Wenn ein Baby kommt, fragen Lehrerinnen und Lehrer sich häufig, welche Auswirkungen die Geburt und die anschließende Zeit auf ihren Dienst haben wird. Positiv: Eine Neufassung des betreffenden Erlasses schafft mehr Flexibilität für die frisch gebackenen Eltern.
Bezüglich der Rückkehr aus einer Beurlaubung im Anschluss an eine Geburt gab es im letzten Jahr eine wichtige Änderung.
Mehr Flexibilität bei Rückkehr aus Beurlaubung
Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat Änderungen an dem Erlass, der die Rückkehr aus Beurlaubung oder Freistellung regelt, vorgenommen. Nun heißt es dort: »Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von grundsätzlich acht Monaten und mehr sind auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifvertraglichen Probezeit wohnortnah und dort an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen:« Dies bedeutet eine Flexibilisierung für Betroffene. Sie ist ausdrücklich nicht so zu verstehen, dass man bereits nach acht Monaten nicht mehr an seine alte Schule zurückkehren kann, sondern es bedeutet vielmehr eine Flexibilisierung für die Kolleginnen und Kollegen. Jetzt hat jede Lehrkraft bereits nach acht Monaten einen Anspruch auf wohnortnahe Versetzung, wenn dies gewünscht ist – und nur dann. Ansonsten behält die Lehrkraft weiterhin das Recht auf Rückkehr aus der Elternzeit an diese Schule bei Dauer der Beurlaubung bis zu einem Jahr.
Einberechnung der Mutterschutzfrist
Jede Kollegin kann entscheiden, ob die Mutterschutzfrist in die oben genannten Fristen miteingerechnet werden soll oder nicht. Entscheidet sie sich für die Einrechnung der Mutterschutzfrist, so könnte sie beispielsweise bereits knapp fünf Monate nach Beendigung des Mutterschutzes wohnortnah versetzt werden (vierzehn Wochen Mutterschutz + viereinhalb Monate Elternzeit = acht Monate). Entscheidet sie sich dagegen, hätte sie auch vierzehn Monate nach Geburt noch das Recht auf Rückkehr an die bisherige Schule (acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt + ein Jahr Elternzeit).
Sollten Sie wünschen, dass die Mutterschutzfrist nicht eingerechnet wird, müssen Sie das bei der Bezirksregierung beantragen. Dies halten wir jedoch für unnötigen Aufwand und eine Verkomplizierung des Verfahrens. Aus diesem Grund haben wir uns im Hauptpersonalrat Realschulen dafür eingesetzt, dass die Wahl (Einberechnung des Mutterschutzes oder eben nicht) in den Antrag auf Elternzeit aufgenommen wird. Das nordrhein-westfälische Schulministerium hat diesen Vorschlag bereits auf einer Dienstbesprechung mit den Bezirksregierungen thematisiert. Wir hoffen auf eine zeitnahe Änderung.
Auch die Zeit vor der Geburt ist nicht weniger spannend. Frau hat schon genug mit sich selbst und der bevorstehenden Geburt zu tun, und dann müssen noch all diese Formulare ausgefüllt und Fristen berücksichtigt werden. Hier eine kleine Hilfestellung, um den Überblick nicht zu verlieren.
Checkliste
a) Vor der Geburt:
- Formulare zum Mutterschutz (über Schulleitung)
b) Nach der Geburt:
- Anmeldung des Kindes beim Standesamt – Geburtsurkunde. (mitnehmen: Familienbuch, Formular zur Anerkennung der Elternschaft)
- Meldung der Geburt des Kindes über die Schulleitung bei der Bezirksregierung (Bestätigung der acht Wochen Schutzfrist)
- Meldung der Geburt des Kindes beim LBV: Änderung des Familienzuschlags
- Anmeldung des Kindes bei der Krankenversicherung (eventuell Anmeldung über den Partner in der Familienversicherung / Kosten erfragen)
- Nachweis über die Versicherungszugehörigkeit des Kindes an die Beihilfestelle senden (je nach Familienstand und Teilzeitumfang wechselt für Mütter in Elternzeit die Beihilfeerstattung von fünfzig Prozent auf siebzig Prozent)
- Antrag auf Zuschuss zur privaten Krankenkasse an das LBV NRW stellen
- Antrag auf Kindergeld läuft über das LBV NRW
- Antrag auf Elterngeld stellen
Sarah Wanders
Wichtige Links:
Homepage der Bezirksregierung Köln:
www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/47/personalangelegenheiten/mutterschutz/index.html
Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf: »Wer muss was wann tun?«
Schule > Personalangelegenheiten > Mutterschutz > Wer muss was wann tun?
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG:
www.gesetze-im-internet. de/bundesrecht/beeg/gesamt.pdf
Elterngeldrechner des BMFSJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend):
www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner
Originalausgabe (PDF-Datei)
Fortbildungen für junge Lehrkräfte
Zur Fortbildungsübersicht im PDF-Format
Zur Originalseite in der Zeitschrift (PDF-Format)