Lehrkräfte, die neben ihrem beruflichen Engagement noch Zeit und Muße für Nebentätigkeiten haben, müssen dabei verschiedene dienstrechtliche Rahmenbedingungen beachten. Worauf es ankommt, erklärt lehrer nrw-Justitiar Christopher Lange.

Der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ist erfüllend. Er ist auch ausfüllend und anstrengend, zuweilen sogar auslaugend. Wer mag dem widersprechen?

Dennoch zeigen immer wieder Lehrerinnen und Lehrer Interesse an einem weiteren Engagement neben ihrem Beruf. Allenfalls statistisch bedeutsam mag dabei sein, ob es sich um ein Engagement trotz der Anstrengungen im Schulalltag oder gerade als Ausgleich zu diesen handelt, ob die Hintergründe eher im wirtschaftlichen Bereich oder in der Selbstverwirklichung zu suchen sind. Die Bandbreite in Betracht kommender Tätigkeiten ist riesig, man denke an Sporttrainer, Chorleiter, Schriftsteller, Gutachter, Schauspieler, Gemeinderäte, Handwerker, land- und fortwirtschaftliche Helfer, soziale Berufsbilder und vieles mehr. Männer engagieren sich bürgerschaftlich angeblich mehr in Sport und Politik, Frauen mehr im Naturschutz und kirchlichen Bereich. Ob das aktuelle Interesse damit zu tun hat, dass der Unterricht von Zuhause, wie er Corona-bedingt stattfindet, die Luft oder das Bedürfnis dafür gibt, sich mit dem Thema zu beschäftigen? Oder ob dem einen oder der anderen sogar die Idee eines Nebenjobs in sogenannten systemrelevanten Berufen mit dringendem Bedarf gekommen ist?

Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten

Was auch immer einem vorschwebt, man sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, damit sich der erwartete Gewinn an Renommee, Lebensfreude oder monetärer Art auch einstellt und insbesondere nicht der Dienstherr einen Strich durch die Rechnung machen kann. Die maßgeblichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht finden sich für Beamtinnen und Beamte in den §§48 ff.

Landesbeamtengesetz NRW (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für Angestellte gelten §3 Absatz 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ein Gemeinsamer Runderlass des Finanz- und des Innenministeriums zur Anwendung des TV-L vom 16. April 2007. Spricht man von Nebentätigkeiten, so muss es auch Haupttätigkeiten geben: Diese, das heißt die Aufgaben des Hauptamtes, sind die pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften wie in den §§5 ff. der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) beschrieben. Derartigen (Haupt-)Aufgaben darf nicht zusätzlich im Rahmen einer Nebentätigkeit nachgegangen werden.

Beamtinnen und Beamte haben Folgendes zu beachten: Als Nebentätigkeit gelten per Festlegung durch §2 Absatz 4 NtVO von vornherein nicht die dort aufgezählten Funktionen wie beispielsweise als Mitglied in Ausschüssen von Gemeindeverbänden, als ehrenamtliche Richterin oder Richter, als Pflegeperson im Sinne von SGB XI einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter in Organisationen für den Feuerschutz.

Keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung

Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach §49 Absatz 1 LBG ist die Genehmigung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit bei den Bezirksregierungen beziehungsweise dem Schulamt bei Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen zu beantragen (§2 Absatz 4 Satz 1 LBG), wenn die Tätigkeit nicht ausnahmsweise sogar auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommen wird (§ 48 LBG). Der schriftliche Antrag muss über Art und Dauer, den wöchentlichen Zeitaufwand, Auftraggeber und die erwartete Vergütung Auskunft geben (§6 Absatz 1 NtVO). Genehmigungen sind stets auf höchstens fünf Jahre zu befristen (§49 Absatz 3 LBG). Nachträgliche Veränderungen an den Angaben, die zur Genehmigung führen sollen, sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich in schriftlicher Form zu melden. Gegebenenfalls ist die Genehmigung zu widerrufen (§6 Absatz 1 Satz 5 NtVO). Dies würde der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (§72 Absatz 1 Nr. 12 LPVG NRW). Als Beispiel mit der größten Praxisrelevanz sind hier die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit zur Vergütung oder die Ausübung eines freien Berufs zu nennen (§49 Absatz 1 Nr. 2 LBG).

