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2/2026 ·
lehrer nrw
den, ein Stück weit auf den Kopf bezie-
hungsweise entwickeln sie deutlich weiter.
Es ist dabei beim Grundprinzip der amtsan-
gemessenen Alimentation als Grundlage
der Beamtenbesoldung und -versorgung
geblieben. Das Gericht gibt aber nun neu
vor, wann es einen Verstoß gegen das Ali-
mentationsprinzip annimmt. Dazu stellt es
ein aus drei Prüfungsstufen bestehendes
Modell in den Mittelpunkt. Dieses besteht
aus dem Vorliegen der Min-
destbesoldung, der
Fortschreibungsprü-
fung sowie der even-
tuellen Notwendigkeit
von Ausnahmen.
Das bedeutet, dass zunächst
zu prüfen ist, ob die Besoldung nicht un-
ter der Untergrenze der Mindestbesoldung
bleibt. Das Niveau der Besoldung müsse, so
das BVerfG, hoch genug sein, um einen hin-
reichenden Abstand zu einem die Beamtin
beziehungsweise den Beamten samt Fami-
lie treffenden realen Armutsrisiko sicherzu-
stellen. Hintergrund ist, dass Beamtinnen
und Beamte so gut bezahlt werden sollen,
dass sie zum Beispiel wirtschaftliche
Schwankungen aushalten können, die
durch Ausgaben für erhöhte Lebenshal-
tungskosten oder ähnliches entstehen
können.
‘Prekaritätsschwelle’
als neuer Maßstab
Nach Feststellungen von Armutswissen-
schaftlern ist ein hinreichender Abstand zu
einem realen Armutsrisiko nur dann gege-
ben, wenn das Einkommen die sogenannte
Prekaritätsschwelle von achtzig Prozent
des Median-Äquivalenzeinkommens er-
reicht. Auch diese Schwelle stellt eine Inno-
vation dar. Bislang hatte man das Mindest-
niveau am Abstand zum Grundsicherungs-
niveau, das heißt dem Sozialhilfeniveau
festgemacht. Dazu wurden dann zu dem
Grundsicherungsniveau ein Sicherheitsab-
stand von einigen Prozentpunkten hinzuge-
rechnet. Dies hält das BVerfG nicht mehr
für angemessen. Damit erhöht sich die
Grenze, ab der die Alimentation noch ver-
fassungsgemäß ist, deutlich. Das BVerfG
hält dies für notwendig, denn es würde
ansonsten nicht zum Ausdruck gebracht,
»dass die Alimentation des Beamten und
seiner Familie etwas qualitativ anderes ist
als staatliche Hilfe zur Erhaltung des Min-
destmaßes sozialer Sicherung«, wenn man
die Mindestbesoldung weiter anhand des
Grundsicherungsniveaus bestimmen wollte.
Besoldung in angemessener
Relation zur wirtschaftlichen
Entwicklung
Im nächsten Schritt muss der Besoldungs-
gesetzgeber die Besoldung ‘fortschreiben’.
Er muss dabei in Teilschritt eins dieses zwei-
ten Prüfungspunktes zunächst darauf ach-
ten, wie sich die Verbraucherpreise entwi-
ckeln, mit anderen Worten, ob die Beamten-
besoldung »fortlaufend an die Entwicklung
der allgemeinen wirtschaftlichen und finan-
ziellen Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards angepasst wird.« Maßstab
dabei ist die Entwicklung der volkswirt-
schaftlichen Vergleichsgrößen Tariflohnin-
dex, Nominallohnindex und Verbraucher-
preisindex. Weicht die Besoldung von min-
destens einem der drei Vergleichswerte um
mindestens fünf Prozent ab, liegt eine Miss-
achtung des Alimentationsprinzips vor, so
das BVerfG. Ist dies nicht der Fall, ist aber
noch im Rahmen eines zweiten Teilschrittes
der Fortschreibungsprüfung zu kontrollieren,
ob die Berechnungen »stets mit weiteren
alimentationsrelevanten Kriterien im Rah-
men einer wertenden Betrachtung zusam-
mengeführt wurden«. Das bedeutet für den
Besoldungsgesetzgeber nichts anderes, als
dass er sich nicht darauf ausruhen kann,
regelmäßige Anpassungen vorgenommen
zu haben, wenn insgesamt betrachtet die
Besoldung doch nicht in angemessener Rela-
tion zur wirtschaftlichen Entwicklung steht.
Als dritten Prüfungsschritt verlangt das
BVerfG eine Untersuchung dahingehend,
ob eine Verletzung des Alimentationsprin-
zips ausnahmsweise verfassungsrechtlich
gerechtfertigt sein könnte. Dies kommt ins-
besondere bei der Kollision mit anderen
Werten von Verfassungsrang in Betracht.
Der Besoldungsgesetzgeber muss dann die
unterschiedlichen Interessen im Rahmen
einer Abwägung zu einem schonenden
Ausgleich bringen. Letztlich wird in diesem
Kontext auch die Wahrung von Abständen
zwischen höheren und niedrigeren Gruppen
der Besoldung überprüft, wie sie Ausdruck
des Alimentationsprinzips sind.
Bundesverfassungsgericht
kippt Berliner Lösung
Es liegt wohl nicht fern, eine zu geringe,
aber ausnahmsweise gerechtfertigte Besol-
dung aus einer schwierigen Haushaltslage
ableiten zu wollen – auf diese Rechtferti-
gungsbegründung war jedenfalls das Bun-
desland Berlin bei den in Rede stehenden
Besoldungsgesetzen gekommen. Diesen
Zahn hat das BVerfG jedoch Berlin gezogen.
Gemäß seinem Urteil kann der Umstand,
dass die Kassen klamm sind, grundsätzlich
nicht die Prinzipien der Alimentation der
Beamtinnen und Beamten beschneiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn kein konkre-
tes Einsparkonzept vorliegt und die Besol-
dung nicht direkt wieder steigt, sobald das
Konzept aufgegangen ist.
Und was können Lehrkräfte aus Nord-
rhein-Westfalen nun vorrangig aus all dem
ziehen? Mögen die Grundsätze der amtsan-
gemessenen Alimentation zwar allgemein
nachvollziehbarer geworden sein, ein ge-
steigertes Interesse für diese rechtlichen
Hintergründe ist aber ja nicht jedem gege-
ben. Interessant ist mit Blick auf künftige
Anpassungen einer Besoldungsordnung
sicherlich, dass leere Kassen beim Landes-
gesetzgeber kein Hinderungsgrund für eine
Besoldungserhöhung sind.
1 Zum Ganzen M.Schneider. Berlin hat jahrelang zu schlecht
bezahlt: Verfassungsgericht macht neue Vorgaben zur
Beamtenbesoldung, https://www.lto.de/recht/hintergruen-
de/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfas-
sungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip, abgerufen am
27. März 2026; Hotstegs/Amos, Berliner Beamtenbesol-
dung: »Das ist eine Ohrfeige aus Karlsruhe«, https://www.
beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/interview-
hotstegs-bverfg-berlin-beamte-besoldung-haushalt-laen-
der-2025-11-21, abgerufen am 27. März 2026.
RECHT§AUSLEGER
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de