Manche Themen scheinen immer wieder aufzutauchen wie eine Gummiente, die man unter Wasser gedrückt hat. Dazu gehört das große Schlagwort Datenschutz. Aber kann man dieses Thema überhaupt noch vorübergehend unter Wasser drücken oder ausblenden?

Zu Jahresbeginn nahm ein junger Hobbyhacker unsere Aufmerksamkeit in Beschlag, weil er eine große Anzahl von persönlichen Daten von Politikern und Prominenten veröffentlicht beziehungsweise verbreitet hat. Aktuell sollen nun hunderte Millionen E-Mail-Konten von ’ganz normalen’ Bürgern gehackt worden sein, in den Medien bekannt unter ’Collection #1-5’.

Der Kaugummi am Schuh

Damit sollte nun jedermann aufmerksam geworden sein, der ein E-Mail-Konto besitzt, im Grunde auch jeder Berufstätige. Und damit jede Lehrkraft in Nordrhein-Westfalen! Die Themen Daten und deren Schutz lassen sich eben einfach nicht mehr ausblenden – sie kleben vielmehr dauerhaft an einem wie der sprichwörtliche Kaugummi am Schuh. Aber – um bei diesem Bild zu bleiben – hier stellt sich dann die Frage, ob man den Kaugummi unter der Sohle bemerkt oder eben nicht. Soll heißen, ob man die Gefahren potenzieller Datenlecks oder eigener Datenschutzverletzungen kennt und mit ihnen umzugehen weiß.

Im Hinblick auf die Verwendung privater Computer, Laptops, Tablets und Smartphones durch Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen scheint dies allzu oft nicht so zu sein. »Nicht schon wieder LOGINEO NRW, nicht schon wieder Bring-your-own-device (BYOD)!« mag der eine oder andere geneigte Leser an dieser Stelle denken. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Vorkommnisse und der Fragen der Mitglieder sei es jedoch erlaubt, kurz und knackig zum jetzigen Zeitpunkt (die immer noch) angeratenen ’rechtlichen Hinweise’ zum Umgang mit privaten internetfähigen Geräten im dienstlichen Zusammenhang zu nennen.

Große Verantwortung für Lehrkräfte

Die §§?120 ff. Schulgesetz NRW bestimmen, wie Lehrkräfte zum Schutze der Persönlichkeitsrechte von Schülern, Eltern und auch Kollegen mit deren Daten umzugehen haben. Und da Notenverwaltung, Klassenkommunikation und so vieles mehr doch heutzutage so einfach mit Hilfe des Internets und internetfähiger Geräte (…’your own device’…!) erledigt werden können, und zwar sogar vom heimischen Arbeitsplatz aus, sehen bislang Dienstanweisungen mit Lehrkräften zusätzlich vor, dass eigene Geräte verwendet werden dürfen. Dies allerdings unter Übernahme von gravierenden Pflichten für die Lehrerinnen und Lehrer, die die Dienstanweisung unterzeichnen: Sie selbst, nicht nur die Schulleitung, haben dafür zu sorgen, dass ihre Geräte datenschutztechnisch auf dem notwendigen Stand sind und bleiben.

Im Zweifel analog bleiben

Klar auf den Punkt gebracht: Mit der Einrichtung eines Tablets durch den freundlichen Elektronikfachverkäufer und der gelegentlichen Aktualisierung eines Virenscanners ist es nicht getan – siehe ’Collection #1-5’! Bei Datenlecks beispielsweise kann die Lehrkraft haften! Aus dem Umstand, dass die angesprochene Dienstvereinbarung die Verwendung eigener Geräte – BYOD – erlaubt, kann man nur fälschlich den Schluss ziehen, dass man damit nun so selbstverständlich und sorglos arbeiten könnte wie mit Klassenbuch und Kreide. Auch im Jahr 2019 gilt daher der Tipp: Zumindest solange nicht Cloud-basierte Systeme wie insbesondere LOGINEO NRW inklusive der notwendigen Dienstgeräte umfassend und vollständig etabliert sind, ist es zwar vergleichsweise lästig, aber unvergleichbar sicherer und keineswegs ’old-school’, Noten im Lehrerkalender zu verwalten und gegebenenfalls nötige Absprachen über das (Dienst-) Telefon zu führen!

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)


 

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Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

In Niedersachsen gilt noch eine Besoldungsregelung, nach der Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähig sind, lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Diese Praxis ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Beschluss vom 28. November 2018 (Aktenzeichen 2 BvL 3/15) wurde am 14. Dezember 2018 veröffentlicht.

Die Begründung des Gerichts: Der Gesetzgeber dürfe die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtgefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus, anders als solche bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Begrenzt dienstfähige Beamte sind weiterhin verpflichtet, sich ganz dem Öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen. Kommen sie dem im Umfang ihrer Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren. Das Bundesverfassungsgericht trug dem niedersächsischen Gesetzgeber auf, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen.

Zwar betrifft diese Entscheidung niedersächsische Vorschriften, die von den Normen abweichen, die die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen regeln. Aber auch diese gehen im Grundsatz davon aus, dass sich die Besoldung im Ausgangspunkt nicht an der Vollzeit, sondern an der anteiligen Besoldung im Umfang der geminderten Arbeitszeit orientiert. Diese Besoldung wird sodann mindestens auf die Höhe des bislang zustehenden Ruhegehalts zuzüglich eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags aufgestockt. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass auch der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen aufgefordert ist, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen.

Der DBB NRW rät daher vorsichtshalber zur Sicherung möglicher Ansprüche dazu, dass begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte noch in diesem Kalenderjahr einen Antrag auf Gewährung der amtsangemessenen Alimentation unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 28. November 2018 (Aktenzeichen 2 BvL 3/15) an die zuständige Bezügestelle richten.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Geschäftstelle von lehrer nrw. Hier kann auch ein Musterantrag bezogen werden.

Christopher Lange

Originalbeitrag (PDF-Datei)


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