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4/2018 ·
lehrer nrw
eine adäquate Vergütung der Rechteinhaber
zu sorgen. Ob mit den Regelungen wirklich
ein Weg gefunden wurde, ein ausgewoge-
n
es Verhältnis zwischen gegensätzlichen In-
teressen zu schaffen oder ob dies ein nicht
allzu tauglicher Versuch ist, zwei Herren
gleichzeitig zu dienen, wird sich zeigen. Eine
Vereinfachung gegenüber der früheren
Rechtslage ist aber nicht von der Hand zu
weisen. Denn der Gesetzgeber hat die
Schranken, das heißt Ausnahmen, von Urhe-
berrechten erweitert.
Wesentlich ist dabei, dass Lehrkräfte nun
bis zu fünfzehn Prozent eines Filmes ohne
jegliche Erlaubnis zeigen dürfen, so § 60a
Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG). Dies bedeu-
tet, dass zur Illustration des Unterrichts Aus-
schnitte von bis zu fünfzehn Prozent des Ge-
samtwerkes vorgeführt, verbreitet, verviel-
fältigt oder auf andere Art – wie zum Bei-
spiel in einer Schul-Cloud – öffentlich zu-
gänglich gemacht werden dürfen.
Nicht länger als
fünf Minuten?
Nicht nur ausschnittsweise, sondern vollstän-
dig erlaubnisfrei dürfen vergriffene Werke
sowie Werke geringen Umfangs genutzt wer-
den. Zwar mag sich der eine oder andere da-
ran stören, dass gerade für diese besonders
praxisrelevante Situation nicht eindeutig de-
finiert ist, wann ein ’geringer Umfang’ über-
schritten ist; die explizite Erwähnung von
einzelnen Beiträgen aus derselben Fachzeit-
schrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift
und von Abbildungen nützt im Zusammen-
hang mit einer Filmvorführung natürlich we-
nig. Zur Orientierung kann hier die allerdings
auf die Maximallänge von fünf Minuten ei-
nes Films beziehungsweise Videos abgestellt
werden, die schon bislang nach dem bisheri-
gen Vertrag zwischen den Ländern und Ver-
wertungsgesellschaften als maßgeblich galt.
Nicht erlaubnisfrei dürfen dagegen Werke
genutzt werden, die ausschließlich für den
Unterricht an der Schule geeignet, bestimmt
und entsprechend gekennzeichnet sind
(§ 60a Absatz 3 UrhG). Diese Regelung soll
die Hersteller von Schulmedien schützen.
Bedingung jeder Nutzung ist nach § 60 a
UrhG, dass diese im Rahmen des Unterrichts
a
n Bildungseinrichtungen erfolgt. Dies bein-
haltet Prüfungen (§ 60a Absatz 1 Nummer 2
UrhG) und moderne Lehrformate über das
Internet. Davon werden auch die Vor- und
Nachbereitung der Stunden umfasst sein,
nicht aber sonstige Vorhaben wie etwa die
Nutzung im Zuge der Schulverwaltung.
Ebenso wenig erlaubnisfrei ist die Verwen-
dung im Unterricht zu kommerziellen Zwe-
cken. Entscheidend dabei ist die Gewinn-
erzielungsabsicht. Ob die Schule privat oder
öffentlich ist, spielt keine Rolle.
Vorsicht mit
YouTube-Videos
Mancher Film findet sich im Internet auf
YouTube oder anderen Plattformen. Dann
liegt die Versuchung nahe, den Film zum Bei-
spiel über einen Laptop und einen Beamer,
das heißt im Wege des Streamings zu zeigen
oder den Schülern vorzuschlagen, auf ihren
eigenen Geräten das entsprechende Materi-
al abzurufen. Dabei ist jedoch unbedingt da-
rauf zu achten, ob die Inhalte nicht offen-
sichtlich unberechtigt im Internet veröffent-
licht wurden. Bei kompletten Werken kann
im Allgemeinen nicht davon ausgegangen
werden, dass diese mit Erlaubnis der Rechte-
inhaber hochgeladen wurden.
Hat eine Lehrkraft die Frage der Erlaubnis
zur Nutzung hinreichend geklärt, so muss sie
daran denken, dass die Nutzung von Filmma-
terial bis auf einige Ausnahmen zu vergüten
ist (§ 60 h UrhG). Die Vergütung kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden und ist vom Schulträger,
nicht aber von der Lehrkraft oder
den Schülern zu entrichten. Das neue
Recht vereinfacht die Lage insofern, als dass
n
unmehr pauschale Abrechnungen für die An-
gemessenheit einer Vergütung ausreichen.
Grauzone bei privat
erworbenen Filmen
Wer angesichts all des Vorgenannten denkt,
er macht es sich einfacher, indem er ein privat
und legal erworbenes Werk zeigt, stößt je-
doch auf eine weitere Hürde: Denn es ist nur
zulässig, derartige Filme im nicht-öffentlichen
Rahmen vor miteinander verbunden Perso-
nen zu zeigen. Dies beinhaltet Familie und
Freunde, aber ob davon eine Schulklasse oder
gar darüber hinausgehende Schülergruppe
umfasst ist, ist in der Rechtsprechung noch
nicht eindeutig geklärt. Selbst wenn sich Leh-
rer und Schüler sowie Schüler untereinander
noch so sehr ans Herz gewachsen sind, be-
fände man sich bei der Vorführung eines pri-
vat erworbenen Films in einer Grauzone und
sollte daher davon eher Abstand nehmen.
In der Praxis…
Was bedeutet das Ganze nun, wenn man als
Lehrkraft nicht nur Ausschnitte aus einem
Film herausfiltern will, sondern ein Gesamt-
werk darbieten will? – Man greift auf lizen-
sierte Kopien zurück, die an Medienzentren
von Kommunen, staatlichen Trägern oder Kir-
chen vor Ort oder online angeboten werden,
oftmals sogar kostenfrei. Bei Filmen, die im-
mer wieder gezeigt werden sollen, sollte die
Schule einen direkten Erwerb mit Lizenz
überlegen.Soweit, so klar? – Dann ’Film ab!’
RECHT
§
AUSLEGER
Christopher Lange
leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw.
E-Mail:
Rechtsabteilung@lehrernrw.de