Weitere Verlängerung der Ausnahmeregelungen
Aufgrund der aktuellen Situation im Gesundheitswesen und der Priorität der Maßnahmen zur Bekämpfung und der Ausbreitung der Coronavirus-Infektion wird vermehrt von Problemen bei der Beschaffung der im Rahmen einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen Nachweise berichtet. Im Schulbereich betrifft dies das amtsärztliche Gutachten, das erweiterte Führungszeugnis sowie den Nachweis über den Impf- oder Immunschutz gegen eine Maserninfektion.
Ausnahmsweise gelten deswegen erlassweise die im Folgenden zusammengefassten Erleichterungen. Die Ausnahmeregelungen wurden zunächst bis zum 31.12.21 und nun bis zum 30.06.2022 verlängert.
1. Amtsärztliches Gutachten
Hier ist vor allem von Bedeutung: Sollte eine amtsärztliche Untersuchung vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sein, kann ein anderes ärztliches Zeugnis verwendet werden. Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung später nur dann erneut – amtsärztlich – zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.
Sollte auch ein anderes ärztliches Gutachten aufgrund der aktuellen Überlastung des Gesundheitssystems nicht rechtzeitig eingeholt werden können, kann eine Verbeamtung auf Probe mit der Maßgabe erfolgen, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung angesichts der aktuellen Auslastung der Gesundheitsämter derzeit nicht getroffen werden kann und unverzüglich nachzuholen ist, wenn die entsprechende Funktionsfähigkeit der Gesundheitsämter wieder gegeben ist, spätestens jedoch vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2. Nachweis über einen Impf- bzw. Immunschutz gegen eine Maserninfektion
Bei der Berufung einer Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe kann vorübergehend auf die vorherige Erbringung des erforderlichen Impf- oder Immunschutznachweises (Masernschutz) verzichtet werden, wenn im Einzelfall glaubhaft schriftlich versichert wird, dass aufgrund der aktuellen Überlastung der unteren Gesundheitsbehörden und des Gesundheitssystems eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich ist.
Der erforderliche Nachweis über den Impf- bzw. Immunschutz gegen eine Maserninfektion ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, nachzureichen.
3. (Erweitertes) Führungszeugnis
Entsprechendes gilt für die vorherige Vorlage des (erweiterten) Führungszeugnisses.
Weitere Details finden Sie in den angehängten Erlassen. Bei Fragen wenden Sie sich auch gerne an die Geschäftsstelle.
Erlass MSB vom 11.10.2021 – Verlängerungserlass bis 30.06.2022