Information und Musterantrag
Antrag bzw. Widerspruch ist auch für 2022 zu empfehlen.
Am 04. Mai 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zur Grundbesoldung (Aktenzeichen 2 BvL 4/18) gefällt. Die Umsetzung dieser Entscheidung zur „allgemeinen“ Alimentation durch das Land NRW als Besoldungsgesetzgeber erfolgte in diesem Jahr. Derzeit ist auch noch ein Gesetzgebungsverfahren anhängig, durch welches Korrekturen (zugunsten der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger) an der Neugestaltung vorgenommen werden. Die Umsetzung enthält allerdings nur Regelungen ab dem Jahr 2022 (nach Informationen des DBB NRW sind von der Landesregierung zwar auch Regelungen für davorliegende Jahre beabsichtigt, es ist im Moment aber noch nicht bekannt, wann und wie diese erfolgen sollen).
Die durch den Besoldungsgesetzgeber in NRW gefundene Lösung zur Umsetzung der Entscheidung zur allgemeinen Alimentation /„Grundbesoldung“ enthält eine gewichtige Neustrukturierung im Bereich des Familienzuschlags bis einschließlich des zweiten Kindes, so dass die „Reparatur“ der verfassungswidrigen Alimentation im Wesentlichen durch eine regionale Komponente, orientiert an den Mietenstufen aus dem Wohngeldrecht, erfolgen wird. Der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind wird damit je nach Wohnort der Kollegin bzw. des Kollegen neu bewertet und je nach Mietenstufe ggf. sogar deutlich erhöht.
Es ist noch nicht abschließend zu beurteilen, ob mit dieser Neugestaltung die Besoldung und die Versorgungsbezüge nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nunmehr verfassungsgemäß sind. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich Anpassungen der Besoldung im Jahr 2022 notwendig werden.
Da der Besoldungsgesetzgeber in NRW jedoch bislang immer auf das Geltendmachungserfordernis im laufenden Haushaltsjahr beharrt hat, erscheint es geboten, zur Sicherung möglicher Ansprüche für das Jahr 2022 erneut Musteranträge/-widersprüche zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt sowohl für die Beamtinnen und Beamten als auch für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.
Hierfür kann der vom DBB NRW entworfene Musterantrag und –widerspruch gemäß der Anlage verwendet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Antrag und Widerspruch nur für das laufende Haushaltsjahr Geltung entfaltet und für jedes Jahr zu wiederholen ist. Er muss noch in diesem Kalenderjahr dem Dienstherrn zugehen.
Musterantrag als PDF-Datei
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