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e. Pension und eigene Rente (§ 68 Abs. 1 LBeamtVG NRW)
Eine pensionierte Realschullehrerin bezieht zusätzlich zu ihrer Pension
eine Rente aus einer schulfremden Tätigkeit vor ihrem Lehramtsstudium.
Der Rentenversicherungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversi-
cherung in Berlin, zahlt die Rente ungekürzt aus. Die Pension wird ge-
kürzt um den Betrag, um den das Gesamteinkommen (Pension zusam-
men mit Rente) die folgende Höchstgrenze überschreitet:
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Ruhestandsbe-
amtin/des Ruhestandsbeamten, ggf. zuzüglich eines Familienzuschlages
für Kinder – Höchstgrenze.
Witwe erhält Ruhegehalt A B
Witwengeld 2238,60 Euro 1291,00 Euro
Ruhegehalt 2511,25 Euro 2511,00 Euro
insgesamt 4749,85 Euro 3802,00 Euro
abzüglich Höchstgrenze 3731,00 Euro 2152,00 Euro
übersteigender Betrag 1018,85 Euro 1650,00 Euro
Witwengeld 2238,60 Euro 1291,50 Euro
abzüglich übersteigender Betrag 1018,60 Euro 1650,00 Euro
verbleibender Bezug 1219,75 Euro 0,00 Euro
Mindestbelassung
= 20 Prozent des
ungekürzten Witwengeldes
20 % von
1291,00 Euro
= 258,20 Euro
Gesamtversorgung
Ruhegehalt plus
gekürztes Witwengeld
2511,00 Euro
+ 1219,75 Euro
= 3730,75 Euro
2511,00 Euro
+ 258,20 Euro
= 2769,20 Euro
A B
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge 4500,00 Euro 3000,00 Euro
Höchstgrenze (71,75 Prozent) 3444,00 Euro 3444,00 Euro
Ruhegehalt 3013,65 Euro
(66,97 Prozent)
2152,50 Euro
(71,75 Prozent)
Rente 500,00 Euro 500,00 Euro
insgesamt 3513,65 Euro 2652,50 Euro
abzüglich Höchstgrenze 3444,00 Euro 3444,00 Euro
übersteigender Betrag 69,65 Euro 0,00 Euro
Ruhegehalt 3013,65 Euro 2152,50 Euro
abzüglich übersteigender Betrag 69,65 Euro 0,00 Euro
zustehender Versorgungsbezug 2944,00 Euro 2152,00 Euro
f. Eigene Rente und Witwengeld/Witwergeld
(§ 68 Absatz 3 Nr. 2 LBeamtVG NRW)
Die Ehefrau eines verstorbenen Beamten erhält eine eigene Rente von
der Deutschen Rentenversicherung in Berlin in Höhe von 900,00 Euro.
Nach dem Tod ihres Mannes erhält sie als Witwengeld 2221,00 Euro.
Der Rententräger zahlt die eigene Rente ungekürzt aus. Auch das Wit-
wengeld bleibt ungekürzt, da es sich um die Rente einer eigenen Be-
schäftigung oder Tätigkeit (§ 68 Absatz 3 Nr. 2) handelt. Ihre Gesamt-
versorgung beträgt demnach 2221,00 Euro + 900,00 Euro = 3121,00 Euro.