1. Die besonderen Regelungen zum Unterrichtseinsatz

Die besonderen Regelungen zum Unterrichtseinsatz von Lehrkräften unter den Bedingungen der Pandemie gelten gleichermaßen auch für Tarifbeschäftigte (siehe 15. Schulmail, Geltungsdauer zuletzt verlängert bis 24. Mai 2020).
Daraus folgt kein Einsatz im Präsenzunterricht, insbesondere für:
– Lehrkräfte mit Vorerkrankungen
– Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (freiwilliger Einsatz möglich und jederzeit widerrufbar)
– Lehrkräfte, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen im häuslichen Umfeld betreuen.

Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen sind zulässig (unter Einhaltung der Hygienevorgaben).

2. Schwangere Lehrkräfte

Aus arbeitsmedizinischen Gründen gilt für schwangere Lehrkräfte unter den Bedingungen der Pandemie ein Beschäftigungsverbot. Auch hier gilt, dass ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen unter Einhaltung der Hygienevorgaben zulässig sind.

3. Ausnahme: Mündliche Prüfungen

Laut Erlass des NRW-Schulministeriums vom 11. Mai 2020 ist ein Einsatz im Rahmen mündlicher Prüfungen zulässig. Konkret heißt es im Erlass: „Alle Lehrkräfte aus der Risikogruppe, d.h. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen und Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie schwangere und stillende Lehrerinnen sind verpflichtet, an Verfahren zur Abnahme mündlicher Prüfungen teilzunehmen.“

4. Sonstiges

Ansonsten gelten die arbeitsrechtlich geschuldeten Verpflichtungen unverändert fort. Allein die Befürchtung, sich auf dem Weg zur Arbeit zu infizieren, stellt keinen Grund dar, der Arbeit fernzubleiben. Allerdings hat der Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht dahingehend, geeignete und angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten umzusetzen.

5. Für arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte

Für arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gelten die allgemeinen Regelungen zur Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbstverständlich auch für einen am Corona-Virus erkrankten Beschäftigten, aber auch schon für einen auf das Virus nur positiv getesteten Beschäftigten.

6. Generell

Generell gilt zwar, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Auskunft über die Art und Diagnose der Erkrankung erteilen müssen. In dem besonderen Fall dieser Pandemie ist jedoch davon auszugehen, dass eine konkrete Informationspflicht des Beschäftigten dahingehend besteht, seinen Arbeitgeber über einen positiven Befund bei einer Infektion mit dem Corona-Virus in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn Kontakt zu einer positiv getesteten Person bestanden hat oder besteht.

7. Was der Arbeitgeber kann

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte, bei denen der Verdacht einer Virus-Infektion besteht, nach Hause schicken. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Entgelt des Beschäftigten unverändert bestehen.
Wird einem Beschäftigten aufgrund des Verdachts der Erkrankung oder Ansteckungsgefahr ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot durch die Gesundheitsbehörden ausgesprochen, bleibt der Anspruch auf Entgelt ebenfalls bestehen. In diesem Fall muss der Beschäftigte seinen Arbeitgeber umgehend über das verhängte Tätigkeitsgebot informieren, damit dieser sämtliche Maßnahmen zum Schutz der übrigen Beschäftigten einleiten kann.
Auch bei einer vom Arbeitgeber/Dienstherrn angeordneten Schließung der Dienststelle oder des Betriebes bleiben die Ansprüche des Beschäftigten auf Entgelt vollumfänglich bestehen.

 

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