Einstweiliger K.O. für die
Weiterentwicklung
der § 132c-Schulen:
Das Schulministerium hat die zugesagten
Verbesserungen nicht in Gesetzesform
gegossen.
BRENNPUNKT
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5/2019 ·
lehrer nrw
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n Schulen müssen regelmäßig
Gelder für Schulbücher, Lektüren,
Klassenfahrten, Tagesausflüge etc.
eingesammelt werden. Dabei verwenden
nicht wenige Lehrkräfte ihre privaten Kon-
ten, sodass sich private und dienstliche An-
gelegenheiten vermischen können. Der
Hauptpersonalrat Realschulen ist seit Jah-
ren im Zusammenhang mit der so genann-
ten ’Münsterlandkarte’ mit dieser Proble-
matik befasst. In einigen Kreisen des Re-
gierungsbezirks Münster sollten Lehrkräfte
mit dieser Karte arbeiten. Dabei erwartete
die Kommune, dass die Lehrkräfte diese
Karte nutzen, um Gelder aus dem Bil-
dungs- und Teilhabepaket (BuT) bei der
örtlichen Bank abzubuchen. In zahlreichen
Besprechungen mit Vertretern des nord-
rhein-westfälischen Schulministeriums hat
sich der Hauptpersonalrat nicht nur vehe-
ment gegen diese Praxis gewehrt, sondern
das Ministerium auch immer wieder dazu
aufgefordert, neue Wege bei der Verwal-
tung von Geldern an Schulen zu eröffnen.
§ 95 regelt die
Bewirtschaftung
von Schulmitteln neu
Diesem Anliegen ist das Ministerium nun-
mehr nachgekommen. In § 95 wird folgen-
der Passus aufgenommen: »Mit Zustim-
mung des Schulträgers können Schulgiro-
konten auch für die Verwaltung von treu-
händerischen Geldern genutzt werden.«
Dieses ist bislang nicht möglich, da der
bisherige § 95 lediglich vorsah, dass den
Schulgirokonten zusätzliche eigene Ein-
nahmen der Schulen zugeführt werden
können, aber bei treuhänderischen Gel-
dern handelt es sich ja gerade nicht um
eigene Einnahmen der Schulen. Der
Hauptpersonalrat Realschulen begrüßt
diese Neuerung ausdrücklich und rät wei-
terhin dringend davon ab, bei der Verwal-
tung von treuhänderischen Geldern priva-
te Konten zu nutzen.
§ 69 ermöglicht Lehrer-
ratsmitgliedern die
Mandatsniederlegung
Im bisherigen § 69 ist eine Mandatsnie-
derlegung durch ein einzelnes Mitglied
als Beendigungsgrund für die Mitglied-
schaft im Lehrerrat vor Ablauf der Amts-
zeit von vier Jahren nicht vorgesehen. Die
Neufassung des Paragraphen merzt die-
sen handwerklichen Fehler jetzt endlich
aus. In der Begründung heißt es: »Nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
sind daher entsprechende Erklärungen
unwirksam mit der Folge, dass das Man-
dat bestehen bleibt. Weiter folgt daraus,
dass eine Mandatsniederlegung, auch,
wenn sie selbst unwirksam ist, zugleich
wegen der Nichterfüllung dienstlicher
Aufgaben eine Dienstpflichtverletzung
darstellt, die die Schulleiterin oder der
Schulleiter (…) beanstanden und im Fort-
setzungsfall der dienstaufsichtlich zustän-
digen Schulaufsichtsbehörde melden
muss. Mit der Neuregelung wird die
Möglichkeit geschaffen, dass die einzelne
Lehrkraft selbst abwägen und entschei-
den kann, wie lange sie ein freiwillig
übernommenes Mandat wahrnehmen
möchte.«
Mein Fazit lautet: Dass man ein Amt
freiwillig übernimmt, der Rücktritt von die-
sem Amt aber bisher eine Dienstpflichtver-
letzung darstellt, ist ein Treppenwitz. Die
Neufassung des § 69 heilt diesen unsägli-
chen Zustand jetzt endlich!
§ 132c bleibt
leider unverändert
Eine riesige Enttäuschung ist, dass der
Gesetzentwurf keine Weiterentwicklung der
§ 132c-Schulen (Realschulen mit Haupt-
schulbildungsgang) vorsieht. Die Fraktionen
der CDU und der FDP hatten im Juni 2018
einen Antrag im Landtag durchgesetzt, der
die Situation der Realschulen mit Haupt-
schulbildungsgang verbessern sollte. Die
Landesregierung wurde beauftragt,
•
• die Möglichkeit eines Hauptschulbil-
dungsganges an Realschulen dort dau-
erhaft zu sichern, wo es für die Aufrecht-
erhaltung eines leistungsfähigen Haupt-
schulangebots erforderlich ist,
•
• die Beschränkung der äußeren Differen-
zierung auf bis zu einem Drittel in § 47
Abs. 2 APO-SI aufzuheben,
•
• alle Möglichkeiten zu nutzen, um die
für eine qualitative Ausgestaltung des
Hauptschulbildungsganges an Realschu-
len auch in äußerer Differenzierung not-
wendigen personellen Ressourcen zur
Verfügung zu stellen,
•
• im Zuge einer Änderung des Schulgeset-
zes einen solchen Bildungsgang an Re-
alschulen bereits ab Klasse 5 zu ermög-
lichen.
Dass das Ministerium das 15. SchulRÄndG
nicht dazu genutzt hat, den Landtagsbe-
schluss in Gesetzesform zu gießen, ist
kaum nachzuvollziehen und stellt einen
herben Tiefschlag dar. Der Erhalt und die
Weiterentwicklung der Schulform Real-
schule in Nordrhein-Westfalen bleibt ein
mühseliges Unterfangen. Einigen Akteuren
scheint auf dem Weg dahin die Puste aus-
zugehen …
Sven Christoffer ist Vorsitzender des HPR Realschulen
sowie stellv. Vorsitzender des lehrer nrw
E-Mail: christoffer@lehrernrw.de
von SVEN CHRISTOFFER