Autor
Horst Joosten
Herausgeber
lehrer nrw e.V.
Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Gesamtherstellung
PÄDAGOGIK & HOCHSCHUL VERLAG
Düsseldorf
Aktuelle Rechtslage Stand 1. April 2021
Diese Broschüre ist gewissenhaft nach derzeitigem Stand erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit.
Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden. Alle Rechte vorbehalten.
Bildnachweis: Titelbild drubig-photo/AbobeStock · Seite 31 Monkey Business/AbobeStock
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Inhalt
Vorwort 4
Rechtliche Grundlagen 5
Versorgung nach Eintritt
in den Ruhestand 5
1. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge 5
2. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten 6
a) Beamtendienstzeit 6
b) Vordienstzeiten 7
c) Ausbildungszeiten 7
d) Sonstige Zeiten 7
e) Zurechnungszeit 7
3. Der Ruhegehaltssatz 8
4. Übergangsvorschriften zur
Berechnung des Ruhegehalts 10
5. Beispielhafte Berechnung
eines Ruhegehaltssatzes 11
5.1 Berechnung der ruhegehalts-
fähigen Dienstzeit 11
5.2 Berechnung des
Ruhegehaltsatzes 12
6. Erläuterungen zu Computer-Berechnungen
von Versorgungsbezügen 15
7. Pensionierung –
Sie haben vier Möglichkeiten! 18
a) Pensionierung wegen
Erreichens der Altersgrenze
(Regelaltersgrenze) 18
b) Pensionierung mit Vollendung
des 63. Lebensjahres
(Antragsaltersgrenze) 19
c) Pensionierung auf Antrag von
schwerbehinderten Kolleginnen
und Kollegen 20
d) Pensionierung bei
Dienstunfähigkeit 20
Beispiele zu den Fallgruppen
a, b, c und d 22
8. Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen 23
a) Erwerbseinkommen und
Pension 25
b) Erwerbseinkommen und
Witwen-/ Witwergeld 26
c) Zuerst Pension,
dann Witwen-/Witwergeld 28
d) Zuerst Witwen-/Witwergeld,
dann Pension 28
e) Pension und eigene Rente 29
f) Eigene Rente und
Witwen-/Witwergeld 29
g) Pension und
Witwen-/Witwerrente 30
lehrer nrw e.V.
berät Sie!
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Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand stellen sich Ihnen erfahrungsgemäß viele Fragen. Wie hoch werden die
Ruhestandsbezüge ausfallen? Wie wirkt das Zusammentreffen aus Erwerbseinkommen oder Rente und Pension, und wie
sind verwitwete Ehegatten von Pensionsempfängern abgesichert? Die vorliegende Broschüre unseres Referenten Horst
Joosten erläutert das Verfahren und vermittelt übersichtlich, womit Sie im Ruhestand finanziell rechnen können.
Schule ist in erster Linie ein Haus des Lernens, in dem es gilt, den uns anvertrauten Schülerinnen und Schülern neben Sach-
und Methodenkompetenzen auch soziale Kompetenzen und Ich-Kompetenzen zu vermitteln. Schule ist dazu da, junge Men-
schen auszubilden, die genügend Vertrauen in sich selbst aufgebaut haben, um sich und ihr Leben in Bestform zu bringen.
Nach Jahrzehnten des Dienstes an Ihrer Schule wartet ein spannender dritter Lebensabschnitt auf Sie, in dem auch Sie Ihr
Leben in Bestform bringen sollten. Ich wünsche mir, dass Sie sich bemühen – Sie wissen, was der Begriff ’bemühen’ in Be-
urteilungen bedeutet –, Ruheständler zu werden, die bei guter Gesundheit die Ruhe genießen und sich selbst und ihrer Um-
welt nur Freude machen, die ihre Ehegatten oder Partner auf Händen tragen und ihnen jeden Wunsch von den Lippen ab-
lesen – gelegentlich auch die Wünsche, die sie noch gar nicht haben.
Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute und Gottes Segen.
Sven Christoffer
Vorsitzender
lehrer nrw e.V.
lehrer nrw e.V.
· Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Telefon: 0211/164 09 71 · Fax: 0211/164 09 72 · E-Mail: info@lehrernrw.de · Web: lehrernrw.de
Vorsitzender
Sven Christoffer Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Telefon: 02 11/164 09 71
Stellvertretende Vorsitzende
Sarah Wanders Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Telefon: 02 11/164 09 71
Ulrich Gräler Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Telefon: 0211/164 09 71
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Rechtliche Grundlagen
Die Versorgung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Rich-
tern des Landes Nordrhein-Westfalen sowie ihrer Hinterbliebenen richtet
sich nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen
(LBeamtVG NRW) vom 1. Juni 2013 mit Stand vom 1. April 2021. Diese
Broschüre berücksichtigt demnach die Rechtslage vom April 2021.
In der Broschüre entstammen einige Textpassagen der Broschüre ’Schule
NRW von A bis Z’ des Realschullehrers a.D. Hans-Peter Mach. Dieser hat
als Autor sein Einverständnis zu der Textzitierung vorher erklärt.
Die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand
Die Versorgungsbezüge setzen sich aus dem Ruhegehalt, dem Kinderan-
teil im Familienzuschlag und ggf. einem Kindererziehungs-, Kindererzie-
hungsergänzungs- und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag zu-
sammen. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin/der Be-
amte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, vgl. § 4 LBeamtVG
NRW. Die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Ruhegehaltes
sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, vgl. § 5 LBeamtVG NRW, und
die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, vgl. § 6 LBeamtVG NRW. Das Ruhege-
halt ergibt sich aus der Multiplikation des prozentualen Ruhegehaltsat-
zes mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, vgl. § 16 LBeamtVG
NRW.
1. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltsfähig sind in der Regel die Dienstbezüge, die dem Beamtin-
nen/Beamten – abgesehen von wenigen Ausnahmen – vor Eintritt in
den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden haben, vgl. § 5
Abs. 3 LBeamtVG NRW, und zwar:
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag Stufe 1,
sonstige Dienstbezüge, sofern sie im Besoldungsrecht als ruhege-
haltsfähig bezeichnet sind (z. B. Fachleiterzulagen).
Ruhegehaltsfähig sind immer die vollen Bezüge, auch wenn unmittelbar
vor Eintritt des bzw. der Versetzung in den Ruhestand eine Teilzeit-
beschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorgelegen hat.
6
2. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sind im Wesentlichen alle nach der Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vor-
dienstzeiten.
a) Beamtendienstzeit (§ 6 LBeamtVG NRW)
Anzurechnen sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Wider-
ruf, auf Zeit, auf Probe und auf Lebenszeit bei einem öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn im Sinne des § 2 BeamtStG. Auch die Zeit eines frühe-
ren Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltsfähig. Das gilt auch dann,
wenn hierfür die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachent-
richtet wurden, zum Beispiel für die Referendarzeit.
Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (Ausnahme: Altersteilzeit!) ist nur zu
dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten Arbeits-
zeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht ( 5 Jahre zu 2/3 gearbeitet
bedeutet 5 x 2/3 = 3 1/3 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit). Zeiten in
Altersteilzeit, die nach dem 31. Dezember 2012 angetreten wurde, sind
zu achtzig Prozent ruhegehaltsfähig, fünf Jahre Altersteilzeit bei einem
Vollzeitbeschäftigten zählen demnach also wie vier Jahre. Grundsätzlich
nicht ruhegehaltsfähig ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezü-
ge. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Die Zeit einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge ist ruhegehaltsfähig, wenn bis zum Ende des Ur-
laubs anerkannt wurde, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient und auf Grund der während der Beurlau-
bung ausgeübten Tätigkeit kein Anspruch auf Versorgung, Rente oder
ähnliche Leistungen besteht.
