Eine Schulhomepage ist das digitale Aushängeschild der Schule. Dabei kommt es nicht nur auf Kreativität und Design an, sondern auch auf ein korrektes Impressum. Denn hier lauern viele rechtliche Fallstricke.

Die Schule versteht sich heute nicht nur als Lernfabrik, sondern als ein zentraler Ort im sozialen Leben von Schülern, Lehrkräften und weiteren Mitarbeitern. Oftmals zeichnet sich eine Schule auch durch einzigartige Schwerpunkte wie ein spezielles Lernklima, die Gelegenheit zu besonderen Aktivitäten oder ein ganz besonderes Gemeinschaftsleben aus. Derartige Einzigartigkeiten sollen dann auch für jedermann nach außen weitgehend erlebbar oder zumindest sichtbar sein. Dafür eignet sich in den Zeiten des WorldWideWeb natürlich eine Schulhomepage.

Wer dafür zuständig ist, die vielen guten Ideen und Beiträge für die Website aufzubereiten, freut sich im Allgemeinen über den eifrigen Input. Im kreativen Eifer werden allerdings allzu oft rechtlich relevante Vorgaben nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt beachtet.

Verletzung von Amtspflichten

Verstöße gegen Rechtsvorschriften können aber gegebenenfalls sogar Verletzungen von Amtspflichten bedeuten. In diesem Beitrag soll es dabei – ungeachtet ihrer Bedeutung – noch nicht einmal um Verletzungen von Datenschutznormen, Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten gehen, die vor allem bei jeder Aktualisierung der Homepage im Blick zu behalten sind. Hier geht es allein um die Erstellung eines einwandfreien Impressums. Obwohl – oder gerade weil – dies im Regelfall nur einmal zu erfolgen hat und nicht sehr aufwändig ist, zeigt die Praxis hier viele Nachlässigkeiten, die eine besonders leichte rechtliche Angreifbarkeit zur Folge haben.

Für Schulhomepages gilt Impressumspflicht

Auch die Homepage einer Schule unterliegt einer Impressumspflicht, denn entbehrlich ist ein Impressum nur bei solchen Homepages, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen. Maßgeblich dafür sind der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und das Telemediengesetz (TMG). §?5 Absatz 1 TMG sieht vor, dass Diensteanbieter von geschäftsmäßig angebotenen Telemedien bestimmte Informationen anzugeben haben. Der Begriff des Diensteanbieters im Sinne von §?2 TMG wird dabei weit verstanden. Es empfiehlt sich, sowohl die Schule als auch den betreffenden Schulträger als juristische Person anzugeben. Aufzuführen sind

  • der vollständige Name der Schule,
  • eine vollständige und ladungsfähige Anschrift, so dass eventuelle Zustellungen in angemessener Zeit erfolgen können (die Nennung eines Postfachs reicht dabei nicht, auch wenn es regelmäßig geleert wird),
  • eine Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme, das heißt eine E-Mail-Adresse,
  • sowie Angaben für die unmittelbare Kommunikation wie eine Telefonnummer.

Schulleitung unter Kontrollpflicht

Außerdem ist die Schulleitung auf der Homepage zu nennen. Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Nennung des vollständigen persönlichen Namens der Schulleiterin oder des Schulleiters tatsächlich vonnöten ist. Da die Schulleitung die Schule nach außen vertritt, ist dies zu bejahen. Gerade im Hinblick auf die Homepage ergeben sich für die Schulleitung daraus auch spezielle Pflichten. Verantwortlich für die Einhaltung jeglicher Rechtsnormen sind zwar selbstverständlich vorrangig die Personen, die Inhalte erstellen. Aber die Schulleitung trifft Kontrollpflichten – sie ist es, die aktiv werden muss, falls Rechtsverletzungen passieren. Dies gilt natürlich auch für Lehrkräfte, auf die die entsprechenden Pflichten gegebenenfalls übertragen wurden. Im Falle des Falles muss veranlasst werden, dass rechtsverletzende Inhalte wie bestimmte Kommentare oder rechtswidrige Links von der Homepage gelöscht werden. Zudem muss unter Umständen Auskunft über den Verursacher der Rechtsverletzung gegeben bzw. sichergestellt werden, dass der Verursacher nicht weitere Inhalte auf der Homepage einstellt. Auf manchen Homepages befinden sich Blogs, weit verbreiteter noch sind Berichte aus dem Schulleben. Im Falle derartiger redaktioneller Angebote bedarf es zusätzlich auch der Nennung einer inhaltlich verantwortlichen Person.

Impressum nicht verstecken

Wer nun meint, derart spröde Auflistungen von Angaben passten nicht zu einer lebendigen Website mit kreativem Design, der sollte nicht den Schluss ziehen, das Impressum wenigstens originell bezeichnen oder an einer wenig störenden Stelle anbringen zu wollen. Denn auch dafür macht das TMG Vorgaben. So muss ein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis empfiehlt sich, dass man zum Impressum gelangen kann, indem man zweimal klickt. Es ist davon abzuraten, dass man erst aufwändig scrollen, das heißt die sichtbaren Teile des Bildschirms verschieben muss, um das Impressum zu finden. Am einfachsten ist es, wenn ein Link mit dem ausdrücklichen Begriff ’Impressum’ oben auf einem Balken, im Menü oder in der Fußzeile zu finden ist. Dies sollte am besten auf jeder einzelnen Unterseite der Homepage der Fall sein.

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)

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