4. Mai 2020

Lehrkräfte, die neben dem zur Zeit angeordneten Fernunterricht („Home-Schooling“) auch noch Präsenzstunden als Vertretungsstunden leisten, können dies als Mehrarbeit abrechnen. Dies hat das NRW-Schulministerium auf Nachfrage des Vorsitzenden des Hauptpersonalrates Realschulen, Sven Christoffer, bestätigt.

Soweit eine Lehrkraft ihren üblichen Präsenzunterricht nicht ableisten kann, sondern Fernunterricht erteilt, weil der Schulbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ruht, gelten die Pflichtstunden in Präsenz – entsprechend dem individuellen Stunden-Soll – grundsätzlich als erteilt. Sofern eine Lehrkraft über ihre eigentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus – zusätzlich zum Home-Schooling – Präsenzunterricht als Vertretungsunterricht erteilen soll und hierfür keine anderweitige Entlastung erhält, handelt es sich um Mehrarbeit nach dem Mehrarbeitserlass (Bass 21-22 Nr. 21). Nur dann, wenn feststeht, dass der Unterricht wegen Abwesenheit der Klasse, etwa nach der Abiturprüfung, auch nicht im Wege des Home-Schooling erteilt werden kann, wäre Vertretungsunterricht Ersatz für nicht erteilte Pflichtstunden.

Beispiel: Eine Lehrkraft arbeitet seit Wochen im Home-Office im Rahmen ihres Stundendeputats. Sie versorgt mit ihren beiden Hauptfächern sämtliche Schülerinnen und Schüler ihrer Klassen und nimmt die entsprechenden Korrekturen vor. Nun soll sie zusätzlich mit einigen Wochenstunden als Vertretung einer Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Diese Vertretungsstunden stellen Mehrarbeit dar.