Mutterschutzzeiten (im Regelfall sechs Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin und acht Wochen – bei Früh- und Mehrlingsgebur-
ten zwölf Wochen – nach der Geburt) werden dem entsprechenden Be-
schäftigungsumfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung sind nicht als ruhege-
haltsfähig zu berücksichtigen. Sie können auch nicht bei der fünfjähri-
gen Wartezeit zur Erlangung des Anspruches auf Ruhegehalt berücksich-
tigt werden. Sofern in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
wird, sind hierbei die Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung bei der Be-
stimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auch nur arbeitszeitanteilig
anzurechnen.
Wurde ein Kind vor dem 1. Januar 1992 während eines Beamtenverhält-
nisses geboren, ist die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Kind den sechs-
ten Lebensmonat vollendet hat, in vollem Umfang ruhegehaltsfähig. Die
Kindererziehungszeit wird selbst dann berücksichtigt, wenn sie in eine
Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung fällt.
Der Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit für ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind ist nicht ruhegehaltsfähig. In Anlehnung an die
Bestimmung des Rentenrechts wird neben dem Ruhegehalt ein steuer-
freier Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag
und ggfs. ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Die Steuerfrei-
7
heit gilt nur für Kinder, die vor dem 1. Januar 2015 geboren wurden. Die
Zuschläge werden bei jeder linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entsprechend erhöht.
b) Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
(Vordienstzeiten)
Als ruhegehaltsfähig gilt die Zeit eines berufsmäßigen oder nichtbe-
rufsmäßigen Dienstes bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes, vgl.
§ 8 LBeamtVG NRW. Die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im privat-
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn soll als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn es
sich um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegen-
de oder später einer Beamtin bzw. Beamten übertragene entgeltliche
Beschäftigung oder um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame -
tigkeit gehandelt hat, die ohne von dem Bediensteten zu vertretende
Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur Ernennung geführt hat,
vgl. §9 LBeamtVG NRW. Achtung: Dass die Zeit einer hauptberuflichen
Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden
soll
bedeutet, dass sie berücksichtigt
werden
kann, nicht aber, dass sie
berücksichtigt werden
muss
. Voraussetzung ist ein zeitlicher und inne-
rer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Kurzfristi-
ge Tätigkeiten, zum Beispiel als Aushilfsangestellte/r während der Se-
mesterferien oder als wissenschaftliche Hilfskraft, können deshalb
nicht berücksichtigt werden. Unproblematisch dagegen ist die Anerken-
nung von Zeiten vor der Berufung ins Beamtenverhältnis, in denen eine
Lehrkraft als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Schuldienst gearbeitet
hat.
c) Ausbildungszeiten
Seit dem 1. Juli 2017 wird für die Hochschulausbildung lediglich eine
Studienzeit von 855 Tagen anerkannt, vgl. § 11 LBeamtVG NRW.
d) Sonstige Zeiten
Auf Antrag
können
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksich-
tigt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den im Be-
amtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben stehen. Hierbei kann es
sich beispielhaft um hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst öffentlich-
rechtlicher Religionsgemeinschaften, im Ersatzschuldienst, im Dienst
von kommunalen Spitzenverbänden oder, wenn auch mit Einschrän-
kungen, im EU-ausländischen öffentlichen Dienst handeln, vgl. § 10
LBeamtVG NRW. Bei Teilzeitbeschäftigung sind diese Zeiten auch nur
mit dem tatsächlichen Beschäftigungsanteil anrechenbar.
e) Zurechnungszeit
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Voll-
endung des sechzigsten Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltsfähige
Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen
dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Voll-
endung des sechzigsten Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamt-
8
zeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen Vor-
schriften ruhegehaltsfähig ist, vgl. § 15 LBeamtVG NRW.
Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit, frühestens aber ab Vollendung des 63. Lebensjah-
res und vor Ablauf des Monats, in dem die vom Geburtsjahr abhängi-
ge Regelaltersgrenze vollendet wird, um maximal 14,4 Prozent, vgl.
§ 16 Abs. 2, Nr. 2 LBeamtVG NRW.
Die Regelaltersgrenze erreicht eine Beamtin/ein Beamter zum Ende des
Monats, in dem sie bzw. er das 65. Lebensjahr vollendet sowie die ge-
burtsjahresabhängigen Anhebungsmonate geleistet hat, die sich aus der
Tabelle zur Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben. Im Schuldienst
wird aus dienstlichen Gründen dieser Zeitpunkt stets auf das Schulhalb-
jahresende gesetzt.
Bitte beachten Sie: Ein Lebensjahr vollendet man immer einen Tag vor
dem Geburtstag. Das bedeutet, wer am ersten Tag eines Kalendermo-
nats geboren wurde, erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Ta-
ges des vorhergehenden Monats.
Beispiel:
Geburtsdatum: 24. Juli 1962
Versetzung in den Ruhestand: 31. Juli 2020
Zeitraum: 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 = 2 Jahre
Hiervon 2/3 als Zurechnungszeit = 1 Jahr 122 Tage
3. Der Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr der Beschäftigung um
1,79375 Prozent bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent, der nach vierzig
ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht wird, vgl. § 16 Abs. 1 LBeamt
VG NRW. Als Mindestversorgung werden 35 Prozent der ruhegehaltsfä-
higen Dienstbezüge gewährt, es sei denn, 65 Prozent der ruhegehaltsfä-
higen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ist günsti-
ger, vgl. § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW.
In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ruhegehalt allerdings auch
um einen Versorgungsabschlag gemindert, und zwar bei:
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag eines schwerbehinderten
Menschen nach seinem 60. Geburtstag und vor Ablauf des Monats, in
dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, um maximal 10,8 Prozent,
vgl. § 16 Abs. 1, Nr. LBeamtVG NRW;
Tabelle zur Anhebung der Regelaltersgrenze
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze
Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
einem Dienstunfall beruht, vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Le-
bensjahr zuzüglich Hinzurechnungszeit vollendet wird, um maximal
10,8 Prozent, vgl. § 16, Abs. 2, Nr. 3 LBeamtVG NRW.
Wer vor dem 1. Januar 2014 nach Vollendung des 63. Lebensjahres we-
gen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, musste keine
Versorgungsabschläge hinnehmen. Diese Altersgrenze wird schrittweise
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben.
Tabelle zur Anhebung der Regelaltersgrenze
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze
Monate Jahr Monat
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0
Tabelle zur Anhebung des abschlagfreien Eintritts in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit bis
einschließlich Ablauf des
vollendetes
Lebensalter
Jahre + Monate
31. März 2014 63 1
30. Juni 2014 63 2
30. September 2014 63 3
31. Dezember 2014 63 4
31. März 2015 63 5
30. Juni 2015 63 6
30. September 2015 63 7
31. Dezember 2015 63 8
31. Dezember 2016 63 9
31. Dezember 2017 63 10
31. Dezember 2018 63 11
31. Dezember 2019 64
31. Dezember 2020 64 2
31. Dezember 2021 64 4
31. Dezember 2022 64 6
31. Dezember 2023 64 8
31. Dezember 2024 64 10
danach 65
In jedem Fall ist nicht der Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt
dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6 Prozent für jedes Jahr bzw. um
10
0,3 Prozentpunkte für jeden Monat – berechnet wird dies taggenau! –
des vor dem jeweils maßgebenden Ablauf-Zeitpunkt beginnenden Ruhe-
stands.
