BRENNPUNKT
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3/2021 ·
lehrer nrw
2. Allgemeine Grundsätze einer
Kommunikation über die Kom-
ponenten der Produktfamilie
LOGINEO NRW
»Mitteilungen können auf elektronischem
Weg ohne Zeitverzögerung zugestellt wer-
den. Es ist aber
nicht zumutbar, dass die
Nutzerinnen und Nutzer ständig ihr
E-Mail-Fach kontrollieren, Miteilungen
innerhalb von Chaträumen des Mes-
sengers lesen oder auf Benachrichti-
gungen innerhalb des Lernmanage-
mentsystems reagieren.«
»Eine Pflicht von Lehrkräften zur
ständigen Kontrolle und Überprüfung
der Kommunikation in den selbst er-
stellten oder genutzten Kommunikati-
onsräumen besteht nicht.«
3. Nutzung der E-Mail-Komponente:
»Eine Nachricht per E-Mail gilt als zur
Kenntnis genommen, wenn sich die Lehr-
kraft oder das weitere Schulpersonal/
ZfsL-Personal nach Versand der E-Mail
wieder an der Schule/dem ZfsL aufhält und
somit verpflichtet ist –
analog zur Nach-
richt in Papierform
– Informationen aus
dem Postfach oder E-Mail-Posteingang zur
Kenntnis zu nehmen. Dies gilt namentlich
auch für
Teilzeitkräfte; eine Verpflich-
tung zur Sichtung von E-Mail-Eingän-
gen auf der dienstlich eingerichteten
E-Mail-Adresse an planmäßig unter-
richts-/veranstaltungsfreien Tagen be-
steht nicht.
Insbesondere ergibt sich aus
der Einrichtung einer E-Mail-Adresse
nicht
eine weitergehende Pflicht zur Ein-
sicht bei den dortigen Eingängen ge-
genüber den herkömmlichen Postfä-
chern.«
6. Nutzung des LOGINEO NRW
Messengers und des
Videokonferenztools
»Die Nutzung des Messengers beinhaltet
keine Verpflichtung zur ständigen Kon-
trolle von Chaträumen oder Reaktion
auf Mitteilungen.
An digitale Chat- und
Videokonferenzräume bestehen dieselben
Anforderungen wie an das Klassenzimmer
in der Schule. Dies bedeutet, dass eine
Leistungs- und Verhaltenskontrolle von
schulischem Personal bei der Arbeit mit
Messenger oder Videokonferenztool durch
die Schulleitung, Seminarleitung, Abtei-
lungsleitung oder andere Stellen und Per-
sonen
nicht zulässig ist.
Anderes gilt für
Hospitationen im Rah-
men der Wahrnehmung von Führungsauf-
gaben bei der Beschaffung von Informatio-
nen und Eindrücken zur Unterrichts- und
Schulkonzeptentwicklung, ’Einsichtnahme
von Unterricht im Rahmen der Lehreraus-
bildung’ oder bei dienstlichen Beurteilun-
gen. Die Art der Einsichtnahme in die pä-
dagogische Arbeit mit Messenger bzw. Vi-
deokonferenztool zu diesen Zwecken
muss
den schulinternen Vereinbarungen ent-
sprechen, wie sie auch für Unterrichts-
hospitationen im Klassenraum gelten.
Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die-
se Vorgehensweisen und Vereinbarungen
vor Beginn von Hospitationen zu infor-
mieren.
Jede Einsichtnahme wird in der-
selben Weise dokumentiert, wie dies für
Hospitationen im regulären Unterrichtsbe-
trieb erforderlich und festgelegt ist.
Art, Zeit und Umfang der Beteiligung an
der dienstlichen/schulischen Kommunikation
außerhalb der Dienstzeiten/Unterrichtszeiten
an der Schule obliegt den jeweiligen Nutze-
rinnen und Nutzern.
Außerhalb dieser Zei-
ten kann dieses nicht erwartet werden.
Die anlassbezogene Nutzung des im
LOGINEO NRW Messenger enthaltenen
Videokonferenztools ist
freiwillig. Es obliegt
den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern,
sich an einer Videokonferenz zu beteiligen.
Insbesondere das Einschalten der Kame-
rafunktion ist nicht verpflichtend.«
7. Nutzung des
Lernmanagementsystems
»Aus der technischen Möglichkeit, Unter-
richtsinhalte in digitalen Kursstrukturen
des Lernmanagementsystems abzubilden,
resultiert
keine Verpflichtung der Lehr-
kräfte, ihre analogen Lernangebote zu-
sätzlich vollständig digital abzubilden.
An digitale Kursräume bestehen dieselben
Anforderungen wie an das Klassenzimmer
in der Schule.«
Der Passus bezüglich der Leistungs- und
Verhaltenskontrolle sowie bezüglich der
Hospitationen ist analog zum LOGINEO
NRW Messenger formuliert.
Die Administratorenverpflichtung
Ein Auszug: »Die Auswertung personenbe-
zogener Protokolldaten muss immer im Vier-
Augen-Prinzip, unter Beachtung der perso-
nalrechtlichen Beteiligungspflichten und un-
ter Einbeziehung der organisationseigenen
Datenschutzbeauftragten erfolgen. Jede
Übermittlung oder Weitergabe von Daten an
Dritte ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich
gestattet ist. Im Zweifelsfall ist eine Geneh-
migung der bzw. des Verantwortlichen ein-
zuholen und/oder die behördlichen Daten-
schutzbeauftragten in eine Entscheidung
einzubeziehen.
Grundsätzlich ist die Administration
nicht durch die Schulleitung vorzuneh-
men, Ausnahmen erfordern das Einver-
nehmen mit dem Lehrerrat.
Alle Perso-
nen, die diese Tätigkeiten übernehmen, sind
über eine Administratorenverpflichtung auf
Ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.«
Auch hier wurde der Leistungs- und Ver-
haltenskontrolle vorgebeugt.
Die vorangegangenen Punkte zeigen, dass
viel im Sinne der Beschäftigten durch den
Einsatz der Personalräte erreicht wurde.
Dies hätte nicht gelingen können, wäre man
nicht in der Mitbestimmung gewesen. Die
Produkte der LOGINEO NRW Familie sind si-
cherlich nicht perfekt. Es mag Produkte ge-
ben, die anwenderfreundlicher sind oder auf
die man sich in den Monaten vor der Bereit-
stellung der Landesprodukte als Schulge-
meinde schon eingestellt hatte. Dennoch
bleibt festzuhalten, dass die oben zitierten
Bedingungen zunächst nur für diese mitbe-
stimmten Produkte gelten.
Die Mitbestimmung ist manchmal ein lan-
ger und zäher Prozess, aber es lohnt sich,
diesen Weg zu gehen!
Sarah Wanders ist stellv. Vorsitzende
des
lehrer nrw
E-Mail: wanders@lehrernrw.de