In jeder Lehrerräteschulung und ’Recht im Schulalltag’-Fortbildung ist es ein zentrales Thema: Mehrarbeit. Was gilt als Mehrarbeit? Wie rechne ich Mehrarbeit ab? Welche Unterschiede gibt es zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten? Wie sieht es mit Tarifbeschäftigten und Beamten aus – gibt es Unterschiede? Hier die wichtigsten Regelungen.

Mehrarbeit sind alle zu erteilenden Unterrichtsstunden, die über die individuelle Unterrichtsverpflichtung hinausgehen. Nach § 61 LBG sind verbeamtete Lehrer zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn »zwingende dienstliche Verhältnisse« (Erledigung unaufschiebbarer, vorübergehender Aufgaben zum Beispiel zur Sicherung der Aufsichtspflicht) es erfordern. Grundsätzlich soll Mehrarbeit für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte durch Freizeit ausgeglichen werden. Da dies für den Schuldienst jedoch nicht möglich ist, wird ab der vierten Mehrarbeitsstunde pro Monat die Mehrarbeit ab der ersten Stunde bezahlt. Das bedeutet für Sie: Leisten Sie drei Stunden Mehrarbeit, wird keine Stunde bezahlt. Leisten Sie vier Stunden Mehrarbeit, werden alle vier Stunden bezahlt.

Ausnahme Teilzeit

Eine Ausnahme der obigen Regel gilt bei Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf Vergütung ab der ersten zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunde. Die Vergütung von zusätzlich geleisteten Stunden erfolgt bis zum Erreichen des Vollzeitdeputats auch nicht nach den Vergütungssätzen für Mehrarbeit (Mehrarbeitsvergütungsverordnung – MVergV), sondern diese Stunden werden anteilig vergütet. Arbeiten Sie zum Beispiel an einer Realschule mit 24/28 Stunden in Teilzeit und leisten vier zusätzliche Stunden, so werden Sie für diesen Monat wie eine Vollzeitkraft bezahlt und erhalten nicht nur eine Vergütung nach MVergV, welche wesentlich geringer ausfallen würde. Ab der 29. Unterrichtsstunde an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. ab der 26,5. Unterrichtsstunde an Gymnasien, Gesamt- und Sekundarschulen gelten dieselben Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gelten auch Lehrkräfte in der Ansparphase einer Teilzeit im Blockmodell.

Lehramtsanwärterinnen und -anwärter können maximal zwei Stunden Mehrarbeit pro Woche erteilen. Mehrarbeit wird bei ihnen grundsätzlich ab der ersten Stunde vergütet.

Befristet beschäftigte Lehrkräfte dürfen keine Mehrarbeit leisten. Selbiges gilt auch für Beschäftigte in einer Wiedereingliederung oder schwangere Kolleginnen.

Spontane oder regelmäßige Mehrarbeit

Es wird unterschieden zwischen zwei Arten von Mehrarbeit: Ad-hoc-Mehrarbeit entsteht durch kurzfristigen Ausfall einer Lehrkraft und wird in der Regel durch den Einsatz im Vertretungsplan angeordnet.

Regelmäßige Mehrarbeit erstreckt sich über eine Dauer von mehreren Wochen und muss im Stundenplan der Lehrkraft ausgewiesen werden. Die Schulleitung muss regelmäßige Mehrarbeit bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen und genehmigen lassen.

Vertreten Sie einen Kollegen bzw. eine Kollegin, wenn Ihr eigener Unterricht zum Beispiel wegen Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler durch Klassenfahrt ausfällt, so können Sie dies nicht als Mehrarbeit abrechnen.

Anrechenbare und nicht anrechenbare Ausfallstunden

Es wird zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Ausfallstunden unterschieden: Nicht anrechenbare Ausfallstunden (zum Beispiel durch wetterbedingten Unterrichtsausfall, Praktika etc.) müssen mit den Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Anrechenbare Ausfallstunden (zum Beispiel durch Schulveranstaltungen, Eltern- und Schülersprechtage etc.) werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet und somit nicht bei der Mehrarbeit verrechnet. Lesen Sie dazu bitte den Runderlass in der BASS 21-22 Nr. 21, wo aufgelistet wird, wann anrechenbare bzw. nicht anrechenbare Ausfallstunden vorliegen. Sollten Sie weniger Mehrarbeit geleistet haben, als Sie anrechenbare Ausfallstunden in einem Monat haben, wird Ihnen das Gehalt natürlich nicht gekürzt.

Teilnahme an Klassenfahrten

Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis können keine Mehrarbeit für die Teilnahme an Klassenfahrten geltend machen. Dies ist nur für teilzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen im Tarifbeschäftigungsverhältnis möglich und muss beantragt werden.

Häufig gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Schulleitungen verbeamtete Teilzeitkräfte, die an Klassenfahrten teilnehmen, anderweitig entlasten, indem zum Beispiel die Teilnahme an Konferenzen oder anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen reduziert wird. Sprechen Sie hierüber im Vorhinein mit Ihrer Schulleitung.

Die Mehrarbeitsvergütung muss auf gesonderten Formularen beantragt werden, die Sie in Ihrer Schule erhalten. Es ist von Schule zu Schule unterschiedlich, ob die Formulare von Ihnen oder von Ihrer Schulleitung ausgefüllt werden. Sollte die Schulleitung die Formulare ausfüllen, so sollten Sie diese auf jeden Fall noch einmal kontrollieren, bevor sie an das LBV geschickt werden. Es kann immer passieren, dass im hektischen Schulalltag die ein oder andere ad-hoc Vertretungsstunde nicht im System erfasst wurde.

Fristen zur Abrechnung

Tarifbeschäftigte müssen Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten abrechnen – sonst erlischt der Anspruch. Bei beamteten Kolleginnen und Kollegen sind es drei Jahre.

Sollten Sie Fragen rund ums Thema Mehrarbeit haben, scheuen Sie sich nicht, Kontakt zu Ihren lehrer nrw-Personalräten aufzunehmen.

Sarah Wanders

Originalausgabe (PDF-Datei)