Wichtig: Wird ein schwerbehinderter Mensch nach Vollendung des 63.
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist der für diesen
Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Versorgungsabschlag zu erhe-
ben. Längere Dienstzeiten führen in dem Fall zu Versorgungseinbußen.
Geben Sie deshalb immer den Antragsgrund ’Schwerbehinderung’ an.
4. Übergangsvorschriften zur Berechnung des
Ruhegehalts (§ 88 LBeamtVG NRW)
Hat das für die Versorgung maßgebliche Beamtenverhältnis am 31. De-
zember 1991 bestanden und wird der Höchstruhegehaltssatz von 71,75
Prozent nicht erreicht, gelten für bestimmte Bereiche Übergangsvor-
schriften.
So entfällt die Beschränkung der zu berücksichtigenden Hochschulaus-
bildung. Ruhegehaltsfähig ist die jeweils vorgeschriebene Mindeststudi-
en- und Prüfungszeit. Bei der Berechnung der Zurechnungszeit tritt an
die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr und der Zeitraum ist
nur zu 1/3 anrechenbar.
Der Ruhegehaltssatz wird nach dem sogenannten Mischrecht bestimmt.
Danach ist
die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltsfähige
Dienstzeit anhand der nachstehenden Tabelle in einen Ruhegehalts-
satz umzuwandeln (Besitzstand)
und
die vom 1. Januar 1992 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurück-
gelegte Dienstzeit (ggf. einschließlich Zurechnungszeit) mit 1,0 von
Hundert zu multiplizieren und dem Besitzstand hinzuzurechnen.
Der sich hieraus ergebende Gesamtruhegehaltssatz ist mit dem Faktor
0,95667 zu vervielfältigen.
11
Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltsatz laut nach-
stehender Tabelle (bis 31.12.1991 geltendes ‘altes’ Recht) nach Absen-
kung mit dem Faktor 0,95667 nicht übersteigen.
Übersteigt der nach Mischrecht berechnete Ruhegehaltssatz den nach
neuem Recht berechneten Ruhegehaltssatz, ist er der finalen Berech-
nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Bleibt der nach Misch-
recht ermittelte Ruhegehaltssatz hinter dem nach neuem Recht berech-
neten Ruhegehaltssatz zurück, ist der Ruhegehaltssatz nach neuem
Recht für die Versorgung maßgebend, d. h. der höhere Ruhegehaltssatz
wird zur Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt. Der nach altem
Recht berechnete Ruhegehaltssatz bleibt unberücksichtigt.
5. Beispielhafte Berechnung
eines Ruhegehaltsatzes
Die Berechnungen gehen von folgenden Voraussetzungen aus: Die
Lehrerin Annegret Dahlhaus ist am 8. Oktober 1958 geboren. Nach dem
Abitur und zwei Jahren berufsfremder Tätigkeit studierte sie sechs
Semester plus Prüfungszeit. Auf den Vorbereitungsdienst folgt die Ein-
stellung als Lehrerin z. A. am 8. August 1985. Während der weiteren
Dienstzeit gibt es eine Beurlaubung und Teilzeitarbeit. Nach einer fünf-
zehnjährigen Vollzeitphase folgen wieder vier Jahr in Teilzeit. Am 31. Juli
2017 scheidet sie auf Antrag mit einem GdB von 50 (Schwerbehinde-
rung) vorzeitig aus dem Dienst aus. Zurechnungszeiten entfallen, da
keine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit vorliegt.
5.1 Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den
Ruhegehaltssatz. Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der
Personalakten ermittelt.
Jahre v.H. Jahre v.H. Jahre v.H.
bis 10 35 ab 19 53 ab 28 68
ab 11 37 ab 20 55 ab 29 69
ab 12 39 ab 21 57 ab 30 70
ab 13 41 ab 22 59 ab 31 71
ab 14 43 ab 23 61 ab 32 72
ab 15 45 ab 24 63 ab 33 73
ab 16 47 ab 25 65 ab 34 74
ab 17 49 ab 26 66 ab 35 75
ab 18 51 ab 27 67
12
a) Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1991 c) Ausbildungszeiten, Vorbereitungsdienst, Zurechnungszeit
Zeit anrechenbar
voller Dienst
8. August 1985
bis 30. September 1988
3 Jahre 54,00 Tage 3 Jahre 54,00 Tage
Mutterschutz/Erziehungs-
urlaub
1. Oktober 1988
bis 26. August 1991
2 Jahre 330 Tage 0 Jahre 182 Tage
Teilzeit 18 von 27 Stunden
27. August 1991
bis 31. Dezember 1991
0 Jahre 127 Tage 0 Jahre 84,67 Tage
Summe 6 Jahre 146 Tage 3 Jahre 320,67 Tage
b) Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1992
Zeit Zeit anrechenbar
Teilzeit 18 von 27 Stunden
1. Januar 1992
bis 31. Januar 2003
11 Jahre 31 Tage 7 Jahre 115,33 Tage
voller Dienst
1. Februar 2003
bis 31. Januar 2013
10 Jahre 0 Tage 10 Jahre 0 Tage
Teilzeit 18 von 28 Stunden
1. Februar 2013
bis 31. Januar 2017
4 Jahre 0 Tage 2 Jahre 208,57 Tage
Summe 25 Jahre 31 Tage 19 Jahre 323,9 Tage
Ausbildungszeit
(Hochschul-
ausbildung)
3 Jahre 92 Tage
altes Recht und
Übergangsrecht
(maximal 3 Jahre
plus Prüfungszeit)
2 Jahre 125 Tage neues Recht
Vorbereitungsdienst 1 Jahr 232 Tage taggenaue
Berechnung
Zurechnungszeit keine
da keine
Pensionierung wegen
Dienstunfähigkeit
5.2 Berechnung des Ruhegehaltssatzes
a) Berechnung nach § 16 LBeamtVG NRW (neues Recht)
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
Fach- und Hochschulausbildung 2 Jahre 125,00 Tage
Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf 1 Jahr 232,00 Tage
Übrige gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit 23 Jahre 306,57 Tage
zusammen: 27 Jahre 328,57 Tage
Ruhegehaltssatz:
27,9 Jahre x 1,79375 Prozent =
50,05 Prozent
Weil der Ruhestand nach dem 1. Juli 2017 eintritt, werden nur 2 Jahre
und 125 Tage für die Hochschulausbildung anerkannt.
13
b) Berechnung nach § 88 Abs. 1 LBeamtVG NRW
(Mischrecht)
c) Berechnung nach § 85 Abs. 4 S. 2 LBeamtVG NRW
(bis 1991 geltendes Recht)
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
Fach- und Hochschulausbildung 3 Jahre 92,00 Tage
Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf 1 Jahr 232,00 Tage
Gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit
bis 31. Dezember 1991 8 Jahre 279,67 Tage
Ruhegehaltssatz
Besitzstand zum 31. Dezember 1991 35,00 Prozent
Erhöhung ab 1. Januar 1992:
18,73 x 1 Prozent =
18,73 Prozent
Zusammen: 53,73 Prozent
Nach § 88 Abs. 1 LBeamtVG NRW
Kürzung um 0,95667
51,40 Prozent
Bei ‘altem’ Recht und Besitzstandsregelung (Mischrecht) entfällt die Be-
schränkung der zu berücksichtigenden Fach- und Hochschulausbildung.
Ruhegehaltsfähig ist die jeweils vorgeschriebene Mindeststudien- und
Prüfungszeit, die für das Studium Lehramt Sekundarstufe I drei Jahre
und drei Monate beträgt.
