Die Frage der Handhabung der Corona-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler in den Schulen hat für große Verunsicherung gesorgt. Zahlreiche Anfragen dazu haben in den letzten Tagen den Hauptpersonalrat Realschulen erreicht – insbesondere die Sorge vor einer möglichen Haftung von Lehrkräften bei fehlerhafter Anwendung der Selbsttests stand dabei im Fokus.
Der HPR-Vorsitzende Sven Christoffer richtete darum unmittelbar nach Erscheinen der Schulmail vom 11. März ein Schreiben an das NRW-Schulministerium (MSB) mit der Bitte um Klärung des Sachverhalts. Die zentrale Frage war dabei, ob beispielsweise bei fehlerhafter Durchführung/falschem Testergebnis oder bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge der Testung die grundsätzlich mit Aufsichtspflichten und deren Verletzungen einhergehenden Haftungstatbestände ausgelöst werden könnten. Diese Frage verneint das Schulministerium in der Antwort, die am 23. März beim HPR einging. Hier die Antwort des MSB im Wortlaut:
„Zu Ihrer Frage, ob bei fehlerhafter Durchführung der Selbsttests, falschem Testergebnis oder bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge der Testung Haftungstatbestände ausgelöst werden, gebe ich Ihnen gerne weitere Informationen.
Zur Durchführung der sogenannten Selbsttests an Schulen wurden in der SchulMail vom 11.03.2021 sowie in der SchulMail vom 15.03.2021 und deren Anlagen weiterführende Hinweise gegeben.
Eltern können der Teilnahme Ihres Kindes an der Selbsttestung widersprechen. Die freiwilligen Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch. Die Verlässlichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt werden.
Die Dienstpflichten der Lehrkräfte im Rahmen der Selbsttest beschränken sich auf die in der Schulmail ausgeführten Aufgaben (Anleitung und Aufsicht sowie Ergebniskontrolle und Dokumentation der positiven und ungültigen Ergebnisse). Medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der Durchführung der Selbsttests gehören nicht zu dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten der beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Lehrkräfte dürfen also in die konkrete Durchführung der Tests nicht korrigierend eingreifen.
Mögliche eintretende Schäden in Form von fälschlicherweise negativem oder positivem Testergebnis oder Körper- und Gesundheitsschäden beruhen in der Regel nicht auf Pflichtverletzungen der betroffenen Lehrkräfte, sodass auch für eine Haftung der Lehrkräfte in der Regel kein Raum ist.
Selbst wenn ein Schaden durch eine Pflichtverletzung der Lehrkraft entstanden sein sollte, haftet im Außenverhältnis – gegenüber dem Dritten – nicht die Lehrkraft, sondern der Dienstherr (Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB). Dies ist bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen das Land NRW. Für den Rückgriff auf die Lehrkraft gilt das sog. Haftungsprivileg, d.h. nur wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, hat die Lehrkraft dem Land den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, § 82 LBG NRW, § 3 Abs. 7 TV L). Ob die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Lehrkraft vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.“