Viele junge Kollegen stellen immer wieder die Frage, wie lange das Probebeamtenverhältnis dauern darf. Von der Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten auf Probe hängt es schließlich ab, ob er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen oder wegen fehlender Bewährung entlassen wird. Dennoch ist die Antwort nur auf den ersten Blick simpel.
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte auf Probe sich bewährt hat und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bewährung bedeutet dabei allgemein die Feststellung der Eignung, der Befähigung sowie der fachlichen Leistung in Bezug auf das auszuführende Amt. Festgestellt wird diese Bewährung durch die dienstliche Beurteilung, erstellt von der Schulleitung aufgrund der gesamten dienstlichen Leistungen. Dies muss rechtzeitig vor Ablauf der individuellen Probezeit und unter Beachtung möglicher Verkürzungen geschehen. Auf die Regelprobezeit von drei Jahren können Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule angerechnet werden. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
Entlassung und Verlängerung
Kommt der Dienstherr allerdings zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe Eignungs-, Leistungs- oder Befähigungsmängel aufweist, die nicht mehr zu beheben sind, ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen. Die Probezeit ist zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az. 2 C 16.12). Erkennt der Dienstherr während der Probezeit die fehlende Bewährung, kann er die Entlassung unverzüglich vornehmen und muss dafür nicht das Ende der Probezeit abwarten (vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 6. Januar 2015, Az. 2 L 2191/14).
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen und insbesondere die Bewährung in der Probezeit vor, erwächst dem Beamten auf Probe daraus ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az. s. o.). Der tradierte Grundsatz, dass kein Anspruch besteht, zum Beamten ernannt zu werden, erfährt hier eine wichtige Durchbrechung.
Übernahme ins Beamtenverhältnis
Der Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entsteht ausnahmsweise auch dann, wenn der Dienstherr bereits während der Probezeit oder nach Ablauf der Probezeit untätig bleibt. Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit hat der Dienstherr zwingend zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden, da der Beamte auf Probe sonst von der Bewährung ausgehen und darauf vertrauen darf, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Entlässt der Dienstherr den Beamten auf Probe also nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung (wozu auch diejenige in gesundheitlicher Hinsicht gehört), kann er ihm aus diesem Grunde die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatuszeit vorgesehenen Frist nicht mehr verwehren.
Neben der mangelnden Bewährung kann der Beamte auf Probe auch aus anderen Gründen entlassen werden, namentlich bei einem mittelschweren bis schweren Dienstvergehen. Ein solches liegt vor, wenn Beamte auf Probe eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies ist im Schulbereich glücklicherweise eine Ausnahme, kommt aber gelegentlich vor.
Tina Papenfuß
Originalausgabe (PDF-Datei)
Über den Dächern von Köln
Endlich steht der Termin der Veranstaltung ‘Über den Dächern von Köln’ von junge lehrer nrw
Los geht die Besichtigung des Domdaches, der Räume, Depots und Werkstätten der Dombauhütte am Freitag, 1. September 2017, um 17:30 Uhr.
Die Kosten betragen 15 Euro pro Person, vorausgesetzt werden mindestens zehn Teilnehmer.
Verbindliche Anmeldungen und Rückfragen unter boecker@lehrernrw.de.
Originalausgabe (PDF-Datei)
Konzeptarbeit im Siebengebirge
Im März trafen sich die jungen Lehrer in Königswinter. Neben einer Einführung in die Verbandsarbeit und Verbandsstrukturen durch die Verbandsvorsitzende Brigitte Balbach sowie einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der aktuellen Schulpolitik mit dem stellvertretenden Vorsitzenden Sven Christoffer wurde der Tag mit einer kleinen, rustikalen Weinprobe im Bredershof in Oberdollendorf abgeschlossen.
Am nächsten Tag brachen die jungen Lehrer zu einer Wanderung auf und arbeiteten bei dieser Gelegenheit unter Leitung ihrer Vorsitzenden Tina Papenfuß am Konzept der Fachgruppe.
Bei einer gemeinsamen Einkehr in einem Waldgasthof im Siebengebirge diskutierten die Teilnehmer mit Verbandsjustitiar Michael König über das Thema ‘Recht im Schulalltag’.
Zur Originalausgabe (PDF-Format)