Lehrkräfte müssen jeden Feueralarm in ihrer Schule als reale Gefahr für das Leben und die Gesundheit ihrer Kolleginnen und Kollegen und der ihnen anvertrauten Schüler Ernst nehmen. Deshalb ist es mehr als ärgerlich, wenn ein Feueralarm falsch ausgelöst wird. Mit der Behandlung des Fehlalarms unter haftungsrechtlichen Aspekten befasst sich der nachfolgende Beitrag.

Nicht nur ältere Kollegen erinnern sich an die deutsche Band ‘Extra-breit’, deren Titel ‘Hurra, hurra, die Schule brennt’ 1980 als B-Seite der Single ‘Flieger, grüß mir die Sonne’ und auch auf dem Debütalbum (!) ‘Ihre größten Erfolge’ erschien. In den deutschen Single-Charts erreichte die Single immerhin einen respektablen Platz 12. Da der Titel Jugendliche beschreibt, die das Abbrennen ihrer Schule feiern, wurde er im Radio wegen angeblichem Aufrufs zur Brandstiftung nur selten ausgestrahlt. Brandstiftungen in Schulen sind glücklicherweise eben so selten.

 

Deodorant im Rauchmelder…

»Die kleinen Mädchen aus der Vorstadt schlagen alle Feuermelder ein«, sang Kai Havaii alias Kai Schlasse 1980, und ja: Dergleichen kommt bisweilen vor. Nur ist es im Ernstfall ein für alle Beteiligten traumatisierendes Erlebnis, wenn der Alarmton von den Worten begleitet wird »Achtung, Achtung – dies ist keine Übung«. Schon aus diesem Grund sind Schülerinnen und Schüler frühzeitig dazu anzuhalten, dass das Auslösen falschen Alarms kein Dummejungenstreich ist, sondern einige Probleme nach sich zieht.

Der Missbrauch von Notrufen ist nach §145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Geschützt wird das ungestörte und verlässliche Funktionieren des Notrufs sowie der gegenseitigen Hilfsbereitschaft. Notrufe sind alle akustischen, optischen oder sonstige Kurzäußerungen, mit denen eine bestehende Notlage oder eine erhebliche Gefahr angezeigt wird, also auch Rauch- und Feuermelder. Straftatbestandlich liegt ein Missbrauch vor, wenn keine Notlage besteht und der Täter das weiß. Strafbar macht sich also, wer bewusst grundlos den Feuermelder betätigt. Geschieht dies nur aus Versehen – etwa, weil sich ein Schüler unglücklich bewegt und dabei versehentlich den Feuermelder aktiviert – ist das nicht strafbar. Meist liegen die Dinge allerdings anders. Für strafmündige Schülerinnen und Schüler wird es, da jeder Fehlalarm zur Anzeige gebracht werden sollte, rasch eng. Auch schulintern sollte ihnen eine angemessene Würdigung ihres Fehlverhaltens sicher sein, ab § 53 Abs. 3 Nr. 3 ff SchulG NRW finden sich adäquate Reaktionen.

 

Fehlalarm kann teuer werden

In der Praxis führen die Falschauslösung eines Rauchmelders, zum Beispiel durch Besprühen mit Deodorant oder zielgerichtetem Exhalieren von Tabakrauch oder Aerosolen aus E-Zigaretten, wie auch der Fehlalarm nach Betätigung der handelsüblichen Druckknopfmelder fast immer zum (kostenpflichtigen) Einsatz der Feuerwehr. Deren Kosten richten sich nach dem jeweiligen Aufwand und sind, da in kommunalen Satzungen geregelt, verschieden hoch. Rücken mehrere Löschzüge aus, wie bei Kindertagesstätten, Schulen und Krankenhäusern allgemein üblich, liegen die Kosten aber leicht im vierstelligen Bereich – und sind bei falschem Alarm von dessen Verursacher zu tragen.

 

Fehlalarm als Aufsichtspflichtverletzung?

Schließlich tangiert das Auslösen eines falschen Alarms auch die Aufsichtspflicht der damit konkret betrauten Lehrkraft. Sofern die Verantwortlichen überhaupt ermittelt werden können … Denn gelegentlich stellen Erziehungsberechtigte dann darauf ab, dass es zu dem unüberlegten Verhalten ihres Sprösslings allein deshalb gekommen ist, weil sich das natürlich bislang vollkommen unauffällige Kind in Abwesenheit des Lehrers von einer Gruppe nicht namentlich bekannter Mitschüler dazu hat hinreißen lassen. Ob tatsächlich Aufsichtspflichten verletzt worden sind, kann meines Erachtens aber dahinstehen. Selbst der gerade nicht im Blickfeld der Lehrkraft befindliche Schüler weiß, was alle Schülerinnen und Schüler vom ersten Tag des Schulbesuches an verinnerlichen müssen: Der Missbrauch von Notrufen ist verboten.

 

Michael König

Originalausgabe (PDF-Datei)

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