lehrer nrw ·
4/2026
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neuen Wohnort auf ein familiäres Unter-
stützungsnetzwerk zurückgreifen.
Das Gericht erkannte die Belastung an,
sah darin aber keinen Anspruch auf Verset-
zung. Entscheidend war, dass die bisherige
Schule unterbesetzt war und eine Verset-
zung deshalb die Unterrichtsversorgung be-
einträchtigt hätte. Den bestehenden Perso-
nalmangel wertete das Gericht als gewich-
tiges öffentliches Interesse, das einem Ver-
setzungswunsch entgegenstehen kann.
Eine Pendelstrecke von 35 Kilometern und
eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde
seien für sich genommen noch keine außer-
gewöhnliche Belastung5.
Damit wird ein zentraler beamtenrechtli-
cher Grundsatz nochmals sichtbar: Die pri-
vate Lebensplanung einer Beamtin kann
nicht ohne Weiteres zur Grundlage einer
dienstrechtlichen Personalentscheidung
gemacht werden. Wer seinen Wohnort ver-
ändert, trägt grundsätzlich das Risiko, dass
der Dienstherr den Arbeitsplatz nicht ent-
sprechend verändert.
Das gilt auch dann, wenn die private
Entscheidung weitgehend abgeschlossen
ist. Im Ostfriesland-Fall half es der Lehrerin
deshalb nicht, dass das Haus bereits ge-
kauft, die Familie umgezogen und das Kind
bereits am neuen Wohnort angemeldet war.
Nordsee muss warten –
aber nur fürs Erste
Bedeutung gewinnt diese Rechtsprechung
in Zeiten des aktuellen Lehrkräftemangels.
Ein Dienstherr darf nicht nur abstrakt auf
einen Personalmangel verweisen. Im Ost-
friesland-Fall wurde vielmehr darauf abge-
stellt, dass die Lehrerin an ihrer konkreten
Schule benötigt wurde und dort eine Klas-
senleitung übernommen hatte. Die Bezirks-
regierung stellte zugleich aber eine spätere
Freigabe nach zwei Jahren in Aussicht und
wollte die Personalsituation fortlaufend
überprüfen.
Versetzungsantrag nicht
automatisch aussichtslos
Für die Lehrkraft bedeutet dies letztlich
auch, dass ein Versetzungsantrag nicht
automatisch aussichtslos ist. Die Behörde
muss die persönlichen Belange berück-
sichtigen und ihre Entscheidung sachge-
recht treffen. Insbesondere familiäre
Gründe können Bedeutung gewinnen.
Sie müssen jedoch ein Gewicht erreichen,
das gegenüber den konkreten dienstlichen
Interessen überwiegt oder den weiteren
Einsatz an der bisherigen Stelle unzumut-
bar macht.
Hier entsteht ein besonders interessan-
ter beamtenrechtlicher Spannungsbogen.
Der Dienstherr hat gegenüber seinen Be-
amten nicht nur ein Weisungs- und Organi-
sationsrecht, sondern auch eine Fürsorge-
pflicht. Diese verpflichtet ihn, die berech-
tigten Belange seiner Beamten angemes-
sen zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung zieht die Grenze
zum Recht auf Versetzung dort, wo aus
einer normalen beruflichen oder persönli-
chen Belastung eine besondere, unzumut-
bare Belastung werden soll.
Im Fall der Lehrerin mit der langen Pen-
delstrecke sah das Gericht diese Grenze
nicht erreicht. Auch familiäre Schwierigkei-
ten bei der Kinderbetreuung seien nicht
automatisch außergewöhnlich, wenn sie
in vergleichbarer Weise zahlreiche andere
Beschäftigte und Beamte betreffen.
Interessant ist die Frage, wie sich diese
Rechtsprechung zu den tatsächlichen Be-
lastungen des Lehrerberufs verhält. Eine
bundesweite Umfrage des Deutschen Phi-
lologenverbands und des Portals Lehrer-
Online aus dem Jahr 20266 belegt eine
hohe gesundheitliche Belastung durch
berufliche Überlastung bei Lehrkräften.
Der Wunsch einer Lehrkraft, die eigene
Lebens- und Berufssituation zu verbessern,
ist daher durchaus legitim. Ein Anspruch
darauf, dass der Staat diesen Wunsch
durch eine Versetzung verwirklicht,
besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Individuelle Lebenspla-
nung vs. ausreichende
Unterrichtsversorgung
Für die beamtenrechtliche Bewertung
kommt es somit entscheidend darauf an,
ob persönliche Gründe lediglich für einen
Ortswechsel sprechen oder ob sie den
Verbleib am bisherigen Dienstort tatsäch-
lich unzumutbar machen. Erst bei einer
erheblichen individuellen Belastung (zum
Beispiel Erkrankung mit Krankheitswert
und nicht nur persönliches Wohlbefinden
durch Luftverhältnisse) kann das private
Interesse ein Gewicht erreichen, das eine
andere Entscheidung verlangt. Die Ent-
scheidungen sind deshalb mehr als kurio-
se Geschichten über Lehrerinnen, die
gerne an die Nordsee ziehen möchten.
Sie zeigen ein strukturelles Problem des
öffentlichen Dienstes. Je stärker der Staat
auf die örtliche Verfügbarkeit seiner Be-
amten angewiesen ist, desto stärker kolli-
diert die individuelle Lebensplanung mit
dem Interesse an einer funktionierenden
Verwaltung und – bei Lehrkräften – an
einer ausreichenden Unterrichtsversor-
gung.
1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Juli 2026,
1 L 632/26; OVG Münster,
Beschluss vom 29. Juli 2026, 6 B 854/26.
2 Zum Ganzen: LTO, 30. Juli 2026, OVG lehnt
Versetzung einer Lehrerin ins Frieslandidyll ab,
https://www.lto.de/persistent/a_id/60553,
abgerufen am 1. September 2026;
Beck-aktuell, 29. Juli 2026, Eilantrag auf
Versetzung nach Ostfriesland bleibt erfolglos,
https://www.beck-aktuell.de/node/202991,
abgerufen am 1. September 2026;
Beck-aktuell, 21. Juli 2026, Die Nordsee muss
warten, https://www.beck-aktuell.de/node/202426,
abgerufen am 1. September 2026.
3 LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 26. August 2015, 3 Sa 157/15
4 LTO, 15. September 2015, Arbeitgeber darf
Familienvater nicht deutschlandweit versetzen,
https://www.lto.de/persistent/a_id/16900
5 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2026,
1 K 6161/25; zum Ganzen: LTO, 18. Mai 2026,
35 Kilometer Pendelstrecke keine
außergewöhnliche Belastung,
https://www.lto.de/persistent/a_id/59989,
abgerufen am: 1. September 2026.
6 https://www.lehrer-online.de/aktuelles/aktuelle-
nachrichten/news/na/dphv-und-lehrer-online-
umfrage-zeigt-hohe-belastung-von-lehrkraeften/
RECHT§AUSLEGER
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de