Ergebnis: Weil der nach Mischrecht berechnete Ruhegehaltssatz den
nach neuen Recht übersteigt, ist er der Berechnung der Versorgungs-
bezüge zugrunde zu legen.
Der zustehende Ruhegehaltssatz beträgt 51,40 Prozent
Versorgungsabschlag:
… auf das Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 3, Nr. 1
LBeamtVG NRW für die Zeit vom 1. Februar 2017
bis 31. Oktober 2019 9,90 Prozent
Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der
Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird
stets das Ruhegehalt gemindert und nicht der Ruhegehaltssatz.
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit 28 Jahre 265,57 Tage
wird nach § 14 BeamtVG a. F. gerundet auf 29 Jahre 0,00 Tage
Ruhegehaltssatz: 69,00 Prozent
Nach § 69 e Abs. 4 iVm § 85 Abs. 11
LBeamtVG NRW Kürzung um 0,95667:
66,01 Prozent
15
6. Erläuterungen zu Computer-Berechnungen
von Versorgungsbezügen
Ruhegehaltssatz: Er ist nach neuem Recht, unter Umständen nach
Übergangsrecht (Mischrecht) und altem Recht sowie von der ruhege-
haltfähigen Dienstzeit abhängig und beträgt mindestens 35 Prozent und
maximal 71,75 Prozent.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge: Dazu zählen das Grundgehalt in
der jeweiligen Stufe, gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1
und Zulagen zum Beispiel für die Schulleitung oder eine Verwendung als
Fachleiter.
Familienzuschlag: Ledige und Geschiedene ohne Unterhaltsverpflich-
tungen erhalten keinen Familienzuschlag. Verheiratete, deren Ehepart-
ner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt bzw. gar nicht beschäftigt
sind, erhalten den vollen Familienzuschlag der Stufe 1. Das gilt auch für
Verwitwete.
Ruhegehalt: Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalts-
fähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltssatzes (in Prozent) berech-
net. Basis für den Ruhegehaltssatz ist wiederum die ruhegehaltsfähige
Dienstzeit. Kinderzulagen im Familienzuschlag (Stufe 2 und höher) wer-
den voll zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt. Hinzu kommen Zuschläge
wegen Kindererziehung und Pflege, sofern die Anspruchsvorrausetzun-
gen erfüllt sind. Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergän-
zungszuschläge gibt es für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 ge-
boren sind.
Kindererziehungszuschlag: Ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag
kann für Kinder gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 1991 ge-
boren sind und für die die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zu-
geordnet ist. Er wird für jedes Kind für 36 Monate beginnend mit dem
auf die Geburt des Kindes folgenden Monats gezahlt. Der Höchstsatz
beträgt zur Zeit der Drucklegung 36 x 3,24 Euro = 116,64 Euro.
Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflege-
ergänzungszuschlag: Als weiterer Ausgleich für die Zeiten der Kinder-
erziehung kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag und ein Kin-
derpflegeergänzungszuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden. Dieser
Zuschlag soll eine Berufstätigkeit neben der Kindererziehung/-pflege
oder Erziehung/Pflege mehrerer Kinder berücksichtigen. Er wird bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres – bei nicht erwerbsmäßiger Pfle-
ge eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
res gezahlt, jedoch nicht für Zeiten, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht. Anders als beim Kindererziehungszuschlag beginnen die
berücksichtigungsfähigen Kindererziehungs- und -pflegezeiten bereits
mit der Geburt. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der
Erziehung zwischen 0,72 Euro und 0,98 Euro in Abhängigkeit von der
Anzahl der gleichzeitig erzogenen bzw. gepflegten Kinder.
Für alle Zuschläge gilt, dass die Höchstversorgung nicht überschritten
werden darf. Ruhegehalt und Zuschläge dürfen zusammen also nicht
16
Ruhegehaltsberechnung
Erstelldatum: 2. April 2021
Personendaten
Name: Jana Murmann
Geburtsdatum: 3. Juli 1959
Anzuwendendes Recht: Nordrhein-Westfalen
Gesetzliche
Altersgrenze: 30. September 2025
Gewähltes
Pensionsdatum: 31. Juli 2023
höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des
Höchstruhegehaltsatzes (71,75 Prozent) und der höchsten Besoldungs-
stufe der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Besoldungsgruppe ergeben
würde (das höchstmögliche Ruhegehalt der Besoldungsgruppe).
Versorgungsabschlag: In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ru-
hegehalt bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand um einen Versor-
gungsabschlag gemindert. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer er-
hoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung
zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie: Es wird stets das Ruhegehalt ge-
mindert und nicht der Ruhegehaltssatz! Das Mindestruhegehalt darf
durch den Versorgungsabschlag allerdings nicht unterschritten werden!
Versorgungsbezug: Er entspricht dem erdienten Ruhegehalt und wird
eventuell durch einen Versorgungsabschlag gemindert.
Grund: Vorzeitige Pensionierung
auf Antrag
Laufbahndaten
1. Oktober 1978
bis 31. März 1982
Hochschulstudium von
3 Jahren 182 Tagen rgf.:
3 Jahre
92,00 Tage
15. Dezember 1982
13. Dezember 1984
Ausbildungszeit im
Beamtenverhältnis auf
Widerruf von
2 Jahren 0 Tagen rgf.:
2 Jahr
0,00 Tage
1. August 1986
bis 5. August 1988
Vollzeitbeschäftigung von
2 Jahren 5 Tagen rgf.:
2 Jahre
5,00 Tage
6. August 1988
bis 5. Februar 1989
Mutterschutz/Erziehungs-
urlaub, Kind geboren am
8. August 1988 von
0 Jahren 184 Tagen rgf.:
0 Jahre
184,00 Tage
6. Februar 1989
bis 31. Dezember 1991
Teilzeit 18/27 von
2 Jahren 329 Tagen rgf.:
1 Jahr
341,00 Tage
1. Januar 1992
bis 18. September 1993
Teilzeit 18/27 von
2 Jahren 30 Tagen rgf.:
1 Jahr
52,33 Tage
19. September 1993
bis 31. Juli 1996
Erziehungsurlaub, Kind ge-
boren am 23. August 1993
von 2 Jahren 316 Tagen rgf.:
0 Jahre
0,00 Tage
1. August 1996
bis 31. Juli 2004
Teilzeit 18/27 von
8 Jahren 0 Tagen rgf.:
5 Jahre
121,67 Tage
1. August 2004
bis 31. Juli 2023
Vollzeit von
19 Jahren 0 Tagen rgf.:
19 Jahre
0,00 Tage
17
Berechnung des Ruhegehaltsatzes
a) Berechnung nach § 16 LBeamtVG NRW
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
An Fach- und Hochschulausbildung werden
statt 3 Jahre 92 Tage nur
berücksichtigt (§ 11 LBeamtVG NRW)
2 Jahre 125,00 Tage
Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf 2 Jahre 0,00 Tage
übrige gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit 30 Jahre 21,37 Tage
zusammen 34 Jahre 146,37 Tage
Ruhegehaltssatz:
34,40 Jahre x 1,79375 Prozent = 61,71 Prozent
b) Berechnung nach § 88 Abs. 1 LBeamtVG NRW (Mischrecht)
Ruhegehaltsfähige Zeit
bis 31. Dezember 1991 9 Jahre 231,79 Tage
ab 1. Januar 1992 25 Jahre 113,37 Tage
Ruhegehaltssatz
Besitzstand bis zum 31. Dezember 1991 35,00 Prozent
Erhöhung ab 1. Januar 1992:
19,29 x 1 Prozent 25,31 Prozent
zusammen 60,31 Prozent
Nach § 88 Abs. 1 LBeamtVG NRW
Kürzung um 0,95667 57,70 Prozent
c) Berechnung gem. § 88 Abs. 4 S. 2 LBeamtVG NRW
(bis 1991 geltendes Recht)
Ruhegehaltsfähige Zeit 35 Jahre 113,237 Tage
… wird nach § 14 LBeamtVG NRW
(alte Fassung) abgerundet auf 35 Jahre 0,00 Tage
Ruhegehaltssatz 75,00 Prozent
Nach § 88 Abs. 1 LBeamtVG NRW
Kürzung um 0,95667 71,75 Prozent
Ergebnis: Weil der nach neuem Recht berechnete Ruhegehaltssatz den
nach dem Mischrecht übersteigt, ist er der Berechnung der Versorgungs-
bezüge zugrunde zu legen.
