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Altersteilzeit nach der neuen Regelung ab 1. August 2013 lehnt sich
weitgehend an die bisher bestehenden Regelungen an. Sie gilt nur für
beamtete Lehrkräfte und kann bis zum Ruhestandsbeginn nach Voll-
endung des 60. Lebensjahres bei gleichzeitigem Verzicht auf Altersermä-
ßigung in Anspruch genommen werden. Zuvor musste für jedes Jahr der
Altersteilzeit auf jeweils eine Stunde Altersermäßigung ab 55 Jahre ver-
zichtet werden, wobei diese Stunden auch während der Altersteilzeit
selbst nachgeholt werden können.
Auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit und Netto-Zahlun-
gen in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit hat nunmehr
eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 65 Prozent und eine Senkung des Net-
togehalts auf 80 Prozent stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Einzah-
lungen in das Versorgungssystem von 9/10 auf 8/10 gekürzt sind. Nach
wie vor besteht eine Wahlmöglichkeit für Vollzeitbeschäftigte bzgl. Teil-
zeit- oder Blockmodell. Für Teilzeitbeschäftigte gilt ausnahmslos das
Blockmodell. Aufgrund der Verschlechterung bei Arbeitszeit, Gehalt und
Versorgungsleistung ist davon auszugehen, dass dieses Teilzeitmodell
erheblich an Attraktivität verloren hat.
Während der Elternzeit, die pro Kind bis zu drei Jahren dauern kann, ist
sowohl eine unterhälftige wie auch eine reguläre Teilzeit möglich (wei-
tere Informationen finden sich unter dem Stichwort »Elternzeit«).
Zahlreiche Rechte ändern sich bei der Teilzeitbeschäftigung nicht. So
bleiben die Ansprüche auf Beihilfe und Sonderurlaub in vollem Umfang
erhalten, und der gesamte Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung wird auf
Probezeit, Besoldungsdienstalter, Jubiläumsdienstzeit und Dienstzeit für
die Verleihung eines Beförderungsamtes angerechnet.
Es erfolgen jedoch auch Kürzungen: Eine generelle Halbierung wird vor-
genommen bei vermögenswirksamen Leistungen, für Beamte auch bei
der Reduzierung um nur eine Stunde. Die Pflichtstundenermäßigung aus
Altersgründen oder wegen Schwerbehinderung erfolgt stufenweise, wo-
bei eine Kürzung der Pflichtstundenzahl bis zu lediglich zwei Stunden bis
zum Ende des Schuljahres 2015/2016 jedoch unschädlich ist. Ab dem
kommenden Jahr ist lediglich eine Kürzung um nicht mehr als eine Stund
unschädlich. Dienstbezüge sowie Sonderzuwendungen werden ebenso
wie die Anrechnungszeit der Referendar- und Studienzeiten für das Ruhe-
gehalt anteilig reduziert. Außerdem hat eine Teilzeitbeschäftigung Aus-
wirkungen auf die Höhe der Pension/Rente, da Zeiten einer Teilzeitbe-
schäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, die dem Verhältnis der
ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen. Zeiten
einer Beurlaubung sind in der Regel nicht ruhegehaltsfähig.
Die dienstlichen Verpflichtungen bleiben in der Regel in vollem Umfang
erhalten. Laut § 17 ADO soll jedoch eine anteilige Reduzierung bei den
sonstigen dienstlichen Aufgaben erfolgen.
Die Vergütung von Mehrarbeit erfolgt bei einer Teilzeitbeschäftigung be-
reits ab der ersten Mehrarbeitsstunde bis zum Erreichen des wöchentli-
chen Pflichtstundenkontingents anteilig. Erst darüber hinaus greifen die
Regelungen der Mehrarbeitsvergütung.