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7/2022 · lehrer nrw
hestand versetzt worden, erhöht sich der bis
dahin erdiente Ruhegehaltssatz nach den
Maßgaben der §§ 42 f. LBeamtVG.
Der Anspruch auf ein Heilverfahren wird
dadurch im Regelfall erfüllt, dass die not-
wendigen und angemessenen Kosten erstat-
tet werden (§ 1 Heilverfahrensverordnung).
Damit ist im Allgemeinen die einfachste und
günstigste Behandlung am nächstgelegenen
geeigneten Behandlungsort gemeint. Im
Falle eines Dienstunfalls sind Beihilfe und
Krankenversicherung grundsätzlich nicht
involviert.
Was passiert
bei Sachschäden?
Im Hinblick auf Sachschäden gelten enge
Erstattungsvoraussetzungen: Sind in Dienst-
ausübung Gegenstände, die üblicherweise
im Dienst mitgeführt werden, beschädigt,
zerstört worden oder abhandengekommen,
so kann dafür nach § 38 LBeamtVG in Ver-
bindung mit § 82 Landesbeamtengesetz Er-
satz verlangt werden. Im Unterschied zu an-
deren Fürsorgeleistungen erfolgt die Erstat-
tung nur auf Antrag und ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu
machen.
Auch wenn man im Falle des Falles im
Zweifel von Schmerzen und gesundheitli-
chen Problemen geplagt ist und wenig Mu-
ße für ’Papierkram’ hat, sollte man auf die
korrekte Geltendmachung achten, um eine
zügige Anerkennung des Vorfalls als Dienst-
unfall zu erreichen. Zunächst hat die verun-
fallte Person eine Unfallanzeige auszufüllen
(Formulare finden sich im Internetauftritt
der Bezirksregierungen) und eine von einem
Arzt ausgefüllte ärztliche Bescheinigung für
die Anerkennung eines Dienstunfalls beizu-
fügen. Beides ist umgehend auf dem Dienst-
weg der Bezirksregierung, das heißt der per-
sonalaktenführenden Dienststelle, zuzulei-
ten. Etwaige Zeugenaussagen, Skizzen des
Dienstweges samt Unfallstelle bei Wegeun-
fällen und Dienstunfähigkeitsbescheinigun-
gen sind beizufügen. Bei den ärztlichen
Befunden ist zwischen unfallbedingten und
unfallunabhängigen Befunden zu unter-
scheiden.
Meldefristen beachten!
Überaus wichtig ist, den Dienstunfall inner-
halb der Ausschlussfrist von zwei Jahren
nach dem Unfall dem Dienstvorgesetzten zu
melden (hinsichtlich Sachschäden innerhalb
von drei Monaten, siehe oben). Nach Ablauf
der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur
gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht
zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass mit der Mög-
lichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsor-
ge begründenden Folge des Unfalls nicht
habe gerechnet werden können oder die
Meldung aufgrund von außerhalb des
Willens liegenden Umständen unterblieb
(§ 54 LBeamtVG).
Problematisch in der Praxis ist oft die Füh-
rung des Nachweises des Ursachenzusam-
menhangs zwischen Dienst, Unfallereignis
und Körperschaden. Eine Frage des Ursa-
chenzusammenhangs kann dabei auch die
hinreichend genaue örtliche und zeitliche
Bestimmung der Unfallursache sein. Bei-
spielsweise wurde dies bei einem Borreliose
auslösenden Zeckenbiss einer Lehrerin letzt-
lich bejaht, die auf einer Schulwanderung in
bewaldeter Umgebung Kinder beaufsichtig-
te2.
Corona als Dienstunfall?
Auch bei Erkrankungen infolge einer Coro-
na-Infektion ist der Nachweis des Ursachen-
zusammenhangs schwer zu führen, weil die
Virusinfektion eine Inkubationszeit von meh-
reren Tagen hat und eine Ansteckung daher
nicht zwingend nur über einen Kontakt im
beruflichen Kontext erfolgt sein muss. Man
kann zwar auch an einen Dienstunfall den-
ken, weil bestimmte Berufskrankheiten nach
Maßgabe der Berufskrankheiten-Verordnung
unter den Dienstunfallschutz fallen. Als ent-
sprechende Infektionskrankheit wird aber
eine Corona-Erkrankung regelmäßig bisher
nur bei verbeamtetem medizinischen Perso-
nal angesehen3. Lehrkräften gelingt es daher
bislang selten, in entsprechenden Anerken-
nungsverfahren erfolgreich zu sein. Aber da
jeder Fall mit ganz anderen individuellen
Umständen einhergeht, sollte man sich im
Zweifelsfall nicht von einem Verfahren ab-
halten lassen. Immerhin stellt das Schulmi-
nisterium auch zur Anerkennung als Dienst-
unfall im Internet einen Fragebogen zur Ver-
fügung4.
Wie streng es auf die gesetzlichen Voraus-
setzungen eines Dienstunfalles ankommt,
zeigt ein Urteil aus Niedersachsen. Das Ver-
waltungsgericht Hannover hat jüngst eine
Klage einer Lehrerin abgewiesen, die einen
Impfschaden nach einer Corona-Impfung in
der Schule erlitten hatte. Organisator der
Impfaktion sei nicht der Dienstherr gewesen,
dieser habe nur die schulischen Räumlichkei-
ten gestellt, so dass keine dienstliche Veran-
staltung vorgelegen habe5.
Das gilt für tarif-
beschäftigte Lehrkräfte
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an öffentli-
chen Schulen gilt die Systematik der gesetz-
lichen Unfallversicherung nach dem Sozial-
gesetzbuch VII, wenn sie einen Arbeitsunfall
erleiden. Ein Arbeitsunfall ist – ähnlich defi-
niert wie ein Dienstunfall – ein zeitlich be-
grenztes, von außen auf den Körper einwir-
kendes Ereignis, das in Ausführung einer be-
trieblichen beziehungsweise betriebsdienli-
chen Tätigkeit zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod des Versicherten führt. Wege,
die in Ausübung der versicherten Tätigkeit
zurückgelegt werden, sind Teil der betriebli-
chen Tätigkeit. Zuständig für die Bearbeitung
einer Arbeitsunfallanzeige ist nicht die
Dienststelle (sie ist lediglich durch eine
Kopie der Unfallmeldung zu informieren),
sondern die Unfallkasse NRW als Trägerin
der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfall-
anzeigeformulare finden sich auf der Home-
page der Unfallkasse NRW).
1 Beziehungsweise eines Arbeitsunfalls bei Tarifkräften
2 Bundesverwaltungsgericht, AZ. 2 C 81.08
3 vgl. dazu ’Corona als Dienstunfall?’ in
lehrernrw
,
Ausgabe 2/2022
4 fragebogen_anzeige_erkrankung_cov19_dienstunfall_
220112-.pdf (schulministerium.nrw),
abgerufen am 25. November 2022
5 VG Hannover, AZ. 2 A 460/22
RECHT§AUSLEGER
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung
des
lehrer nrw
E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de