Der zustehende Ruhegehaltsatz beträgt 61,71 Prozent
Versorgungsabschlag:
… auf das Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2
LBeamtVG NRW für die Zeit vom 1. August 2023
bis 30. September 2025
3,6 Prozent x 2,717 Jahre 7,81 Prozent
Dieser Abschlag wirkt auf die Gesamtdauer der Zahlung von
Versorgungsbezügen!
Berechnung der Versorgungsbezüge
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gemäß Besoldungstabelle
Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Januar 2021
7. Pensionierung – Sie haben vier Möglichkeiten!
a. Pensionierung wegen Erreichens der Altersgrenze
(Regelaltersgrenze) nach § 31 Landesbeamtengesetz NRW
Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946 geboren sind,
wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
18
Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 12) 5498,22 Euro
Familienzuschlag (FZ) 148,52 Euro
Zusammen 5646,74 Euro
Kürzung um 0,99349 nach Integration der Sonder-
zahlung in die Dienstbezüge: 5609,98 Euro
Ruhegehalt: 5606,98 Euro x 61,71 Prozent 3461,92 Euro
abzüglich Versorgungsabschlag
-3461,92 x 7,81 Prozent -270,38 Euro
Es resultiert ein Ruhegehalt von 3191,54 Euro
zzgl. Kindererziehungszuschlag 116,64 Euro
zzgl. Kinderergänzungszuschlag 81,38 Euro
Summe: 3389,56 Euro
Tabelle zur Anhebung der Regelaltersgrenze
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze
Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt ist nicht höher als die er-
reichbare Höchstversorgung. Diese Regelung verursacht daher keine
Kürzung der Zuschläge.
19
Lehrkräfte treten am Ende des Schulhalbjahres (31. Januar/31. Juli), in
dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Für die Pensionie-
rung zur gesetzlichen Altersgrenze ist keine Antragstellung erforderlich.
Versorgungsabschläge von der Pension werden nicht erhoben.
Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu
drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hin-
aus, verschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die
Interessen der Lehrkraft treten dahinter zurück. Der Antrag ist spätes-
tens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
In der Fallgruppe a der auf Seite 22 stehenden Tabelle tritt Herr Amann
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Versorgungsab-
schläge fallen nicht an.
b. Pensionierung mit Vollendung des 63. Lebensjahres
(Antragsaltersgrenze) nach § 33 Abs. 3 Satz 1
Landesbeamtengesetz NRW
Beamtinnen oder Beamte können nach Vollendung des 63. Lebensjahres
auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt werde. Aus dienstlichen Gründen kann bei Leiterinnen
und Leitern und Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen die
Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres
hinausgeschoben werden.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 LBeamtVG NRW sieht für diesen Fall allerdings einen
Versorgungsabschlag vor. Er beträgt 3,6 Prozent vom Ruhegehalt (nicht
vom Ruhegehaltssatz) für jedes Jahr vor Ablauf des Monats, in dem die
Beamtin/der Beamte die für sie/ihn geltende gesetzliche Altersgrenze er-
reicht. Die Höchstgrenze des Abschlages beträgt dabei 14,4 Prozent.
Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages wird nur die Zeit bis
zum Ende des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte die Regelalters-
grenze vollendet, berücksichtigt.
Kein Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn zum Zeitpunkt des Ein-
tritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45
‘Dienstjahre’ zurückgelegt worden sind. Zeiten einer Teilzeitbeschäfti-
gung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienst-
unfähigkeit sind dabei voll anzurechnen.
Tipp: Falls Sie nun überlegen, vorzeitig in den Ruhestand zu treten,
nehmen Sie Kontakt zu
lehrer nrw e.V.
auf und lassen sich beraten.
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze
Monate Jahr Monat
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0
In der Fallgruppe b in der auf Seite 22 stehenden Tabelle scheidet Herr
Amann auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit vorzei-
tig aus dem Dienst aus. Je nach Pensionierungszeitpunkt (b1, b2 oder
b3) fallen Versorgungsabschläge in unterschiedlicher Höhe an.
c. Pensionierung auf Antrag von schwerbehinderten
Kolleginnen und Kollegen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Landesbeamtengesetz NRW
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein schwerbehinderter
Mensch auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden,
frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Für Menschen, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert ge-
worden sind, vermindert sich das erdiente Ruhegehalt dabei um 3,6
Prozent für jedes Jahr, um das der schwerbehinderte Mensch wegen sei-
nes Antrags vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres
vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
Gerechnet wird vom Zeitpunkt der Pensionierung bis zum Ablauf des
Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres. Teile eines Jahres werden
spitz abgerechnet (zum Beispiel: 1 Monat = 0,3 Prozent). Die Höchst-
grenze des Abschlages beträgt dabei 10,8 Prozent.
Tipp: Wer als schwerbehinderter Mensch über den 63. Geburtstag
hinaus arbeitet, obwohl er ohne Versorgungsabschlag hätte ausscheiden
können, muss darauf achten, dass er im Falle einer später eintretenden
Dienstunfähigkeit rechtzeitig vorher auf eigenen Antrag aus dem Dienst
ausscheidet. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Bei Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind sonst Versorgungsab-
schläge hinzunehmen, wenn der Eintritt in den Ruhestand vor der Voll-
endung des 65. Lebensjahres liegt.
In der Fallgruppe c in der auf Seite 22 stehenden Tabelle scheidet Herr
Amann auf eigenen Antrag als schwerbehinderter Mensch mit einem
Grad der Behinderung von 50 vorzeitig aus dem Dienst aus. Je nach
Pensionierungszeitpunkt (c1, c2 oder c3) fallen Versorgungsabschläge in
unterschiedlicher Höhe an.
d. Pensionierung bei Dienstunfähigkeit nach §§ 33 Abs. 1 und 2
iVm 34 Landesbeamtengesetz NRW
Beamte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kör-
perlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung
ihrer Dienstpflicht dauernd nicht mehr fähig sind. Wird die Dienstunfä-
higkeit festgestellt, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand zum Ende
des Monats, in dem die Verfügung zugestellt wird.
Kein Versorgungsabschlag fällt an, wenn die Versetzung in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres
und mindestens vierzig Dienstjahren erfolgt oder das in der nachfol-
genden Tabelle angegebene Lebensalter bei der Zurruhesetzung bereits
vollendet wurde bzw. die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall be-
ruht.
20
21
Tabelle zur Anhebung des abschlagfreien Eintritts in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
In den anderen Fällen vermindert sich das Ruhegehalt um 0,3 Prozent
für jeden Monat, der bei der Zurruhesetzung an der in der Tabelle ge-
nannten Grenze fehlt. Die Minderung des Ruhegehalts darf jedoch ins-
gesamt 10,8 Prozent nicht übersteigen.
