Roland Staude, Vorsitzender des DBB NRW, zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. 

Die Frage, ob Beamtinnen und Beamte streiken dürfen oder nicht, ist fast so alt wie das Beamtentum selbst. Sogar die Gründerväter des Deutschen Beamtenbundes haben sich schon mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Die Antwort ist aus unserer Sicht jedoch immer die gleiche: Das Streikverbot gehört zu den sogenannten »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums« und ist in ein ausgewogenes Gesamtpaket eingebettet: Beamtinnen und Beamte sind Staatsdiener, und deshalb wird von ihnen auch eine ganz besondere Loyalität verlangt. Diese ist mit einem Streikrecht nicht vereinbar. Als Gegenleistung für ihre Loyalität und Staatstreue erhalten sie eine amtsangemessene Alimentation und eine daraus resultierende Versorgung.

 

Andere Möglichkeiten der Einflussnahme

Das Gericht hat in seinem Urteil vor allem auch betont, dass es Beamtinnen und Beamten zwar nicht erlaubt ist, zu streiken, dass sie dadurch aber keineswegs aller Möglichkeiten der Einflussnahme auf ihre Besoldung beraubt sind. Denn anders als Angestellte haben sie die Möglichkeit, die Angemessenheit ihrer Besoldung gerichtlich überprüfen zu lassen. Zuletzt hat sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit diesem Thema auseinandergesetzt und konkrete Kriterien festgelegt, wann die Besoldung noch amtsangemessen ist. 

Darüber hinaus betonten die Richter, dass auch die Organisationsmöglichkeit innerhalb von Gewerkschaften durch das Streikverbot nicht eingeschränkt werde, das heißt, Beamtinnen und Beamte können ihre Interessen auf gewerkschaftlichem Weg vertreten. Um diesen Weg noch zu stärken, sprachen sich die Richter in der Urteilsbegründung auch dafür aus, die Beteiligungsmöglichkeiten der Spitzenorganisationen zu verbessern. Der DBB NRW sieht hier ebenfalls noch Optimierungspotenzial. Denn in Nordrhein-Westfalen folgen zwar im Anschluss an die Tarifverhandlungen der Länder in gewohnter Weise auch Besoldungsgespräche für die Beamtinnen und Beamten, eine gesetzliche Normierung – insbesondere auch im Hinblick auf die personelle Besetzung – gibt es allerdings nicht. Das sehen wir als DBB NRW jedoch als zwingend notwendig an. 

 

Keine Beamten erster und zweiter Klasse

Sehr positiv bewerten wir außerdem, dass das Gericht davon abgesehen hat, das Berufsbeamtentum danach aufzuspalten, ob im Lehrerbereich hoheitliche oder nicht-hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Denn ein staatlicher Bildungsauftrag ist immer auch mit einer Unterrichtsverpflichtung verbunden und diese kann nur dann gewährleistet werden, wenn das Streikverbot innerhalb der Beamtenschaft aufrecht erhalten bleibt. Darüber hinaus hätte eine solche Spaltung im Ergebnis auch dazu geführt, dass wir irgendwann Beamtinnen und Beamte erster und zweiter Klasse gehabt hätten. Das wäre schädlich für die Beschäftigten gewesen, aber auch für die Funktionsfähigkeit des Staates insgesamt.

Originalausgabe (PDF-Datei)


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