Personalräte vertreten die Interessen der Beschäftigten im Landesdienst an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Doch was heißt das konkret? Eine Übersicht.

Wie werden Personalräte gewählt?

Bezirkspersonalräte werden nach Schulformen und Bezirken getrennt alle vier Jahre gewählt. Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Schule und Bildung wird ebenfalls alle vier Jahre parallel zu den Wahlen der Bezirkspersonalräte nach Schulformen getrennt gewählt. Ein Personalrat hat bis zu 25 Mitglieder, je nach Anzahl der Beschäftigten in der jeweiligen Schulform. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl.

Wen vertreten Personalräte?

Personalräte vertreten die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weitere Beschäftigte im Landesdienst an den Schulen in der jeweiligen Schulform.

Aufgaben und Rechte

Grundlage für die Tätigkeit des Personalrates als gesetzliche Interessenvertretung ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), in dem neben den Beteiligungsrechten auch die Aufgaben des Personalrates sowie seine Wahl geregelt sind. Der Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigten legitimiert, deren Anliegen gegenüber der Dienststelle wahrzunehmen. Er repräsentiert demnach die Beschäftigten. Daraus erwächst die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an den Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu realisieren und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten.

Damit sind umfassende Rechte und Pflichten verbunden:

Personalräte

  • wachen darüber, dass alle Kolleginnen und Kollegen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und dass Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Tarifverträge zugunsten der Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden.
  • beantragen allgemeine Maßnahmen zum Nutzen des Personals und des Gemeinwohls.
  • vertreten die Anregungen sowie Beschwerden der Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Dienststellenleiter.
  • kümmern sich um Schwerbehinderte und andere Schutzbedürftige.
  • schließen Dienstvereinbarungen ab.
  • achten auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die weitestgehende Möglichkeit der Durchsetzung von Beschäftigteninteressen besteht dort, wo das LPVG die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Das Mitbestimmungsrecht umfasst unter anderem folgende Bereiche: Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung, Beförderung, Laufbahnwechsel, Versetzung, Abordnung, Ordentliche Kündigung und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Personalfragebögen, Fortbildung der Beschäftigten, regelmäßige Mehrarbeit…

Der Personalrat hilft bei vielerlei Problemen

Kolleginnen und Kollegen können sich auch mit anderen personal- und dienstrechtlichen Problemen an den Personalrat wenden. Für Lehramtsanwärter und -anwärterinnen wäre das zum Beispiel bei dem Wunsch nach einem Seminarwechsel, bei einem Abbruch der Ausbildung, bei Fragen zu Mutterschutz und Elternzeit, aber auch bei sonstigen Problemen möglich.

Bitte scheuen Sie sich nicht, den Personalrat zu kontaktieren. Er ist Ihre gewählte Personalvertretung und unterstützt Sie bei Problemen. Nur wenn ein Personalrat rechtzeitig Kenntnis von Problemen hat, kann er sich bei der Dienststelle für Ihre Belange einsetzen.

Info:

Die lehrer nrw Personalräte finden Sie mit Kontaktdaten auf unserer Homepage www.lehrernrw.de. Wir setzen uns für Sie ein! Besuchen Sie auch unsere Seite zu den Personalratswahlen 2020: wahl2020.lehrernrw.de

Sarah Wanders

Originalausgabe (PDF-Datei)

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