Als beratendes und vermittelndes Gremium kommt dem Lehrerrat im innerschulischen Miteinander entscheidende Bedeutung zu. Er kann eine gewichtige Stütze der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer sein. Christopher Lange erläutert Aufgaben, Rechte und Pflichten des Lehrerrats.

Wer einen Außenstehenden nach den internen Strukturen einer Schule befragt, wird vermutlich etwas im folgenden Sinne zu hören bekommen: »Da gibt es die Lehrerinnen und Lehrer, die den Schülerinnen und Schülern sagen, was sie zu tun haben. Und da gibt es die Schulleitung, die den Lehrerinnen und Lehrern sagt, was sie zu tun haben.«

Da ist schon etwas dran, aber dennoch weit gefehlt. Strukturen in Schulen beschränken sich keinesfalls auf ’Von-oben-nach-unten’-Weisungsketten. Sie sind geradezu ein breites Spielfeld demokratischer Kultur. Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen, Schüler, Schulleitungen und Eltern merken dies insbesondere zu Beginn des Schuljahres. Dann stehen die Wahlen in Schulmitwirkungsgremien an. Das sind nicht wenige: Schul-, Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenz, Schul- und Klassenpflegschaft, Schülervertretung und nicht zuletzt der Lehrerrat. In dem gerade begonnenen Schuljahr wird an einem Großteil der Schulen des Landes parallel zu den Personalratswahlen der Lehrerrat neu gewählt. Viele Lehrkräfte werden sich gedacht haben: »Der bestand doch einfach immer, nun sollen wir ihn neu wählen – wie denn?« Die eine oder andere Lehrkraft wird aus dem Kollegium gefragt worden sein, »sag mal, willst du nicht in den Lehrerrat?« Die Lehrkraft wiederum könnte sich daraufhin gefragt haben, »wie komme ich denn da rein, und was sind dort meine Aufgaben?«

Kein Wunder, wenn das Zustandekommen des Lehrerrates manchem erklärungsbedürftig scheint, schließlich gelten für die Wahl speziellere Regeln als die üblichen für Mitwirkungsgremien nach §§ 62 ff. Schulgesetz NRW (SchulG).

Gewählt für vier Schuljahre

Nach § 69 Abs.1 SchulG wählt die Lehrerkonferenz in geheimer und unmittelbarer Wahl für eine Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat aus drei bis fünf – an kleinen Schulen zwei – Lehrerinnen oder Lehrern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 58 SchulG. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist die Schulleitung, selbst wenn sie nur kommissarisch tätig ist. Nicht aktiv leitende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollten überdenken, inwieweit ein Engagement im Lehrerrat ohne Interessenskonflikte möglich ist. Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sollten sich vor dem Hintergrund der grundsätzlich auf vier Jahre angelegten Amtszeit überlegen, ob sie sich in den Lehrerrat ihrer aktuellen Schule wählen lassen.

Empfehlenswert ist die zusätzliche Wahl mehrerer Ersatzmitglieder, die einer festzulegenden Reihenfolge nach eintreten, sollte ein Mitglied im Laufe der mehrjährigen Amtszeit ausscheiden oder zeitweise verhindert sein (§ 64 Abs.2 Satz 2 und 3 SchulG). Sinnvoll ist, für alle Modalitäten eine Wahlordnung durch die Schulkonferenz festzulegen (BASS 17-01 Nr.1).

Freiwillige Tätigkeit

Die Tätigkeit im Lehrerrat ist freiwillig und das Amt während der Amtsperiode niederlegbar, so mittlerweile nach § 69 Abs. 7 SchulG. Dies zu wissen, ist beruhigend, denn die Tätigkeit stellt eine dienstliche Pflicht dar (§ 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Vor Schaffung des § 69 Absatz 7 SchulG galt eine Niederlegung bei aller Nachvollziehbarkeit ihrer Gründe zunächst konsequenterweise als Dienstpflichtverletzung. Scheiden alle Mitglieder durch Rücktritt, Versetzung oder Zurruhesetzung aus und mangelt es an Ersatzmitgliedern, wird eine Neuwahl für die verbleibende Amtsperiode notwendig. Kann kein Lehrerrat mangels Freiwilligen gebildet werden, fallen die Aufgaben an den Personalrat zurück.

