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lehrer nrw
legbar, so mittlerweile nach § 69 Abs. 7
SchulG. Dies zu wissen, ist beruhigend, denn
die Tätigkeit stellt eine dienstliche Pflicht dar
(§ 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Vor Schaffung
des § 69 Absatz 7 SchulG galt eine Niederle-
gung bei aller Nachvollziehbarkeit ihrer Grün-
de zunächst konsequenterweise als Dienst-
pflichtverletzung. Scheiden alle Mitglieder
durch Rücktritt, Versetzung oder Zurruheset-
zung aus und mangelt es an Ersatzmitglie-
dern, wird eine Neuwahl für die verbleibende
Amtsperiode notwendig. Kann kein Lehrerrat
mangels Freiwilligen gebildet werden, fallen
die Aufgaben an den Personalrat zurück.
Das aufwändige Zustandekommen und die
lange Amtszeit zeigen auch an, welche Be-
deutung diesem Gremium von Gesetzes we-
gen zugedacht ist. Lebt der Lehrerrat an ei-
ner Schule dieses Rollenverständnis hinrei-
chend aus, kann er tatsächlich für einzelne
Lehrerinnen und Lehrer Steine im Weg des
Schulalltags beiseite räumen, daneben aber
auch der Schulleitung eine Stütze sein, was
wiederum den Lehrerinnen und Lehrern zu
Gute kommt.
Breites Tätigkeitsspektrum
Der Lehrerrat berät die Schulleitung in den
Angelegenheiten der Lehrerinnen und Leh-
rer und der im Landesdienst stehenden pä-
dagogischen und sozialpädagogischen Mit-
arbeiter im Sinne von § 58 SchulG. Ange-
sichts des täglichen und engen Kontakts
von Schulleitung und Lehrkräften kann das
Führungsverhalten der Schulleitung am
besten aus dem Kreis der Lehrerinnen und
Lehrer selbst eingeschätzt und durch den
Lehrerrat rückgemeldet werden.
Außerdem vermittelt der Lehrerrat in
dienstlichen Angelegenheiten der Lehrerin-
nen und Lehrer (§ 69 Abs. 2 SchulG). Das
Maß an denkbaren Konflikten einzelner
Lehrerinnen und Lehrer oder Gruppen von
Lehrkräften mit der Schulleitung ist, wie die
Praxis zeigt, kaum erschöpflich. Als Vermitt-
ler wird der Lehrerrat nur auf Wunsch der
oder des Betroffenen tätig. Die Schulleitung
muss dem Lehrerrat alle zur Klärung der
Angelegenheit notwendigen Informationen
zur Verfügung stellen. Gemäß § 62 Abs. 5
SchulG ist der Lehrerrat zur Verschwiegen-
heit verpflichtet, auf Wunsch auch zur kom-
pletten Geheimhaltung. Die Schulleitung ist
verpflichtet, den Lehrerrat auch kurzfristig
in der Angelegenheit vorsprechen zu las-
sen. Bei der Lösung der Angelegenheit soll-
te auch der Gleichbehandlungsgrundsatz
gewahrt bleiben, das heißt, es darf keine
Vereinnahmung durch Einzelne oder Grup-
pen zulasten anderer stattfinden.
Personalvertretungs-
rechtliche Aufgaben
Wer nun damit sein Betätigungsfeld auf
rein schulischer Ebene und gerade nicht in
Themen sieht, bei denen der Dienstherr ei-
ne Rolle spielt, übersieht jedoch, dass seit
2008 – angefangen mit dem Gesetz zur
Stärkung der Eigenverantwortlichkeit an
Schulen – immer mehr Entscheidungsbe-
fugnisse hinsichtlich Personalführung und
-management auf die Schulebene verlagert
wurden. Dafür wird an Schulen zwar kein
eigenständiger Personalrat gebildet, aber
ausgerichtet an den jeweiligen Dienstvor-
gesetzteneigenschaften der Schulleitung
wird auch die personalvertretungsrechtli-
che Beteiligung auf die Lehrerräte nach
§ 69 Abs. 3 SchulG übertragen. Gemäß
§ 69 Abs. 4 SchulG gelten dafür die §§ 62
bis 77 Landespersonalvertretungsgesetz
NRW (LPVG) entsprechend. Um die solide
Kenntnis von den Einflussmöglichkeiten
der Mitbestimmung, Anhörung oder Initia-
tive nach dem LPVG kommt ein Lehrerrat
daher nicht herum. Beteiligt ist der Lehrer-
rat beispielsweise an so wichtigen Ent-
scheidungen wie der Einstellung in befris-
tete Arbeitsverhältnisse, gegebenenfalls
kann er bei allen Einstellungen mitbestim-
men. Erfreulich und praxisrelevant ist da-
rüber hinaus das Mitbestimmungsrecht
bei der Anordnung regelmäßiger Mehrar-
beit.
Wer sich fragt, wie er als Lehrerrat all
die Arbeit neben der Unterrichtsverpflich-
tung wahrnehmen soll, muss mit dafür sor-
gen, dass eine entsprechende Entlastung
über verfügbare Anrechnungsstunden er-
folgt (§ 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 93 Abs. 2 SchulG bzw. § 2 Abs.
5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die Frage, ob sich die Tätigkeit im Leh-
rerrat in der dienstlichen Beurteilung aus-
wirkt, ist zu verneinen, denn für die Bewer-
tung von Eignung, Befähigung und fachli-
cher Leistung sind nur die Leistungen als
Lehrkraft relevant. Die Nennung der Leh-
rerratstätigkeit im Rahmen einer Tätig-
keitsbeschreibung ist dagegen unschädlich
(vergleiche Beschluss des OVG NRW vom
16. Juli 2012, 6 B 668/12).
Lehrerräteschulungen
bei
lehrer nrw
Und wer angesichts der umfangreichen
Tätigkeiten des Lehrerrates wissen will,
wie er das Recht auf eine geeignete Fort-
bildung zur Aneignung der dafür nötigen
Grundlagen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG)
verwirklicht, sei zum Beispiel auf die von
lehrer nrw
angebotenen Grund- und Auf-
baufortbildungen für Lehrerräte verwiesen.
RECHT
§
AUSLEGER
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de
Wer als Lehrerin
oder Lehrer Rat
und Hilfe braucht,
ist beim Lehrerrat an der
richtigen Adresse. In der in-
nerschulischen Mitwir-
kungskultur hat dieses
Gremium hohes Gewicht.
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