Lehrer werden händeringend gesucht. Darum ködert die Politik auch (angehende) Ruheständler, noch ein paar Jahre im Schuldienst dranzuhängen. Doch wie geht das in der Praxis? Und für wen lohnt sich das?

Lehrer sein ist ein Knochenjob, wer mag das bestreiten? Und wer es tut, wird zumindest sagen, es ist ganz sicher »kein Zuckerschlecken«. Wer will vor diesem Hintergrund länger im Schuldienst stehen, als er muss oder ursprünglich geplant hat?

Nun ja, wohl diejenigen, die merken, man möchte trotz allen Stresses noch nicht von den schönen Seiten des Berufes lassen. Im einen oder anderen Fall spielen vielleicht auch finanzielle Gründe eine Rolle. Manche möchten vielleicht einen persönlichen Beitrag zum Kampf gegen den Lehrermangel leisten. Die Zahl der Interessenten spricht jedenfalls für Aktualität und Bedeutung der Thematik.

15000 Lehrkräfte fehlen

Was auch immer die Motive sein mögen, im Allgemeinen werden Interessenten mit offenen Armen willkommen geheißen, so die Signale aus dem Schulministerium. In einer Verlautbarung vom Oktober letzten Jahres stellte Staatssekretär Mathias Richter heraus, nichts unversucht zu lassen, um Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Stellen für Lehrkräfte ins Lot zu bringen. Die Zahl von fehlenden Kräften im Bereich der Grundschulen, Berufskollegs, der Sekundarstufe I sowie der sonderpädagogischen Förderung (auf die kommenden zehn Jahre gerechnet insgesamt ungefähr 15000 Personen) könne nicht hingenommen werden.

Im Rahmen des Maßnahmenpaketes zur Verbesserung der Lehrkräfteversorgung bestehen dabei für Lehrkräfte,  die demnächst ausscheiden oder bereits im Ruhestand beziehungsweise in Rente sind,  durchaus überlegenswerte Lockangebote des Schulministeriums, um Lehrkräfte zurück an die Schulen zu holen.

Möglichkeit 1: Hinausschieben des Ruhestandes oder Renteneintritts

Für Beamte und Beamtinnen kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, höchstens aber bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinausgezögert werden. Zu beachten dabei ist jedoch, dass dazu nicht nur einerseits ein Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten erforderlich ist, sondern dass dies andererseits im konkreten Einzelfall auch im dienstlichen Interesse liegen muss. Dies kann durchaus lukrativ sein: Wer zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze bereits den Höchstruhegehaltssatz, das heißt 71,5 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, erreicht hat, erhält ab da einen Besoldungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des monatlichen Grundgehalts. Wer vom Höchstruhegehaltssatz noch entfernt ist, steigert die Versorgungsansprüche um jährlich 1,8 Prozent.

Auch nicht verbeamtete Lehrkräfte können grundsätzlich die automatische Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Regelaltersgrenze hinausschieben (§ 41 Satz 3 SGB VI), um so Rentenzuschläge beziehungsweise die Erhöhung der Rentenversicherungsansprüche zu erreichen.

Möglichkeit 2: Einsatz im Rahmen eines befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnisses

Weitere Möglichkeiten bestehen im Rahmen befristeter Tarifbeschäftigungsverhältnisse. Der Einsatz erfolgt unabhängig von den im Dienst erreichten Beförderungs- und Funktionsämtern schlicht in der Funktion als Lehrerin oder Lehrer.

In erster Linie erfolgen die Einsätze zu Vertretungszwecken. Bereits Anfang 2018 hat die Landesregierung auf eine Anfrage im Landtag geantwortet, dass auch vakante Lehrkräftestellen vorübergehend auf diese Weise besetzt werden. Letztlich wird über die Einsatzdauer nach Lage des Einzelfalls entschieden.

Wer nicht bereits von einer Schulleitung angesprochen wurde, sollte selbst initiativ werden und seine ehemalige Schulleitung oder die einer Schule der Wahl gezielt kontaktieren. Unkomplizierter ist es selbstverständlich, über das einschlägige Portal www.verena.nrw.de nach veröffentlichtem Bedarf zu schauen.

Wie viel Hinzuverdienst ist möglich?

Selbst wer sich vorrangig aus Freude am Beruf für eine Tarifbeschäftigung interessiert, stellt unweigerlich die Frage nach dem Verdienst, der »dabei herausspringt«. Als Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird ihm zudem vielleicht in Erinnerung kommen, dass Hinzuverdienste nicht ohne Weiteres unbegrenzt möglich sind.

Maßgeblich ist für alle die Eingruppierung in der Funktion als Lehrkraft nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L): Für die aktuell pensions- oder rentennahen Jahrgänge mit dem Lehramt Realschule (altes Lehramt) wäre das E 13. Für diejenigen mit dem Lehramt Sek. I wäre es E 11. Um die vollen Ansprüche bei der Stufenzuordnung beanspruchen zu können, ist es ratsam, keine längeren Unterbrechungen als von sechs Monaten seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis zu haben.

Begriffe wie Tarifvertrag und Entgeltordnung werden für Beamtinnen und Beamte mehrheitlich Neuland sein. Ebenso neu wie erfreulich dürfte für sie sein, dass die nach §66 Absatz 13 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtenVG) geltende Hinzuverdienstgrenze für den Fall des Ruhestandes und der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst ausgesetzt ist. Dies gilt bislang zwar nur bis zum 31. Dezember 2019, aber das Schulministerium setzt sich nach eigener Aussage dafür ein, diese Aussetzung noch weiter zu verlängern. Damit ist zweifelsohne ein mächtiger Anreiz geschaffen, vorübergehend auch eine größere Stundenzahl zu geben.

Beihilfeanspruch unverändert

Ist eine Lehrkraft schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten, weichen die Hinzuverdienstgrenzen etwas ab, sodass die Lage vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erläutert werden sollte. Erfreuen wird alle Pensionärinnen und Pensionäre, dass der Beihilfeanspruch unverändert bleibt. Nicht vergessen werden sollte allerdings, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht.

Etwas freier stellt sich die Situation für die Lehrkräfte dar, die nicht im Beamtenverhältnis stehen und eine Rente beziehen. Ab der Regelaltersgrenze können sie unabhängig von Ausnahmeregeln von jeher unbegrenzt dazuverdienen. Vorher gelten Grenzen, die bei der Deutschen Rentenversicherung im Einzelfall geklärt werden können.

Die Sozialversicherung ist für Rentner und Rentnerinnen dagegen ein nicht zu vernachlässigender Aspekt: Ab Regelaltersgrenze muss nachvollziehbarerweise in die Kranken- und Pflegeversicherung (oberhalb einer geringfügigen Beschäftigung bis 450 Euro), aber nicht mehr in die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden. Vor der Regelaltersgrenze lohnt eine Beratung beim Sozialversicherungsträger.

Mitreden bei Einsatzort und -umfang

Diese bürokratischen Rahmenbedingungen sollte man ebenso wie die Steuerpflicht hinsichtlich der zusätzlichen Einkünfte im Hinterkopf haben. Anders als in den meisten Fällen zuvor, ist aber zumindest davon auszugehen, dass man in Bezug auf Schulort und Einsatzumfang eigene Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitgeber in einem Maß mitbestimmen kann, wie es im regulären Dienst oder außerhalb des Lehrerberufes nur selten vorkommt.

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)


 

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