Das Schulministerium des Landes NRW hat mit Erlass vom 19. Juli 1996 und der Ergänzung vom 24. September 1996 das Verfahren der Anerkennung von Angeboten sowie die Genehmigung von Sonderurlaub und Dienstunfallschutz neu geregelt. Danach entfällt das zentrale Anerkennungsverfahren durch das Schulministerium bzw. die Bezirksregierungen. Die Schulleitungen prüfen, ob das Angebot eines Trägers im Interesse der Lehrerfortbildung liegt und die Voraussetzungen für die Teilnahme von Lehrkräften an dieser Veranstaltung gegeben sind.

Sonderurlaub bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr und Dienstunfallschutz – auch in der unterrichtsfreien Zeit – werden durch Ihre Schulleitung genehmigt. Die Veranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften (Dienstunfallschutz), wenn die Schulleitung sie als im Interesse der Lehrerfortbildung liegend bewertet. Bei Sonderurlaubsablehnung oder Überschreitung des Kontingentes von fünf Tagen je Kalenderjahr verbleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen.