Bleibt ein Beamter, dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden ist, über mehrere Monate ohne Genehmigung dem Dienst fern, führt dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. September 2015 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Februar 2016 bestätigt (Az.: 3 A 11052/15.OVG).

»Dann bin ich eben krank …«

Der Koblenzer Entscheidung lag der Fall eines beamteten Lehrers aus dem BK-Bereich zugrunde, der seit seiner Einstellung in den Schuldienst bereits mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten versetzt werden musste. Ab dem Jahr 2004 erkrankte er längerfristig. Der Lehrer wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst wegen einer psychischen Störung für dienstunfähig befunden. Bei einer Untersuchung im Februar 2012 stellte die zuständige Amtsärztin fest, dass der Lehrer nunmehr dienstfähig war. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung im Mai 2012 kam zu demselben Ergebnis. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst wieder anzutreten, was er für die Dauer von zweieinhalb Monaten bis Mitte August 2012 jedoch nicht tat. Stattdessen legte er privatärztliche Atteste vor, die ihm ohne jede weitere Begründung ‘Arbeitsunfähigkeit’ bescheinigten.

Ergänzend teilte der Lehrer dem Land Rheinland-Pfalz mit, er habe den Unterricht wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbarer Arbeitsbedingungen nicht wieder aufgenommen, könne ihn aber sofort an einem Gymnasium aufnehmen. Nach dem Verlust seiner Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und dem rechtskräftigen Abschluss seines hiergegen (erfolglos) geführten Klageverfahrens leitete das Land ein Disziplinarverfahren ein. Wegen vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte nunmehr die Trierer Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

Vertrauen verloren

Zur Begründung erläuterte Dr. Lars Brocker, Vorsitzender Richter des 3. Senats und zugleich Präsident des OVG Koblenz, dass das Dienstvergehen des Beamten durch vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst als Lehrer einer Berufsbildenden Schule so schwer wiegt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Nach den zahlreichen Krankmeldungen und den in der Folge mehrfach angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen habe der Lehrer gewusst, dass er von seiner Dienstleistung nur bei Vorliegen amtsärztlich anerkannter Erkrankungen befreit ist und seitens der Amtsärzte nach erneuter Untersuchung nunmehr als dienstfähig angesehen werden musste. Das entsprechende Wissen bezüglich seiner Dienstfähigkeit belegt sein Schreiben, in dem er mitteilte, nur zur Dienstleistung an einem Gymnasium bereit zu sein. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte war aus Sicht des Senats aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung gehört aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu deren unabdingbaren Kernpflichten.

Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung gefährdet

Ein Beamter, der vorsätzlich über mehrere Monate seine Dienstleistung vollständig verweigert, beeinträchtigt nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein werden dadurch zerstört, sowie die elementaren Grundpflichten jedes Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet, vorliegend in schwerwiegender Weise. Hinzu kommt, dass das Land für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen ist. Ein Lehrer, der, wie der Beklagte, seinen Dienst nur dann anbietet, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt wird, gefährdet die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste.

Wie ich es sehe

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz verdient generell Beachtung. Zunächst stellt sie klar, dass das krankheitsbedingte Fernbleiben vom Dienst nur solange unter Vorlage privatärztlicher Atteste gerechtfertigt werden kann, bis der Amtsarzt die Dienstfähigkeit feststellt. Privatärztliche Atteste, die ohne weitere Begründung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen sollen, vermögen die amtsärztlich getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben. Erscheint der Beamte unter Vorlage derartiger privatärztlicher Atteste weiterhin nicht zum Dienst, liegt eine, je nach Dauer, schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor.Die Sichtweise des Lehrers, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit schulformbezogen besteht, er also bei der von ihm gewünschten Versetzung den Unterricht unverzüglich wieder erteilen würde, zeigt, dass er völlig zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist: An Dummheit ist diese Einlassung kaum zu überbieten. Wird nach einer schwerwiegenden Erkrankung im Rahmen der Wiedereingliederung ärztlicherseits der Wechsel der Schule oder Schulform empfohlen, bezieht der Dienstherr dies aus Gründen der Fürsorgepflicht in die Entscheidung über die weitere Verwendung ein. Auf keinen Fall steht diese Verwendung aber zur Disposition des Beamten, nach dem Motto »Wenn ich nicht bekomme, was ich will, bin ich eben krank«. Auch dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Dass beide Dienstpflichtverletzungen so schwerwiegend sind, dass sie in der Regel zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, dürfte auch in Nordrhein-Westfalen kaum anders gesehen werden!Michael König

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