In der Fallgruppe d in der auf Seite 22 stehenden Tabelle scheidet Herr
Amann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Dienst aus. Je nach
Pensionierungszeitpunkt fallen Versorgungsabschläge in unterschied-
licher Höhe an.
Herr Amann profitiert noch von der Übergangsregelung zur Heraufset-
zung der Abschlagsfreiheit vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr im
Sinne des § 91 Absatz 2 LBeamtVG NRW. In der Variante d2 beträgt der
Übergangswert 63 Jahre plus 11 Monate. Zur Berechnung des Versor-
gungsabschlags wird deshalb nur der Zeitraum berücksichtigt, der bis
zum 31. März 2019 fehlt. In der Variante d3 beträgt der Übergangswert
63 Jahre plus 9 Monate, d. h. der Zeitraum geht bis zum 31. Januar 2019.
Nicht dargestellt wurde die Variante, bei der Herr Amann nach vierzig
Dienstjahren abschlagsfrei nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit bis
einschließlich Ablauf des
vollendetes Lebensalter
Jahre + Monate
31. März 2014 63 1
30. Juni 2014 63 2
30. September 2014 63 3
31. Dezember 2014 63 4
31. März 2015 63 5
30. Juni 2015 63 6
30. September 2015 63 7
31. Dezember 2015 63 8
31. Dezember 2016 63 9
31. Dezember 2017 63 10
31. Dezember 2018 63 11
31. Dezember 2019 64
31. Dezember 2020 64 2
31. Dezember 2021 64 4
31. Dezember 2022 64 6
31. Dezember 2023 64 8
31. Dezember 2024 64 10
danach 65
Beispiele zu den vier Pensionierungsmöglichkeiten
22
Beispiele zu den Fallgruppen a, b, c, d
Fall-
gruppe
Hans Amann geboren
24. April 1955
Pensio-
nierung
zum
Differenz
zur Regel-
alters-
grenze
Abschlag
aAlters-
grenze
65 Jahre +
9 Monate
31. Januar
2021
Dies ist die
Regel-
alters-
grenze
0
Prozent
b1 31. Juli
2020
0,5 J. vor
der Regel-
alters-
grenze
1,8
Prozent
b2 31. Juli
2019
1,5 J. vor
der Regel-
alters-
grenze
5,4
Prozent
b3 31. Juli
2018
2,5 J. vor
der Regel-
alters-
grenze
9,0
Prozent
Falls Herr Amann nach dem 16. November 2000 schwerbehindert
geworden ist, gilt die Fallgruppe c.
c1
Antrag auf
Zurruhesetzung zum
63. Geburtstag
31. Juli
2018
Nach
dem 63.
Geburtstag
0
Prozent
c2
Antrag auf
Zurruhesetzung vor dem
63. Geburtstag
31. Juli
2017
0,75 J. vor
dem 63.
Geburtstag
2,7
Prozent
c3
Antrag auf
Zurruhesetzung vor dem
63. Geburtstag
31. Juli
2015
2,75 J. vor
dem 63.
Geburtstag
9,9
Prozent
d1
Dienstunfähigkeit
nach dem
65. Lebensjahr
31. Juli
2020
Nach
dem 65.
Geburtstag
0
Prozent
d2
vorzeitiger Ruhestand
wegen
Dienstunfähigkeit
31. März
2018
0,67 J. vor
dem Über-
gangswert
2,41
Prozent
d3
vorzeitiger Ruhestand
wegen
Dienstunfähigkeit
31. Sept.
2016
2,34 J. vor
dem Über-
gangswert
8,42
Prozent
23
8. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
Auch das Zusammentreffen von eigenen Einkünften mit der Hinterblie-
benenversorgung nach dem Tod des Ehepartners sollte nicht unberück-
sichtigt bleiben:
Es gibt wohl kaum ein Thema, zu dem es nicht so viele unterschiedliche
Meinungen und Ansichten gibt, wie die Höhe einer Witwenversorgung
bzw. Witwerversorgung, wenn schon eine eigene Pension oder ein eige-
nes Besoldungseinkommen bei aktiver Lehrertätigkeit gezahlt wird. Un-
kenntnis vermischt sich mit Halbwissen, da das Beamtenversorgungsge-
setz nicht leicht verständlich bzw. auch in seiner Terminologie teils
schwer begreifbar ist. Deshalb versucht diese Broschüre, auch hier ver-
ständliche Erläuterungen zu geben.
Folgende Fallgruppen werden angesprochen:
1. Erwerbseinkommen und Pension § 66 LBeamtVG NRW
2. Erwerbseinkommen und
Witwen-/Witwergeld § 66 LBeamtVG NRW
3. Zuerst Pension, dann
Witwen-/Witwergeld § 67 Abs. 4 LBeamtVG NRW
4. Zuerst Witwen-/Witwergeld,
dann Pension
§ 67 Abs. 1 Nr. 3
LBeamtVG NRW
5. Pension und eigene Rente § 68 Abs. 1 LBeamtVG NRW
6. Eigene Rente und
Witwen-/Witwergeld § 68 LBeamtVG NRW
7. Pension und Witwen-/Witwerrente § 68 Abs. 3 LBeamtVG NRW
Vorab die Definitionen wichtiger Begriffe, die im Weiteren
verwendet werden:
Witwengeld/
Witwergeld
Hinterbliebenen-Versorgung der Witwe/
des Witwers
Pension eigenes Ruhegehalt einer Beamtin/eines
Beamten nach Eintritt in den Ruhestand
Rente Rente aus einer gesetzlichen Renten-
versicherung aufgrund einer Beschäftigung
Witwenrente/
Witwerrente
Hinterbliebenenrente aus gesetzlicher Renten-
versicherung
Erwerbseinkommen
Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-
selbstständiger Tätigkeit, zum Beispiel
Besoldung bei aktiven Beamtinnen/Beamten
und Vergütung bei aktiven Angestellten,
Erwerbsersatzeinkommen wie etwa Kranken-
geld oder Arbeitslosengeld, aber keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung.
Grundsätzliche Feststellungen:
Zu Lebzeiten erhält jeder der Ehepartner das ihm zustehende Erwerbs-
einkommen, seine Rente bzw. Pension, und zwar unabhängig von der
Einkommenshöhe des Partners. Diese Aussage gilt nur für die noch nicht
besteuerten Beträge.
Nach dem Tod des Ehepartners liegt eine veränderte Sachlage vor. Dann
kommen zu den eigenen Einkünften Witwen-/Witwergeld oder Witwen-/
Witwerrente hinzu, die in der Person des Verstorbenen begründet sind.
Aufgrund von Anrechnungsgrenzen und Höchstgrenzen der Gesamtver-
sorgung kann ggf. eine an sich zustehende Hinterbliebenenversorgung
auf Null gesetzt werden.
§ 24 LBeamtVG NRW regelt die Höhe des Witwen-/Witwergeldes:
»Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhe-
gehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzt worden wäre
Statt 55 Prozent werden 60 Prozent gewährt, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
dem 2. Januar 1962 geboren ist, vgl. § 69 e Abs. 5 LBeamtVG NRW.
§ 29 LBeamtVG NRW bestimmt die Höhe des Waisengeldes:
»Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und
für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Ver-
storbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todes-
tag in den Ruhestand getreten wäre
In den folgenden Beispielen wird von fiktiven Beträgen ausgegangen.
Auf die Berücksichtigung von kinderbezogenen Zuschlägen oder Versor-
gungsabschlägen wird zugunsten einer klar verständlichen Darstellung
verzichtet.
Bei Rentenzahlungen bleiben Rentenanteile unberücksichtigt, wenn sie
auf einer freiwilligen Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Hö-
herversicherung beruhen oder durch Übertragung von Rentenanwart-
schaften nach einer Ehescheidung entstanden sind.