Dienstliche Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden

Einer Genehmigung steht insbesondere die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit in Wege. Der Gesetzgeber hat hier dezidiert – und nicht einmal abschließend – dargelegt, wann dies der Fall ist (§ 49 Absatz 2 LBG): So dürfen Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nicht so stark beanspruchen, dass ihre Dienstpflichten darunter leiden. Dafür wird sogar ein Richtwert genannt; eine Genehmigung wird in der Regel versagt, wenn ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, bei Lehrkräften gemessen an den Pflichtstunden, überschritten wird (§?49 Absatz 2 Satz 3 LBG).

Andere typische Versagungsgründe sind der Widerstreit mit dienstlichen Pflichten oder die Tätigkeit in einer Angelegenheit, in der die Behörde, der man zugehört, selbst tätig ist; ebenso dazu zählen die Möglichkeit der Beeinflussung der Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten, der wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit oder die Möglichkeit der Schädigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung (§49 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2-6).

Eine allgemeine Genehmigung kann in den dargestellten Fällen angenommen werden, wenn die Tätigkeit insgesamt einen geringen Umfang hat, keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und mit weniger als einhundert Euro im Monat vergütet wird. Die Tätigkeit ist dann nur anzuzeigen. Wenn sie nur einmalig ausgeübt wird, muss man nicht einmal das (§7 NtVO).

Andere als die erwähnten genehmigungspflichtigen Konstellationen sind schriftlich anzuzeigen. Dazu zählen nach §51 Absatz 1 LBG insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens, Lehr- und Forschungsgutachtertätigkeiten sowie das Engagement zur Wahrung der Berufsinteressen in Verbänden. Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten zählen an sich auch in diese Kategorie, sind aber doch genehmigungspflichtig bei gewerbs- und geschäftsmäßiger Verwertung (§ 9 Absatz Satz 3 NtVO).

Einnahmen ab 1.200 Euro sind zu melden

Wichtig ist, dass aus der Tätigkeit erwachsene Einnahmen grundsätzlich aufzustellen und zu melden sind, wenn sie 1.200 Euro im Kalenderjahr übersteigen (§15 NtVO). Stehen höhere Summen im Raum, sind nach §13 NtVO gegebenenfalls auch – je nach Fall unterschiedliche – Höchstgrenzen und Abführungspflichten zu beachten.

Für Angestellte gelten nach §3 Absatz 4 TV-L und dem genannten zugehörigen Runderlass nur Anzeige- und nicht Genehmigungspflichten. Dennoch kann eine geplante Tätigkeit untersagt werden. Um einzuschätzen, wann dies der Fall wäre, können sich Angestellte an den oben aufgeführten Grundsätzen orientieren. Bedeutsam ist, dass vor einer Untersagung zu prüfen ist, ob nicht im Rahmen einer Auflage ein milderes Mittel in Frage kommt. Zu denken ist beispielsweise an die zeitliche Begrenzung der geplanten Tätigkeit.

Nach all dem mag der Leser nachvollziehbarerweise noch nicht ganz sicher sein, wann und inwieweit nun Anzeige- oder Genehmigungsnotwendigkeiten bestehen. Die Kenntnis darüber hilft aber, einen möglichst reibungslosen Start bei der ins Auge gefassten Nebentätigkeit zu haben. Damit das Vorhaben jedoch überhaupt gelingen kann, sollte man aber vor allem anderem durchdacht haben, ob die Tätigkeit überhaupt mit dienstlichen Interessen in Einklang zu bringen ist und vom geplanten Umfang her nicht zu weit gehen würde.

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)


 

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