lehrer nrw informiert über Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bundesverfassungsgericht bestätigt Masern-Impfpflicht
Für Kinder in Kitas und Schulen in Deutschland sowie dort beschäftigte Personen bleibt es bei der Pflicht zur Impfung gegen Masern – die entsprechende Gesetzesgrundlage bedeutet keine unverhältnismäßigen Eingriffe in das Grundrecht der zu Impfenden auf körperliche Unversehrtheit und das elterliche Erziehungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat heute dahingehende Verfassungsbeschwerden von einzelnen Eltern abgewiesen (Az. BvR 469/20 u.a.).
Das Gesetz war zum 01. März 2020 in Kraft getreten. Eltern müssen seitdem vor der Aufnahme ihrer Kinder in Kitas oder Schulen belegen, dass eine Impfung besteht oder die Kinder Masern bereits hatten. Für Kinder, die damals schon in betreffenden Einrichtungen waren, galt eine Nachweispflicht der Impfung oder Immunität bis zum 31. Juli 2021. Ohne Impfung kann die Betreuung in einer Kita verweigert werden. In Schulen ist dies wegen der Schulpflicht nicht unweigerlich, es können aber empfindliche Bußgelder verhängt werden.
Aufgrund der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen wird in Deutschland genaugenommen stets gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken geimpft. Die frühere Bundesregierung hatte das Gesetz beschlossen, weil extrem hohe Ansteckungsgefahren und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe bestehen. Gegen eine Verbreitung der Erreger sah sie eine damals nicht gegebene Immunität der Bevölkerung von 95 Prozent als notwendig an.
Christopher Lange
Justitiar / politischer Berater