Beim Witwen-/Witwergeldgeld wird von sechzig Prozent des Ruhege-
halts des Verstorbenen ausgegangen.
Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten ergeben sich folgende Verfah-
rensabläufe:
Die schon gezahlten Bezüge (auch Pensionen) werden nicht vom Konto
des Verstorbenen zurückgebucht. Auf einem anderen vom Ehepartner
oder den Abkömmlingen dem LBV anzugebenden Konto wird in einer
Summe das Sterbegeld in Höhe des zweifachen der Dienst- oder Pensi-
onsbezüge des Verstorbenen gezahlt. Achtung: Die erhebliche Lohnsteu-
erzahlung kann in der Einkommenssteuerklärung zu einer Steuerrück-
zahlung führen!
Mit dem Ablauf des Sterbemonats beginnt die Zahlung von Witwen-/
Witwergeld bzw. Waisengeld. Der überlebende Ehepartner behält im
Sterbejahr und dem folgenden Jahr die günstige Steuerklasse III. Danach
folgt die Steuerklasse I, wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind.
Lohnsteuerzahlungen wachsen dann erheblich an.
Der Beihilfesatz erhöht sich von fünfzig Prozent auf siebzig Prozent für
Empfänger von Versorgungsbezügen (Pension oder Witwen-/Witwer-
24
25
geld). Dadurch vermindern sich die monatlichen Beiträge an die Kran-
kenkasse erheblich. Ehepartner werden durch Erhalt eines Witwengeldes/
Witwergeldes selbst beihilfeberechtigt. Das LBV ist für die Abwicklung
der Beihilfe bei Versorgungsempfängern zuständig.
Im Folgenden sollen an sieben Fallgruppen die wichtigsten Versorgungs-
situationen erläutert werden.
a. Erwerbseinkommen und Pension (§ 66 LBeamtVG NRW)
Ein Ruhestandsbeamter hat neben seiner Pension ein Erwerbseinkom-
men, da er an seiner alten Schule noch unterrichtet oder zum Beispiel
für Veröffentlichungen Geld erhält. Das Erwerbseinkommen wird von
keiner Stelle gekürzt. Die Pension wird gekürzt um den Betrag, um den
das Gesamteinkommen (Pension zusammen mit Erwerbseinkommen)
die folgende Höchstgrenze überschreitet:
Höchstgrenze: 100 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (des
Verstorbenen) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die
Versorgungsbezüge berechnen, ggf. zuzüglich eines Familienzuschlages
für Kinder
bzw.
71,75 Prozent Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (des Verstor-
benen) zuzüglich 525 Euro bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder Antrags-Pensionierung ei-
nes schwerbehinderten Menschen ab sechzig Jahre.
Grundsätzlich ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der vor
der Anwendung des § 66 LBeamtVG NRW zustehenden Versorgungsbe-
züge zu belassen (Mindestbelastung). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein
Einkommen aus dem öffentlichen Dienst erzielt wird, das mindestens
aus derselben Besoldungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen.
Bitte beachten Sie: Nach der aktuellen Rechtslage sind Einkünfte,
die Beamtinnen und Beamte im Ruhestand aus einer Tätigkeit bei Be-
hörden erhalten, unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen auf die
Pensionen anzurechnen. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Zeit vom
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024: Nach Ablauf des Monats, in
dem Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte die für sie geltende ge-
setzliche Altersgrenze erreichen, führen Einkünfte aus einer Verwendung
im öffentlichen Dienst nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge.
Gleiches gilt für Hinterbliebene nach Ablauf des Monats, in dem sie die
Regelaltersgrenze erreichen.
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte werden nur bis
zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die/der Versorgungsbe-
rechtigte die Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang 65 Jahre + x
Monate bis 67 Jahre) erreicht. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn es sich
um Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst handelt.
b. Erwerbseinkommen und Witwen-/Witwergeld (§ 66 LBeamtVG NRW)
Eine im Dienst befindliche Realschullehrerin erhält außer ihrer Besoldung
(Fall B 4500 Euro, Fall C 3000 Euro) nach dem Tod ihres Mannes Witwen-
geld. Das Erwerbseinkommen wird von keiner Stelle gekürzt. Das Wit-
wengeld wird gekürzt um den Betrag, um den das Gesamteinkommen
(Witwengeld zuzüglich Erwerbseinkommen) die folgende Höchstgrenze
überschreitet:
Bitte beachten Sie: Wer durch aktive Lehrertätigkeit Erwerbseinkommen
erzielt, sollte nach Erhalt von Witwen-/Witwergeld möglichst schnell sei-
ne Pflichtstundenzahl durch einen entsprechenden Teilzeitantrag redu-
zieren. Die Verminderung des Erwerbseinkommens kann bei gründlicher
Kalkulation ganz durch eine Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung
ausgeglichen werden (Vergleichen Sie bitte Beispiele B und C).
100 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (des Verstorbenen)
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbe-
züge berechnen, ggf. zuzüglich eines Familienzuschlages für Kinder –
Höchstgrenze
26
A B
Ruhestandsbeamter
Ruhestandsbeamter
Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit oder
Schwerbehinderung
ruhegehaltsfähige
Dienstbezüge 3000,00 Euro 3000,00 Euro
Höchstgrenze 3000,00 Euro
2152,50 Euro
+525,00 Euro
2677,50 Euro
Versorgungsbezug
(vor Regelung) 2152,50 Euro 2100,00 Euro
zu berücksichtigen-
des Einkommen 1250,00 Euro 1250,00 Euro
zusammen 3402,50 Euro 3350,00 Euro
Höchstgrenze
überschritten um 402,50 Euro 672,50 Euro
Versorgungsbezug
(nach Regelung) 1750 Euro 1427,50 Euro
A B C
Ruhestands-
beamter Witwe Witwe
ruhegehaltsfähige
Dienstbezüge 4800,00 Euro 4800,00 Euro 4800,00 Euro
Höchstgrenze 5200,00 Euro 5200,00 Euro 5200,00 Euro
Versorgungsbezug
(vor Regelung) 3444,00 Euro 2066,40 Euro 2066,40 Euro
zu berücksichtigen-
des Einkommen 2000,00 Euro 4500,00 Euro 3000,00 Euro
zusammen 5444,00 Euro 6566,40 Euro 5066,40 Euro
Höchstgrenze
überschritten um 244,00 Euro 1366,40 Euro 0,00 Euro
Versorgungsbezug
(nach Regelung) 3200,00 Euro 700,00 Euro 2066,40 Euro
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c. Zuerst Pension, dann Witwen-/Witwergeld
(§ 67 Abs. 4 LBeamtVG NRW)
Eine pensionierte Realschullehrerin erhält zu ihrer Pension zusätzlich
nach dem Tod ihres Mannes ein ungekürztes Witwengeld. Die Pension
wird gekürzt um den Betrag, um den das Gesamteinkommen (Witwen-
geld zusammen mit Pension) die folgende Höchstgrenze überschreitet:
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (des Verstorbenen)
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/
Witwergeld errechnet, (ggf. zuzüglich eines kinderbezogenen Familien-
zuschlages), mindestens eigenes Ruhegehalt zuzüglich 20 Prozent des
Witwengeldes.
