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lehrer nrw
Bildungserfolg von der
Herkunft entkoppeln
Die LaSI mit Sitz in Dortmund ist landesweit
tätig und gehört als Dezernat 40 zur Schul-
abteilung der Bezirksregierung Arnsberg.
Die LaSI besteht aktuell aus ungefähr gut
fünfzig Personen. Dies sind neben den Mit-
gliedern der Leitung abgeordnete Lehrkräfte
aus allen fünf Regierungsbezirken und allen
Schulformen sowie Verwaltungsmitarbeite-
rinnen und -mitarbeiter. Aufgabe der LaSI ist
die Entkoppelung des Bildungserfolgs von
Schülerinnen und Schülern von ihrer Her-
kunft insbesondere durch die Stärkung von
Schulen in der Migrationsgesellschaft und
die Förderung von Mehrsprachigkeit als
Normalität. Die LaSI arbeitet unter anderem
mit den Kommunalen Integrationszentren
zusammen und berät Schulaufsicht, Schu-
len, Lehrkräfte und andere Beteiligte an in-
tegrationsspezifischen Aufgaben. Die LaSI
entwickelt zudem zusammen mit der Wis-
senschaft an Universitäten, die Lehrkräfte
ausbilden, sowie mit anderen geeigneten
staatlichen und zivilgesellschaftlichen Ak-
teuren neue Wege für gelingende Integrati-
onsprozesse3.
Bewerbung über
STELLA NRW
Bewerben kann man sich auf ausgeschrie-
bene Stellen, die unter anderem bei STELLA
NRW4 zu finden sind. Über die Bewerbun-
gen entscheidet eine gemeinsame Auswahl-
kommission von Land und Kommune, die
sich in der Regel aus einer Vertretung der
unteren oder oberen Schulaufsicht, einer
Vertretung aus der Kommune, der Leitung
des Kommunalen Integrationszentrums so-
wie der Gleichstellungsbeauftragten sowie
gegebenenfalls der Vertretung der jeweils
zuständigen Personalräte und der Schwer-
behindertenvertretungen zusammensetzt.
Die Schulaufsicht überprüft im Nachgang
die Entscheidung der Kommission sowie die
allgemeine Verfügbarkeit der ausgewählten
Lehrerin oder des ausgewählten Lehrers.
Bei erfolgreicher Bewerbung wird die
Lehrkraft abgeordnet. Eine Abordnung ist ei-
ne Personalmaßnahme, die der zeitlich be-
fristeten Übernahme einer Tätigkeit in einer
anderen Dienststelle dient. Möglich ist da-
bei eine Abordnung im vollen Umfang oder
eine Teilabordnung.5 Eine Abordnung erfolgt
in der Regel für ein Jahr ‘zum Kennenlernen’
und insgesamt meistens für drei bis vier
Jahre.
Wird die Lehrkraft an einem Kommunalen
Integrationszentrum eingesetzt, wird sie an
die jeweilige Gemeinde beziehungsweise
den jeweiligen Kreis abgeordnet. Die Ge-
meinde oder der Kreis werden dann für die
Dauer der Abordnung zum neuen Dienstort.
Bei einer Tätigkeit in der LaSI erfolgt die
Abordnung innerhalb des Dienstbereichs
des Landes Nordrhein-Westfalen an die Be-
zirksregierung Arnsberg. Da die LaSI ihren
Sitz in einer Nebenstelle der Bezirksregie-
rung in Dortmund hat, ist der Dienstort im
Regelfall dort.
Zwei Dienstvorgesetzte
Auch wenn eine Lehrkraft in den Dienstbe-
reich einer Kommune oder eines Landkrei-
ses und damit eines anderen Dienstherrn/
Arbeitgebers abgeordnet ist, verbleibt die
Aufsicht über die Lehrkraft beim Land Nord-
rhein-Westfalen, da sich die Rechtsstellung
zum abordnenden Dienstherrn/Arbeitgeber
durch eine Abordnung nicht ändert bzw. das
bestehende Beschäftigungsverhältnis fort-
besteht. Die Lehrkraft hat während der Ab-
ordnung aber zwei Dienstvorgesetzte: Die
Leitung der Beschäftigungsbehörde wird
unmittelbare Dienstvorgesetzte und trifft
damit alle tätigkeitsbezogenen Entscheidun-
gen. Die abordnende Behörde bleibt hinge-
gen zuständig für alle Entscheidungen, die
den Status der Lehrkraft betreffen, wie bei-
spielsweise Beförderungen oder Höhergrup-
pierungen.
Arbeitet man an einem Kommunalen In-
tegrationszentrum oder der LaSI, muss man
sich im Hinblick auf Arbeitszeiten und -um-
stände darauf einstellen, nicht mehr, wie als
Lehrkraft üblich, hauptsächlich nur im Rah-
men des Stundendeputats und besonderer
Veranstaltungen am Dienstort zu sein. Wer
den Schulalltag hinter sich lassen will, sollte
sich nicht nur, aber unter anderem auch mit
einem Büroalltag anfreunden können. An
Kommunalen Integrationszentren oder der
LaSI hat man grundsätzlich im Hinblick auf
den zu leistenden Aufwand einen Arbeitsall-
tag und -umfang wie ‘normale’ Beamtinnen
und Beamten und Tarifkräfte des Landes.
Gewohnte Vergütung,
eventuell plus Stellenzulage
Hinsichtlich der Besoldung oder Vergütung
können abgeordnete Kräfte entspannt sein:
Da eine Lehrkraft während ihrer Abordnung
grundsätzlich in ihrem statusrechtlichen
Amt beziehungsweise ihrer Entgeltgruppe
verbleibt, erhält sie auch ihre bisher ge-
währte Besoldung oder Vergütung. Zusätz-
lich erhält die abgeordnete Lehrkraft jedoch
noch eine Stellenzulage für die Tätigkeit im
Kommunalen Integrationszentrum, sofern
sie mit mindestens achtzig Prozent ihrer Ge-
samtarbeitszeit abgeordnet ist6. Die Zulage
beläuft sich auf 150 Euro monatlich. Bei ei-
ner Tätigkeit in der LaSI entfällt die Stellen-
zulage.
Lehrkräfte, die ein Kommunales Integrati-
onszentrum leiten, erhalten aufgrund ihrer
Leitungsverantwortung eine Stellenzulage
in Höhe von 250 Euro monatlich7.
1 siehe: https://www.mkjfgfi.nrw/kommunale-
integrationszentren, abgerufen am 16. Oktober 2023
2 Kommunale Integrationszentren, 3.2, gemäß Runderlass
des Ministeriums für Schule und Bildung und Ministeriums
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom
8. Mai 2018, BASS 12-21 Nr. 18
3 siehe: https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/
landesstelle- schulische-integration/ziele-und-
arbeitsschwerpunkte-der-landesstelle-schulische-
integration, abgerufen am 16. Oktober 2023
4 siehe: https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Stella/
online, abgerufen am 16. Oktober 2023
5 vergleiche hierzu: § 24 Landesbeamtengesetz NRW
und § 4 Abs. 1 Tarifvertrag der Länder
6 vergleiche § 55 Abs. 1 Nr. 4 Landesbesoldungsgesetz/
Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 1 Tarifvertrag über die
Eingruppierung und die Entgeltordnung für die
Lehrkräfte der Länder).
7 siehe zum Ganzen: https://www.schulministerium.nrw/
abgeordnete-lehrkraefte-kommunalen-integrationszen-
tren-ki-oder-der-landesstelle-schulische, abgerufen am
16. Oktober 2023
RECHT§AUSLEGER
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de