Einstellungen von Lehrkräften mit dem Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I könnten den Lehrermangel in Realschulen lindern.

Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen können sich seit 2018 auf SekundarstufeI-Stellen bewerben, die eine Laufbahnwechselgarantie enthalten. Nach dem Einsatz an einer Schule aus dem Sekundarbereich I wird der Laufbahnwechsel nach vier Jahren zugesichert. Bisher konnten diese Stellenausschreibungen an Realschulen nur für die Fächer Mathematik, Physik, Informatik, Technik, Kunst, Musik, Englisch und Französisch in Kombination mit einem weiteren beliebigen Unterrichtsfach erfolgen.

 

Kaum Einstellungen generiert

Da der Bedarf an vielen dieser Fächer auch an Gymnasien und Gesamtschulen sehr hoch ist, konnten an Realschulen durch diese Maßnahme leider kaum Einstellungen generiert werden, zumal ein weiterer Nachteil für die Schulform Realschule darin bestand – und bis heute besteht –, dass Kolleginnen und Kollegen, die sich auf eine solche Stelle bewerben, auf jeden Fall nach vier Jahren die Schule wechseln müssen, wenn sie eine A 13Z-/E 13-Stelle haben möchten. An Gesamtschulen zum Beispiel kann ein Laufbahnwechsel schulintern erfolgen. Letzteres Problem kann nur durch eine Besoldungsreform behoben werden. Diese fordert unser Verband schon seit Jahren!

 

Initiative des HPR Realschulen

Um zumindest das erstgenannte Problem zu beheben, hat sich deshalb der Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen – hier ganz besonders der Vorsitzende Sven Christoffer – in einer gemeinschaftlichen Besprechung mit Schulministerin Gebauer dafür eingesetzt, dass der Erlass zur Einstellung von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an Schulen der SekundarstufeI geändert wird: Stellenausschreibungen sollen jetzt auch für das Fach Deutsch (ausgenommen in Kombination mit den Fächern Griechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch und Philosophie) erfolgen können. Da Deutsch kein Mangelfach an Gymnasien ist und sogar ein erheblicher Überhang an Sekundarstufe II-Lehrkräften mit der Fakultas Deutsch besteht, ist davon auszugehen, dass durch diese Änderung mehr Einstellungen an der Schulform Realschule erfolgen werden.

Grundsätzlich gilt eine Laufbahnwechselgarantie nach vier Jahren. Abweichend davon soll für Dauerbeschäftigungsverhältnisse mit dem Fach Deutsch eine Versetzung zum Schuljahr 2026/2027 zugesichert werden. Ein dauerhafter Verbleib an Realschulen auf freiwilliger Basis ist für alle Kolleginnen und Kollegen mit der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen möglich.

 

Problem der ungerechten Besoldung bleibt

Viele Schulen würden sich einen Verbleib dieser Kolleginnen und Kollegen an ihrer Schule auch wünschen, haben sich diese doch über Jahre eingearbeitet und sind ein Teil der Schulgemeinde geworden. Des Weiteren macht es Sinn, wenn man die kontinuierliche pädagogische Arbeit an Schule einmal in den Fokus nimmt. Dies bedeutet allerdings, dass diese Lehrkräfte weiterhin ’nur’ A12/E11 beziehen und freiwillig auf eine bessere Besoldung und Vergütung verzichten müssen. Auch wenn ich mich wiederhole: Erhielten alle Lehrkräfte das gleiche Eingangsgehalt für ihre Arbeit, gäbe es dieses Problem gar nicht.

Da der Lehrkräftemangel ein schulformübergreifendes Problem ist, sollten Maßnahmen zu dessen Behebung auch für alle Schulformen gleichermaßen zugänglich sein. Hier wurde nun ein erster Schritt in die richtige Richtung gemacht. Wir hoffen auf weitere.

Sarah Wanders

 

Ministerielle Klarstellung

Als Reaktion auf den Artikel ’Maskenpflicht im Hauruck-Verfahren’ in der letzten Ausgabe von lehrer nrw erreichte uns folgende Reaktion aus dem Büro von Schulministerin Yvonne Gebauer: »Frau Ministerin Gebauer hat Ihren Beitrag ‘Maskenpflicht im Hauruck-Verfahren‘ in der aktuellen Ausgabe von lehrer nrw gelesen. Sie hat mich daraufhin gebeten, Ihnen zum Punkt ‘Ablehnung von Gesichtsvisieren‘ eine kurze Klarstellung zu übermitteln: Nicht das Ministerium für Schule und Bildung hat das Tragen von Gesichtsvisieren verboten; die Nicht-Erlaubnis ging vom Robert-Koch-Institut sowie vom Ministerium für Arbeit und Gesundheit aus.«

Originalausgabe (PDF-Datei)