Ist das dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt auf-
grund vorzeitiger Zurruhesetzung um einen Abschlag zu mindern, ist die
Höchstgrenze ebenfalls um diesen Abschlag zu mindern.
d. Zuerst Witwen-/Witwergeld, dann Pension
(§ 67 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW)
Eine Realschullehrerin bezieht nach dem Tod ihres Mannes Witwengeld
(Beispiele A und B). Dazu kommt nach Eintritt in den Ruhestand unge-
kürzt die eigene Pension. Das Witwengeld wird gekürzt um den Betrag,
um den das Gesamteinkommen (Witwengeld zusammen mit Pension)
die folgende Höchstgrenze überschreitet:
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (des Verstorbenen)
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/
Witwergeld errechnet, (ggf. zuzüglich eines kinderbezogenen Familien-
zuschlages).
Die verbleibenden Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Betrag zu-
rückbleiben, der sich aus der Addition des Ruhegehalts und zwanzig
Prozent des Witwengeldes ergibt (Mindestbelassung).
Ruhestandsbeamtin erhält Witwengeld
Ruhegehalt 2500,00 Euro
Witwengeld 2100,00 Euro
insgesamt 4600,00 Euro
abzüglich Höchstgrenze 3500,00 Euro
übersteigender Betrag 1100,00 Euro
Ruhegehalt 2500,00 Euro
abzüglich übersteigender Betrag 1100,00 Euro
gekürztes Ruhegehalt 1400,00 Euro
Mindestbelassung =
Ruhegehalt
zzgl. 20 Prozent des Witwengeldes
abzüglich Witwengeld
noch zustehendes Ruhegehalt
2500,00 Euro
+ 420,00 Euro
- 2100,00 Euro
= 820,00 Euro
Gesamtversorgung
gekürztes Ruhegehalt plus Witwenrente
820,00 Euro
+ 2100,00 Euro
= 2920,00 Euro
29
e. Pension und eigene Rente (§ 68 Abs. 1 LBeamtVG NRW)
Eine pensionierte Realschullehrerin bezieht zusätzlich zu ihrer Pension
eine Rente aus einer schulfremden Tätigkeit vor ihrem Lehramtsstudium.
Der Rentenversicherungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversi-
cherung in Berlin, zahlt die Rente ungekürzt aus. Die Pension wird ge-
kürzt um den Betrag, um den das Gesamteinkommen (Pension zusam-
men mit Rente) die folgende Höchstgrenze überschreitet:
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Ruhestandsbe-
amtin/des Ruhestandsbeamten, ggf. zuzüglich eines Familienzuschlages
für Kinder – Höchstgrenze.
Witwe erhält Ruhegehalt A B
Witwengeld 2238,60 Euro 1291,00 Euro
Ruhegehalt 2511,25 Euro 2511,00 Euro
insgesamt 4749,85 Euro 3802,00 Euro
abzüglich Höchstgrenze 3731,00 Euro 2152,00 Euro
übersteigender Betrag 1018,85 Euro 1650,00 Euro
Witwengeld 2238,60 Euro 1291,50 Euro
abzüglich übersteigender Betrag 1018,60 Euro 1650,00 Euro
verbleibender Bezug 1219,75 Euro 0,00 Euro
Mindestbelassung
= 20 Prozent des
ungekürzten Witwengeldes
20 % von
1291,00 Euro
= 258,20 Euro
Gesamtversorgung
Ruhegehalt plus
gekürztes Witwengeld
2511,00 Euro
+ 1219,75 Euro
= 3730,75 Euro
2511,00 Euro
+ 258,20 Euro
= 2769,20 Euro
A B
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge 4500,00 Euro 3000,00 Euro
Höchstgrenze (71,75 Prozent) 3444,00 Euro 3444,00 Euro
Ruhegehalt 3013,65 Euro
(66,97 Prozent)
2152,50 Euro
(71,75 Prozent)
Rente 500,00 Euro 500,00 Euro
insgesamt 3513,65 Euro 2652,50 Euro
abzüglich Höchstgrenze 3444,00 Euro 3444,00 Euro
übersteigender Betrag 69,65 Euro 0,00 Euro
Ruhegehalt 3013,65 Euro 2152,50 Euro
abzüglich übersteigender Betrag 69,65 Euro 0,00 Euro
zustehender Versorgungsbezug 2944,00 Euro 2152,00 Euro
f. Eigene Rente und Witwengeld/Witwergeld
(§ 68 Absatz 3 Nr. 2 LBeamtVG NRW)
Die Ehefrau eines verstorbenen Beamten erhält eine eigene Rente von
der Deutschen Rentenversicherung in Berlin in Höhe von 900,00 Euro.
Nach dem Tod ihres Mannes erhält sie als Witwengeld 2221,00 Euro.
Der Rententräger zahlt die eigene Rente ungekürzt aus. Auch das Wit-
wengeld bleibt ungekürzt, da es sich um die Rente einer eigenen Be-
schäftigung oder Tätigkeit (§ 68 Absatz 3 Nr. 2) handelt. Ihre Gesamt-
versorgung beträgt demnach 2221,00 Euro + 900,00 Euro = 3121,00 Euro.
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Die Ausführungen zum Versorgungsrecht in dieser Broschüre stellen eine
Übersicht über die aktuelle Rechtslage dar. Grundlage für die Erläute-
rungen der kompliziert formulierten Gesetzestexte sind unter anderem
folgende Merkblätter des LBV NRW:
Merkblatt Ruhegehalt Stand 08/2018
Merkblatt Versorgungsabschläge Stand 08/2018
Merkblatt Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen Stand 10/2021
Merkblatt Zusammentreffen von
mehreren Versorgungsbezügen Stand 01/2020
Merkblatt Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Renten Stand 07/2016
Merkblatt Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Renten- und/oder
sonstigen Geld-/Versorgungsleistungen Stand: 07/2016
Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand 07/2016
&
:Sie finden diese laufend aktualisierten Merkblätter im
Internet unter www.finanzverwaltung.nrw.de/de/merkblaetter
g. Pension und Witwen-/Witwerrente (§ 68 Abs. 3 LBeamtVG NRW)
Eine pensionierte Realschullehrerin erhält außer ihrer Pension noch eine
Hinterbliebenenrente aus gesetzlicher Rentenversicherung des verstor-
benen Ehegatten.
Der Rentenversicherungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversi-
cherung in Berlin, berücksichtigt in erheblichem Umfang die Einkünfte
der Witwe bei der Festsetzung der Witwenrente. Bei der Pensionshöhe
von Lehrern kommt es dadurch selten zu einer nennenswerten Witwen-
renten-Zahlung. Nur die ersten drei Monate gibt es ungekürzte Witwen-
rente. Dann wird der Rentenanspruch in der Regel auf Null gesetzt. Die
Pension wird bei einer evtl. Zahlung von Witwenrente nicht gekürzt.
lehrer nrw
berät Sie!
31
Wenn Sie weiteren Informations- und Erklärungsbedarf haben und
Fragen zu Ihrer individuellen Versorgungssituation stellen möchten,
wenden Sie sich vertrauensvoll an den Verband
lehrer nrw
:
lehrer nrw e.V.
bietet seinen Mitgliedern an, den persönlichen Ruhege-
haltssatz und die zu erwartenden Versorgungsbezüge zu berechnen. Da-
zu verwenden Sie bitte das auf der Homepage www.lehrernrw.de hin-
terlegte Anschreiben und Formblatt oder schreiben direkt an
Joosten@lehrernrw.de.
Darüber hinaus beraten Sie die Juristen in der Rechtsabteilung fachlich
versiert über verschiedene Alternativen auf dem Weg in den Ruhestand
und stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Pensionierung gerne zur
Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte an die Geschäftsstelle oder
schreiben direkt an Rechtsabteilung@lehrernrw.de.
Notizen:
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Kontakt
lehrer nrw e.V.
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Telefon 02 11/164 09 71
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