungen
3.1 Teilzeitbeschäftigung
3.1.1 Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit
§ 66 LBG
Dauer bis zu fünf Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit, solange die
Voraussetzungen vorliegen (Betreuung eines Kindes unter achtzehn
Jahren bzw. Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehöri-
gen)
§ 63 LBG
Dauer unbegrenzt, wenn keine dienstlichen Gründe dagegen bestehen
§ 64 LBG Sabbatjahrmodell als besondere Teilzeitform
- Regelungen siehe Runderlass vom 28. Juni 1996, geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013
- Inanspruchnahme für Beamte und Angestellte sowie bereits
teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte möglich (auch nach dem
60. Lebensjahr)
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- Bewilligungszeitraum umfasst drei bis sieben Jahre mit einem Frei-
stellungsjahr am Ende der Bewilligungszeit
- Umfang der Stundenzahl bleibt in der Arbeitsphase wie bisher er-
halten
- Vergütung wird je nach Modell anteilmäßig reduziert und erfolgt
gleichbleibend über den gesamten Bewilligungszeitraum
- Beispiel: 3 (7) Jahre mit 2/3 (6/7) Vergütung, davon 2 (6) Jahre Ar-
beitsphase danach 1 Jahr Freistellung
- Geringfügigkeitsgrenze (mindestens die Hälfte der Vollzeitstunden-
zahl) darf bei Teilzeitbeschäftigten nach fiktiver Berechnung im
Gesamtzeitraum nicht unterschritten werden
- Anspruch auf Nachzahlung der ‘angesparten Bezüge’ bei fehlender
bzw. unvollständiger Inanspruchnahme der Freistellung aus Grün-
den, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind
§ 65 LBG Altersteilzeit
- Teilzeitmodell, das bis zum 31. Dezember 2015 befristet ist, Verlän-
gerung wird verhandelt (s. Seite 12)
- Stundenreduzierung auf die Hälfte der durchschnittlichen Stunden-
zahl während der letzten fünf Jahre vor Altersteilzeit-Beginn
- Zuschuss des Arbeitgebers bis zur Höhe von 80 Prozent der durch-
schnittlichen Nettobezüge während der vorangegangenen nf Jahre
- Dauer mindestens zwei Jahre bis maximal zehn Jahre
- Ende der Altersteilzeit ist immer der gesetzlichen Ruhestandszeit-
punkt (Ende des Schulhalbjahres nach dem 65. bzw. 67. Lebens-
jahr) oder der vorgezogene Ruhestandszeitpunkt auf Antrag (ab 63.
bzw. 65. Lebensjahr – ggf. auch mit Abzügen)
- Gewährung bei Beamten ab 60 Jahren oder mit dem Optionsmodell
bereits ab 59 Jahren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen
· ab 60 Jahren mit Verzicht auf die Altersermäßigung von drei Stun-
den
· Optionsmodell: ab 59 Jahren nach Verzicht auf die Altersermäßi-
gung von eine Stunde ab 55 Jahren (Achtung: Verzichtmitteilung
an Dienststelle!)
- Gewährung bei Angestellten ab 55 Jahren, wenn dienstliche
Belange nicht entgegenstehen, bzw. mit Rechtsanspruch ab
60 Jahren
· Voraussetzung ist eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf
Jahren mit durchschnittlich 2/3 der Pflichtstundenzahl bei Teilzeit-
beschäftigung
- Zwei Modelle sind möglich:
· Teilzeitmodell mit der hälftig reduzierten Stundenzahl über den
gesamten Zeitraum
· Blockmodell mit Aufteilung in eine Arbeitsphase und eine Freistel-
lungsphase
- Variable Aufteilungsmöglichkeit bei Beamten
- Hälftige Aufteilung bei Angestellten
- Vollzeitbeschäftigte können sowohl das Teilzeit- als auch das Block-
modell wählen
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- Teilzeitbeschäftigte (gilt bereits bei Reduzierung ab einer Stunde)
müssen das Blockmodell in Anspruch nehmen, damit die Geringfü-
gigkeitsgrenze (mindestens die Hälfte der Vollzeitstundenzahl) nicht
unterschritten wird
3.1.2 Unterhälftige Teilzeit
§ 67 LBG – Teilzeit mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit
- Teilzeitmöglichkeit während der Elternzeit und in der Beurlaubung
nach § 66 LBG
- Höchstdauer abhängig von Elternzeit und Beurlaubung
- Beihilfeanspruch besteht nur, wenn keine Ehegattenbeihilfe
oder Familienversicherung vorhanden ist
3.2 Beurlaubung
§ 71 LBG Beurlaubung
- Dauer bis zu drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal
zwölf Jahre, solange die Voraussetzungen vorliegen (Betreuung ei-
nes Kindes unter achtzehn Jahren bzw. eines pflegebedürftigen An-
gehörigen)
- Beihilfeanspruch besteht nur, wenn keine Ehegattenbeihilfe oder Fa-
milienversicherung vorhanden ist
§ 70 LBG Beurlaubung
- Gewährung ist ausdrücklich an einen Bewerberüberhang gebunden
- Dauer bis zu sechs Jahren, darf zusammen mit Beurlaubungszeiten
nach § 66 die Höchstgrenze von zwölf Jahren nicht überschreiten
- Beihilfeanspruch besteht nicht, Versorgungsansprüche bleiben im
Umfang der tatsächlichen Beschäftigungszeit erhalten
- ‘Altersurlaub’ kann nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden und
muss sich bis zum gesetzlichen bzw. vorgezogenen Ruhestandszeit-
punkt erstrecken
- Sonderregelung ab dem 50. Lebensjahr, wenn eine Rückkehr in den
Dienst nicht zumutbar ist
- Altersurlaub darf zusammen mit vorangegangenen Beurlaubungs-
zeiten maximal fünfzehn Jahre betragen
4 Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz (Art. 3 GG)
Landesbeamtengesetz (§§ 63 ff LBG)
Ländertarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 11 TV-L)
Landesgleichstellungsgesetz (§ 13 LGG)
Schulmitwirkungsgesetz (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 SchMG)
Allgemeine Dienstordnung (§ 15 ADO)
Runderlass des Kultusministers vom 13. Juni 1990
(BASS 21-05 Nr. 10.4 – Teilzeitbeschäftigung)
Runderlass vom 20. Juni 2002 (BASS 11-11 Nr. 2.2 –
Vertretungsunterricht)
Pflegezeitgesetz (§§ 2 und 3 PflegeZG)
§ 44a SGB XI
Informationen und Hinweise – je nach Bezirksregierung
Frauenförderplan für die öffentlichen Schulen
Handreichungen bzw. Merkblätter zum Einsatz teilzeitbeschäftigter
Lehrkräfte
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:
Weitere Quellen
www.recht.nrw.de
www.gesetze-im-internet.de
www.wege-zur-pflege.de
www.bmfsfj.de
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lehrer nrw
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