Der Entwurf des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes liegt den Verbänden und Gewerkschaften zurzeit zur Beteiligung vor. Er enthält neue Optionen zur Verwaltung von Geldern an Schulen. Zudem können Lehrerratsmitglieder künftig ihr Mandat niederlegen. Die von vielen erhoffte Weiterentwicklung der § 132c-Schulen bleibt im 15. SchulRÄndG jedoch leider aus.

An Schulen müssen regelmäßig Gelder für Schulbücher, Lektüren, Klassenfahrten, Tagesausflüge etc. eingesammelt werden. Dabei verwenden nicht wenige Lehrkräfte ihre privaten Konten, sodass sich private und dienstliche Angelegenheiten vermischen können. Der Hauptpersonalrat Realschulen ist seit Jahren im Zusammenhang mit der so genannten ’Münsterlandkarte’ mit dieser Problematik befasst. In einigen Kreisen des Regierungsbezirks Münster sollten Lehrkräfte mit dieser Karte arbeiten. Dabei erwartete die Kommune, dass die Lehrkräfte diese Karte nutzen, um Gelder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) bei der örtlichen Bank abzubuchen. In zahlreichen Besprechungen mit Vertretern des nordrhein-westfälischen Schulministeriums hat sich der Hauptpersonalrat nicht nur vehement gegen diese Praxis gewehrt, sondern das Ministerium auch immer wieder dazu aufgefordert, neue Wege bei der Verwaltung von Geldern an Schulen zu eröffnen.

§ 95 regelt die Bewirtschaftung von Schulmitteln neu

Diesem Anliegen ist das Ministerium nunmehr nachgekommen. In § 95 wird folgender Passus aufgenommen: »Mit Zustimmung des Schulträgers können Schulgirokonten auch für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden.« Dieses ist bislang nicht möglich, da der bisherige § 95 lediglich vorsah, dass den Schulgirokonten zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden können, aber bei treuhänderischen Geldern handelt es sich ja gerade nicht um eigene Einnahmen der Schulen. Der Hauptpersonalrat Realschulen begrüßt diese Neuerung ausdrücklich und rät weiterhin dringend davon ab, bei der Verwaltung von treuhänderischen Geldern private Konten zu nutzen.

§ 69 ermöglicht Lehrerratsmitgliedern die Mandatsniederlegung

Im bisherigen § 69 ist eine Mandatsniederlegung durch ein einzelnes Mitglied als Beendigungsgrund für die Mitgliedschaft im Lehrerrat vor Ablauf der Amtszeit von vier Jahren nicht vorgesehen. Die Neufassung des Paragraphen merzt diesen handwerklichen Fehler jetzt endlich aus. In der Begründung heißt es: »Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind daher entsprechende Erklärungen unwirksam mit der Folge, dass das Mandat bestehen bleibt. Weiter folgt daraus, dass eine Mandatsniederlegung, auch, wenn sie selbst unwirksam ist, zugleich wegen der Nichterfüllung dienstlicher Aufgaben eine Dienstpflichtverletzung darstellt, die die Schulleiterin oder der Schulleiter (…) beanstanden und im Fortsetzungsfall der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde melden muss. Mit der Neuregelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die einzelne Lehrkraft selbst abwägen und entscheiden kann, wie lange sie ein freiwillig übernommenes Mandat wahrnehmen möchte.«

Mein Fazit lautet: Dass man ein Amt freiwillig übernimmt, der Rücktritt von diesem Amt aber bisher eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist ein Treppenwitz. Die Neufassung des § 69 heilt diesen unsäglichen Zustand jetzt endlich!

§ 132c bleibt leider unverändert

Eine riesige Enttäuschung ist, dass der Gesetzentwurf keine Weiterentwicklung der § 132c-Schulen (Realschulen mit Hauptschulbildungsgang) vorsieht. Die Fraktionen der CDU und der FDP hatten im Juni 2018 einen Antrag im Landtag durchgesetzt, der die Situation der Realschulen mit Hauptschulbildungsgang verbessern sollte. Die Landesregierung wurde beauftragt,

  • die Möglichkeit eines Hauptschulbildungsganges an Realschulen dort dauerhaft zu sichern, wo es für die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Hauptschulangebots erforderlich ist,
  • die Beschränkung der äußeren Differenzierung auf bis zu einem Drittel in § 47 Abs. 2 APO-SI aufzuheben,
  • alle Möglichkeiten zu nutzen, um die für eine qualitative Ausgestaltung des Hauptschulbildungsganges an Realschulen auch in äußerer Differenzierung notwendigen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen,
  • im Zuge einer Änderung des Schulgesetzes einen solchen Bildungsgang an Realschulen bereits ab Klasse 5 zu ermöglichen.

Dass das Ministerium das 15. SchulRÄndG nicht dazu genutzt hat, den Landtagsbeschluss in Gesetzesform zu gießen, ist kaum nachzuvollziehen und stellt einen herben Tiefschlag dar. Der Erhalt und die Weiterentwicklung der Schulform Realschule in Nordrhein-Westfalen bleibt ein mühseliges Unterfangen. Einigen Akteuren scheint auf dem Weg dahin die Puste auszugehen …

Sven Christoffer

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