In Teilzeit beschäftigte, beamtete Lehrkräfte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung einer Funktionstätigkeit Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Juli 2015, Az. 2 C 16/14).

Der Entscheidung lag die Klage einer teilzeitbeschäftigten niedersächsischen Oberstudienrätin zugrunde. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen die Verpflichtung zur Übernahme einer sogenannten Funktionstätigkeit als einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe verbunden, etwa der Leitung der Schulbibliothek oder der Organisation des Schüleraustauschs. Den Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer Funktionstätigkeit entsprechend der Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich bzw. einer zusätzlichen Vergütung hat das Land Niedersachsen unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Vorentscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funktionstätigkeit dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen und pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei, so dass sie nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigen A14-Lehrkräften liege nicht vor, da der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.

Teilzeitquote ist maßgeblich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verlangt, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber eben auch sogenannte Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird. Das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (so schon BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 2009, Az. 2 C 82.08).

Mehrarbeit ausgleichen

Der Teilzeitquote kann bereits bei der Zuteilung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden. Die zugewiesene Funktionstätigkeit muss dann im Vergleich zu der Funktionstätigkeit eines vollzeitbeschäftigten Oberstudienrats einen der Teilzeitquote entsprechend verringerten zeitlichen Aufwand beanspruchen. Wird aber mit der zugeordneten Funktionstätigkeit die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit überschritten, muss dies in einem anderen Bereich der Arbeitszeit ausgeglichen werden. Das kann im Bereich außerunterrichtlicher Tätigkeit zum Beispiel durch geringere Heranziehung zu Vertretungsstunden oder Konferenzen geschehen. Ist ein Ausgleich in diesem Bereich nicht im erforderlichen Umfang möglich oder auch gar nicht gewollt, muss der Ausgleich nach Auffassung der Richter durch Ermäßigung der Unterrichtszeit erfolgen. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Dabei genügt nicht, dass ein erforderlicher Ausgleich nur möglich ist: Entscheidend ist vielmehr, dass es auf einen solchen Ausgleich einen Rechtsanspruch gibt und der Ausgleich dann auch tatsächlich erfolgt.

Wie ich es sehe

Zugegeben, auf den ersten Blick verwirrt die Überschrift etwas. Zur Klärung: Funktionstätigkeiten nach niedersächsischem Schulrecht entsprechen in Nordrhein-Westfalen Aufgaben, wie sie zum Beispiel mit den funktionslosen SI-A13-Beförderungen im Realschulbereich verbunden sind. Der Grundsatz, dass in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote im (Schul-) Dienst herangezogen werden dürfen, gilt jedoch länderübergreifend, er gilt auch bei Aufgaben und Funktionen. Und dass der zeitliche Aufwand von Unterricht, Vor- und Nachbereitung, Teilnahme an Konferenzen, Elterngesprächen, Vertretungsstunden, von Aufgaben und Funktionen in Relation zur individuellen Teilzeitquote stehen muss, gilt auch länderübergreifend.

Für Lehrerinnen und Lehrer in Teilzeit ist dagegen Realität, den anteiligen Verdienst eines Vollzeitbeschäftigten zu erzielen, bei außerunterrichtlichen Pflichten faktisch aber behandelt zu werden wie Lehrkräfte mit vollem Deputat. Dass die Teilnahme an Lehrer-, Fach- oder Klassenkonferenzen, schulinternen Fortbildungen und Dienstbesprechungen grundsätzlich verpflichtend ist, da sie für die pädagogische Arbeit an der Schule dringend erforderlich sind, leuchtet zwar ein. Nach §17 ADO erstrecken sich dienstliche Verpflichtungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auch auf außerunterrichtliche Bereiche. Allerdings ist der außerunterrichtliche Bereich de facto Arbeitszeit, die nicht nur, aber insbesondere bei teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ausgeglichen werden muss.

Muss ist mehr als sollte

Die Vorgaben in §17 ADO, Soll-Bestimmungen allesamt, genügen Art 3 GG jedenfalls nicht. Sollen heißt rechtlich, dass man etwas tun kann, es aber nicht tun muss. §17 Abs. 1 ADO bestimmt, dass der Umfang der Dienstpflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ihrer reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll. Im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung hat §17 ADO damit kaum Aussicht auf Bestand, weil er auf den erforderlichen Ausgleich eben keinen Rechtsanspruch gibt und damit gekonnt verhindert, dass ein Ausgleich tatsächlich erfolgt. Im Klagefall käme ein nordrhein-westfälisches Verwaltungsgericht, wenn es die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht völlig ignoriert, zum selben Ergebnis wie in der zitierten Entscheidung!

In ihrem eigenen Interesse sollten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte darauf achten, dass die Balance zwischen den von Ihnen zu leistenden Unterrichtsstunden und den außerunterrichtlichen Verpflichtungen nach Möglichkeit gehalten wird. Im Vergleich mit Vollzeitbeschäftigten dürfen sie bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten oder Aufgaben nur entsprechend ihrer Arbeitszeit tätig sein, es sei denn, dass tatsächlich ein anderweitiger Ausgleich erfolgt, zum Beispiel durch die quantitativ geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben.

Michael König

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