Das aufwändige Zustandekommen und die lange Amtszeit zeigen auch an, welche Bedeutung diesem Gremium von Gesetzes wegen zugedacht ist. Lebt der Lehrerrat an einer Schule dieses Rollenverständnis hinreichend aus, kann er tatsächlich für einzelne Lehrerinnen und Lehrer Steine im Weg des Schulalltags beiseite räumen, daneben aber auch der Schulleitung eine Stütze sein, was wiederum den Lehrerinnen und Lehrern zu Gute kommt.

Breites Tätigkeitsspektrum

Der Lehrerrat berät die Schulleitung in den Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer und der im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiter im Sinne von § 58 SchulG. Angesichts des täglichen und engen Kontakts von Schulleitung und Lehrkräften kann das Führungsverhalten der Schulleitung am besten aus dem Kreis der Lehrerinnen und Lehrer selbst eingeschätzt und durch den Lehrerrat rückgemeldet werden.

Außerdem vermittelt der Lehrerrat in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer (§ 69 Abs. 2 SchulG). Das Maß an denkbaren Konflikten einzelner Lehrerinnen und Lehrer oder Gruppen von Lehrkräften mit der Schulleitung ist, wie die Praxis zeigt, kaum erschöpflich. Als Vermittler wird der Lehrerrat nur auf Wunsch der oder des Betroffenen tätig. Die Schulleitung muss dem Lehrerrat alle zur Klärung der Angelegenheit notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Gemäß § 62 Abs. 5 SchulG ist der Lehrerrat zur Verschwiegenheit verpflichtet, auf Wunsch auch zur kompletten Geheimhaltung. Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat auch kurzfristig in der Angelegenheit vorsprechen zu lassen. Bei der Lösung der Angelegenheit sollte auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleiben, das heißt, es darf keine Vereinnahmung durch Einzelne oder Gruppen zulasten anderer stattfinden.

Personalvertretungsrechtliche Aufgaben

Wer nun damit sein Betätigungsfeld auf rein schulischer Ebene und gerade nicht in Themen sieht, bei denen der Dienstherr eine Rolle spielt, übersieht jedoch, dass seit 2008 – angefangen mit dem Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit an Schulen – immer mehr Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Personalführung und -management auf die Schulebene verlagert wurden. Dafür wird an Schulen zwar kein eigenständiger Personalrat gebildet, aber ausgerichtet an den jeweiligen Dienstvorgesetzteneigenschaften der Schulleitung wird auch die personalvertretungsrechtliche Beteiligung auf die Lehrerräte nach § 69 Abs. 3 SchulG übertragen. Gemäß § 69 Abs. 4 SchulG gelten dafür die §§ 62 bis 77 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG) entsprechend. Um die solide Kenntnis von den Einflussmöglichkeiten der Mitbestimmung, Anhörung oder Initiative nach dem LPVG kommt ein Lehrerrat daher nicht herum. Beteiligt ist der Lehrerrat beispielsweise an so wichtigen Entscheidungen wie der Einstellung in befristete Arbeitsverhältnisse, gegebenenfalls kann er bei allen Einstellungen mitbestimmen. Erfreulich und praxisrelevant ist darüber hinaus das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit.

Wer sich fragt, wie er als Lehrerrat all die Arbeit neben der Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen soll, muss mit dafür sorgen, dass eine entsprechende Entlastung über verfügbare Anrechnungsstunden erfolgt (§ 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §93 Abs. 2 SchulG bzw. § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).

Die Frage, ob sich die Tätigkeit im Lehrerrat in der dienstlichen Beurteilung auswirkt, ist zu verneinen, denn für die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind nur die Leistungen als Lehrkraft relevant. Die Nennung der Lehrerratstätigkeit im Rahmen einer Tätigkeitsbeschreibung ist dagegen unschädlich (vergleiche Beschluss des OVG NRW vom 16. Juli 2012, 6 B 668/12).

Lehrerräteschulungen bei lehrer nrw

Und wer angesichts der umfangreichen Tätigkeiten des Lehrerrates wissen will, wie er das Recht auf eine geeignete Fortbildung zur Aneignung der dafür nötigen Grundlagen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG) verwirklicht, sei zum Beispiel auf die von lehrer nrw angebotenen Grund- und Aufbaufortbildungen für Lehrerräte verwiesen.

Christopher Lange

Originalausgabe (PDF-Datei)


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