Zur Unterstützung der Schulen bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen hat das MSB zu Jahresbeginn eine umfangreiche Liste von Fragen und Antworten (FAQ-Liste) erarbeitet und im Bildungsportal eingestellt. Da hochgestochenes Bürokratendeutsch von immer weniger Menschen verstanden wird, habe ich es mir erlaubt, einige wesentliche Fragen und Antworten dieser Liste (insbesondere zur dienstlichen Nutzung privater ADV-Anlagen) in »einfache Sprache« zu übersetzen.

Wie verhält es sich mit den Bedenken der LDI zum Einsatz von Privatgeräten?

MSB: Die Bedenken der LDI sind dem MSB bekannt. Angesichts des Umstands, dass Lehrkräfte traditionell einen Teil ihrer dienstlichen Tätigkeit zu Hause erbringen, ist Absicht des MSB, Lehrkräften am heimischen Arbeitsplatz auch den Einsatz privater ADV-Geräte zu ermöglichen.

Deshalb ist die Genehmigungspflicht vorgegeben. Sie beinhaltet unter anderem die datenschutzrechtlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu treffen sind. Die Lehrkraft ist damit verpflichtet, die personenbezogenen Schülerdaten nur für dienstliche Zwecke zu verarbeiten und die technischen und organisatorischen Vorgaben umzusetzen und einzuhalten.

Den Einsatz von Privatgeräten unter der Voraussetzung einer qualifizierten Genehmigung zu ermöglichen, ist aus Sicht des MSB vertretbar, um datenschutzrechtliche Anforderungen mit der Praxis und der fortschreitenden Digitalisierung vereinbaren zu können.

In einfacher Sprache: Würden wir die Bedenken der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) ernst nehmen, müssten wir den Lehrkräften ja dienstliche Endgeräte zur Verfügung stellen. Da wir uns das nicht leisten können, setzen wir uns über die Bedenken einfach konsequent hinweg. Datenschutz wird ohnehin überbewertet. Und es geht ja auch nur um Schülerdaten.

Wie wird im Schadensfall nachgewiesen, dass die geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden?

MSB: Die Art und Weise des Nachweises hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich kann nur die Lehrkraft selber den Nachweis erbringen, ob und welche Maßnahmen sie umgesetzt hat.

In einfacher Sprache: Das muss die Lehrkraft tun. Damit sind wir aus dem Schneider.

Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie ’Whatsapp’, ’IMessage’ oder ’Telegram’ benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?

MSB: Die privaten Endgeräte bzw. die darauf installierten Apps sind so zu konfigurieren, dass keine Daten mit Personenbezug aus der Schule an Dritte weitergegeben werden. Im Zweifelsfall ist von der Installation der App oder der Nutzung des privaten Endgerätes für dienstliche Zwecke abzusehen.

n einfacher Sprache: Nö.

Werden Lehrkräften digitale Endgeräte zur dienstlichen Nutzung bereitgestellt? Werden Schulen mit ausreichenden Endgeräten ausgestattet, die den Anforderungen genügen?

MSB: Das MSB wird zeitnah die Fragen der Bereitstellung und des Supports von digitalen Endgeräten für Lehrkräfte sowie der Ausstattung von Schulen mit Endgeräten zur spezifischen Speicherung und Verarbeitung von sensiblen Schülerdaten klären. Hierzu sind noch Abstimmungen – auch zur Frage der Finanzierung – innerhalb der Landesregierung und mit den kommunalen Schulträgern nötig. Der rechtliche und politische Klärungsprozess wird intensiv vorangetrieben, dauert aber naturgemäß noch an.

Ziel des MSB ist es, in den Schulen gemeinsam mit den Schulträgern moderne Arbeitsbedingungen für Schulleitungen und Lehrkräfte zu schaffen, wozu auch eine entsprechende IT-Ausstattung gehört (vgl. auch Schulmail vom 9. Juli 2018).

In einfacher Sprache: Wir peilen eine Lösung für das Jahr 2050 an.

Wenn Lehrkräfte private Endgeräte benutzen, wer trägt dann die Kosten der geforderten Sicherheitsvorkehrungen für das eigene Gerät?

MSB: Die Genehmigung bezieht sich auf die Nutzung privater Endgeräte. Die Finanzierung der Geräte selbst, wie auch die Umsetzung der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Maßnahmen zum Beispiel durch den Erwerb von Virenschutz-Software, trägt die einzelne Lehrkraft. Die entstandenen Kosten können ggf. steuerlich geltend gemacht werden.

In einfacher Sprache: Wenn wir unseren Lehrkräften schon großzügig erlauben, dass sie ihren Job auf ihrem eigenen PC erledigen dürfen, dann ist ja wohl klar, dass sie auch die Kosten dafür tragen. Ansonsten gibt es ja auch noch Bleistift und Papier.

HAFTUNGSRISIKO AUSSCHLIESSEN

Der Hauptpersonalrat Realschulen hat im Dezember der Einführung und Nutzung der Datenplattform LOGINEO NRW an Realschulen zugestimmt, allerdings – anders als die Hauptpersonalräte aller anderen Schulformen – ohne den dienstlichen Einsatz von privaten Endgeräten zuzulassen. Der HPR-Vorsitzende Sven Christoffer begründet die Haltung seines Gremiums folgendermaßen: »Es kann nicht sein, dass der Dienstherr die Verantwortung für den Datenschutz auf die Lehrkräfte abwälzt und die Wartung von Endgeräten, auf denen sich hochsensible Schülerdaten befinden, Laien überlässt. Sollten Lehrkräfte die von ihnen schriftlich zugesicherten Sicherheitsvorkehrungen (auch unwissentlich) nicht einhalten, können sie im Schadensfall haftbar gemacht werden. Diesem Risiko wollen wir unsere Lehrkräfte nicht aussetzen. Zudem werden Land und Kommunen niemals Geld in die Hand nehmen, um die Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten auszustatten, solange wir es dem Dienstherrn ermöglichen, auf die privaten ADV-Anlagen zuzugreifen.«

Sven Christoffer

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