Das wohl sichtbarste Symbol, wie weit die Corona-Pandemie in unseren Alltag eingedrungen ist, ist die Maske. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist allüberall im öffentlichen Bereich zu sehen – auch und besonders in den Schulen. Gleichwohl gibt es immer noch viele Fragen zur Maskenpflicht.

Das Schulleben in Nordrhein-Westfalen ist ohne Zweifel einer der Teilbereiche unserer Gesellschaft, die im Zuge der COVID-19-Pandemie am meisten auf den Kopf gestellt werden. Die wohl sichtbarste und präsenteste Veränderung stellen die Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) auf den Gesichtern der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und anderer an Schulen Tätigen dar, in die man allerorten blickt.

Die aktuelle Lage

Für über 2,4 Millionen Schülerinnen und Schüler gilt in Nordrhein-Westfalen im schulischen Bereich die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung – gemeinhin einfach »Maske« genannt – zu tragen. Das bedeutet konkret für alle Schülerinnen und Schüler eine Tragepflicht auf dem Schulgelände, in den Schulgebäuden, während der Unterrichtszeit und am Sitzplatz. Lediglich für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe gilt eine Ausnahme, solange sie sich im Klassenverband und Unterrichtsraum befinden. Lehrkräfte müssen dagegen keine MNB tragen – aber nur, solange sie anderen Personen gegenüber den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Soweit die Ausgangslage, gültig bis zum 22. Dezember diesen Jahres, zunächst zumindest. Versuche von »höherer Seite«, noch strengere Regelungen zur Geltung zu bringen, wurden abgeschmettert; Bundeskanzlerin Angela Merkel konnte sich jedenfalls Mitte November gegenüber Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern nicht damit durchsetzen, eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge einzuführen.

Heißt das nun, dass man in Nordrhein-Westfalen mit der Maskenpflicht in der gültigen Form seinen Frieden geschlossen hat beziehungsweise alle Konsequenzen für den Schulalltag geklärt sind? Mitnichten! Die Praxis zeigt, dass der Maskenpflicht nach wie vor grundsätzliche Bedenken entgegengebracht werden. Und selbst, wo dies nicht der Fall ist, bestehen dennoch Fragen für den konkreten Alltag, die Entscheidungen von Lehrkräften oder Schulleitungen erfordern können. Wechselnde und mangelhafte Informationslagen verursachen Unsicherheiten beim Thema Maskenpflicht.

Kreativität bei der Maskengestaltung nicht immer zielführend

Herausfordernd kann mitunter bereits sein, einzelnen Schülerinnen und Schülern die Bedeutung von § 3 Absatz 1 Coronaschutzverordnung NRW erklären zu müssen: Nicht jeder lässig in Gesichtsnähe gehängte Fetzen Stoff, nicht jeder originelle Zuschnitt aus Insektenschutzstoff erfüllt die Anforderungen an eine textile Mund-Nase-Bedeckung, das heißt an eine Alltagsmaske, einen Schal, ein Tuch oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (insbesondere OP-Maske), die Mund und Nase vollständig und gleichzeitig bedeckt und an den Rändern möglichst eng anliegt.
Von der Tragepflicht kann die Schulleitung generell aus medizinischen Gründen befreien. Lehrkräfte sollten wissen, dass sie auch selbst aus pädagogischen Gründen für einen gewissen Zeitraum des Unterrichts bei Einhaltung der 1,5 Meter-Abstandsregel befreien können.

Eine Befreiung aus medizinischen Gründen kann sinnvoll sein, wenn eine Person zum Beispiel eingeschränkte Lungenfunktionen hat und insbesondere bei körperlicher Anstrengung gefährdet ist. Auch psychische Erkrankungen, die über allgemeine Beeinträchtigungen hinausgehen, können hier grundsätzlich eine Rolle spielen. Wer sich aus medizinischen Gründen befreien lassen will, sollte die Erkrankung entsprechend belegen. Die Atteste zweier Schüler aus Bocholt hatten dazu nicht ausgereicht. Während ein Attest lediglich beinhaltete, dass der Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht zu befreien sei, enthielt das andere zumindest die Angabe, dass das Tragen der Maske die Konzentration im Unterricht negativ beeinflussen würde. Beide Atteste erfüllten jedoch nicht die Mindestanforderungen und durften von der Schulleitung zurückgewiesen werden, wie das Oberverwaltungsgericht NRW kürzlich bestätigte (Beschluss vom 24. September 2020, Az.13 B 1368/20).

Gesichtsvisiere reichen nicht

Wer darüber nachdenkt, einfach ein sogenanntes Face Shield, das heißt ein Visier, das in der Regel aus Plexiglas besteht, zu tragen, hat das Thema grundsätzlich nicht umschifft: Visiere stellen an sich keine valide Alternative für eine Mund-Nase-Bedeckung dar – Schülerinnen und Schüler dürfen daher nicht mit einem entsprechenden Visier in die Schule kommen. Denn das beschriebene, für die vor allem drittschützende Wirkung ausschlaggebende enge Anliegen der Bedeckung ist bei Face Shields nicht hinreichend gegeben. Diese fangen nach Studien ausschließlich die direkt auf die Scheibe auftreffenden Tröpfchen auf. Nur bei Personen, bei denen das dauerhafte Tragen einer MNB die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit sich bringt, kommt das Tragen eines Visiers in Betracht.

Was tun gegen Maskenmuffel?

Und was ist zu tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sich schlicht weigert, eine Maske zu tragen? »Kein Problem, Ausschluss vom Unterricht ist das Mittel der Wahl«, wird hier einer der naheliegendsten Gedanken sein. Hierbei darf jedoch kein Schnellschuss passieren. Ein vorübergehender oder gar dauerhafter Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers nach § 54 Absatz 3 SchulG kommt ohne eine stichhaltige Geltendmachung einer von der konkreten Person ausgehenden Gesundheitsgefahr nicht in Betracht. Ebenso kann ein Ausschluss nur dann im Wege einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Absatz 3 Nummer 3 SchulG angeordnet werden, wenn er für einen konkreten Zeitraum gilt und hinreichend begründet wird. Zum Unterrichtsausschluss musste das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits entscheiden (Az. 18 L 1608/ 20).

Die beschriebenen Grundsätze im Umgang mit den Masken werden sich voraussichtlich für alle Beteiligten im Schulalltag einschleifen. Zu hoffen ist aber dennoch, dass sich das Thema durch Bewältigung der Pandemie baldmöglichst erledigt hat.

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)


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