lehrer nrw ·
3/2026
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RECHT§AUSLEGER
auch stets den Stoff zur Genüge aneignen
können und die pädagogischen Fähigkeiten
haben, um hinreichend guten Unterricht
vermitteln zu können.
Lernstandskontrollen
und Vergleichbarkeit
von Abschlüssen
Natürlich kann man an dieser Stelle auf die
angedachten halbjährlichen Lernstandkon-
trollen verweisen. Aber hätten diese bei
realistischer Betrachtungsweise genug und
rechtzeitig Aussagekraft hinsichtlich der
vorgenannten Fragen? Würde man mit
Lernstandkontrollen rechtzeitig erkennen
können, dass Lernprobleme von Kindern
auf Mängel bei den Eltern als Lehrkräfte
zurückzuführen sind? Um so herauszufin-
den, welche Schulform für die Zukunft eines
Kindes die beste wäre? Wäre es nicht selbst
innerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses fast
menschlich, schlechte Noten eines Kindes
eher auf dessen Fähigkeiten zurückzufüh-
ren, bevor man die vermeintlichen eigenen
Kompetenzen als Hauslehrer selbst in Frage
stellt?
Last, but not least wäre ein quasi ‘zwei-
läufiges’ Schulsystem mit Schülerinnen und
Schülern, die in Schulen und solchen, die
zu Hause lernen, auch unter dem Blickwin-
kel der von den Bundesländern getragenen
Bildungslandschaft zu betrachten: Es könn-
te sich herausstellen, dass Abschlüsse aus
Sachsen-Anhalt oder anderen Ländern mit
Homeschooling-Möglichkeit in anderen
Ländern nicht die gleiche Anerkennung er-
fahren wie bisher, das heißt keine horizon-
tale Freizügigkeit mehr bestünde, was sich
– ins Blaue gedacht – beispielsweise bei
einer späteren Studienplatzsuche auswirken
könnte.
Homeschooling aus
juristischer Perspektive
Gewichtige Argumente sprechen demnach
gegen eine Schulpflicht mit Hausunter-
richtsmöglichkeit, wenn diese sich aller-
dings auch nicht von vornherein und grund-
sätzlich verbietet. Daher bleibt zu prüfen,
ob diese auch verfassungsrechtlich ein-
wandfrei wäre, insbesondere im Grundge-
setz (GG) eine Verankerung finden würde
und damit auf höchster rechtlicher Ebene
legitimiert wäre. Aufschlussreich für die
Beantwortung dieser Frage sind vor allem
Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richtes sowie ein Gutachten der Wissen-
schaftlichen Dienste des Bundestages2.
Die Schulpflicht bestimmt die Pflicht von
Kindern und Jugendlichen zum Besuch ei-
ner öffentlichen Schule oder einer Privat-
schule, die eine öffentliche Schule nach Art.
7 Abs. 4 S. 2 GG ersetzt (sogenannte Ersatz-
schule). Diese Pflicht ist im GG jedenfalls
nicht ausdrücklich geregelt. Alle Bundeslän-
der sehen eine Schulpflicht in ihren jeweili-
gen Schulgesetzen vor. Die Ausgestaltung
der Schulpflicht unterscheidet sich im Ein-
zelnen. In einem Großteil der Länder ist die
Schulpflicht auch in der Landesverfassung
festgeschrieben.
Ob sich das Bestehen der Schulpflicht ne-
ben landesrechtlichen Festlegungen auch
aus dem GG wenigstens ableiten lässt, ist
daher umstritten. Nach einer Ansicht ergibt
sich aus dem staatlichen Bildungs- und Er-
ziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG auch
eine allgemeine Schulpflicht. Sie sei Teil der
Verantwortung des Staates für das Schul-
wesen und eine der wenigen Grundpflich-
ten, die das GG statuiere. Nach gegenläufi-
ger Ansicht ist davon auszugehen, dass aus
Art. 7 Abs. 1 GG keine (Schul)pflicht abge-
leitet werden könne. Denn aus der Pflicht
des Staates zur Aufsicht über das Schul-
wesen und zur Bereitstellung eines hinrei-
chend ausgebauten Schulwesens ergebe
sich noch keine Pflicht des Bürgers, dieses
auch in Anspruch nehmen zu müssen.
Bundesverfassungsgericht
sieht umfassenden
staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts konkretisiert die landes-
rechtliche Schulpflicht den staatlichen Auf-
trag aus Art. 7 Abs. 1 GG, wonach der Staat
nicht nur Aufsichtsrechte im technischen
Sinne, sondern darüber hinaus einen umfas-
send zu verstehenden staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrag hat. In Bezug auf
die Grundschulpflicht hat das Gericht aus-
geführt: »Die Pflicht zum Besuch der staat-
lichen Grundschule dient dem legitimen
Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erzie-
hungsauftrags und ist zur Erreichung dieses
Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auf-
trag richtet sich nicht nur auf die Vermitt-
lung von Wissen, sondern auch auf die He-
ranbildung verantwortlicher Staatsbürger,
die gleichberechtigt und dem Ganzen ge-
genüber verantwortungsbewusst an den
demokratischen Prozessen in einer pluralis-
tischen Gesellschaft sollen teilhaben kön-
nen. [...] Soziale Kompetenz im Umgang
auch mit Andersdenkenden, gelebte Tole-
ranz, Durchsetzungsvermögen und Selbst-
behauptung einer von der Mehrheit abwei-
chenden Überzeugung können effektiver
eingeübt werden, wenn Kontakte mit der
Gesellschaft und den in ihr vertretenen un-
terschiedlichsten Auffassungen nicht nur
gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer
mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbun-
denen Alltagserfahrung sind.«3
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
aus dem Grundgesetz heraus eine Schul-
pflicht, die Homeschooling umfasst, zumin-
dest nicht kategorisch ausgeschlossen wer-
den kann – allerdings scheinen die Chan-
cen auf eine Realisierung solcher Pläne
nicht zuletzt angesichts der Position des
Bundesverfassungsgerichts minimal. Ent-
sprechende Überlegungen zum Beispiel
in Sachsen-Anhalt stehen daher eher auf
sandigem Boden.
1 Zum Ganzen: dpa Dossier Bildung vom 24. April 2026,
S.4; AfD Sachsen-Anhalt will Heimunterricht erlauben:
In: Legal Tribune Online, 22. April 2026,
https://www.lto.de/persistent/a_id/59790
(abgerufen am: 12. Juni 2026)
2 Wissenschaftliche Dienste des Bundestages; Schulpflicht
und Gestaltung des Schulwesens – Zulässigkeit der
Verpflichtung von Schülern zu gesellschaftlichem oder
sozialem Engagement; Aktenzeichen: WD 3 – 3000 –
259/19; Abschluss der Arbeit: 15. November 2019;
Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
3 Bundesverfassungsgericht,
Beschl. vom 29. April 2003, Az. 1 BvR 436/03
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de